Beschluss
5 T 208/25
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2025:0724.5T208.25.00
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Tenor
Die Beschwerde in Form des Feststellungsantrags des Betroffenen vom 03.07.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts B vom 23.06.2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde in Form des Feststellungsantrags des Betroffenen vom 03.07.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts B vom 23.06.2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Am 19.06.2016 wurde dem Betroffenen erstmals eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender durch die Erstaufnahmeeinrichtung I ausgestellt. Mit Datum vom 25.08.2016 beantragte der Betroffene förmlich die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung B vom 26.08.2016 wurde der Betroffene der Stadt I zugewiesen. Der gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 14.03.2017 abgelehnt und die Abschiebung nach Afghanistan angedroht, sofern die gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen nicht eingehalten wird. Das Einreise- und Aufenthalts wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Mit Datum vom 03.04.2017 erhob der Betroffene Klage gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht B. Dieses wies die Klage ab. Die Rechtskraft trat am 09.02.2018 ein. Am 21.03.2018 wurde dem Betroffenen erstmals eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund fehlender Reisedokumente mit einer Gültigkeit bis zum 20.06.2018 ausgestellt. Da der Betroffene nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses war, wurde die zuständige Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) L am 08.08.2018 zur Passersatzpapierbeschaffung ersucht. Das eingeleitete Passersatzpapierverfahren wurde mit Schreiben vom 18.10.2018 seitens der ZAB L eingestellt. Mit E-Mail vom 16.04.2021 wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Passersatzpapierbeschaffung bei der ZAB L gestellt. Das Verfahren wurde gemäß der Mitteilung der ZAB L vom 05.05.2021 eingeleitet. Diese teilte mit EMail vom 09.08.2021 mit, dass im Rahmen der Passersatzpapierbeschaffung und Identifizierung nunmehr ein persönliches Erscheinen des Betroffenen durch das afghanische Generalkonsulat gefordert wurde. Als Termin für die Vorführung war der 15.09.2021 vorgesehen. Am 16.08.2021 teilte die ZAB L mit, dass eine Vorführung nicht stattfinden werde, da Identifizierungsmaßnahmen bis auf Weiteres eingestellt wurden. Dem Betroffenen wurde zuletzt am 21.06.2021 eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund fehlender Reisedokumente mit einer Gültigkeit bis zum 20.09.2021 ausgestellt. Er befand sich zuletzt zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der JVA S und wurde am 28.05.2025 entlassen. Der Betroffene ist während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet regelmäßig strafrechtlich in Erscheinung getreten. So erfolgten die letzten drei Verurteilungen wie folgt: Mit Urteil des Amtsgerichts B vom 10.02.2021 wurde der Betroffene wegen Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgericht B vom 16.07.2020 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen und Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts B vom 06.09.2021 wurde der Betroffene wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts B vom 09.02.2022 wurde der Betroffene wegen zweifachen räuberischen Diebstahls, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung, und wegen fünffachen gewerblichen Diebstahls unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts B vom 10.02.2021 verhängten Strafe und deren Nebenbestimmungen und unter Auflösung der gebildeten Gesamtstrafe wegen zweifachen Diebstahls und Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Die beteiligte Behörde hat unter dem 17.06.2025 (Bl. 1 ff. der amtsgerichtlichen Akte) bei dem Amtsgericht B beantragt, den Betroffenen bis zum 04.08.2025 in Abschiebungshaft (Sicherungshaft) zu nehmen und die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung anzuordnen. Für den Fall, dass über den Antrag nicht sofort entschieden werden kann, wurde beantragt, die Sicherungshaft im Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer von zwei Wochen anzuordnen. Wegen der Begründung des Haftantrages wird auf diesen verwiesen. Das Amtsgericht B (Az.: 620a XIV(B) 58/25) hörte den Betroffenen am 23.06.2025 im Beisein eines Dolmetschers, einer Mitarbeiterin der beteiligten Behörde sowie von Rechtsanwalt U an. Im Rahmen der Anhörung wurde letzterer gem. § 62d AufenthG „als notwendiger Beistand“ beigeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll (Bl. 838 ff. der amtsgerichtlichen Akte) verwiesen. Mit Beschluss vom 23.06.2025 (Bl. 846 ff. der amtsgerichtlichen Akte) hat das Amtsgericht B die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis zum Ablauf des 04.08.2025 angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde ebenfalls angeordnet. Wegen der Begründung des Beschlusses wird auf diesen verwiesen. Das Verfahren wurde an das Amtsgericht Paderborn abgegeben, welches das Verfahren übernommen hat. Der Betroffene hat über seine Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 03.07.2025 (Bl. 1016 f. der amtsgerichtlichen Akte) Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts B eingelegt und beantragt festzustellen, dass die angeordnete Entscheidung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt (hat). Zudem wurde beantragt, die Verfahrensbevollmächtigte nach § 62d AufenthG beizuordnen. Zur Begründung der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Anordnung der Sicherungshaft rechtswidrig sei. Es sei bereits keine Pflichtbeiordnung gemäß § 62d AufenthG erfolgt. Ausweislich des Haftanordnungsbeschlusses sei lediglich ein Beistand bestellt worden. Zudem stehe die Durchführbarkeit der Abschiebung nicht fest. Entgegen des zitierten Beschlusses des BGH vom 16.04.2025 sei nicht dargelegt, dass der Betroffene für die geplante, noch nicht näher konkretisierte Abschiebung auch vorgesehen sei. Auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot, sowie auf die Möglichkeit des Gerichts, Abhilfe zu schaffen, werde hingewiesen. Die beteiligte Behörde hat mit Schreiben vom 11.07.2025 (Bl. 1036 f. der amtsgerichtlichen Akte) zur Beschwerde Stellung genommen. Auf das Schreiben wird Bezug genommen. Das Amtsgericht Paderborn hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.07.2025 (Bl. 1040 f. der amtsgerichtlichen Akte) nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss verwiesen. Die Kammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt – auch zur beantragte Umbestellung der Verfahrensbevollmächtigten. Die Verfahrensbevollmächtigte hat im Beschwerdeverfahren die Beschwerde mit Schreiben vom 16.07.2025 (Bl. 48 f. der Akte) weiter begründet. So führt sie aus, dass die Abschiebung nicht durchführbar sei. Zunächst bestehe mit Afghanistan insbesondere unter der derzeitigen De-facto-Regierung kein Rücknahmeübereinkommen. Zum anderen könne auch nicht als Indiz zur Durchführbarkeit die im August 2024 erfolgte Abschiebungsmaßnahme ausreichen. Denn auf der anderen Seite habe die Bundesregierung zu Beginn des Jahres, kurz vor der Bundestagswahl, eine erneute Abschiebungsmaßnahme geplant. Diese geplante Abschiebung sei jedoch nicht durchgeführt worden. Die Angaben der beteiligten Behörde zur Durchführbarkeit der Abschiebung seien nicht ausreichend. Sie würden das erkennende Gericht nicht in die Lage versetzen, eine eigene Prognoseentscheidung hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung zu treffen. Insbesondere sei bis dato keine „finale Bestätigung“ der Möglichkeit einer Abschiebung, wie sie die beteiligte Behörde zitiere, ersichtlich. Dies werde auch im angegriffenen Beschluss dadurch deutlich, dass das Amtsgericht pauschal davon ausgehe, dass eine Abschiebung möglich sei, da die Tazkira des Betroffenen vorläge. Dies sei hier jedoch nicht die Frage. Vielmehr gehe es darum, ob eine nicht näher konkretisierte Möglichkeit der Durchführung der Abschiebung überhaupt bestehe. Dazu verhalte sich der angegriffene Beschluss nicht. Zudem stelle das Amtsgericht im angegriffenen Beschluss keine eigenständigen Ermessensabwägungen in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Haft an, sondern kopiere lediglich die Begründung des Haftantrags. Mit Schreiben vom 15.07.2025 (Bl. 53 der Akte) hat Rechtsanwalt U einer Umbestellung zugestimmt. Die beteiligte Behörde hat erneut am 17.07.2025 (Bl. 57 f. der Akte) Stellung genommen. Auch auf dieses Schreiben nebst Anlagen wird verwiesen. Der Betroffene wurde am 18.07.2025 abgeschoben. Die Kammer hat der Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, dass sie davon ausgehe, dass die Verfahrensbevollmächtigte an dem gestellten Feststellungsantrag festhalte. Mit Schreiben vom 22.07.2025 (Bl. 74 der Akte) hat die Verfahrensbevollmächtigte erklärt, dass „die Feststellungsklage aufrechterhalten“ werde. Im Übrigen dürfte die angeordnete Sicherungshaft spätestens zu dem Zeitpunkt rechtswidrig geworden sein, zu dem das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B, Az.: …, begonnen habe. Das erforderliche Einvernehmen habe nicht vorgelegen, es sei erst am 15.07.2025 erteilt worden. Die Kammer hat mit Beschluss vom 22.07.2025 (Bl. 77 der Akte) die Bestellung von Rechtsanwalt U gem. § 62d AufenthG für das Beschwerdeverfahren aufgehoben und die Verfahrensbevollmächtigte für das Beschwerdeverfahren gem. § 62d AufenthG als Bevollmächtigte bestellt. Der Kammer hat die Ausländerakte in elektronischer Form vorgelegen. II. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde hat in Form des gestellten Feststellungsantrags nach erfolgter Abschiebung in der Sache keinen Erfolg. Denn die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft bis zum 04.08.2025 liegen vor, §§ 50, 58, 62 und 106 AufenthG, § 415 FamFG. 1. Die Beschwerde des Betroffenen, die mit anwaltlichem Schreiben vom 03.07.2025 eingelegt wurde, ist in Form des gestellten Feststellungsantrags zulässig. Sie ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 62 Abs. 1 und 2 FamFG aufgrund der Erledigung der Hauptsache durch die erfolgte Abschiebung als Feststellungsantrag statthaft und auch im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt. Die Formerfordernisse des § 14b FamFG sind eingehalten worden. Ein Feststellungsinteresse ist gem. § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegeben. 2. Der Antrag der zuständigen beteiligten Behörde ist nach § 417 FamFG zulässig. Es liegt ein zulässiger Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft vor, der den Anforderungen des § 417 FamFG genügt. Die Voraussetzung eines zulässigen Haftantrags hat das Gericht während des gesamten Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Erforderlich sind für Anträge auf Anordnung der Abschiebungshaft neben den Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen auch Darlegungen zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG). Die Darlegungen hierzu dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2012, V ZB 246/11, Rn. 9). Dies ist von der beteiligten Behörde vorliegend beachtet worden. Sie schildert in ihrem Haftantrag vom 17.06.2025 zunächst den Sachverhalt betreffend die Vorgeschichte des Betroffenen bezüglich des Asylverfahrens mit sich anschließendem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Sie führt auch zu der abgelaufenen Ausreisepflicht infolge der Bestandskraft des BAMF-Bescheides aus. Ebenso macht sie ausreichende Angaben zur Identität des Betroffenen. Dabei nimmt sie konkret zum hiesigen Betroffenen Bezug. Weiter macht die beteiligte Behörde Ausführungen zur Rechtslage und legt dar, warum der Betroffene – unter Bezugnahme auf den konkreten Fall – vollziehbar ausreisepflichtig gemäß §§ 50 Abs. 1, Abs. 2, 58 AufenthG ist. Darüber hinaus hat sie in nicht zu beanstandender Weise Angaben zur Erforderlichkeit der Anordnung der Abschiebungshaft im konkreten Fall gemacht. Als Haftgrund nennt die beteiligte Behörde Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3b Nr. 4 AufenthG. Der Antrag der beteiligten Behörde genügt auch den oben dargestellten Anforderungen hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung bzw. Haftdauer. Aufgrund der Angaben im Haftantrag kann die Kammer eine entsprechende Prognose anstellen. So hat die beteiligte Behörde geschildert, dass der Betroffene dem Bundesministerium des Inneren (BMI) über das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI NRW) für die nächste geplante Abschiebemaßnahme per Charter – dem derzeit einzig zur Verfügung stehenden Rückführungsmodus – gemeldet worden sei und dort stehe für ihn ein Platz zur Verfügung. Die Identität des Betroffenen sei geklärt. Die Original-Tazkira sowie ein auf Anweisung des MKJFGFI NRW ausgestelltes Heimreisedokument würden vorliegen. Nach den der beteiligten Behörde vorliegenden Informationen habe die neue Bundesregierung unmittelbar mit Amtsantritt damit begonnen, den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umzusetzen. lm Koalitionsvertrag heiße es: „Nach Afghanistan und Syrien werden wir abschieben – beginnend mit Straftätern und Gefährdern." Das Bundesministerium des Innern habe dem MKJFGFI NRW am 17.06.2025 mitgeteilt, dass Anfang der Woche die Vermittlungsbemühungen unter Einbindung ausländischer Stellen zu einer positiven Rückmeldung geführt hätten. Die beteiligte Behörde sei nun aufgefordert worden, die weiterhin vorliegende praktische und rechtliche Durchführbarkeit der für die Rückführung benannten Person zu bestätigen. Eine finale Bestätigung stehe noch aus, sodass ein konkreter Rückführungstermin erst kurzfristig übermittelt werden könne. Nach telefonischer Auskunft des MKJFGFT NRW vom 17.06.2025 solle die Rückführung nach Afghanistan innerhalb von vier bis sechs Wochen stattfinden. Grund für den nicht weiter konkretisierten Zeitpunkt sei der komplexe Planungsprozess unter notwendiger Einbindung ausländischer Stellen. Diese Angaben seien mit Blick auf die notwendige Einbeziehung ausländischer Stellen sowie die geringen Erfahrungswerte, die derzeit für die Abschiebungsmaßnahmen nach Afghanistan bestehen würden, für einen zulässigen Haftantrag ausreichend. Dass Abschiebungen nach Afghanistan auch unter den derzeitigen politischen Verhältnissen nicht ausgeschlossen seien, habe die seitens des BMI am 30.08.2024 erfolgreich durchgeführte Abschiebungsmaßnahme dargelegt. Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen (st. Rspr.: BGH, Beschluss vom 12.11.2019 – XIII ZB 5/19 –, Rn. 10, juris). Die Darlegungen zur Haftdauer sollen dem Haftrichter ermöglichen zu prüfen, ob die anzuordnende Haft wirklich so kurz wie möglich währt, was stets erforderlich ist (vgl.: Kaniess, Abschiebungshaft, Rechtshandbuch für die Praxis, 1. Auflage, Rn. 329). Dies ist vorliegend mit den dargestellten Angaben möglich. So hat die beteiligte Behörde einen Zeitrahmen von vier bis sechs Wochen angegeben und erklärt, dass die Abschiebung einem komplexen Planungsprozess unterliege und ausländische Stellen eingebunden seien. Die Vorgaben und Abläufe – auch in zeitlicher Hinsicht – der ausländischen Behörde hat sich die beteiligte Behörde nicht zuzurechnen. Im Übrigen stehe für den geplanten Charterflug für den Betroffenen ein Platz zur Verfügung, auch wenn eine finale Bestätigung noch ausstehe und ein konkreter Termin erst kurzfristig mitgeteilt werden könne. Zudem erklärt die beteiligte Behörde, dass ein Ausreisedokument vorliegt. Dies Angaben genügen – entgegen der Beschwerde – den Anforderungen, sodass die Kammer als Haftgericht eine Prognose anstellen konnte. 3. Der Haftantrag ist auch begründet. a) Der Betroffene ist nach §§ 50, 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Vollziehbarkeit folgt aus dem Bescheid des BAMF vom 14.03.2017. b) Es liegt ein Haftgrund vor. Es besteht gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3b Nr. 4 AufenthG der Haftgrund der Fluchtgefahr, für die es vorliegend einen Anhaltspunkt gibt. Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 können gem. § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG vorliegen, wenn der Ausländer wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Auch diese Voraussetzungen liegen vor. Es wird beispielsweise auf die Entscheidung vom 09.02.2022 verwiesen, bei der er wegen zweifachen räuberischen Diebstahls jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen fünffachen gewerblichen Diebstahls unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts B vom 10.02.2021 verhängten Strafe und deren Nebenbestimmungen und unter Auflösung der gebildeten Gesamtstrafe wegen zweifachen Diebstahls und Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde sowie auf die Entscheidung vom 06.09.2021, mit er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Sowohl nach dem Wortlaut der Vorschrift („können“) als auch nach der Gesetzesbegründung stellt das Vorliegen eines der geregelten Anhaltspunkte lediglich ein Indiz dafür dar, dass im konkreten Fall eine Fluchtgefahr besteht. Welches Gewicht diesem Indiz zukommt und ob tatsächlich von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden kann, bedarf immer einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Diese obliegt gemäß § 26 FamFG auch dem Beschwerdegericht (vgl. noch zum alten Recht: BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – V ZB 53/17 –, Rn. 9, juris). Das Gesamtverhalten des Betroffenen spricht für eine Fluchtgefahr. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtprüfung kommt die Kammer hier vorliegend zu dieser Annahme. Die über Jahre hinweg begangene Vielzahl an Straftaten und die Aussage des Betroffenen im Rahmen der amtsgerichtlichen Anhörung, wonach er in Afghanistan „keine Chance“ habe zu überleben, führen dazu, dass nicht anzunehmen ist, dass er sich einer Abschiebung zur Verfügung stellen wird. c) Abschiebungshindernisse gem. §§ 60, 60a AufenthG liegen nicht vor. d) Die Haftanordnung ist auch verhältnismäßig. Die Inhaftnahme ist nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dabei auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdegericht unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erkennbaren Verlaufs des Abschiebungsverfahrens erneut zu prüfen. Es ist eine Prognose zu treffen, welche Haftdauer erforderlich ist und ob eine Zurückschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer möglich ist. Dabei sind grundsätzlich konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens erforderlich sowie eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2011, V ZB 265/10, Rn. 9, m. w. N.). Die beteiligte Behörde ist der ihr obliegenden Begründungspflicht ausreichend nachgekommen, s. o. Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG muss das Haftgericht zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Prognose anstellen, ob die Abschiebung innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgen kann. Die Regelung bestimmt ausdrücklich, dass Sicherungshaft erst dann unzulässig ist, wenn feststeht , dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten sechs Monate durchgeführt werden kann. Für die Anordnung von Abschiebungshaft ist daher erst Raum, wenn die Sachverhaltsermittlung und bewertung ergeben hat, dass entweder eine Abschiebung innerhalb der nächsten sechs Monate prognostiziert oder zunächst eine zuverlässige Prognose nicht getroffen werden kann. Erweist sich, dass die Abschiebung innerhalb von sechs Monaten voraussichtlich nicht bewerkstelligt werden kann, muss untersucht werden, ob der Ausländer dies zu vertreten hat; ist dies nicht der Fall, darf Haft nicht angeordnet werden. Die Prognose muss sich grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe erstrecken, die der Zurückschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können. Dazu muss das Gericht nach § 26 FamFG die erforderlichen Ermittlungen anstellen. Für die Überprüfung der vom Gericht angestellten Prognose ist dessen Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. noch zum alten Recht: BGH, Beschluss vom 17.09.2024 – XIII ZB 71/22 –, Rn. 20, juris). Im vorliegenden Fall stand eine finale Bestätigung für den Abschiebungsflug zwar noch aus, sodass ein konkreter Rückführungstermin erst kurzfristig übermittelt werden könne. Die Durchführung einer geplanten Chartermaßnahme für in – gerechnet ab Haftantragstellung – vier bis sechs Wochen war trotz der notwendigen Einbeziehung ausländischer Stellen sowie den geringen Erfahrungswerten, die derzeit für die Abschiebungsmaßnahmen nach Afghanistan bestehen, aber nicht gänzlich ausgeschlossen. Es stand nicht fest, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten sechs Monate durchgeführt werden kann. Es war auch nicht erwiesen, dass die Abschiebung voraussichtlich nicht bis zum 04.08.2025 bzw. nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden kann. Dies zeigt schon die Durchführung am 18.07.2025. Nach den o. g. Grundsätzen war die Abschiebungshaft daher dennoch zulässig. § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG stand der Anordnung der Sicherungshaft auch nicht entgegen, ebenso nicht § 62 Abs. 4 AufenthG. Unter Zugrundelegung der in dem Haftantrag dargelegten inhaltlichen und zeitlichen Bearbeitungsschritte kann zudem ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht festgestellt werden. Soweit der Betroffene sich noch zuletzt in Strafhaft befunden hat und eine Abschiebung auch aus dieser hätte vorbereitet werden können, ist zu berücksichtigen, dass die Vermittlungsbemühungen betreffend die Abschiebungen nach Afghanistan unter Einbindung ausländischer Stellen erst Mitte Juni 2025 – und damit deutlich nach Haftentlassung – zu einer positiven Rückmeldung geführt haben. Zuvor war eine Abschiebung nach Afghanistan nicht möglich. Soweit die beteiligte Behörde mitgeteilt hat, dass die Abschiebung innerhalb von vier bis sechs Wochen – gerechnet ab dem 17.06.2025 – stattfinden könne, die Haft aber bis zum 04.08.2025 beantragt und auch angeordnet worden ist, steht der Einräumung eines Puffers von sechs Tagen für allfällige Verzögerungen nichts entgegen (BGH, Beschluss vom 06.10.2020 – XIII ZB 85/19 –, Rn. 20, juris). Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Mangels anderweitiger Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Betroffene mittellos ist. Vor dem Hintergrund seines Verhaltens kam auch eine Wohnsitzauflage nicht in Betracht. e) Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft liegt vor. Hinsichtlich des erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft hat das Haftgericht bei seiner Prognose nur zu prüfen, ob aus einem etwa fehlenden Einvernehmen der Staatsanwaltschaft ein Abschiebungshindernis entsteht. Ergibt sich aus dem Haftantrag oder den ihm beigefügten Unterlagen kein laufendes, zustimmungspflichtiges Ermittlungsverfahren, weist aber der Betroffene im Verlauf des Verfahrens über die Haftanordnung oder im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens auf ein solches hin, so darf die Haft im Hinblick auf § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn mit der Erteilung des Einvernehmens bis zum vorgesehenen Abschiebungstermin gerechnet werden kann (BGH, Beschluss vom 12.02.2020 – XIII ZB 15/19 –, BGHZ 224, 344350, Rn. 19 - 20). Die Beschwerde hat selbst mitgeteilt, dass das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zum Verfahren … am 15.07.2025 – und damit vor der Abschiebung – erteilt wurde. Allein die Einleitung eines Strafverfahrens begründet – entgegen der Beschwerde – nicht die Rechtswidrigkeit der Haft, wenn mit dem staatsanwaltschaftlichen Einvernehmen noch zu rechnen ist. f) Es waren auch keine Haftausschließungsgründe gegeben. Insbesondere lag keine Haftunfähigkeit des Betroffenen wegen einer etwaigen Erkrankung vor. Dies wird schon nicht vorgebracht. g) Das amtsgerichtliche Verfahren ist nicht zu beanstanden. aa) Zwar hat das Amtsgericht B dem Betroffenen Rechtsanwalt U gem. § 62d AufenthG „als notwendigen Beistand“ beigeordnet, wobei die Beiordnung als „Beistand“ im hiesigen Haftverfahren nicht möglich ist, da das FamFG einen solchen im Abschiebungshaftverfahren nicht kennt. Dies führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft, da der Betroffene im Haftverfahren ausreichend anwaltlich vertreten war und sich bei der Beiordnung aus der Nennung des § 62d AufenthG ausreichend ergibt, dass das Amtsgericht B hier einen Verfahrensbevollmächtigten nach dieser Norm beiordnen wollte. bb) Soweit die Beschwerde meint, das Amtsgericht stelle im angegriffenen Beschluss keine eigenständigen Ermessensabwägungen in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Haft an, sondern kopiere lediglich die Begründung des Haftantrags, kann sie damit nicht durchdringen. Die Haftgerichte sind nach Art. 20 Abs. 3, Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich und nach § 26 FamFG einfachrechtlich verpflichtet, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Die Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch insoweit Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Der Richter hat nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG die Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihm angeordneten oder bestätigten Haft zu übernehmen. Dazu muss er die Tatsachen feststellen, die die Freiheitsentziehung rechtfertigen. Die wörtliche Übernahme von Teilen eines Haftantrags durch den Haftrichter rechtfertigt (allein) nicht die Annahme, eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Richter habe nicht stattgefunden. Durch seine Unterschrift bezeugt der Haftrichter vielmehr, dass er den von der Unterschrift gedeckten Text geprüft und in seinen Willen aufgenommen hat und damit als Richter verantwortet. Die gegenteilige Annahme kann nur bei Vorliegen hinreichender und konkreter Anhaltspunkte – etwa der nicht korrigierten Übernahme sinnentstellender sprachlicher Fehler oder sonst offenkundiger Mängel – begründet sein. Nicht hinnehmbar ist es, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände die Notwendigkeit der Erörterung eines offensichtlichen Problems aufdrängen musste und gleichwohl eine Prüfung vollständig fehlt (vgl.: BGH, Beschluss vom 26.03.2024 – XIII ZB 1/23 –, Rn. 11 m. w. N., juris). Solche Anhaltspunkte zeigt die Beschwerde nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Allein die Feststellung der Verhältnismäßigkeit unter Heranziehung der Ausführungen aus dem Haftantrag genügen dafür nicht. Es ist nach den obigen Maßgaben nicht erforderlich, dass der Haftrichter – wenn dies aus inhaltlichen Gründen nicht geboten ist – in die Begründung seines Beschlusses zusätzliche Erkenntnisse aus den Ausländerakten oder aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen aufnimmt, wenn die aus dem Haftantrag übernommenen Ausführungen bereits ausreichen, um seine Entscheidung zu begründen (so auch: (BGH, Beschluss vom 26.03.2024 – XIII ZB 1/23 –, Rn. 12 m. w. N., juris). Die Annahme, der Haftrichter habe bei einer wörtlichen Übernahme des Haftantrags diesen nicht geprüft, unterstellt den teilweise erheblich belasteten Haftrichtern, die zudem die Haftanträge unter großem Zeitdruck zu bearbeiten haben, und daher auf eine zeitsparende und effiziente Arbeitsweise angewiesen sind, letztlich pauschal eine mit dem richterlichen Arbeitsethos nicht vereinbare Arbeitsweise. Ein solches Misstrauen ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Verletzung des Richtervorbehalts bei hinreichenden und konkreten Anhaltspunkten unter den besonderen Umständen des Falles aufdrängen muss (BGH, Beschluss vom 05.03.2024 – XIII ZB 65/22 –, Rn. 17, juris). Es ist nicht ersichtlich, was das Amtsgericht B hier weiter hätte ausführen müssen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .