Beschluss
1 T 19/23
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2023:0728.1T19.23.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschlusses des Amtsgerichts Warburg vom 20.06.2023 (Aktenzeichen: 1 C 16/23) wie folgt abgeändert:
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 91a ZPO).
Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschlusses des Amtsgerichts Warburg vom 20.06.2023 (Aktenzeichen: 1 C 16/23) wie folgt abgeändert: Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 91a ZPO). Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Zwischen den Parteien besteht seit dem Jahr 2016 über eine Wohnung in dem Objekt L in X ein Mietvertrag, aufgrund dessen die Kläger als Mieter u.a. verpflichtet sind, monatliche Nebenkostenvorauszahlungen an den Beklagten als Vermieter zu entrichten. Am 26.01.2023 ging den Klägern eine Nebenkostenabrechnung vom 20.01.2023 betreffend die streitgegenständliche Wohnung für den Zeitraum 01.07.2020 bis 30.06.2021 zu, die einen Zahlungsbetrag von 1.287,68 Euro auswies. Die Kläger wurden seitens des Beklagten aufgefordert, diesen Betrag bis zum 20.02.2023 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 27.01.2023 reichten die Kläger beim Amtsgericht Warburg Klage gegen den Beklagten ein und beantragten festzustellen, dass sie nicht verpflichtet seien, die Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung für die von ihnen bewohnte Wohnung in dem Mietobjekt L in X für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 i.H.v. 1.287,68 Euro an den Beklagten zu entrichten. Am 02.03.2023 erließ das Amtsgericht antragsgemäß Versäumnisurteil, welches dem Beklagten am 04.03.2023 zugestellt worden ist. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.03.2023 ließ der Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil einlegen und beantragte, dieses aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte er aus, dass die Klage bereits mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei. Auf das Verlangen der Kläger, alle Nebenkostenabrechnungen nebst Belegen für die Abrechnungszeiträume seit dem Jahr 2018 zu übermitteln, habe der Beklagte – offenbar aufgrund eines Versehens – statt der Nebenkostenabrechnung betreffend den Zeitraum 01.07.2021 bis 30.06.2022 die vorangegangene Nebenkostenabrechnung vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 übersandt. Der Beklagte führte zudem aus, dass er an der Zahlungsaufforderung nicht mehr festhalte und ließ rein vorsorglich hilfsweise einen Verzicht erklären. An dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle es, weil die Kläger – unstreitig – keinen Versuch außergerichtlicher Klärung unternommen hätten. Zudem habe sich der Beklagte keines Anspruchs berühmt, erst Recht habe er auf das Vorliegen eines solchen nicht beharrt. Mangels außergerichtlicher Klarstellungsbitte stelle sich die negative Feststellungsklage als evident rechtsmissbräuchlich dar. Mit Schriftsatz vom 21.03.2023 erklärten die Kläger den Rechtsstreit für erledigt. Mit Schriftsatz vom 05.04.2023 wandte die Beklagtenseite daraufhin ein, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt werden könne, da es an einem Erledigungsereignis fehle; für eine Erledigung sei kein Raum, wenn – wie hier – die Klage von vornherein unzulässig gewesen sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schloss sich die Beklagtenseite der Erledigungserklärung der Klägerseite unter Protest gegen die Kostenlast an. Mit Beschluss vom 20.06.2023 hat das Amtsgericht Warburg die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kläger im Wesentlichen unterlegen gewesen wären, da es bereits an dem für die Zulässigkeit der Klage erforderlichen Feststellungsinteresse gefehlt habe. Die Kläger hätten dem Beklagten gegenüber die beklagtenseits angenommene Rechtslage nicht verneint; eine "Berühmungshandlung" des Beklagten habe zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vorgelegen; diese könne insbesondere nicht in der Zusendung der verfristeten Nebenkostenabrechnung gesehen werden. Eine "Berühmungshandlung" nach der Zusendung einer fehlerhaften oder verfristeten Abrechnung könne erst nach einer entsprechenden Mitteilung der Kläger geschehen, etwa wenn sich der Beklagte auf die Mitteilung nicht mehr äußere. Es habe auch kein Klageanlass bestanden, da die Kläger verpflichtet gewesen seien, zuvor ihre gegenteilige Rechtsauffassung mitzuteilen. Angesichts der Verzichtserklärung nach Klageerhebung sei davon auszugehen, dass diese auch auf eine entsprechende vorprozessuale Mitteilung ausgesprochen worden wäre. Gegen diesen den Klägern am 22.06.2023 zugestellten Beschluss haben sie mit Schriftsatz vom gleichen Tag sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass eine außergerichtliche Aufforderung vor Klageerhebung nicht erforderlich gewesen sei. Über die Bestandsbehauptung hinausgehende Maßnahmen seien für das Vorliegen des Feststellungsinteresses nicht nötig. Es sei auch gerecht und billig, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, denn er habe mit seiner Zahlungsaufforderung im Rahmen der verfristeten Abrechnung die Ursache des Rechtsstreits gesetzt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23.06.2023 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde der Kläger hat in der Sache Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden. 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht Warburg hat zu Unrecht den Klägern die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO mit der Begründung auferlegt, dass der Klage von vornherein das erforderliche Feststellungsinteresse gefehlt habe und die Kläger insofern bereits deshalb im Rechtsstreit unterlegen gewesen wären. Im Einzelnen: Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache – wie hier jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2023 – übereinstimmend für erledigt erklärt, entscheidet das Gericht gem. 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Maßgebliches inhaltliches Kriterium für die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist, wie das Verfahren betreffend die Hauptsache ohne die übereinstimmende Erledigung ausgegangen wäre und wer die Kosten des Verfahrens hätte tragen müssen. Dies erfordert eine Prognoseentscheidung betreffend die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses. Grundsätzlich trifft somit die Partei die Kostenlast insgesamt oder anteilig, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich ganz oder teilweise unterlegen gewesen wäre (BGH Beschl. v. 8.3.2022 – XI ZR 571/21, BeckRS 2022, 6337). Dies wäre hier voraussichtlich der Beklagte gewesen. a) Anders als das Amtsgericht ausgeführt hat, war die Klage auf Feststellung, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, die Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung für die von ihnen bewohnte Wohnung in dem Mietobjekt L in X für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 i.H.v. 1.287,68 Euro an den Beklagten zu entrichten, nicht bereits mangels Feststellungsinteresses von vornherein unzulässig. Die negative Feststellungsklage - Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses - bietet dem angeblichen Schuldner die Möglichkeit, selbst vor Gericht aktiv zu werden und eine rechtskräftige Klärung des streitigen Anspruchs zu erreichen. Dabei kann das Rechtsverhältnis, dessen Nichtbestehen festgestellt werden soll, auch einen einzelnen Anspruch erfassen. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist vor allem dann gegeben, wenn sich der Beklagte ernsthaft eines Anspruchs gegen den Kläger „berühmt“, ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung besteht und das erstrebte Urteil in Folge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Das Interesse muss gerade gegenüber dem Beklagten bestehen; außerprozessuales Bestreiten bzw. Berühmen reicht aus (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 13.5.2014 – 24 U 180/13, BeckRS 2014, 23101; BeckRS 2015, 11550; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 256 ZPO). Ein zur negativen Feststellungsklage berechtigtes Berühmen braucht nicht notwendig ausdrücklich zu geschehen; Schweigen oder rein passives Verhalten reicht aber nur aus, wenn der Kläger aufgrund vorausgegangenen Verhaltens der Beklagten nach Treu und Glauben eine ihn endgültig sicherstellende Erklärung erwarten kann. Nach der Rechtsprechung reicht es grundsätzlich auch aus, wenn der Anspruchsteller geltend macht, ihm stehe ein materiell-rechtlicher Anspruch zu; der Androhung konkreter rechtlicher Schritte bedarf es dabei nicht. Für das Berühmen ist es sogar nicht einmal notwendigerweise erforderlich, dass der Beklagte behauptet, bereits eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Kläger zu haben. Dessen Rechtsstellung ist schon dann schutzwürdig betroffen, wenn geltend gemacht wird, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Anspruch gegen ihn ergeben. Demgegenüber enthält die bloße Ankündigung, unter bestimmten Voraussetzungen in eine Prüfung einzutreten, ob ein Anspruch gegen den Kläger besteht, noch keinen ernsthaften, hinreichend bestimmten Eingriff in dessen Rechtssphäre, der ein alsbaldiges Interesse an gerichtlicher Klärung eines Rechtsverhältnisses der Parteien zu begründen vermag (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2.10.2018 – X ZR 62/16; BGH BeckRS 2011, 22754 m.w.N.; OLG Düsseldorf Urt. v. 13.5.2014 – 24 U 180/13, BeckRS 2014, 23101; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 256 ZPO; Saenger, ZPO, § 256, Rn. 1-25; BeckOK ZPO/Bacher, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 256 Rn. 20-23 ; Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, § 256 Rn. 179 ff.). In Anwendung dieser Maßstäbe hat sich im vorliegenden Fall der Beklagte gegenüber den Klägern mit seinem außergerichtlichen Schreiben vom 20.01.2023 eines Zahlungsanspruches hinsichtlich im Zeitraum 01.07.2020 bis 30.06.2021 angefallener Betriebskosten berühmt. Denn in einer solchen ausdrücklichen Zahlungsaufforderung liegt grundsätzlich eine ausreichende außerprozessuale Berühmung oder Rechtsanmaßung i.S.d. § 256 ZPO (vgl. Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, § 256 Feststellungsklage, Rn. 179). Die eindeutige Zahlungsaufforderung des Beklagten begründete ein rechtliches Interesse der Kläger an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens einer solchen geltend gemachten Forderung. Mit der Behauptung, ihm stehe ein bestimmter Anspruch gegen den Kläger zu, hat der Beklagte einen Zustand der Rechtsunsicherheit geschaffen, der grundsätzlich ein hinreichendes Interesse an gerichtlicher Klärung begründet hat (vgl. BGH, Urteil vom 2.10.2018 – X ZR 62/16; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 28. Januar 2005 – 4 W 300/04 - 53 –, juris). Der Einwand des Beklagten, dass er offenbar aufgrund eines Versehens die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum Juli 2020 bis Juni 2021 übersandt habe, war zum Zeitpunkt der Klageerhebung aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in der Person der Kläger nicht erkennbar. Vielmehr ergeben sich aus dem Abrechnungsschreiben wegen der konkreten Angabe des betroffenen Zeitraums und des nach dem Dafürhalten des Beklagten noch zu zahlenden Betrages keine Anhaltspunkte dafür, der Beklagte habe den Klägern aus Versehen eine solche Zahlungsaufforderung zukommen lassen. Da das Aufforderungsschreiben im Übrigen auch vom 20.01.2023 stammt und nicht etwa aus dem Vorjahr und zudem wiederum eine schlüssige Frist bis zum 20.02.2023 gesetzt worden ist, gab es aus Sicht der Kläger keinen ersichtlichen Anlass dafür, weitere Nachforschungen dahingehend anzustellen, ob dem Beklagten insofern ein Irrtum unterlaufen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, als dass die Parteien ausweislich des eigenen Vortrags der Beklagtenseite in einem weiteren gerichtlichen Verfahren über Nebenkostenabrechnungen gestritten haben. Soweit der Beklagte weiter geltend macht, der Kläger habe vor Klageerhebung einen Versuch außergerichtlicher Klärung herbeiführen müssen, folgt die Kammer dieser Rechtsansicht nicht. Denn ein Feststellungsinteresse begründendes Berühmen erfordert keine über die Bestandsbehauptung der vom Kläger verneinten Rechtslage hinausgehenden Maßnahmen (vgl. BGH, Urt. v. 12. 7. 2011 − VI ZR 214/10). Im Rahmen einer negativen Feststellungsklage ist grundsätzlich insbesondere keine Abmahnung erforderlich, da sich die fehlende Bereitschaft zum Nachgeben darin zeigt, dass sich der Beklagte einer Forderung berühmt (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 93 ZPO Rn. 6.21; vgl. MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 93 Rn. 20-55; OLG Celle, Beschluss vom 21. September 2009 – 11 W 40/09 –, juris). Nur ausnahmsweise kann es geboten sein, den Beklagten zuerst aufzufordern, seine Ansprüche fallen zu lassen. Dies gilt beispielsweise dann, wenn die Aufforderung erkennbar auf falschen Tatsachen beruht, deren Richtigstellung erfolgversprechend scheint, oder wenn seit der Abmahnung schon erhebliche Zeit verstrichen ist. Im Wettbewerbsrecht etwa, in dem besonders weitreichende vorgerichtliche Pflichten der Parteien bestehen, kann es geboten sein, vor Erhebung der negativen Feststellungsklage auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn die Berühmung auf einem erkennbaren Rechtsirrtum beruht. Außerhalb solcher Rechtsverhältnisse, die besondere Aufklärungspflichten begründen, muss der Kläger dem Beklagten aber keine rechtlichen Hinweise erteilen (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 93 Rn. 69-93; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Januar 1981 – 6 W 152/80 –). Vorliegend beruhte die Zahlungsaufforderung aus Sicht der Kläger nicht offensichtlich auf falschen Tatsachen; dass die Kläger hier bei Erhalt der Zahlungsaufforderung erkennen konnten, dass die geltend gemachte Zahlungsforderung verfristet ist und der Beklagte insofern einem Rechtsirrtum unterlegen sein könnte, was die Kläger zu einem rechtlichen Hinweis hätte verpflichten können, ist ebenfalls nicht ersichtlich, sodass auch nicht ausnahmsweise ein außergerichtlicher Hinweis ihrerseits erforderlich war. Daraus, dass der Beklagte im Rahmen der Einspruchsbegründung vom 17.03.2023 erklären ließ, selbstverständlich an der Zahlungsaufforderung nicht mehr festzuhalten und rein vorsorglich und hilfsweise einen entsprechenden Verzicht erklärte, vermag die Kammer auch nicht eindeutig zu schließen, dass eine solche Erklärung auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme abgegeben worden wäre. Das insofern ursprünglich bestehende Feststellungsinteresse ist erst nachträglich durch die im Prozess abgegebenen Erklärungen entfallen. Die Kammer weist darauf hin, dass allein die Erklärung des Beklagten vom 17.03.2023 das rechtliche Interesse nicht entfallen ließ, da ein einseitiger Verzicht nicht bindend ist und der Kläger ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages nicht annehmen muss (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 42-46). Die Kläger haben jedoch durch die ausgesprochene Erledigungserklärung den Verzicht konkludent angenommen (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 13.5.2014 – 24 U 180/13, BeckRS 2014, 23101). Ohne dieses erledigende Ereignis wäre die Klage – wie dargestellt – zulässig und begründet gewesen, da der Anspruch auf Zahlung der Betriebskosten für den streitgegenständlichen Zeitraum gem. § 556 BGB gerade nicht bestand. Da es dem Kläger im Übrigen freisteht, bei einer unberechtigten Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung bei Vorliegen der Voraussetzungen eine negative Feststellungsklage zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 12. 12. 2006 - VI ZR 224/05; Deckenbrock, in NJW 2009, 1247), verfängt insofern der Einwand des Rechtsmissbrauchs ebenso nicht. Der Beklagte wäre insofern – ohne das erledigende Ereignis – unterlegen gewesen. b) Auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO bestand kein Anlass, von der tenorierten Kostenfolge abzusehen. Dessen Voraussetzungen, nämlich, dass kein Anlass zur Klage bestand und sofort anerkannt bzw. erfüllt worden wäre, lagen hier nicht vor. Ein Anlass ergibt sich vielmehr aus dem Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 20.01.2023. Wie bereits dargestellt, bedarf es vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage im Hinblick auf die Berühmung des Beklagten mit einer ihm nicht zustehenden Rechtsposition keiner Abmahnung (vgl. MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 93 Rn. 20-55; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 93 ZPO Rn. 6.21), sodass die Kläger berechtigt waren, auf das Aufforderungsschreiben Klage zu erheben. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO.