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Beschluss

5 T 267/22

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2022:1017.5T267.22.00
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Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 23.09.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 20.09.2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 23.09.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 20.09.2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Wegen des bisherigen Sachverhalts wird zunächst auf die Beschlüsse der Kammer vom 27.12.2017 (5 T 363/17; Bl. 2445 ff. d. A.), vom 17.05.2022 (5 T 119/22; Bl. 4261 ff. d. A.) sowie vom 21.06.2022 (5 T 165/22; Bl. 4386 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15.06.2022 (Bl. 4415 d. A.) beantragte der Beteiligte zu 2) die Genehmigung zur Zwangsbehandlung der Betroffenen mit bis zu 4 ml Haldol Decanoat intramuskulär 28-tägig sowie die geschlossene Unterbringung für diese Behandlung in der LWL-Klinik M oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung für die Dauer von sechs Wochen. Wegen der Begründung wird auf das Schreiben verwiesen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom selben Tag (Bl. 4416 f. d. A.) ein Sachverständigengutachten zur Frage der Zwangsmaßnahme eingeholt und Herrn D beauftragt. Mit Schreiben vom 14.07.2022 (Bl. 4441 d. A.) hat der Beteiligte zu 2) die Genehmigung zu einer weiteren geschlossenen Unterbringung der Betroffenen für ein weiteres Jahr beantragt. Der Sachverständige D erstattete sein Gutachten unter dem 13.07.2022 (Bl. 4442 ff. d. A.). Auf dieses wird verwiesen. Das Amtsgericht hörte die Betroffene am 26.07.2022 an. Auf das Protokoll (Bl. 4462 d. A.) wird verwiesen. Mit Beschluss vom selben Tag (Bl. 4463 ff. d. A.) hat das Amtsgericht längstens bis zum 06.09.2022 die ärztliche Behandlung gegen den Willen der Betroffenen in der Einrichtung LWL-Klinik M oder in einem anderen Krankenhaus genehmigt. Wegen der genauen genehmigten Behandlung wird auf den Beschluss verwiesen. Zur Durchführung der ärztlichen Behandlung wurde zudem die geschlossene Unterbringung in der LWL-Klinik M oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung für die Dauer von maximal sechs Wochen, also längstens bis zum 06.09.2022, genehmigt. Wegen des Beschlusses im Übrigen wird auf diesen verwiesen. Mit Schreiben vom 11.08.2022 (Bl. 4481 ff. d. A.) beantragte der Beteiligte zu 2) 1) die Genehmigung zur Zwangsbehandlung der Betroffenen mit bis zu 4 ml Haldol Decanoat intramuskulär 28-tägig; 2) die Genehmigung zur Durchführung der Behandlung auf der Station von Haus 33 im Rahmen einer stationsäquivalenten Behandlung für den Zeitraum von sechs Wochen; 3) hilfsweise für den Fall, dass die stationsäquivalente Behandlung nicht genehmigt wird, die geschlossene Unterbringung für diese Behandlung in der LWL-Klinik M oder einer anderen geschlossenen Einrichtung für den Zeitraum von sechs Wochen; 4) darüber hinaus die Genehmigung zur Blutentnahme, damit der Medikamentenspiegel festgestellt werden kann; 5) des Weiteren die zwangsweise Zuführung zur Behandlung durch Ordnungsbehörden und Polizei. Zur Begründung des Antrags zu 2) gibt der Beteiligte zu 2) die Stellungnahme des Justiziariats des LWL-Psychiatrie-Verbundes wieder. Auf die genaue Begründung wird verwiesen. Das Amtsgericht hat ein Gutachten zur Frage der Zwangsmaßnahme mit Beschluss vom 12.08.2022 (Bl. 4487 f. d. A.) eingeholt und Frau X (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) beauftragt. Diese erstattete ihr Gutachten unter dem 29.08.2022 (Bl. 4495 ff. d. A.). Auf das Gutachten wird verwiesen. In dem Beschluss vom 12.08.2022 wurde zudem der Beteiligte zu 3) zum Verfahrenspfleger bestellt. Mit Schreiben vom 07.09.2022 (Bl. 4511 d. A.) hat der Beteiligte zu 2) mitgeteilt, dass sich die Anschrift der Betroffenen geändert habe und diese sich nunmehr im Haus B 35 befinde, weshalb er seinen im Schreiben vom 11.08.2022 gestellten Antrag zu 2) wie folgt ändere: Die Genehmigung zur Durchführung der Behandlung auf der Station von Haus B 35 im Rahmen einer stationsäquivalenten Behandlung für den Zeitraum von sechs Wochen. Die übrigen gestellten Anträge blieben bestehen. Auf den Vermerk betreffend das Telefonat zwischen der zuständigen Amtsrichterin und der Sachverständigen X auf Bl. 4515 d. A. wird ebenfalls verwiesen. Am 20.09.2022 hörte das Amtsgericht die Betroffene an. Auf das Protokoll (Bl. 4523 f. d. A.) wird Bezug genommen. Das Amtsgericht hat sodann mit Beschluss vom 20.09.2022 (Bl. 4525 ff. d. A.) die zwangsweise Heilbehandlung der Betroffenen während der geschlossenen Unterbringung längstens bis zum 01.11.2022 genehmigt. Darüber hinaus hat es Folgendes beschlossen: „Die Genehmigung erfolgt zur Behandlung mit Haldol Decanoat 4 ml intramuskulär 28-tägig. Zur Kontrolle des Medikamentenspiegels wird die Blutentnahme genehmigt. Die Zwangsbehandlung ist ausschließlich vom Arzt durchzuführen und zu dokumentieren. Sie muss im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung der Betroffenen einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt werden. Der Antrag des Betreuers vom 11.08.2022 zu Ziffer 2) i. V. m. dem Antrag des Betreuers vom 07.09.2022 auf Genehmigung der Durchführung der Behandlung auf der Station von Haus B 35 im Rahmen einer stationsäquivalenten Behandlung für den Zeitraum von sechs Wochen wird zurückgewiesen. Zur Durchführung der ärztlichen Behandlung wird die geschlossene Unterbringung der Frau H in der LWL Klinik M oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 01.11.2022 genehmigt. Die zuständige Behörde wird ermächtigt, auf Veranlassung des Betreuers bei der Zuführung der Betroffenen zur Unterbringung in der Klinik erforderlichenfalls Gewalt anzuwenden.“ Zudem blieb der Beteiligte zu 3) als Verfahrenspfleger bestellt. Wegen der Beschlussgründe wird auf den Beschluss verwiesen. Mit Schreiben vom 23.09.2022 (Bl. 4537 f. d. A.), beim Amtsgericht per beA am selben Tag eingegangen, hat der Beteiligte zu 2) im Namen der Betroffenen gegen den Beschluss vom 20.09.2022, mit welchem der Antrag auf Durchführung der stationsäquivalenten Behandlung zurückgewiesen wurde (zu 2.), Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, dem Antrag auf stationsäquivalente Behandlung stattzugeben. Wegen der Begründung wird auf das Schreiben verwiesen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.09.2022 (Bl. 4541 d. A.) nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen. Die Kammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Der Beteiligte zu 3) hat mit Schreiben 10.10.2022 (Bl. 4549 f. d. A.) Stellung genommen und sich der Rechtsauffassung des Beteiligten zu 2) angeschlossen. Wegen der genauen Begründung wird auf das Schreiben verwiesen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 63, 64 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) ergibt sich aus §§ 335 Abs. 3, 59 Abs. 2 FamFG, da dessen Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen wurde und er ausdrücklich im Namen der Betroffenen die Umsetzung der beantragten Maßnahme mit milderen Mitteln begehrt. Aus dem Beschwerdeschreiben vom 23.09.2022 ergibt sich zudem, dass die Beschwerde ausschließlich die Zurückweisung des Antrags zu 2) aus seinem Schreiben vom 11.08.2022 betrifft. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zwar liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Zwangsbehandlung der Betroffenen grundsätzlich vor; diese darf jedoch nicht in der Station von Haus B 35 des LWL Wohnverbundes M im Rahmen einer stationsäquivalenten Behandlung, sondern ausschließlich im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts erfolgen. Gem. § 1906a Abs. 1 S. 1 BGB, eingefügt durch das Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2426), in Kraft getreten am 22.07.2017, kann der Betreuer, wenn eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme) widerspricht, in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn 1. die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, 2. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, 3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1901a zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht, 4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, 5. der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann, 6. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und 7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird. Vorliegend erfüllt der Beschluss des Amtsgerichts M vom 20.09.2022 in seiner konkreten Ausgestaltung alle Voraussetzungen der Norm. Den Antrag zu 2) des Beteiligten zu 2) vom 11.08.2022 i. V. m. dem Schreiben vom 07.09.2022 (im Folgenden: Antrag zu 2)) hat es dabei zu Recht zurückgewiesen und folgerichtig den gestellten Hilfsantrag (Antrag zu 3)) für die Entscheidung herangezogen und diesem anstelle des Antrags zu 2) stattgegeben. 1. Nach Ansicht der Kammer ist eine Zwangsmedikation aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB nur in einem Krankenhaus während einer vollstationären Aufnahme zulässig. Eine Zwangsmedikation im Wohnverbund kann auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Umstand, dass der Wohnverbund in seiner konkreten Organisation und Ausgestaltung die gesetzlichen Anforderungen der Norm erfüllt, begründet werden. Zwar ist eine Norm im Grundsatz der Auslegung zugänglich. Eine solche muss jedoch stets den Willen des Gesetzgebers berücksichtigen und darf nicht über das gesetzgeberische Ziel hinausgehen. Eine Auslegung des § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB dahingehend, dass eine Zwangsmedikation auch außerhalb eines stationären Krankenhausaufenthalts in einer geschlossenen Einrichtung zulässig ist, überschreitet zur Überzeugung der Kammer die Grenze zulässiger Auslegung. Der Gesetzgeber hat sich für den stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, entschieden. Mit dieser Voraussetzung soll erreicht werden, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen entsprechend dem Ultima-Ratio-Gedanken auf das unvermeidbare Mindestmaß reduziert werden. So heißt es in der BT-Drs. 18/11240 auf S. 20: „In Nummer 7 wird bestimmt, dass die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus zulässig ist, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist. Mit diesen Voraussetzungen soll erreicht werden, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen entsprechend dem Ultima-Ratio-Gedanken auf das unvermeidbare Mindestmaß reduziert werden. Sie sind nicht bereits dann erfüllt, wenn der Betreute im Krankenhaus lediglich ambulant behandelt wird. Vielmehr ist der stationäre Aufenthalt insbesondere zeitlich so auszugestalten, dass die gebotene sorgfältige Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die beabsichtigte ärztliche Zwangsmaßnahme durch den verantwortlichen Arzt und den Betreuer im Rahmen dieses Aufenthalts möglich ist. Diese Anforderung dürfte nur bei einem vollstationären Aufenthalt erfüllt sein. Weiterhin ist vorauszusetzen, dass in dem Krankenhaus, in dem der Betreute stationär aufgenommen wurde, die gebotene medizinische Versorgung einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist. Das Krankenhaus muss auf Grund seiner medizinischen Ausstattung die institutionellen Rahmenbedingungen dafür bieten, dass auch gerade die zwangsweise Durchführung der Behandlung fachgerecht und den konkreten Bedürfnissen des Betreuten entsprechend gewährleistet ist. Ferner muss das Krankenhaus sicherstellen, dass dort auch eine gegebenenfalls medizinisch erforderliche Nachsorge durchgeführt werden kann. Hierzu gehören auch etwaige Maßnahmen zur therapeutischen Aufarbeitung der Zwangsbehandlung. Der Betreute darf nicht unmittelbar nach Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme sich selbst überlassen bleiben, wenn ein weiterer therapeutischer Bedarf besteht.“ Auch wenn der Bundesrat im Anschluss daran zu bedenken gab, dass die generelle Unzulässigkeit von Zwangsbehandlungen außerhalb vollstationärer Krankenhausaufenthalte vorhersehbar zu weiteren Schutzlücken oder zu vermeidbaren und verfassungsrechtlich bedenklichen Belastungen der Betreuten führen werde (vgl.: BT-Drs. 18/11617 S. 3), ist die Bundesregierung – und in der Folge der Gesetzgeber – dem nicht gefolgt. So wird ausgeführt, dass aufgrund des Ultima-Ratio-Gebots die Hürden für ärztliche Zwangsmaßnahmen nicht gesenkt werden sollen. Weiter heißt es auf S. 5 f.: „Bei einer Ausweitung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen auf Heime bzw. sonstigen Einrichtungen, wie etwa spezialisierte ambulante Zentren, besteht die Gefahr, dass es zu einer deutlichen Zunahme von Zwangsbehandlungen käme und die Alternativen nicht immer sorgfältig geprüft würden. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen vielfach dadurch vermieden werden können, dass Heimbewohner mit Demenz, mit einer geistigen Behinderung oder mit einer psychischen Krankheit in der Einrichtung eine vertrauensvolle Unterstützung bekommen und unter Verwendung der erforderlichen Zeit von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme überzeugt werden können. Derartige Bemühungen würden durch die Zulassung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen in Heimen konterkariert. Außerdem ist der Schutz des privaten Wohnumfelds der Betroffenen sicherzustellen. Hier sollen die Betroffenen vertrauensvolle Unterstützung erhalten und sich nicht Zwangsmaßnahmen ausgesetzt sehen. Dabei sollen Heimbewohner denselben Schutz genießen wie Betroffene, die zu Hause gepflegt und versorgt werden. Die Einschränkung auf einen stationären Krankenhausaufenthalt führt nicht zu weiteren Schutzlücken. Denn eine Behandlung, die ambulant durchgeführt werden kann, kann mindestens ebenso gut auch stationär vorgenommen werden (so auch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 26. Juli 2016 – 1 BvL 8/15). Verfassungsrechtliche Bedenken an der Beschränkung auf einen stationären Krankenhausaufenthalt werden nicht geteilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 11. Oktober 2000 – XII ZB 69/00, BGHZ 145, 297) stellt eine ambulante Zwangsbehandlung gegenüber einer stationären Zwangsbehandlung nicht das mildere Mittel dar. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem oben genannten Beschluss ausdrücklich keine Entscheidung über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Ausschlusses der ambulanten Zwangsbehandlung getroffen. Es hat jedoch festgestellt, dass der Ausschluss „auf Sachgründen beruht, deren Tragfähigkeit nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist“.“ Dies vorangestellt verkennt die Kammer nicht, welches tatsächliche und praktische Bedürfnis mit einer Zwangsmedikation auch in geschlossenen Wohneinrichtungen gerade in einem Fall eines dauerhaft geschlossen untergebrachten Betreuten, bei dem eine medikamentöse Behandlung gegen den Willen über einen langen Zeitraum medizinisch indiziert ist, wie auch im Fall der Betroffenen, besteht. Auch dürfte sich aufgrund des Vortrags des Beteiligten zu 2) in seiner Beschwerdeschrift ergeben, dass die Wohngruppe des LWL-Wohnverbundes zwar so organisiert ist, dass eine ärztliche Versorgung und Betreuung der zwangsmedizierten Betroffenen sichergestellt werden könnte, da zwischen der Wohngruppe und der Klinik ca. 600 Meter liegen und eine sofortige Verbringung bei etwaigen Komplikationen möglich wäre, es sich aber insgesamt dennoch eher um eine heimähnliche Einrichtung als um ein Krankenhaus im eigentlichen Sinne, wie es etwa in § 2 Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) oder in § 107 SGB V definiert wird, handelt. Sowohl personell als auch strukturell ist der Wohnverbund eben nicht wie ein Krankenhaus organisiert. Dementsprechend weist der LWL-Wohnverbund auf seiner Internetpräsenz auch darauf hin, dass es sich um eine Einrichtung der Eingliederungshilfe i. S. d. SGB XII handelt. Unter Berücksichtigung eines aus Sicht der Kammer gebotenen engen Verständnisses des § 1906a BGB legt sie auch ein enges Verständnis des Krankenhausbegriffs, vergleichbar mit dem in den aufgeführten Vorschriften, zugrunde. Soweit der Beteiligte zu 2) in seinem Antrag auf die stationsäquivalente Behandlung i. S. d. PsychVVG verweist, bei der es sich um eine neue Form der Krankenhausbehandlung i. S. d. § 39 SGB V handelt, wobei auch der Beteiligte zu 3) in seiner Stellungnahme auf diese Norm Bezug nimmt, so ist auch hier zu berücksichtigen, dass eine enge Auslegung geboten ist. Hinsichtlich der Krankenhausbehandlung unterscheidet § 39 Abs. 1 S. 1 SGB V zwischen vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbrachter Behandlung. Im Rahmen des § 1906a BGB erfüllt nur die vollstationäre Aufnahme die Voraussetzung des Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB. Eine vollstationäre Krankenhausbehandlung setzt eine physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Versorgungssystem eines Krankenhauses voraus und unterscheidet sich von teilstationärer und ambulanter Krankenhausbehandlung durch das Merkmal der geplanten Aufenthaltsdauer. Demnach ist eine vollstationäre Krankenhausbehandlung gegeben, wenn sie sich nach dem Behandlungsplan des Krankenhausarztes zeitlich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstreckt (Georg Dodegge in: Dodegge/Roth, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2018, 3. Voraussetzungen der betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung, Rn. 56). Dass 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB nur einen vollstationären Aufenthalt in einem Krankenhaus zulässt, ergibt sich ebenfalls aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11240, S. 20), wonach der stationäre Aufenthalt insbesondere zeitlich so auszugestalten ist, dass die gebotene sorgfältige Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die beabsichtigte ärztliche Zwangsmaßnahme durch den verantwortlichen Arzt und den Betreuer im Rahmen dieses Aufenthalts möglich ist und diese Anforderung nur bei einem vollstationären Aufenthalt erfüllt sein dürften. Da insoweit ausdrücklich das Wort „vollstationär“ verwendet wurde, kommt eine andere der in § 39 Abs. 1 S. 1 SGB V genannten Formen nicht in Betracht. Zwar wirft das BVerfG in seiner Entscheidung vom 02.11.2021 die Frage auf, ob der Gesetzgeber in § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB an die krankenversicherungsrechtliche Begrifflichkeit anknüpfen wollte und dass dies der Aufklärung durch die Fachgerichte bedürfe. Des Weiteren führt es aus, dass zur Erreichung des angestrebten Gesetzeszwecks es jedenfalls nicht zwingend erscheine, ärztliche Zwangsbehandlungen nur bei einer vollstationären Behandlung im beschriebenen Sinne zuzulassen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.11.2021 – 1 BvR 1575/18 –, Rn. 47, juris). Jedoch werden diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Vergleich zu einer „teilstationären“ Aufnahme gemacht. Kennzeichnend für eine "teilstationäre" Behandlung ist hingegen eine zeitliche Beschränkung auf die Behandlung tagsüber, bei der die Nacht zu Hause verbracht wird (Tageskliniken), oder auf die Behandlung abends und nachts, bei welcher der Patient sich tagsüber in seinem normalen Umfeld bewegt (Nachtkliniken) (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.11.2021 – 1 BvR 1575/18 –, Rn. 45, juris). Diese Frage ist hier jedoch nicht zu entscheiden, da eine stationsäquivalente Behandlung beantragt ist, die auch mit einer teilstationären Behandlung nicht vergleichbar ist. Ebenfalls verkennt die Kammer nicht, dass der der Gesetzesänderung zugrundeliegende und vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Sachverhalt (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2016 – 1 BvL 8/15 –, BVerfGE 142, 313-353) mit dem hiesigen Fall nicht gänzlich vergleichbar ist, da das Verfahren den Fall betraf, wo eine Betreute in einer offenen Einrichtung lebte und die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung als eine Voraussetzung für die Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung nicht vorgelegen haben, weshalb das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Schutzlücke angenommen hat, die durch die Gesetzesänderung geschlossen werden sollte. Angesichts der mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele, der Anhebung der Selbstbestimmungsrechte der Betroffenen und des Schutzniveaus in Bezug auf zwangsweise Behandlungen, ist eine Erweiterung der Zulässigkeit über den Wortlaut der Norm hinaus nicht möglich, sondern ein restriktives Verständnis der Ziffer 7 geboten, so dass eine Zwangsmedikation unter geschlossenen Rahmenbedingungen außerhalb eines Krankenhauses im eigentlichen Sinne nicht zulässig ist. 2. Zur Überzeugung der Kammer liegen die übrigen Voraussetzungen des § 1906a Abs. 1 S. 1 BGB vor. Nach den Ausführungen der Sachverständigen X (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) in ihrem Sachverständigengutachten vom 29.08.2022 leidet die Betroffene an einer paranoiden Schizophrenie sowie an einem schizophrenen Residuum mit Störungen der Affektivität, des Denkens, des Antriebes, des Realitätsbezugs und der Kommunikationsfähigkeit. Diese Diagnose ist bereits langjährig bekannt und wird auch von anderen Fachärzten, die die Betroffene zuvor begutachtet haben, gestützt. Die Kammer hat insgesamt keine Veranlassung, an den umfangreichen und nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen X zu zweifeln und folgt ihnen auch in Verbindung mit den Ergänzungen vom 12.09.2022 uneingeschränkt. Die Kammer geht auch in Übereinstimmung mit der Sachverständigen davon aus, dass die Betroffene dringend der weiteren medikamentösen Behandlung bedarf, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden. Die Sachverständige führt aus, dass es aus aktueller Sicht wesentlich sei, die nun erreichte psychopathologische Stabilisierung aufrechtzuerhalten und nicht zu gefährden. Insofern sei die Zwangsmedikation zu ihrem Wohle weiterhin erforderlich. Ohne Zwangsmedikation würde es zu einer akuten Verschlechterung des psychopathologischen Zustands mit ausgeprägtem Wahnerleben und paranoiden Ängsten, durch intensives Beeinträchtigungserleben hervorgerufen, kommen. Es sei davon auszugehen, dass die Betroffene sich zunehmend aus dem sozialen Leben zurückziehen und eine erhebliche Zerfahrenheit des Gedankengangs auftreten würde, sodass ein geordnetes Gespräch nicht mehr möglich sein würde. Die Betroffene wäre nicht in der Lage, ihren persönlichen Angelegenheiten nachzukommen und würde sich stark verwahrlosen. Bei dem hochgradigen einregulierten psychotischen Erleben bestehe eine hochgradig gestörte Absprache- sowie Steuerungsfähigkeit mit akut eigengefährdeten Impulsdurchbrüchen. Zur Überzeugung der Kammer ist die Betroffene krankheitsbedingt zudem weder in der Lage, die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu erkennen noch nach dieser Einsicht zu handeln. Dazu erklärt die Sachverständige, dass die Betroffene weiterhin störungsbedingt unfähig sei, die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu erkennen und danach zu handeln. Die Betroffene sei nicht zu einer selbstbestimmenden Willensäußerung fähig und gegenwärtig nicht in der Lage, das zurzeit von der Medizin akzeptierte Konzept für sich in der geforderten Form umzusetzen. Die krankheitsbedingte Einschränkung der Einsichtsfähigkeit der Betroffenen in die Notwendigkeit der Maßnahme und die Möglichkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, bestehe weiterhin fort. Auch die Voraussetzung des § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB ist gegeben. Nach den Feststellungen der Sachverständigen hätten die Versuche, eine Zustimmung zur Medikamenteneinnahme zu erreichen, darin bestanden, die Betroffene bei bestehenden Krankheitssymptomen, ihrer Hilfslosigkeit und zunehmender Eigengefährdung, auf die Möglichkeit einer medikamentösen Behandlung hinzuweisen. Dies sei im Rahmen regelmäßig stattfindender ärztlicher Visiten durch den Oberarzt U erfolgt. Die Betroffene verkenne die Zwangsmaßnahme als Bedrohung. Eine tiefergreifende Krankheits- und Behandlungseinsicht habe sich bei der Betroffenen noch nicht etabliert. Diese Ausführungen der Sachverständigen führen zur Überzeugung der Kammer dazu, dass auch die Voraussetzung des § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB zu bejahen ist. Ausweislich des Gutachtens gibt es aus fachärztlicher Sicht keine weniger belastenden, aber gleich effektiven Behandlungsmaßnahmen als eine Zwangsmedikation, weil die Betroffene eine orale Medikation konsequent und gänzlich ablehne. Die Betroffene sei derzeit noch zwingend auf einen konsequenten antipsychotischen Schutz angewiesen. Auch sieht die Kammer die Voraussetzung des § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BGB für gegeben an. Denn nach den ausführlichen und nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen habe die Behandlung mit Haldol-Decanoat zu einem erfreulichen klinischen Ergebnis und einer relativen Stabilisierung geführt, die es in der Vergangenheit bereits gegeben habe und die es wieder zu erreichen gelte. Insgesamt sei das Verhältnis zwischen dem Eingriff und den zu erwartenden Beeinträchtigungen und dem sich abgezeichneten klinischen Ergebnis verhältnismäßig und aus ärztlicher Sicht gerechtfertigt. Für diese Einschätzung spreche, so die Sachverständige weiter, dass die Betroffene die regelmäßige medikamentöse antipsychotische Behandlung gut vertrage. Die möglichen schweren Nebenwirkungen der neuroleptischen Medikation wie Parkinsonoid oder Spätdyskinesien im Bereich des Mundes oder des Schluckmuskels seien bei der Betroffenen nicht festzustellen. Auch die langfristigen Nebenwirkungen wie Beeinträchtigung der Glukoseintoleranz und Entwicklung eines sog. metabolischen Syndroms seien bei der Betroffenen bisher nicht behandlungsbedürftig gewesen. Die Behandlung mit Haldol-Decanoat-Injektionen aufgrund der pharmakologischen Eigenschaften sei derzeit für den Krankheitszustand geeignet, die akuten Symptome der Erkrankung schnell und wirksam abzuschwächen und das Wahnerleben und Misstrauen zu reduzieren. Das Amtsgericht hat sich in seinem Beschluss in nicht zu beanstandender Weise auch den Empfehlungen der Sachverständigen hinsichtlich der zu genehmigenden Medikation im Einzelnen und Dauer angeschlossen. Auch insoweit ergeben sich keine Bedenken. Schließlich hat das Amtsgericht auch den sachverständigen Ausführungen folgend die Blutentnahme zur Kontrolle des Medikamentenspiegels genehmigt und beschlossen, dass die Zwangsbehandlung ausschließlich vom Arzt durchzuführen und zu dokumentieren ist. Einer erneuten Anhörung bedurfte es nicht, nachdem die Betroffene zuletzt zeitnah vom Amtsgericht angehört wurde und angesichts der zu entscheidenden Rechtsfrage keine neuen Erkenntnisse von einer Anhörung zu erwarten sind; § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Im Ergebnis war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf 36 GNotKG. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG zugelassen, weil die Sache angesichts einer Vielzahl von Betroffenen, die von einer Zwangsbehandlung betroffen sind, sich aber in einem Wohnheim oder in ähnlichen Einrichtungen befinden und für die Zwangsbehandlung in eine Klinik verbracht werden müssen, grundsätzliche Bedeutung hat und weil es wegen einer ungeklärten Rechtsprechung (vgl.: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.11.2021 – 1 BvR 1575/18 –) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.