OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 T 2/25

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2025:0108.5T2.25.00
11Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Beschwerde der antragstellenden Behörde wird der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn (11 XIV(B) 833/24) vom 18.12.2024 in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 03.01.2025 wie folgt abgeändert:

Gegen den Betroffenen wird Sicherungshaft bis zum Ablauf des 28.01.2025 angeordnet.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene in allen Instanzen mit Ausnahme von Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der antragstellenden Behörde wird der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn (11 XIV(B) 833/24) vom 18.12.2024 in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 03.01.2025 wie folgt abgeändert: Gegen den Betroffenen wird Sicherungshaft bis zum Ablauf des 28.01.2025 angeordnet. Diese Entscheidung ist sofort wirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene in allen Instanzen mit Ausnahme von Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene besitzt nach eigenen Angaben die syrische Staatsangehörigkeit. Er reiste am 28.06.2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 09.08.2021 einen Asylantrag. Nach dem Abgleich der Fingerabdrücke durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates vor, da der Betroffene bereits einen Asylantrag in Bulgarien gestellt hatte. Im Rahmen des Asylverfahrens wurde dem Betroffenen von diesem Mitgliedstaat internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt. Am 22.10.2024 wurde ein Übernahmeersuchen an Bulgarien gerichtet. Die zuständigen Behörden erklärten mit Schreiben vom 24.10.2024 ihre Zuständigkeit für die Übernahme des Betroffenen. Mit Bescheid vom 13.09.2021 (Bl. 300 ff. d. Ausländerakte) lehnte das BAMF den Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, drohte dem Betroffenen unter Bestimmung einer Ausreisefrist die Abschiebung nach Bulgarien an, traf eine Regelung zum gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot und setzte die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus. Hierzu führte das BAMF im Wesentlichen aus, dass der Asylantrag unzulässig sei, da dem Betroffenen bereits in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden sei. Hiergegen legte der Betroffene beim Verwaltungsgericht B Klage ein, die am 20.11.2023 (Bl. 369 ff. d. Ausländerakte) abgewiesen wurde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wurde am 15.03.2024 (Bl. 403 d. Ausländerakte) abgelehnt. Die Abschiebungsandrohung ist vollziehbar seit dem 30.03.2024 (vgl. Abschlussmitteilung des BAMF vom 25.03.2024, Bl. 368 d. Ausländerakte). Der Betroffene sollte am 06.12.2024 nach Bulgarien zurückgeführt werden. An diesem Tag konnte er jedoch nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft angetroffen werden. Bei dem geplanten Zugriff am 06.12.2024 durch die beteiligte Behörde wurde die ihm zugewiesene Unterkunft um 08:00 Uhr aufgesucht. In dieser befanden sich weder Kleidungsstücke noch persönliche Gegenstände oder Lebensmittel, sodass die beteiligte Behörde davon ausging, dass der Betroffene die ihm zugewiesene Unterkunft auf Dauer verlassen hatte. Der gebuchte Flug wurde daraufhin storniert. Er wurde schließlich durch die beteiligte Behörde von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet und am 06.12.2024 zur Personenfahndung ausgeschrieben. Am 06.12.2024 teilte der Fachbereich Integration, Zuwanderung und Wohnraumsicherung der beteiligten Behörde mit, dass der Betroffene am 10.12.2024 einen Termin bei der zuständigen Sozialarbeiterin vom selben Fachbereich habe, um die Umsetzung in eine andere Unterkunft durchzuführen. Die beteiligte Behörde wurde über den Termin informiert. Am 10.12.2024 (Bl. 451 ff. d. Ausländerakte) stellte die beteiligte Behörde beim Amtsgericht I den Antrag, gegen den Betroffenen „die Abschiebungshaft gemäß §§ 2 Abs. 15 und 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2“ AufenthG in Verbindung mit §§ 416 ff. FamFG für die Dauer von vier Wochen unter sofortiger Wirksamkeit anzuordnen. Das Amtsgericht I (Az. 88 XIV 108/24 /B) hörte den Betroffenen am 10.12.2024 an. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf den Anhörungsvermerk (Bl. 56 ff. d. amtsgerichtlichen Akte) verwiesen. Mit Beschluss vom 10.12.2024 (Bl. 51 ff. d. amtsgerichtlichen Akte) hat das Amtsgericht I Abschiebungshaft bis zum 07.01.2025 unter sofortiger Wirksamkeit angeordnet. Wegen der Beschlussgründe wird auf den Beschluss Bezug genommen. Es war zunächst ein Flug für den 17.12.2024 gebucht. Die UfA C teilte der beteiligten Behörde am 12.12.2024 mit, dass der Betroffene über gesundheitliche Probleme geklagt habe und eine Selbstverletzung nicht auszuschließen sei. Eine unbegleitete Überstellung könne daher nicht durchgeführt werden. Der unbegleitete Flug für den 17.12.2024 wurde storniert. Nach Rücksprache mit der Zentralstelle für Flugabschiebungen NRW (ZFA) konnte eine begleitete Flugrückführung innerhalb der Haftzeit nicht realisiert werden. Die beteiligte Behörde ging zunächst davon aus, den Flug auf eine Kleinchartermaßnahme am 15.01.2025 mit Arztbegleitung umbuchen zu können. Sie stellte daher am 17.12.2024 (Bl. 2 ff. d. amtsgerichtlichen Akte) beim Amtsgericht Paderborn den Antrag, gegen den Betroffenen die Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 62 Abs. 3 AufenthG i. V. m. §§ 417 ff. FamFG für die Dauer von acht Tagen (bis zum 15.01.2025) zu verlängern. Auf den Haftantrag wird Bezug genommen. Unter dem 18.12.2024 (Bl. 7 ff. d. amtsgerichtlichen Akte) wurde in Ergänzung des Antrags vom 17.12.2024 beantragt, die Abschiebungshaft bis zum 10.02.2025 („für fünf Wochen“) anzuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Mitteilung der ZFA eine Überstellung am 15.01.2024 als Chartermaßnahme nicht möglich sei, da es sich bei dem Sachverhalt nicht um eine Dublin-Überstellung, sondern um eine Rückführung im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens handle. Da die Überstellung nicht unbegleitet, d. h. ohne ärztliche Begleitung, geschehen könne, sei es notwendig, dass der Betroffene mittels eines begleiteten Flugs nach Bulgarien abgeschoben wird. Die Vorlaufzeit, die die ZFA für die Koordinierung mit der Bundespolizei benötige, betrage hierbei sechs Wochen. Auf diese Ergänzung (im Folgenden: 1. Ergänzungsschreiben) zum Haftantrag wird Bezug genommen. Das Amtsgericht Paderborn hat der beteiligten Behörde am 18.12.2024 einen Hinweis erteilt und zum einen dargelegt, dass die Begründung die beantragte Haftdauer nicht trage. Beantragt sei die Haft bis zum 10.02.2024. Begründet sei eine erforderliche Haftdauer von sechs Wochen ab dem 17.12.2024, d. h. bis zum 28.01.2024. Zum anderen hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht i. S. v. § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG vermutet werden können. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf Bl. 14 d. amtsgerichtlichen Akte verwiesen. Auf den Hinweis hat die beteiligte Behörde mit Schreiben vom 18.12.2024 (Bl. 17 f. d. A.) (im Folgenden: 2. Ergänzungsschreiben) den Haftantrag dahingehend geändert, dass die Verlängerung bis zum 28.01.2024 (gemeint wohl 2025) beantragt werde. Sie macht auch weiter Ausführungen zum Haftgrund der Fluchtgefahr. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen. Mit Beschluss vom 18.12.2024 (Bl. 19 f. d. amtsgerichtlichen Akte) hat das Amtsgericht Paderborn dem Betroffenen den Verfahrensbevollmächtigten nach § 62d AufenthG bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 18.12.2024 (Bl. 24 ff. d. amtsgerichtlichen Akte) hat das Amtsgericht Paderborn den Antrag der beteiligten Behörde auf Anordnung von Sicherungshaft vom 18.12.2024 zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen. Die beteiligte Behörde hat unter dem 02.01.2025 (Bl. 46 f. d. amtsgerichtlichen Akte) Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Wegen der Begründung wird auf das Beschwerdeschreiben Bezug genommen. Der Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 03.01.2025 (Bl. 67 f. d. amtsgerichtlichen Akte) zur Beschwerde Stellung genommen. Auch auf dieses Schreiben wird verwiesen. Mit Beschluss vom 03.01.2025 (Bl. 71 f. d. amtsgerichtlichen Akte) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss verwiesen. Die Kammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Die beteiligte Behörde hat mit Schreiben vom 06.01.2025 (Bl. 31 d. A.) erneut zur Sache Stellung genommen. Auch auf dieses Schreiben wird Bezug genommen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 06.01.2025 (Bl. 34 ff. d. A.) gegen den Betroffenen unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Paderborn vom 18.12.2024 im Wege einer einstweiligen Anordnung die Abschiebungshaft längstens bis zum 09.01.2025 (24 Uhr) unter sofortiger Wirksamkeit angeordnet. Auf den Beschluss wird ebenfalls Bezug genommen. Sodann hat die Kammer den Betroffenen am 08.01.2025 im Beisein zweier Mitarbeiter der beteiligten Behörde, seines Verfahrensbevollmächtigten sowie eines Dolmetschers persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll Bezug genommen. Der Kammer hat die Ausländerakte in elektronischer Form vorgelegen. II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht Paderborn hat den Antrag der beteiligten Behörde auf Anordnung (bzw. Verlängerung) der Sicherungshaft im Ergebnis unzutreffend zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die von der beteiligten Behörde beantragte Verlängerung der Sicherungshaft bis zum 28.01.2025 liegen vor, §§ 50, 58, 62 und 106 AufenthG, § 415 FamFG. 1. Es liegt ein zulässiger Haftantrag vor. Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 S. 1 FamFG begründet werden. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags. Für Abschiebungshaftanträge werden nach § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer verlangt. Fehlt es an den erforderlichen Darlegungen, darf keine Haft angeordnet werden; vielmehr ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen, weil es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG erfordert. In gleicher Weise zu begründen ist auch der Antrag der Behörde auf Verlängerung einer bereits angeordneten und vollzogenen Sicherungshaft. Nach § 425 Abs. 3 FamFG gelten für die Verlängerung der Freiheitsentziehung die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend (vgl.: BGH, Beschluss vom 14.07.2011 – V ZB 50/11 –, Rn. 8, juris). Eine verkürzte Begründung durch Bezugnahme auf den in der Gerichtsakte befindlichen und dem Betroffenen nach § 23 Abs. 2 FamFG übermittelten (Erst)Haftantrag bzw. den Haftanordnungsbeschluss ist nur zulässig, wenn sich bei den nach § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG darzulegenden Umständen im Vergleich zu dem Haftantrag nichts geändert hat (BGH, Beschluss vom 14.07.2011 – V ZB 50/11 –, Rn. 9, juris). Die beteiligte Behörde bezieht sich in ihrem Haftantrag vom 17.12.2024 „auf den durch die Ausländerbehörde der Stadt I am 10.12.2024 gestellten Haftantrag“ und legt dar, dass der Betroffene weiterhin vollziehbar ausreisepflichtig ist. Eine Änderung hat lediglich hinsichtlich der Dauer der Abschiebungshaft aufgrund der notwendig gewordenen Arztbegleitung stattgefunden. Insoweit macht die beteiligte Behörde zunächst – da sie von falschen Umständen ausgegangen ist – im Haftverlängerungsantrag vom 17.12.2024 Ausführungen für eine Haftverlängerung bis zum 15.01.2025, mit dem 1. Ergänzungsschreiben Ausführungen für eine Haftverlängerung bis zum 10.02.2025, da nunmehr bekannt geworden ist, dass eine Überstellung am 15.01.2024 als Chartermaßnahme nicht möglich ist, da es sich bei dem Sachverhalt nicht um eine Dublin-Überstellung, sondern um eine Rückführung im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens handle, sowie schließlich mit dem 2. Ergänzungsschreiben (nach Hinweis des Amtsgerichts Paderborn) Ausführungen für eine Haftverlängerung bis zum 28.01.2025. Schließlich kann dem Verlängerungsantrag, vor allem aber den beiden Ergänzungsschreiben, der Beschwerdeschrift sowie dem Schreiben vom 06.01.2025, auch entnommen werden, auf welchen Haftgrund die beteiligte Behörde die Haftverlängerung stützt. Insoweit sind § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 3a Nr. 3 AufenthG betreffend keine Veränderungen eingetreten. Hierzu wird der Vortrag der beteiligten Behörde – aufgrund des amtsgerichtlichen Hinweises und Zurückweisungsbeschlusses – noch weiter konkretisiert. In einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft ist eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwands nach ständiger Rechtsprechung in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die Behörde – wie hier – auf eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt. Nur, wenn die Behörde einen längeren Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen für erforderlich hält, bedarf es einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies unter Ausführungen etwa zu der Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Luftverkehrsunternehmen, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation und gegebenenfalls weiterer maßgeblicher Umstände nachvollziehbar erklärt (BGH, Beschluss vom 24.06.2020 – XIII ZB 39/19 –, Rn. 9, juris). Diese Grundsätze sind auch auf eine Arztbegleitung anzuwenden, da auch bei dieser ein Organisationsaufwand erforderlich ist, der mit einer Sicherheitsbegleitung vergleichbar ist. Vorliegend wurde die Haft bei einer erforderlichen Arztbegleitung – jedenfalls im 2. Ergänzungsschreiben – für sechs Wochen beantragt. Auch wenn die Haft hier verlängert wurde, sind die genannten Grundsätze weiter anwendbar. Denn durch den „neuen“ Umstand, der während der ursprünglichen Haftzeit aufgetreten ist, nämlich, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen eine Arztbegleitung benötigt, ist ein neuer Sachverhalt entstanden, der auf die dargelegten Fristen zu überprüfen ist. 2. Der Haftantrag der beteiligten Behörde ist auch materiell begründet. a) Der Betroffene ist nach §§ 50, 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebungsandrohung ist vollziehbar seit dem 30.03.2024. b) Es liegt ein Haftgrund vor. Es besteht gem. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 3a Nr. 3 AufenthG der Haftgrund der Fluchtgefahr, welche vorliegend widerleglich vermutet wird. Ein Ausländer ist gem. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn Fluchtgefahr besteht, welche nach § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG widerleglich vermutet wird, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird. Deshalb muss die Ausländerbehörde dem Betroffenen in der Regel die Meldepflicht und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung durch einen Hinweis in einer ihm verständlichen Sprache deutlich vor Augen führen (BGH, Beschluss vom 19.07.2018 – V ZB 223/17 –, Rn. 14, juris). Vorliegend wurde der Betroffene in nicht zu beanstandender Weise (zumindest) am 13.09.2021 mit dem BAMF-Bescheid ausreichend auf die Anzeigepflicht und die Möglichkeit seiner sonst erfolgenden Inhaftierung (vgl.: BGH, Beschluss vom 23.05.2019 – V ZB 236/17 –, Rn. 11, juris) in einer ihm verständlichen Sprache (vgl.: BGH, Beschluss vom 19.07.2018 – V ZB 223/17 –, Rn. 14, juris) (vgl. Bl. 326 d. Ausländerakte) hingewiesen. Da der Betroffene gegen den Bescheid Klage erhoben hat, ist auch davon auszugehen, dass er den Bescheid nebst Belehrung erhalten hat. Ein Wechsel des Aufenthaltsorts ist anzunehmen, wenn der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt so verändert, dass er an dem ihm zugewiesenen Ort für die Ausländerbehörde nicht mehr erreichbar ist (Hailbronner, Ausländerrecht, § 62 AufenthG, Rn. 137). Die Regelung setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass sich der Betroffene zielgerichtet dem behördlichen Zugriff entzieht. Mit behördlichem Zugriff ist ein solcher gemeint, der einer Abschiebung oder zumindest einer Vorbereitungshandlung zu einer Abschiebung dient. Nicht der Wohnortwechsel, sondern die drohende Flucht soll sanktioniert werden. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn der Ausländer den Wohnort ohne Anzeige aus Unkenntnis der Behördenstruktur zwar bei der Meldebehörde umgemeldet hat, die neue Anschrift aber nicht der Ausländerbehörde mitgeteilt hat. Selbst ein zweimaliges Nichtantreffen am Wohnort rechtfertigt nicht die Annahme des Kriteriums. Vielmehr muss die Ausländerbehörde Ermittlungen anstellen, aus denen sich eine Fluchtgefahr entnehmen lässt. Ein stationärer Krankenhausaufenthalt oder ein längerer Besuch eines Freundes genügen ebenfalls nicht (Marschner/Lesting/Stahmann/Stahmann, 7. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 58 m. w. N., beck-online). Zwar reicht allein der Umstand, dass der Betroffene bei einem Abschiebungsversuch am 06.12.2024 in seiner Unterkunft nicht aufgegriffen werden konnte und daher am selben Tag seine Abmeldung bei der Meldebehörde veranlasst wurde, hierfür nicht aus. Mit einem einmaligen Nichtantreffen des Betroffenen an einem bestimmten Tag lässt sich ohne weitere Feststellungen ein Wechsel des Aufenthaltsortes nicht belegen (vgl.: BGH, Beschluss vom 12.05.2011 – V ZB 299/10 –, Rn. 12, juris). Weitere Indizien können notwendig sein, etwa Erkenntnisse aus der Befragung im sozialen Umfeld oder das Fehlen persönlicher Gegenstände in der Unterkunft etc. (Huber/Mantel AufenthG/Al-Ali/Bergmann/Putzar-Sattler, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 62 Rn. 17, beck-online). Vorliegend hat die beteiligte Behörde jedoch weitere Umstände dargelegt, die einen Wechsel belegen. So habe die Wohnung bzw. Unterkunft unbewohnt ausgesehen, die Betten seien nicht bezogen und es sei nichts im Kühlschrank gewesen. Zudem hätten sich in der Unterkunft weder Kleidungsstücke, Hygieneartikel noch persönliche Gegenstände befunden. Die Wohnung sei in einem Zustand gewesen wie vergleichbare Unterkünfte regelmäßig bei Einzug durch die Unterkunftsverwaltung übergeben würden. Aus der Situation, in der sich die dem Betroffenen zugewiesene Wohnung befunden habe, sei ersichtlich gewesen, dass dort nicht nur ein vorübergehendes, sondern vielmehr ein dauerhaftes Verlassen ohne Rückkehrwillen und ebenfalls ohne die erforderliche Anzeige stattgefunden habe. Es seien somit Umstände hinzugetreten, die darauf hindeuteten, dass der Betroffene es beabsichtigt habe unterzutauchen und sich nicht nur einmalig nicht mehr in der Wohnung aufzuhalten. Der Betroffene hat im Rahmen der Anhörung vor der Kammer selbst angegeben, sich maximal vier bis fünf Stunden pro Tag in der Unterkunft aufgehalten zu haben. Die übrige Zeit – insbesondere auch zur Nachtzeit – habe er sich bei seinem Vater in X aufgehalten. Dadurch hat der Betroffene zum Ausdruck gebracht, seinen Lebensmittelpunkt in eine andere Wohnung in einem anderen Ort verlagert zu haben. Auf Nachfrage hat der Betroffene auch erklärt, der Ausländerbehörde gegenüber nicht angegeben zu haben, dass er sich überwiegend bei seinem Vater in X aufhalte. Dies habe er lediglich der zuständigen Sozialarbeiterin mitgeteilt. Die Pflicht des § 50 Abs. 4 AufenthG verlangt jedoch die Mitteilung an die Ausländerbehörde. Dass der Betroffene davon ausging, durch die Unterrichtung der Sozialarbeiterin seiner Pflicht der Anzeige des Aufenthaltswechsels nachzukommen, kann hier nicht angenommen werden. Zum einen hat der Betroffene der Sozialarbeiterin die konkrete Anschrift nicht mitgeteilt und zum anderen ist die Sozialarbeiterin weder mit der Ausländerbehörde noch mit der Meldebehörde gleichzusetzen. Dem Betroffenen musste bewusst sein, dass er seiner Pflicht auf diese Weise nicht genügt. Dass der Betroffene sich durch sein Verhalten zielgerichtet dem behördlichen Zugriff entzieht, lässt sich zum einen daraus schließen, dass er auf Frage im Rahmen der Anhörung vor der Kammer angegeben hat, dass die beteiligte Behörde ihn entweder in der Schule, in I oder bei seinem Vater auffinden werde. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, sich nicht für Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, sondern es der beteiligten Behörde überlassen, ob sie ihn auffindet oder nicht. Zum anderen ergibt sich eine Entziehungsabsicht aus der Tatsache, dass der Betroffene seinen Aufenthaltstitel aus Bulgarien – wie er in der Anhörung vor der Kammer angegeben hat – sofort nach seiner Ankunft in Deutschland zerrissen hat. Durch dieses Verhalten bringt er zum Ausdruck, nicht nach Bulgarien zu wollen. Der Betroffene hat diese Vermutung auch nicht zu widerlegen vermocht. Die Tatsache, dass er sich bei seinem Vater aufgehalten hat, ändert daran nichts. Dass der beteiligten Behörde positiv bekannt gewesen ist, dass er sich regelmäßig dort aufhält, ist ebenfalls nicht vorgebracht worden (s. o.). Die Anfrage der beteiligten Behörde bei der Stadt X lässt nicht den Schluss zu, dass die beteiligte Behörde davon ausging, dass sich der Betroffene auf jeden Fall dort aufhält und dort für Abschiebungsmaßnahmen greifbar ist. Insoweit hat die Behörde außerdem nachvollziehbar erläutert, dass diese Nachfrage erst erfolgt sei, nachdem sie von der Sozialarbeiterin im Zuge des gescheiterten Abschiebeversuchs erfahren habe, dass der Betroffene sich möglicherweise in X aufhalte. Ebenfalls kann auch der Umstand, dass der Betroffene am 10.12.2024 bei dem Sozialamt vorgesprochen hat, nichts an der Erfüllung des Tatbestandes ändern. Wenn er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, kann er dennoch an Terminen teilnehmen. Dass er dadurch deutlich gemacht hat, nicht untertauchen zu wollen, wird daraus jedenfalls nicht ersichtlich, zumal der Termin am 10.12.2024 nicht die Abschiebung betraf. c) Abschiebungshindernisse gem. §§ 60, 60 a AufenthG liegen nicht vor. Die bestehenden gesundheitlichen Probleme werden durch die bei der Abschiebung anwesende Arztbegleitung ausreichend berücksichtigt. d) Die Haftanordnung ist auch verhältnismäßig. Die Inhaftnahme ist nach § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG dabei auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdegericht unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erkennbaren Verlaufs des Abschiebungsverfahrens erneut zu prüfen. Es ist eine Prognose zu treffen, welche Haftdauer erforderlich ist und ob eine Zurückschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer möglich ist. Dabei sind grundsätzlich konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens erforderlich sowie eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2011, V ZB 265/10, Rn. 9, m. w. N.). Dabei ist zu beachten, dass in einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft zwar eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwands in aller Regel dann nicht geboten ist, wenn sich die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt. Ist ein längerer Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen erforderlich, bedarf es aber einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies nachvollziehbar erklärt und Ausführungen etwa zur Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Fluggesellschaften, Anzahl der Begleitpersonen und zur Personalsituation enthält (BGH, Beschluss vom 12.11.2019 – XIII ZB 5/19 –, Rn. 12, juris). Vorliegend wurde – zuletzt – eine Haft unter dem Erfordernis einer ärztlichen Begleitung – auf die dieselben Grundsätze wie bei der Sicherheitsbegleitung anzuwenden sind, da auch bei einer ärztlichen Begleitung ein gewisser Organisationsaufwand erforderlich ist – von sechs Wochen beantragt, was nach den dargestellten Grundsätzen keinen Bedenken begegnet. Insgesamt stellt sich die beantragte Dauer daher als erforderlich und angemessen dar. § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG steht der Anordnung der Sicherungshaft auch nicht entgegen, ebenso nicht § 62 Abs. 4 AufenthG. Unter Zugrundelegung der in dem Haftantrag dargelegten inhaltlichen und zeitlichen Bearbeitungsschritte kann zudem ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht festgestellt werden. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Mangels anderweitiger Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Betroffene mittellos ist. Vor dem Hintergrund seines Verhaltens kommt auch eine Wohnsitzauflage nicht in Betracht. e) Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft ist nicht erforderlich. f) Es sind auch keine Haftausschließungsgründe gegeben. g) Der Betroffene ist vor der Haftanordnung persönlich durch die Kammer angehört worden, § 420 FamFG. Einen Verfahrensbevollmächtigten hat ihm bereits das Amtsgericht gemäß § 62d AufenthG beigeordnet. h) Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 422 FamFG. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Von der Erhebung der Dolmetscherkosten wird nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abgesehen (vgl. BGH Beschluss vom 04.03.2010 – V ZB 229/09). Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Paderborn, 08.01.20255. Zivilkammer - 2. Instanz