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Urteil

2 O 148/23

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2023:0621.2O148.23.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Zufahrt gemäß dem im Grundbuch von T beim Amtsgericht Warburg in Blatt …, Gemarkung T, Flur 8, Flurstück 1300 wie im notariellen Vertrag vom 27.05.2021 in der Urkundennummer … vor dem Notar Q abgeschlossenen Kaufvertrag in einem Abstand von 8 m zur Grundstücksgrenze des Klägers zu erstellen und die abweichend hierzu bereits erstellte Zufahrt zu dem vorgenannten Grundstück zurückzubauen sowie

außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 24.12.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist bezüglich der Stellung der Sicherheit gegen Sicherheitsleistung  i.H.v. 12.650,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, die Zufahrt gemäß dem im Grundbuch von T beim Amtsgericht Warburg in Blatt …, Gemarkung T, Flur 8, Flurstück 1300 wie im notariellen Vertrag vom 27.05.2021 in der Urkundennummer … vor dem Notar Q abgeschlossenen Kaufvertrag in einem Abstand von 8 m zur Grundstücksgrenze des Klägers zu erstellen und die abweichend hierzu bereits erstellte Zufahrt zu dem vorgenannten Grundstück zurückzubauen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 24.12.2022 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist bezüglich der Stellung der Sicherheit gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 12.650,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten die Errichtung einer Zufahrt zu ihrem Grundstück und den Rückbau der vorhandenen Zufahrt. Die Beklagte erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 21.05.2021, UR-Nr. …, Notar Q, S, von der S das Grundstück Gemarkung T, Flur 8, Flurstück 1300. Bei dem Notartermin waren die Geschäftsführer der Beklagten, die zu diesem Zeitpunkt noch eine GmbH in Gründung war, der Geschäftsführer der S GmbH und der Kläger zugegen. Der Kläger ist Eigentümer des benachbarten Grundstücks Gemarkung T, Flur 8, Flurstück 1299. In dem notariellen Kaufvertrag vereinbarten und bewilligten sich die Vertragsparteien in § 9 Nr. 2 des Vertrags ein durch Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht. Der Vertrag sieht diesbezüglich folgende Regelungen vor: „2. Wegerecht Ferner wird folgende Grunddienstbarkeit bestellt: Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T, Flur 8, Flurstück 1299 (nachfolgend „Flurstück 1299“) ist berechtigt das Grundstück Gemarkung T, Flur 8, Flurstück 1300 (nachfolgend „Flurstück1300“) zum Gehen und Fahren zu benutzen. Der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 1300 wird den Zufahrtsweg als dauerhafte Fahrbahn (gepflastert, geteert oder geschottert) erstellen, instandhalten/unterhalten und instandsetzen und die Verkehrssicherungspflicht übernehmen, wobei die Kosten für die Erstellung, Instandhaltung/Unterhaltung und Instandsetzung sowie für die Verkehrssicherungspflicht von dem jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 1300 zu tragen sind. […] Ein entsprechender Lageplan II, aus dem sich der Bereich (rot eingezeichnet) der Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) ergibt, ist dieser Urkunde als Anlage beigefügt. Auf den Plan wird verwiesen. […] Der Käufer als zukünftiger Eigentümer des Flurstücks 1300 und der Erschienene zu 3. als derzeitiger Eigentümer des Flurstücks erklären, dass sie sich über die Art der Erstellung der Zufahrt (gepflastert, geteert oder geschottert) verständigen wollen. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, wird der Käufer festlegen, ob die Zufahrt gepflastert, geteert oder geschottert erstellt wird.“ (Anlage K1, Bl. 16 f. d.A.) Der Lageplan II enthält neben dem rot eingezeichnetem Bereich die handschriftlichen Eintragungen „Zufahrt T“ auf dem Kartenbereich des Flurstücks 1299. Auf der Straße U ist handschriftlich „Neue Einfahrt“ mit einem Pfeil, welcher auf den rot eingezeichneten Bereich zeigt, notiert. Zusätzlich befindet sich zwischen der Grenze des Kartenbereichs des Flurstücks 1299 und dem umrandeten Bereich der Dienstbarkeit auf der Fläche des Flurstücks 1300 eine handschriftliche Eintragung eines Doppelpfeils mit der Beschriftung „8m“. In dem notariellen Kaufvertrag vereinbarten und bewilligten sich die Vertragsparteien zudem in § 9 Nr. 1 des Vertrags ein Leitungsrecht auf dem Flurstück 1300 zugunsten des Flurstücks 1299. Die genaue Lage der Abwasserleitung und deren Maße enthält der Vertragstext nicht. Stattdessen verweist der Vertragstext auf den als Anlage beigefügten „Lageplan I“, aus dessen rot eingezeichnetem Bereich sich die Grunddienstbarkeit ergibt. Auf dem Lageplan I ist handschriftlich ein Doppelpfeil von dem Seitenstreifen der C-Straße mit der Beschriftung „18,10m“. Von dem oberen Pfeilende abgehend bis zu dem eingezeichneten Kanal ist ein Doppelpfeil mit der Beschriftung „3,5“ eingezeichnet. Die vorgenannten handschriftlichen Eintragungen finden sich sowohl auf dem Lageplan I als auch auf dem Lageplan II. Die Parteien unterzeichneten beide Lagepläne. Gegenstand des Vertrags wurde auch das Schreiben der Stadt X vom 15.08.2016 an den Kläger, in welchem diese dem Kläger die jederzeit widerrufliche und unter Auflagen und Bedingungen gestellte Erlaubnis erteilte, den Hochbord insbesondere im Bereich der Flurstücke 1299 und 1300 zur Straße U abzusenken, um eine Grundstückszufahrt zu schaffen. Angaben zu den Maßen der Zufahrt enthält das Schreiben nicht. Die Beklagte errichtete in der Folgezeit eine Auffahrt zwischen den ersten zwei Straßenbäumen der Allee der Straße U in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze des Klägers und entfernte in diesem Bereich die Grundstücksmauer. Der Kläger wies die Beklagten mit E-Mail vom 28.11.2022 darauf hin, dass der Abstand der Zufahrt zu seinem Grundstück zu gering sei und setzte zur Behebung eine Frist bis zum 10.12.2022. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2022 unter Fristsetzung bis zum 23.12.2022 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Zufahrt entsprechend des Lageplans des notariellen Vertrags in einem Abstand von 8 Metern zur Grundstücksgrenze zu erstellen. Der Kläger macht zudem außergerichtliche Rechtsanwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr, Pauschale für Post und Telekommunikation zzgl. Mwst) bezogen auf einen Gegenstandswert von 5.000,00 € in Höhe von 540,50 € geltend. Der Kläger ist der Ansicht, dass die im Plan eingezeichnete Abstandsangabe der Zufahrt zu seinem Grundstück verbindlicher Bestandteil des Vertrags geworden ist. Zudem sei die Angabe von 8 Metern als Mindestabstand vereinbart worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte sich infolge der Fristsetzung des Klägers mit der ordnungsgemäßen Errichtung der Zufahrt in Verzug befände. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Zufahrt gemäß dem im Grundbuch von T beim Amtsgericht Warburg in Blatt …, Gemarkung T, Flur 8, Flurstück 1300 wie im notariellen Vertrag vom 27.05.2021 in der Urkundennummer … vor dem Notar Q abgeschlossenen Kaufvertrag in einem Abstand von 8 m zur Grundstückgrenze des Klägers zu erstellen und die abweichend hierzu bereits erstellte Zufahrt zu dem vorgenannten Grundstück zurückzubauen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 24.12.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich ein Anspruch auf Errichtung der Zufahrt und Rückbau der alten Zufahrt aus keinem Rechtsgrund ergebe. Die Beklagten behaupten, dass die Anlage zum Kaufvertrag keine exakten Maßangaben enthalte, dass insbesondere die Fläche der Einfahrt nur grob skizziert und rot umrandet gewesen sei, ohne dass Angaben zur Breite und Tiefe des Einfahrtsbereichs maßstäblich bestimmt worden seien. Sie ist der Ansicht, dass die vom Kläger stammende Angabe „8m“ nicht maßstäblich zu verstehen sei, da die übrige Ausgestaltung nicht näher beschrieben worden und daher nicht Bestandteil des Vertrags geworden sei. Die Beklagte behauptet ferner, dass eine Errichtung mit 8 Meter Abstand nicht möglich sei, da die Stadt X ihr die dafür notwendige Fällung der Alleebäume untersagt habe. Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen S und Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten während des Ortstermins. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.06.2023 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Herstellung der Zufahrt, da zur Überzeugung der Kammer die zu Lasten der Beklagten eingetragene Grunddienstbarkeit diese verpflichtet, die Zufahrt auf ihrem Grundstück in 8 Meter Entfernung der Grenze zum Flurstück 1299 herzustellen. Eine entsprechende Pflicht zur Errichtung einer Zufahrt hat die Beklagte in § 9 Nr. 2 des notariellen Vertrags im Rahmen der Eintragungsbewilligung der Grunddienstbarkeit übernommen und wird zudem durch das die Grunddienstbarkeit begleitende gesetzliche Schuldverhältnis begründet (BGHZ 95, 144 (145 ff.) = NJW 1985, 2944). Gegenstand eines solchen Schuldverhältnisses sind zwar vor allem “das Nutzungsrecht begleitende Pflichten des aus der Dienstbarkeit Berechtigten" (BGHZ 95, 144 (146); BGH, NJW 1985, 2944; NVwZ 1987, 356). Es können aber auch Pflichten des belasteten Grundstückseigentümers sein. Dabei geht es, soweit nicht gesetzlich begründete Pflichten zu einem positiven Tun in Rede stehen, immer nur um Nebenpflichten, weil eine Pflicht zu positivem Handeln nicht wesentlicher Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein kann. Ist dagegen der Inhalt der Belastung nach § 1018 BGB zulässig, dann wird an dem so begründeten Charakter der Grunddienstbarkeit nicht dadurch etwas geändert, dass mit ihr eine Nebenverpflichtung des Eigentümers des dienenden Grundstücks zu positivem Handeln verknüpft ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.1989 - V ZR 224/87). Die Abgrenzung der aus der Dienstbarkeit und dem hierdurch begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis hergeleiteten Rechte und Pflichten beruht im Kern auf einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen und damit auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 25.02.1959 - V ZR 176/57). Gemessen an diesen Maßstäben stellt der Akt der Errichtung der Zufahrt lediglich eine zulässige Nebenpflicht zur Grunddienstbarkeit des Wegerechts dar, da sie dieses zwar überhaupt erst ermöglicht, nach der Errichtung jedoch für die Ausübung des Wegerechts keine wesentliche Funktion mehr erfüllt. Diese Nebenleistungspflicht ist auch nicht durch Erfüllung untergegangen, da die von der Beklagten errichtete Zufahrt aufgrund ihres seitlichen Abstands nicht der vertraglichen Vereinbarung des notariellen Vertrags mit der Eintragungsbewilligung der Grunddienstbarkeit entspricht. Durch die Bezugnahme auf den Lageplan II in der Eintragungsbewilligung der Grunddienstbarkeit (§ 9 Nr. 2 des notariellen Vertrags) ist auch die mit Doppelpfeil gekennzeichnete Abstandsangabe der neuen Zufahrt Gegenstand der Vereinbarung und damit zur Nebenpflicht der Grunddienstbarkeit geworden. Für diese Auslegung der Eintragungsbewilligung sprechen aus Sicht der Kammer folgende Erwägungen: Der Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit bestimmt sich nach dem Grundbucheintrag (Auslegungsobjekt). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH DNotZ 2015, 113 und BGHZ 208, 29), der sich die Kammer anschließt, ist bei der Auslegung von Grundbucheintragungen - also auch bei der Auslegung der Reichweite einer Grunddienstbarkeit und etwaiger Nebenpflichten - vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn der Eintragung, sowie auf die darin in Bezug genommene Eintragungsbewilligung abzustellen, wie sie sich für einen unbeteiligten Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Aus diesen Urkunden nicht hervorgehende Umstände sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres ersichtlich sind. Zum Urkundeninhalt gehören nach § 9 Abs. 1 S. 3 BeurkG auch Karten, Zeichnungen und Abbildungen, auf die in der Bewilligung ausdrücklich verwiesen wird (Staudinger/Weber (2017) BGB § 1018 Rn. 137). Unter Heranziehung dieser gesicherten obergerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung von Grunddienstbarkeiten kann zur Überzeugung des Gerichts die vorliegende Grunddienstbarkeit aufgrund der Eintragungsbewilligung in dem notariellen Vertrag vom 21.05.2021 nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Beklagte die Zufahrt der Straße Trift, wie in dem Lageplan II des notariellen Kaufvertrags eingezeichnet, mit einem Abstand von 8 Metern zur Grenze des herrschenden Grundstücks (Flurstück 1299) herzustellen hatte. Die bisher errichtete Auffahrt, die in 1,406 Metern Entfernung zur Grundstücksgrenze liegt, hält diesen Abstand ersichtlich nicht ein. Durch die Bezugnahme in § 9 Nr. 2 auf den Lageplan II, der der Eintragungsbewilligung als Anlage beigefügt ist, in welchem der Bereich der Grunddienstbarkeit rot eingezeichnet ist und an dessen Rand ein Doppelpfeil mit der Beschriftung „8m“ eingetragen ist, wurde der vermerkte Abstand von 8 Metern Bestandteil der Eintragungsbewilligung. Hierfür sind aus Sicht der Kammer unter anderem folgende Erwägungen maßgeblich: Eine Auslegung, die – wie von der Beklagten vorgetragen – es dieser einseitig überlässt, den Abstand zum Nachbargrundstück zu bestimmen, lässt sich insbesondere dem Wortlaut der Bewilligung in dem notariellen Vertrag nicht entnehmen. Das vereinbarte einseitige Bestimmungsrecht bzgl. der Art der Herstellung der Zufahrt gilt nur für den Fall, dass sich die Parteien über die Art der Erstellung, welche durch Klammerzusatz nach dem Bodenbelag („gepflastert, geteert oder geschottert“) präzisiert wird, nicht geeinigt haben. Eine Erstreckung auf das Maß der Zufahrt ist hiervon schon dem Wortlaut nach nicht erfasst. Weiterhin ist festzustellen, dass es eben gerade nicht an einer Vereinbarung über den Abstand der Zufahrt zum Nachbargrundstück fehlt. Es ist zudem ohne weiteres für jedermann erkennbar, dass der seitliche Abstand zur Grundstücksgrenze durch den Doppelpfeil gekennzeichnet wurde. Auch der Einwand der Beklagten, dass der Lageplan nur dann Inhalt der Dienstbarkeit werden könnte, wenn dieser maßstabsgetreu sei, greift nicht durch. Diese veraltete Rechtsprechung (BGH, NJW-RR 1999, 1030) würde im vorliegenden Fall den maßgeblichen Willen der Parteien außer Acht lassen und im Ergebnis dazu führen, dass die Vereinbarung letztlich inhaltlich nicht bestimmt und der Vertrag nicht zustande gekommen wäre (§ 155 BGB). Soweit sich allerdings die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einem geringeren Bestimmtheitsgrad zufriedengegeben haben und die übrige verbindliche Festlegung der Durchführung des Vertrags überlassen, ist der Vertrag wirksam (BGH, Urteil v. 19.04.2002 V ZR 90/01, NJW 2002, 2247, 2248f.). Es ist dann eine Frage der Auslegung, welche Festlegungen durch die nicht maßstabsgetreue Planskizze Einzug in den Vertrag finden oder wem die genauen Festlegungen zustehen sollen. Die sich aus dem notariellen Vertrag ergebende Nebenpflicht zur Errichtung der Zufahrt ist durch den Lageplan auch hinreichend bestimmt. Für die Wirksamkeit dieser Abrede kommt es nur darauf an, dass die Vertragsparteien sich über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der Fläche entsprechend der zeichnerischen und nicht notwendigerweise maßstabsgerechten Darstellung und darüber einig sind, dass die genaue Ausführung nach Art und Maß erst noch erfolgen soll. So liegt der Fall hier. Die Umrandung der zu erstellenden Zufahrt ist nach dem Willen der Parteien lediglich skizziert, sodass die konkrete Ausführung später einvernehmlich geregelt werden sollte. Hierfür spricht auch die Regelung zur Art des Bodenbelags, die das einseitige Bestimmungsrecht der Beklagten nur für den Fall zuweist, dass keine Absprache diesbezüglich erfolgt. Soweit die Parteien hingegen bereits in einzelnen Punkten eine Regelung in dem Vertrag getroffen haben, sind sie auch an diese Bestimmungen der Ausgestaltung gebunden. Denn insoweit bestand gerade Einigkeit dahingehend, dass nicht alle Parameter von einer späteren Einigung abhängen sollen. Ihre Aufnahme in den Lageplan wäre andernfalls obsolet. Dies zeigen beispielhaft die nicht streitgegenständlichen Maße zur Lage des Abwasserkanals. Es folgt schon aus der Natur der Sache, dass diese Maßangaben von 18,10m und 3,5m verbindlich für das bewilligte Leitungsrecht in § 9 Nr. 1 sind, da dieser Kanal bereits verlegt ist und folglich weitere Einigungen diesbezüglich nicht zu erwarten sind. Etwas anderes kann aus diesem Grund daher auch nicht für die Angabe des seitlichen Abstands der Zufahrt gelten. Dass die Eintragung der Beschriftung in dem Lageplan II in dem Beurkundungstermin zudem auch Bestandteil der Erörterung war, bestätigte der Geschäftsführer der Beklagten selbst durch seine Bekundungen beim Ortstermin. Sie hätten damals bei dem Beurkundungstermin gemeinsam am Tisch gesessen und dann hätte der Kläger gefragt, wo die Zufahrt hinsolle. Darauf habe er den Vorschlag „8 Meter“ gemacht, welchem die übrigen Parteien ohne Prüfung des Baumbestandes ausdrücklich zugestimmt hätten. Die Kammer gelangt aufgrund des persönlichen Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten im Ortstermin zu der Überzeugung, dass der derzeitige Verlauf der Zuwegung von der Straße Trift auf das Flurstück 1300 nicht dem Lageplan II der in dem notariellen Vertrag vom 21.05.2021 enthaltenen Eintragungsbewilligung entspricht. Die Grundstücksgrenze vor Ort war ohne weiteres erkennbar. Der Abstand der Grundstücksgrenze zur Maueröffnung, welche die derzeit errichtete Zufahrt seitlich begrenzt, beträgt lediglich 1,406 m. Die Zufahrt bzw. der Mauerdurchbruch hat eine Breite von 5,466 m. Die andere seitliche Begrenzung der Zufahrt ist folglich lediglich 6,872 m von der Grundstücksgrenze des Klägers entfernt, sodass die Zufahrt gänzlich den im Lageplan II notierten Abstand von 8m nicht erreicht. Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Zufahrt an dieser Stelle aufgrund der Alleebäume der Straße U mit diesem geringen Abstand erstellt worden sei, mag dies nach den von der Kammer in Augenschein genommenen Örtlichkeiten zutreffen. Der Baumbestand des Grünstreifens der Straße U ist in dem Lageplan II nicht eingezeichnet. Wie die Kammer vor Ort feststellen konnte, befindet sich der erste Alleebaum auf dem Grünstreifen vor dem Flurstück 1300 in einem Abstand von 0,34 m zur Grundstücksgrenze des Klägers. Der Abstand des zweiten Baumes zur Grundstücksgrenze des Klägers beträgt ca. 9,4 m und der Abstand zwischen den beiden Bäumen beträgt ca. 8,8m. Die derzeitige Zufahrt wurde daher tatsächlich zwischen den Bäumen mit jeweils geringem seitlichem Abstand errichtet. Wie sich die Kammer ebenfalls überzeugen konnte, würde eine Zufahrt, die mit einem Abstand von 8 m zur Grundstücksgrenze des Klägers mit einer Breite von 5,4 m angelegt würde, auf der Höhe des zweiten Alleebaumes liegen, da dieser 9,4 m von der Grundstücksgrenze entfernt liegt. Der dritte Alleebaum wäre hingegen von einer derartigen Zufahrt nicht betroffen, da sich dieser in einem Abstand von 18,4 m zur Grundstücksgrenze des Klägers befindet. Wie das Gericht durch Inaugenscheinnahme vor Ort ebenfalls feststellen konnte, würde eine Zufahrt, die den Abstand von 8 m wahrt, mittig zwischen dem ersten und dem dritten Alleebaum verlaufen, sodass auch deren Wurzeln hierdurch nicht in Mitleidenschaft gezogen würden. Für die vom Kläger angestrebte Errichtung der Zufahrt in 8 Meter Entfernung zur Grundstücksgrenze stellt das Vorhandensein der Alleebäume gleichwohl kein Hinderungsgrund dar. Anders als von der Beklagten behauptet, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Stadt X sich nicht dahingehend geäußert hat, dass keiner der Alleebäume für die Errichtung der Zufahrt gefällt werden dürfe. Wie der Zeuge S, der Sachbearbeiter des Grünflächenamtes der Stadt X ist, in dem Ortstermin unter Vorlage eines Ausdrucks einer E-Mail vom 25.11.2022 glaubhaft schilderte, trifft es zwar zu, dass die Beklagte hinsichtlich der Alleebäume um Auskunft bei der Stadt X ersuchte. Die Beklagte hielt ihre Anfrage jedoch allgemein und erfragte nach glaubhafter Aussage des Zeugen S nicht, ob ein spezieller Baum, insbesondere nicht, ob der zweite Alleebaum gefällt werden könnte. In der von ihm versendeten E-Mail wurde daher auch weder ein grundsätzliches Verbot noch eine Erlaubnis zur Fällung erteilt. Vielmehr enthielt die E-Mail den folgenden Inhalt: „Guten Tag Herr F die Hansestadt X ist interessiert am Erhalt der Bäume an Ihrem Grundstück an der U“ (Protokoll d. Ortstermins) Wie der Zeuge bekundete, war dies die einzige Aussage, die er in dieser Sache gegenüber der Beklagten getroffen hat. Dass eine Fällung eines einzelnen Baumes möglich ist, wenn im Rahmen des Verwaltungsverfahrens andernorts in T ein Ausgleich durch Anpflanzung geschaffen wird, steht aufgrund der von dem Sachbearbeiter Grünflächen der Stadt X im Ortstermin erteilten amtlichen Auskunft fest. Die Beklagte ist demnach nicht aus Rechtsgründen gehindert, die Zufahrt nach Einholung der Genehmigung zur Fällung entsprechend der Eintragungsbewilligung des notariellen Vertrags in 8 m Entfernung zur Grundstücksgrenze des Klägers zu erstellen. Die nach gemeinsamer Besichtigung der Örtlichkeiten erteilte Auskunft stellt zwar noch keine öffentlich-rechtliche Genehmigung dar. Indes widerlegte sie die Behauptung der Beklagten, dass die Stadt X ihr mitgeteilt habe, dass die Bäume hierfür nicht gefällt werden könnten. Der Beklagten ist die Errichtung der Zufahrt in einem Abstand von 8 m zur Grundstücksgrenze des Klägers auch zumutbar. Dass ein derartiger Verlauf die Nutzungsmöglichkeit ihres eigenen Grundstücks wesentlich einschränken würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Wie der Geschäftsführer der Beklagten bekundete, wäre die Errichtung der Zufahrt im Hinblick auf die Bauvoranfrage bzw. Baugenehmigung ohne negative Auswirkungen auf diese. Selbst eine Errichtung zwischen dem zweiten und dritten Alleebaum würde daran nichts ändern. Wie der Geschäftsführer der Beklagten bei dem Ortstermin ausführte, ist jedoch sein primäres Interesse, dass der Kläger das Grundstück der Beklagten so wenig wie möglich benutze, weswegen er ein Interesse daran habe, dass die Zufahrt so nah wie möglich an der Grundstücksgrenze liege. Wie der Kläger mitteilte sei von seinem Grundstück nicht viel Verkehr zu erwarten, da lediglich drei Parteien in dem Haus wohnten. Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Kläger bei der Herstellung der Zufahrt dabei gewesen sei und nicht intervenierte, so wird dies nicht nur durch die Bekundungen des Klägers im Ortstermin, sondern ebenfalls durch die E-Mail-Korrespondenz im November 2022 (Anlage K3) zwischen den Parteien widerlegt. Der Anspruch auf Entfernung der errichteten Zufahrt ergibt sich aus §§ 1027, 1004 BGB, da – wie gezeigt – die derzeitige Zufahrt den Vereinbarungen in der Eintragungsbewilligung und somit der Grunddienstbarkeit zuwiderläuft. Die Beklagte ist auch insoweit Zustandsstörer. Eine Duldungspflicht gem. § 1004 Abs. 2 BGB ergibt sich nicht aus § 1023 Abs. 1 BGB, wonach die Beklagte berechtigt sein könnte, die Verlegung der Ausübung der Grunddienstbarkeit auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete, Stelle gem. § 1023 Abs. 1 BGB zu verlangen. Denn die Grunddienstbarkeit konnte vom Kläger noch zu keinem Zeitpunkt an der sich aus dem Lageplan II der Eintragungsbewilligung ergebenden Stelle ausgeübt werden, sodass schon keine Verlegung vorliegt. Zudem hat die Beklagte nicht dargelegt, inwieweit die Ausübung bei einer Zufahrt mit einem Abstand von 8 Metern für sie besonders beschwerlich sei. Durch die Verpflichtung zur Errichtung wird der Beklagten auch nicht eine Dienstbarkeit anderen Inhalts aufgedrängt, die ihre Rechte als Eigentümerin gem. § 903 BGB beeinträchtigt, da sie sich in der Eintragungsbewilligung selbst hierzu verpflichtet hat. Auch die Pflicht zur schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit aus § 1023 BGB entfaltet keine Duldungspflicht zur Hinnahme von Pflichtverletzungen der Beklagten. Der Kläger hat zusätzlich einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, da sich die Beklagte mit der Entfernung der errichteten Zufahrt nach der Aufforderung des Klägers mit E-Mail vom 28.11.2022 seit dem 11.12.2022 in Verzug befand. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt bzgl. des Hauptantrags aus §§ 3, 709 S. 1 BGB und bzgl. der Kosten einschließlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 709 S. 2 ZPO Der Streitwert wird auf 11.500,00 € festgesetzt.