Urteil
2 O 388/23
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2024:1213.2O388.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages über die westfälische Stute T. In einem schriftlichen Kaufvertrag vom 20.11.2022 dokumentierten die Parteien einen Kaufpreis in Höhe von 112.000,00 € für das Pferd T (Anl. K1). Einen weiteren Betrag in Höhe von 28.000,00 € zahlte die Klägerin zusätzlich an die Beklagte. Eine Dokumentation hinsichtlich des weiteren Betrages erfolgte nicht, weil der Ehemann der Klägerin nicht bereit war, einen über 112.000,00 € hinausgehenden Betrag zu bezahlen. In § 6 Ziff. 1 des Kaufvertrags vereinbarten die Parteien den Ausschluss einer Garantie oder sonstigen Gewähr für bestimmte Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten des Pferdes, auch dafür, dass das Pferd eine bestimmte Beschaffenheit für eine bestimmte Dauer behält. In § 6 Ziff. 2 des Kaufvertrags ist wegen einer im Rahmen der Ankaufsuntersuchung durch den Tierarzt U am 14.11.2022 festgestellten Schwellung bzw. einer Umfangsvermehrung im Bereich der Beugesehnenscheide der rechten Vordergliedmaße folgende Ausnahme von dem Ausschluss geregelt: „Ausgenommen hiervon sind innerhalb eines Jahres auftretende Mängel direkt bezogen auf den bereits beiden Vertragsparteien bei Vertragsschluss bekannten Befund der Füllung der Beugesehnenscheide vorne rechts. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.“ Die Übergabe der Stute erfolgte am 27.11.2022. Aufgrund einer von der Klägerin behaupteten, beim Training im März 2023 in einer Traversale aufgetretenen Lahmheit im Bereich der rechten Vordergliedmaße, erfolgten Untersuchungen des Pferdes in der Pferdeklinik B durch U, in der Tierärztlichen Klinik für Pferde in X sowie eine MRT-Untersuchung in der Tierklinik in U. Dazu hatte die Klägerin am 21.04.2023 an die Beklagte eine WhatsApp Nachricht geschrieben mit dem Inhalt: „T ist schon wieder in der Klinik. War nach der Traversale plötzlich stock lahm…“. Die Klägerin beauftragte ihren Prozessbevollmächtigten, der mit anwaltlichem Schreiben vom 06.11.2023 den Rücktritt vom Kaufvertrag für die Klägerin erklärte. Die Klägerin behauptet, sie sei gegenüber der Beklagten als Verbraucherin aufgetreten. Sie sei Ärztin und Inhaberin zweier Arztpraxen. Das Pferd habe sie für ihre Kinder gekauft, die an Dessurprüfungen auf höchstem Niveau teilnehmen sollten. Die Klägerin behauptet ferner, die Lahmheit im Bereich der rechten Vordergliedmaße sei bereits am 31.03.2023 festgestellt worden. Der Befund der Lahmheit stehe im Zusammenhang mit dem Befund an der Beugesehnenscheide, der bereits bei Abschluss des Kaufvertrages vorgelegen habe. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass im Rahmen der MRT-Untersuchung eine hochgradige Läsion im Bereich des medialen Gleichbeines sowie darüber hinaus eine mittelgradige Füllung der Fesselbeugesehnenscheide vorne rechts festgestellt worden sei. Das Ergebnis der am 20.04.2023 durchgeführten diagnostischen Anästhesien spreche dafür, dass der Bereich, auf den sich die Garantie beziehe, an dem Lahmheitsgeschehen sehr wohl beteiligt gewesen sei. Daher behauptet die Klägerin zudem, dass die Stute als Dressurpferd nicht geeignet sei, weil sie den damit verbundenen Belastungen in gesundheitlicher Hinsicht nicht standhalte. Der Befund ist nach weiterer Behauptung der Klägerin, von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten, therapieresistent. Die Lahmheit könne im Sinne einer Restitutio ad integrum nicht beseitigt werden. Sie ist der Ansicht, mangels Behebbarkeit des Mangels bedürfe es nicht der Setzung einer Frist zur Nachbesserung. Die Klägerin behauptet, sie habe die Beklagte seit Feststellung der Lahmheit durchgängig über den Fortgang der Erkrankung auf dem Laufenden gehalten und stets informiert. Dies ergebe sich aus dem WhatsApp-Verlauf zwischen den Parteien. Durch die Untersuchungen seien folgende Tierarztkosten entstanden, nämlich in der Pferdeklinik B 3.253,62 €, in der Tierärztlichen Klinik für Pferde X 251,57 € sowie weitere 1.322,67 € und in der Tierklinik U 1.752,38 €. Zudem seien Unterbringungskosten für November 2022 bis Dezember 2023 auf dem Gelände des Reitvereins T i.H.v. 5.320,00 € (14 x 380,00 €) sowie Hufschmiedkosten i.H.v. 600,00 € angefallen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 152.500,24 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2023 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der im Jahre 2014 geborenen westfälischen Stute T, die abstammt von T aus einer Mutter von E, Lebensnummer … nebst dem dazugehörigen Pferdepass und der Eigentumsurkunde; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag Ziffer 1 näher bezeichneten Pferdes in Verzug befindet; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftig entstehenden Unterhaltungsaufwendungen für das im Klageantrag 1 näher bezeichnete Pferd zu ersetzen, insbesondere Unterbringungs-, Tierarzt- und Hufschmiedkosten; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 3.020,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.03.2024 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass das Pferd ab März 2023 eine Lahmheit im Bereich der rechten Vordergliedmaße gezeigt habe. Die Beklagte bestreitet ferner, dass eine Lahmheit im Zusammenhang mit dem Befund, welcher bereits vor Abschluss des Kaufvertrages vorgelegen habe und auf welche sich die Haltbarkeitsgarantie beziehe, vorliege. Es handele sich, wenn überhaupt, um eine akute Verletzung, welche an einer völlig anderen Stelle zu verorten sei, als derjenige Befund, welcher in § 6 Ziff. 2 des Kaufvertrages erwähnt sei. Der im Pferdeklinikum B festgestellte akute Defekt betreffe das sogenannte „Lig. sesamoideum rectum“, wobei es sich dabei um eine völlig andere Struktur als die vorvertraglich befundete Beugesehnenscheide vorne rechts handele. Die Beklagte meint, aus diesem Grund schieden sämtliche Ansprüche der Klägerin aufgrund des von dieser bemühten Garantiefalls von vorne herein aus. Die Beklagte behauptet zudem, die von der Klägerin behauptete Lahmheit sei jedenfalls auf eine Ursache zurückzuführen, die bei Übergabe der Stute noch nicht vorhanden gewesen sei. Es handele sich um eine akute Verletzung im Training. Dies ergebe sich daraus, dass bei der Untersuchung am 31.03.2023 in der Pferdeklinik B keine Lahmheit festgestellt worden sei, sondern erst bei der Untersuchung am 20.04.2023. Die Beklagte hält das Pferd als Dressurpferd für geeignet. Die Rückmeldungen, welche die Klägerin nach Erwerb des Pferdes bis in den März 2023 hinein von sich gegeben habe, seien stets positiv gewesen, zumal die Stute völlig unproblematisch geritten worden sei. Sie ist der Ansicht, mangels Nacherfüllungsaufforderung sowie selbst durchgeführter Mangelbehebung beständen die klägerischen Ansprüche nicht und bestreitet, dass die Klägerin Tierarztkosten in Höhe von insgesamt 6.580,24 € gezahlt habe und diese erforderlich und angemessen gewesen seien. Sie ist vielmehr der Ansicht, dass zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin hinsichtlich der Rechnung der Pferdeklinik B nicht Rechnungsempfängerin sei. Ebenso bestreitet sie, dass die Klägerin Unterbringungskosten in Höhe von 5.320,00 € sowie Hufschmiedkosten in Höhe von 600,00 € gezahlt habe und diese ortsüblich und angemessen gewesen seien. Die Kammer hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. vet. P, Fachtierarzt für Chirurgie und Pferde. Wegen der Parteianhörung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2024 Bezug genommen. Die Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Feststellungen des Sachverständigen binnen 3 Wochen ab Zustellung des Protokolls erhalten. Diese hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.10.2024 wahrgenommen und die Anhörung des Sachverständigen beantragt. Zugleich hat sie aber Fristverlängerung beantragt, da der beauftragte Privatgutachter N sein schriftliches Gutachten noch nicht habe fertigstellen können. Da dessen Eingang auch binnen der bis zum 06.11.2024 verlängerten Frist ausgeblieben ist, ist die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Fortsetzung der Beweisaufnahme unter Ladung des Sachverständigen P erfolgt. Antragsgemäß ist der Klägerin die Stellungnahmefrist erneut bis zum 20.11.2024 verlängert worden. Unter dem 27.11.2024 hat die Klägerin schriftsätzlich mitteilen lassen, „keine Einwendungen mehr gegen die Feststellungen des Sachverständigen“ zu erheben. Den Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen hat sie ausdrücklich zurückgenommen und sich in Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Nach Zustimmung der Beklagten hat die Kammer mit Beschluss vom 28.11.2024, der Klägerin am 28.11.2024, der Beklagten am 03.12.2024 zugestellt, den bereits anberaumten Termin zur Fortsetzung der Beweisaufnahme aufgehoben, den Sachverständigen P abgeladen und die Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Einlassungsfrist bis zum 13.12.2024 angeordnet. Mit Schriftsatz vom 13.12.2024 hat die Klägerin ein schriftliches Gutachten des Privatgutachters L vorgelegt. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 152.500,24 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der im Jahre 2014 geborenen westfälischen Stute T, Lebensnummer … nebst dazugehörigem Pferdepass und Eigentumsurkunde. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Pferdekaufvertrags ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB. Zwar besteht zwischen den Parteien ein mündlicher Kaufvertrag gem. § 433 BGB bezüglich der streitgegenständlichen Stute gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 140.000,00 €. Dem steht auch nicht entgegen, dass der schriftliche Kaufvertrag vom 20.11.2022 über 112.000,00 € gem. § 117 BGB als Scheingeschäft zur Täuschung des Ehemanns der Klägerin nichtig ist. Unstreitig erfolgte jedoch mündlich die Vereinbarung eines Kaufpreises von 140.000,00 €. Ferner gelten die weiteren Regelungen des schriftlichen Kaufvertrags, insbesondere hinsichtlich der Garantieübernahme aus § 6 Ziff. 2 im Rahmen der mündlichen Vereinbarung fort. Beide Parteien fühlen sich an die Regelungen des schriftlichen Kaufvertrags vom 20.11.2022 gebunden und bringen diese zur Anwendung. Indes steht der Klägerin kein Rücktrittsrecht zu. Es ist schon kein Sachmangel gem. § 434 BGB gegeben, der bereits bei Gefahrübergang gem. § 446 BGB vorlag oder von der Garantie im Sinne von § 6 Ziff. 2 des schriftlichen Kaufvertrags erfasst ist. a) Zwar streitet zugunsten der Klägerin die Vermutung des § 477 BGB, wonach bei einem Verbrauchsgüterverkauf vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich bei einem lebenden Tier innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Mangel zeigt. Denn es hat sich binnen sechs Monaten ab Übergabe der Stute am 27.11.2022 eine Lahmheit, welche ein Mangelsymptom ist, gezeigt, und zwar bereits am 31.03.2023 bei der Untersuchung durch U und bei der Untersuchung am 20.04.2023 in der Pferdeklinik B. Die Beklagte hat jedoch zur Überzeugung der Kammer widerlegt, dass die Lahmheit bzw. deren Ursache bei Übergabe der Stute am 27.11.2022 vorgelegen hat. Greift die Beweislastumkehr des § 477 BGB, ist es dem Verkäufer unbenommen, den vollen Gegenbeweis gem. § 292 ZPO zu führen, dass der streitige Mangel nicht bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Dieser Beweis des Gegenteils gem. § 292 ZPO setzt den vollen Beweis im Sinne des § 286 ZPO voraus, eine bloße Erschütterung der Vermutung oder Zweifel daran genügen nicht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23. November 2023 – 34 U 300/22 –, juris, Rn. 72; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 292 ZPO, Rn. 2; Anders/Gehle/Nober, 82. Aufl. 2024, ZPO § 292, Rn. 13). Daraus folgt, dass die Beklagte als Verkäuferin im vorliegenden Fall darlegen und beweisen muss, dass die beim streitgegenständlichen Pferd innerhalb von sechs Monaten aufgetretene Lahmheit ihre Ursache nicht in einem Zustand hat, der schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, sondern auf eine erst nach Gefahrübergang eingetretene, ihr nicht zuzurechnende Ursache zurückzuführen ist (vgl. zu den Anforderungen BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15 –, juris, Rn. 59 f.). Es ist eine volle richterliche Überzeugung nach § 286 Abs. 1 ZPO gefordert, wobei es eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit bedarf, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO keine absolute oder unumstößliche Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises voraussetzt (st. Rspr.: vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15 –, juris, Rn. 62). Daher darf sich ein Richter dadurch, dass sich ein Gutachter nur auf Wahrscheinlichkeitsgrade festlegt, nicht von der Bildung einer persönlichen Überzeugung, insbesondere zum Grad einer praktischen Wahrscheinlichkeit bestimmter Ursachenzusammenhänge, abhalten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15 –, juris, Rn. 62; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92, NJW 1994, 801 unter II 2 c aa). Diesen Beweis hat die Beklagte im vorliegenden Fall erbracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Lahmheit der Stute vorne rechts mit Grad 1 bis 2 aus 5 auf einer akuten Verletzung nach Abschluss des Kaufvertrags beruht. Nach den – von den Parteien nicht (mehr) angegriffenen – Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. vet. P, an dessen Sachkunde keinerlei Zweifel besteht und dessen insgesamt als nachvollziehbar und plausibel zu erachtenden Feststellungen sich die Kammer umfassend anschließt, beruht die Lahmheit der Stute vorne rechts auf einem knöchernen Defekt an den Gleichbeinen, der aus einem akutem Trauma herrührt; beispielsweise auf einem Fehltritt in einer Traversale. Das beschädigende Trauma müsse binnen 28 Tagen vor dem 20.04.2023 stattgefunden haben, weil auf dem am 20.04.2023 angefertigten Ultraschallbild von U noch kein Narbengewebe zu sehen sei und es bei einem Sehnen- oder Banddekfekt so sei, dass sich dieser binnen 28 Tagen mit Bindegewebe fülle. Das akute Trauma hat, wie der Sachverständige weiter feststellte, sukzessive zu einer Auflösung der Knochenmasse des Gleichbeins geführt. Auf dem Röntgenbild vom 20.04.2023 in der Tierklinik B sei das Gleichbein noch unversehrt gewesen. Auf dem Röntgenbild vom 26.09.2023 der Klinik in X-Milte sei bereits eine beginnende Strukturauflösung am Gleichbein festzustellen. Im Rahmen der durch ihn selbst am 20.08.2024 gefertigten Röntgenbilder sei sogar, also noch weiter fortgeschritten, eine hochgradige Auflösung des Gleichbeins gegeben. Die Knochenauflösung beruht nach den Ausführungen des Sachverständigen auf einer Knochenentzündung, die dadurch entstanden sei, dass bei einem Fehltritt, wie vorstellbar in einer Traversale, die Gleichbeine unterschiedlich belastet worden seien und diese Belastung von den Bändern zwischen den Gleichbeinen nicht habe aufgefangen werden können. Das ligamentum sesamoideum rektum, eine Bandstruktur im Fesselapparat des Pferdes, sei befestigt an beiden Gleichbeinen, gehe durch die gesamte Fesselbeuge und reiche bis zur Kronbeinlehne. Es handele sich um ein sehr starkes Band und könne pro Quadratzentimeter 600 kg tragen. Wenn solch ein Band anreiße, müsse durch einen Fehltritt eine riesige Belastung aufgetreten sein. Zeitlich unmittelbar vor dem Riss der Sehnenfaser baue sich aber zunächst ein Druckmaximum auf das Gleichbein auf. In diesem Druckmaximum müsse es an den Gleichbeinen zu so viel Druck gekommen sein, dass dort ein entzündlicher Prozess in Gang gesetzt worden sei. Wenn man in einer Linkstraversale traversiere, wie es hier nach Vortrag der Klägerin im März 2023 der Fall gewesen sei, werde das innere, linke Gleichbein deutlich mehr belastet als das äußere, rechte Gleichbein. Dadurch könne es zu einer akuten Druckbelastung kommen, insbesondere wenn das Pferd z.B. beim Auftreten die Zehenspitze des Hufes auf eine Bodenunregelmäßigkeit wie einen Sandhaufen komme. Dann sei die tiefe Beugesehne ihrer Kraft beraubt und lediglich die oberflächliche Beugesehne und der Fesseltrageapparat müssten die Kraft halten. Die hiesige Verletzung passt nach Ausführung des Sachverständigen daher exakt zu dem geschilderten Bewegungsmuster. Anhaltspunkte für eine Vorschädigung sah der Sachverständige nicht und hält diese für unwahrscheinlich. Die Überzeugung der Kammer wird auch nicht dadurch erschüttert, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht auszuschließen ist, dass es beispielsweise zum Zeitpunkt der Ankaufsuntersuchung schon eine Narbe im ligamentum sesamoideum rektum gegeben habe, die dann Ende März durch das Trauma erneut an- oder aufgerissen sei, da mittels Ultraschall im Zeitpunkt der Ankaufuntersuchung keine Bilder aus der Fesselbeuge hergestellt worden seien. Der Sachverständige hat vielmehr ausgeführt, dass es unwahrscheinlich sei, dass ein Sehnenschaden bereits zum Zeitpunkt der Ankaufsuntersuchung oder Übergabe angelegt gewesen sei. Das Pferd sei in der Folgezeit vier Monate geritten worden, was einen Zeitraum von 120 Tagen abdecke, der zur Reparatur der Sehnenfaser erforderlich sei. Nach den Ultraschallbildern von der Ankaufsuntersuchung von U seien weder an der Sehne selbst noch an den umgebenden Strukturen wie dem Sehnenhalteapparat Veränderungen festgestellt worden. Nach alledem hat die Beklagten zur vollen Überzeugung der Kammer den Beweis erbracht, dass der knöcherne Gleichbeindefekt auf einer spontanen Trainingsverletzung der Stute nach deren Übergabe, wie sie jedem Pferd bei einer solchen Übung im Hochleistungssport jederzeit passieren kann, beruht und damit die Vermutung des § 477 BGB widerlegt. b) Die Einstandspflicht der Beklagten für die behauptete Lahmheit ergibt sich auch nicht, unabhängig vom Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang, wegen der vereinbarten Garantie in § 6 Ziff. 2 des schriftlichen Kaufvertrags, die auch für den mündlichen Vertrag fortgilt. Die festgestellte Lahmheit stellt keinen Garantiefall dar, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die Lahmheit nicht auf den aufgenommenen Befund der Füllung der Beugesehnenscheide vorne rechts zurückzuführen ist. Die für den Eintritt des Garantiefalls darlegungs- und beweisbelastete Klägerin, hat den Beweis für den Eintritt des Garantiefalls nicht erbracht. Nach den auch insoweit überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ist die Lahmheit der rechten Vordergliedmaße nicht auf dem Befund an der Beugensehnenscheide vorne rechts zurückzuführen. Vielmehr beruhe die Lahmheit der Stute vorne rechts – wie festgestellt – auf einem knöchernen Defekt an den Gleichbeinen, der aus einem akutem Trauma herrühre; beispielsweise auf einem Fehltritt in einer Traversale. Der Riss des ligamentum sesamoideum rektum habe mit der Beugesehnenscheide, auf die sich die Garantie bezieht, lediglich anatomisch insoweit zu tun, als dass das ligamentum sesamoideum rektum Teil der Beugesehnenscheidenwand sei. Durch die vom Sachverständigen selbst vorgenommene Anästhesie an der Beugesehne könne man nicht ableiten, dass die Beugesehne an der Lahmheit beteiligt sei. Die sich zeigende Lahmheits-Verbesserung von 30 % erkläre sich vielmehr daraus, dass es möglich sei, dass die Diffusion des Betäubungsmittels bis in den Bereich der Gleichbeine auch zu einer geringfügigen Betäubung des geschädigten Bereichs in den Gleichbeinen geführt habe. Gegen eine Beteiligung der Beugesehenenscheide an der Lahmheit spreche auch, dass im Rahmen der Ankaufsuntersuchung nur eine deutlich geringgradige Füllung der Beugesehnenscheide festgestellt worden sei. Bei akuten Beugesehnenscheidenentzündungen lägen in der Regel großvolumige Schwellungen vor. Nach alledem ist ein Rücktrittsrecht der Klägerin nicht bewiesen. Das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 13.12.2024 eingereichte Privatgutachten L war aufgrund ihres am 27.11.2024 ausdrücklich erklärten Verzichts auf Einwendungen gegen die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht zu berücksichtigen. Es rechtfertigt auch keine Fortsetzung der Beweisaufnahme. Neben dem Verzicht auf ihre zunächst schriftsätzlich vorgebrachten Einwendungen hat die Klägerin ausdrücklich ihren Antrag auf Anhörung des Sachverständigen zurückgenommen. Diese Prozesserklärung, der durch Abladung des Sachverständigen P Rechnung getragen worden ist, ist irreversibel. Ferner hat die Klägerin durch ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren, mit der Folge der Aufhebung des Termins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine weitere Aufklärung ihrerseits nicht gewünscht ist und die bisherigen Feststellungen akzeptiert werden. Der angemessene Zeitraum nach § 411 Abs. 4 S. 1 ZPO, in dem zu berücksichtigende Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen hätten vorgebracht werden können, war bereits mit dem 20.11.2024 abgelaufen. Im Übrigen hält die Kammer auch nach Vorlage des Privatgutachtens L an den Feststellungen des Sachverständigen P fest und ist von deren Richtigkeit weiterhin überzeugt. Allein eine andere Auffassung eines Privatgutachters von der räumlichen Zuordnung der Lahmheitsursache zur Klausel im Kaufvertrag stellt diese nicht in Frage. Dies gilt um so mehr, als dass die degenerative knöcherne Veränderung am Gleichbein erst – wie festgestellt – sukzessive entstanden ist und daher für den Befund zum Zeitpunkt der Ankaufsuntersuchung noch gar nicht ursächlich gewesen sein kann. Die vom Privatgutachter L unter Ziff. 7.2 (S. 14) gezogene Schlussfolgerung ist daher weder nachvollziehbar noch plausibel begründet. Weitergehende Anspruchsgrundlagen für das Rückzahlungsverlangen der Klägerin sind nicht ersichtlich. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Da der von der Klägerin erklärte Rücktritt nicht zu einer Umwandlung des Kaufvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geführt hat, war die Beklagte nicht zur Rücknahme des Pferdes gehalten. Ferner dringt die Klägerin mit dem Antrag auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für künftige Unterhaltsverpflichtungen nicht durch, da ein Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen gem. § 347 Abs. 2 BGB nur als Rechtsfolge des erfolgreichen Rücktritts geltend gemacht werden kann. Ein solcher erfolgreicher Rücktritt liegt, wie dargelegt, nicht vor. Die Klägerin war infolge des Unterliegens in der Hauptsache auch mit dem Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie hinsichtlich der hieraus geltend gemachten Zinsen abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.