Beschluss
5 T 231/25
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2025:0814.5T231.25.00
20Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 25.07.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts B vom 19.05.2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen.
Die Bestellung nach § 62d AufenthG von Rechtsanwalt U wird aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen vom 25.07.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts B vom 19.05.2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen. Die Bestellung nach § 62d AufenthG von Rechtsanwalt U wird aufgehoben. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene, pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 18.05.2025 mit einer Freundin über die BAB 44 aus Belgien kommend in die Bundesrepublik ein. Die Kontrolle fand am Rastplatz L statt. Dort händigte der Betroffene eine rumänische ID-Karte, ausgestellt auf J, aus. Die fahndungsmäßige Überprüfung verlief positiv: Der Betroffene wurde zur Aufenthaltsermittlung durch die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) D ausgeschrieben. Zudem liegt eine Rückkehrentscheidung aus Deutschland vor. Eine Überprüfung ergab, dass der Betroffene mit Fortzug nach unbekannt geführt wird. Weiterhin wurde sein Asylantrag am 05.02.2025 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unanfechtbar abgelehnt. Bei genauer Inaugenscheinnahme der ID-Karte stellten die Beamten fest, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handelt. Dies wurde über ein internes Urkundenfachpersonal bestätigt. Bei der Durchsuchung des Betroffenen wurde zudem eine pakistanische ID-Karte, eine deutsche Krankenversicherungskarte, eine deutsche Bankkarte und ein Bewohnerausweis gefunden. Im Gepäck der Freundin wurde ein gültiger Reisepass des Betroffenen aufgefunden. Der Betroffene ist nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels. Eine durchgeführte Fast-ID Überprüfung bestätigte die Identität. Im Rahmen einer erneuten Durchsuchung wurde eine spanische Meldebestätigung, eine Sparkassenkarte, eine pakistanische ID-Karte, eine Gesundheitskarte der DAK und ein Bewohnerausweis (deutsch) aufgefunden. Der Betroffene gab an, dass er sich die rumänische ID-Karte für 2.500 € gekauft habe, um in Deutschland arbeiten zu können. Dass es sich bei der ID-Karte um eine Fälschung handelt, habe der Betroffene nach eigenen Angaben nicht gewusst. Zur unerlaubten Einreise gab er an, dass er Verwandte in Spanien besucht habe und nun auf dem Rückweg nach Leverkusen zu seiner Freundin sei. Die Freundin meldete sich im Laufe des Abends und gab an, dass sie „nur“ traditionell und nicht rechtskräftig verheiratet seien. Noch am 18.05.2025 erging eine Verfügung über ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das auf vier Jahre befristet wurde, zudem ein Bescheid über die Feststellung der Ausreisepflicht, die Festsetzung der Ausreisefrist und die Androhung der Abschiebung. Eine Ausreisefrist wurde nicht gewährt. Die Abschiebung nach Pakistan wurde angedroht. Die beteiligte Behörde stellte am 19.05.2025 (Bl. 50 ff. der amtsgerichtlichen Akte) bei dem Amtsgericht B den Antrag, gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 16.09.2025 anzuordnen und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung zu bestimmen. Wegen der Begründung wird auf den Antrag Bezug genommen. Das Amtsgericht B (620a XIV(b) 46/25) hörte den Betroffenen am 19.05.2025 im Beisein eines Dolmetschers sowie von Rechtsanwalt U an, der im Rahmen der Anhörung nach § 62d AufenthG bestellt wurde. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf den Anhörungsvermerk (Bl. 81 f. der amtsgerichtlichen Akte) verwiesen. Mit Beschluss vom 19.05.2025 hat das Amtsgericht B (Bl. 65 ff. der amtsgerichtlichen Akte) gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der Abschiebung (Sicherungshaft) bis zum Ablauf des 16.09.2025 unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit angeordnet. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss verwiesen. Das Verfahren wurde an das Amtsgericht Paderborn abgegeben, welches das Verfahren übernommen hat. Mit Schreiben vom 25.07.2025 (Bl. 157 f. der amtsgerichtlichen Akte), per beA beim Amtsgericht B am selben Tag eingegangen, hat der Betroffene über einen gewählten Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts B vom 19.05.2025 eingelegt und beantragt, die Rechtswidrigkeit des Beschlusses festzustellen. Es wurde Akteneinsicht beantragt und mitgeteilt, dass ein Asylfolgeverfahren betrieben werde. Der Betroffene habe in Deutschland eine Freundin, mit der er zusammenleben möchte. Die Anordnung der Freiheitsentziehung sei nicht verhältnismäßig. Vielmehr habe das Gericht allenfalls eine 30tägige Haft anordnen dürfen. Das Amtsgericht habe die Verhältnismäßigkeit dieser langen Haft nicht geprüft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen. Das Amtsgericht Paderborn hat den Verfahrensbevollmächtigten am 04.08.2025 darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde verfristet und daher unzulässig sein dürfte. Mit Schreiben vom 05.08.2025 (Bl. 191 ff. der amtsgerichtlichen Akte) hat der Verfahrensbevollmächtigte die Beschwerde weiter begründet. Zunächst beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beschwerde begründet er weiter und führt aus, dass die Entscheidung nach Art. 2 Abs. 2 GG gegen das Übermaßverbot verstoße. Aus anderen Verfahren sei bekannt, dass eine Abschiebung innerhalb von acht Wochen stattfinden könne, vor allem, wenn die Identifikationspapiere vorliegen. Monetäre Interessen des Staates, die Abschiebung als eine Sammelabschiebung durchzuführen und dafür eine längere Haft und damit verbundene Freiheitsentziehung in Kauf zu nehmen, hätten im Beschluss gewürdigt und abgewogen werden müssen, was nicht geschehen sei. Das Gericht müsse seiner Pflicht der umfassenden Sachverhaltsaufklärung nachkommen. Hierfür müsse es herausfinden, warum die Abschiebung nicht umgehend erfolgen könne und ob eine Haft von vier Monaten erforderlich sei. Das Gericht und die Ausländerbehörde hätten das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, indem es – gemeint ist wohl das Amtsgericht – den Antrag der Ausländerbehörde blind übernommen habe. Die Ausländerbehörde habe den vorgesehenen Verlauf bis zur geplanten Abschiebung weder nachvollziehbar noch konkret dargelegt, insbesondere auch nicht, warum eine umgehende Abschiebung nicht möglich gewesen sein solle. Bei der Prognose, ob die Abschiebung trotz eines von dem Betroffenen geltend gemachten Abschiebungshindernisses durchgeführt werden könne, habe der Haftrichter eigene Ermittlungen anzustellen. Insbesondere müsse er sich über den Stand und die Erfolgsaussichten eines behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkundigen, in dem über das Vorliegen etwaiger Abschiebungshindernisse entschieden werde. Vorliegend sei das unbedingt erforderliche Maß der Abschiebungshaft überschritten. Der Betroffene halte die Haftbedingungen nicht mehr aus und sei depressiv und psychisch erheblich angeschlagen. Er habe erheblich abgenommen und halte sein Leben im Gefängnis nicht mehr für lebenswert. Es dürfe nicht zugelassen werden, dass er etwas mache, wofür die Verantwortung allein und ausschließlich bei der Ausländerbehörde und dem Gericht liegen würde. Er wolle ausreisen und ein Leben mit seiner Freundin aufbauen. Diese stehe auch hinter ihm. Inzwischen habe der Betroffene seinen Glauben gewechselt und bereits deswegen in Pakistan erhebliche Probleme befürchte. Das Asylverfahren befinde sich im Klageverfahren. Evtl. Abschiebungshindernisse seien vom Gericht selbst zu prüfen. Es wird auf den Asylfolgeantrag nebst den schriftlichen Erklärungen des Betroffenen und seiner Freundin verwiesen (Bl. 38 ff. d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf das Schreiben Bezug genommen. Mit Beschluss vom 05.08.2025 (Bl. 196 f. der amtsgerichtlichen Akte) hat das Amtsgericht Paderborn der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss verwiesen. Die Kammer hat den Beteiligten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die beteiligte Behörde hat mit Schreiben vom 12.08.2025 erneut Stellung genommen. Auch auf dieses Schreiben wird verwiesen. Der Kammer hat die Ausländerbehörde in elektronischer Form vorgelegen. II. Die durch den Verfahrensbevollmächtigten am 25.07.2025 eingelegte Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist nach § 58 FamFG statthaft und formgerecht i. S. d. § 64 FamFG eingelegt worden. Die Beschwerdefrist ist – entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Paderborn – gewahrt, weil sie nicht zu laufen begonnen hat. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG beginnt die Frist mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Dabei hat die Bekanntgabe eines Beschlusses, der dem erklärten Willen eines Beteiligten nicht entspricht, an diesen Beteiligten nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG durch förmliche Zustellung zu erfolgen. Zustellungsadressat ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG i. V. m. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Verfahrensbevollmächtigte, so ein solcher bestellt ist (vgl. Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 63 Rn. 31, beck-online). Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen gewählten oder einen nach § 62d AufenthG beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten handelt; beide haben insoweit dieselbe Rechtsstellung. Ist der anwaltliche Vertreter – wie hier Rechtsanwalt U– im Termin anwesend, löst dann die Übergabe einer Ausfertigung an ihn (§15 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 173 Satz 1 ZPO) den Fristbeginn aus, sonst die Zustellung durch Post oder gegen Empfangsbekenntnis (§ 15 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 174 ZPO) (vgl. Kaniess, Abschiebungshaft, Kap. 14 Rn. 31, beck-online). Diesen Anforderungen wird das amtsgerichtliche Verfahren nicht gerecht. Nach dem Anhörungsvermerk des Amtsgerichts B vom 19.05.2025 ist dem Betroffenen zu Beginn der Anhörung Rechtsanwalt U nach § 62d AufenthG beigeordnet worden. Zustellungen hatten demnach an diesen zu erfolgen. Gleichwohl quittierten nach dem Anhörungsvermerk lediglich der Betroffene und der Vertreter der Bundespolizeiinspektion B den Erhalt einer Beschlussausfertigung durch ihre Unterschrift. Dass dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten eine Beschlussabschrift zum Zwecke der Zustellung überreicht worden wäre, ergibt sich aus dem Vermerk nicht. Auch an anderer Stelle in der Akte ist eine Zustellung an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten nicht dokumentiert. Da die Fünfmonatsfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch nicht abgelaufen war, war diese rechtzeitig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht erforderlich. 2. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft bis zum 16.09.2025 liegen vor, §§ 50, 58, 62 und 106 AufenthG, § 415 FamFG. a) Der Antrag der zuständigen beteiligten Behörde vom 19.05.2025 auf Anordnung der Abschiebungshaft als Sicherungshaft ist formell nicht zu beanstanden. Es liegt ein zulässiger Haftantrag vor, der den Anforderungen des § 417 FamFG genügt. Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind neben den Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG). Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen (BGH, Beschluss vom 12.11.2019 – XIII ZB 5/19 –, Rn. 10, juris). Diese Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Dazu müssen die Darlegungen auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen sich nicht in Leerformeln erschöpfen (BGH, Beschluss vom 05.12.2023 – XIII ZB 14/21 –, Rn. 9, juris m. w. N.). Ob die Angaben in dem Haftantrag der beteiligten Behörde sachlich richtig sind oder eine tragfähige Grundlage für die beantragte Haft bieten, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Haftantrags (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – XIII ZB 15/19 –, BGHZ 224, 344-350, Rn. 8). Der Haftantrag der beteiligten Behörde vom 19.05.2025 genügt diesen Anforderungen. Die beteiligte Behörde schildert in ihrem Haftantrag den Sachverhalt betreffend den Aufgriff des Betroffenen sowie zu der erlassenen Ausweisungsverfügung nebst vollziehbarer Abschiebungsandrohung. Ferner macht sie hinreichende Angaben zur Identität des Betroffenen. Zudem macht sie Ausführungen zur Rechtslage und nennt als Haftgrund die unerlaubte Einreise gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sowie die Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3a Nr. 1 und Nr. 6 AufenthG. Sie legt darüber hinaus dar, dass der Betroffene vollziehbar gemäß §§ 50 Abs. 1 und 2, § 58 AufenthG ausreisepflichtig sei. Dabei erläutert sie das Verfahren hinsichtlich der Abschiebungsanordnung und legt dar, warum von einer vollziehbaren Ausreisepflicht auszugehen sei. Darüber hinaus hat sie in nicht zu beanstandender Weise Angaben zur Erforderlichkeit der Anordnung der Abschiebungshaft im konkreten Fall gemacht. Schließlich genügen die im Haftantrag getätigten Angaben zur Haftdauer entgegen der Beschwerde den Anforderungen an einen zulässigen Haftantrag. Zunächst ist für die pakistanischen Behörden ein Verifizierungsverfahren erforderlich, weshalb der Reisepass über das Bundespolizeipräsidium den pakistanischen Behörden zur Prüfung übersandt werde. Diese benötigen für das Verfahren bis zu sechs Wochen. Sollte daraufhin die Prüfung positiv entschieden werden, können die weiteren Planungen zur Übergabe durchgeführt werden. Auf dieses Verfahren hat die beteiligte Behörde keinen Einfluss. Zeitliche Verzögerungen durch ausländische Behörden sind der beteiligten Behörde nicht zuzurechnen. Bereits am 20.05.2025 wurde der Betroffene seitens der Überstellungsdienststelle der Bundespolizeiinspektion B über das Bundespolizeipräsidium den pakistanischen Behörden zur Übernahme angeboten. Nach Rücksprache mit dem Referat 25 des Bundespolizeipräsidiums in Q ist ein Sammelcharter für den 10.09.2025 vorgesehen. Der Betroffene wurde für diese Maßnahme bereits (telefonisch) vorgemerkt. Ausweislich der Angaben der beteiligten Behörde hat der letzte Sammelcharter nach Pakistan in der 19. Kalenderwoche stattgefunden. Die Maßnahme am 10.09.2025 ist dann die nächstmögliche. Es ist nicht ersichtlich, was die beteiligte Behörde zusätzlich hätte vortragen können. Die Abschiebung war bereits organisiert und der Betroffene auf einen knapp vier Monate später erfolgenden Sammelcharter gebucht. Oftmals werden Abschiebungen durch Sammelcharter realisiert, die z. B. einmal monatlich in konkrete Zielstaaten stattfinden. Den Behörden wird hierzu ein Ermessen eingeräumt, ob sie von einer solchen Sammelchartermaßnahme Gebrauch machen. Die Organisation der Abschiebung ist behördlicher Vollzug, der als solcher nicht der Prüfungskompetenz des Haftgerichtes obliegt. Dieses darf die Haftdauer abseits der Darlegungen zu ihrer Erforderlichkeit nur darauf kontrollieren, ob sie das Übermaßverbot wahrt (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Daher muss das Haftgericht eine Entscheidung zu Sammelchartern hinnehmen, soweit die Behörde damit ihren Organisationsspielraum nicht überschreitet (vgl. Kaniess, Abschiebungshaft, Kap. 12 Rn. 55 f., beck-online). Die Behörde war auch nicht gehalten mitzuteilen, dass keine früheren Einzelflüge zur Verfügung standen, da hierauf seitens des Betroffenen kein Anspruch besteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, das Verfahren zügig betrieben wurde und die Dauer der Abschiebesicherungshaft mit weniger als vier Monaten noch deutlich innerhalb der gesetzlichen Grenze von sechs Monaten liegt (so noch zum alten Recht auch: LG Bonn, Beschluss vom 14.05.2019 – 5 T 37/19, BeckRS 2019, 39079 Rn. 15, beck-online). Dass kein früherer Sammelcharter zur Verfügung stand, wurde mitgeteilt. 3. Der Haftantrag der beteiligten Behörde ist auch materiell begründet. a) Der Betroffene ist nach §§ 50, 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Er ist unerlaubt i. S. d. § 14 Abs. 1 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist. Gem. § 4 Abs. 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. Ein solcher besteht nicht. Auch wenn der Haftrichter im Abschiebungshaftverfahren nicht zu prüfen hat, ob die Behörde die Abschiebung zu Recht betreibt, denn deren Tätigkeit unterliegt insoweit grundsätzlich allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl.: BGH, Beschluss vom 21.08.2019 – V ZB 174/17 –, Rn. 8, juris), liegt dies bei einer – wie hier – auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gestützten Haftanordnung insofern anders, als die sofort vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise den unmittelbaren Haftgrund bildet. Ergibt sich diese weder aus einer bestandskräftigen Abschiebungs- bzw. Zurückschiebungsverfügung noch aus einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, muss der Haftrichter die erforderliche Prüfung selbst vornehmen (vgl. noch zum alten Recht: BGH, Beschluss vom 16.12.2009 – V ZB 148/09 –, Rn. 7, juris). Es liegt eine Ordnungsverfügung vor. Die sofort vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise ist nach Prüfung der Kammer gegeben (s. o.). Im vorliegenden Fall erfolgte die unerlaubte Einreise am 18.05.2025, als der Betroffene aus Belgien kommend in die Bundesrepublik eingereist ist. Dass zu einem vorherigen Zeitpunkt der Aufenthalt aufgrund des durchgeführten Asylverfahrens im Jahr 2024 bzw. Anfang 2025 wegen § 55 AsylG gestattet war, kann dahinstehen. Das Asylverfahren ist durch den erlassenen BAMF-Bescheid rechtskräftig abgeschlossen und es erfolgte eine „neue“ Einreise am 18.05.2025, aufgrund derer die Abschiebungsverfügung der beteiligten Behörde erging. Ein etwaiger Asylfolgeantrag löst die Aufenthaltsgestattung des § 55 AsylG nicht aus (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – V ZB 159/17 –, Rn. 20, juris). Mit Ordnungsverfügung vom 18.05.2025 wurde die Abschiebung angedroht. Eine Ausreisefrist wurde dem Betroffenen nicht gewährt. Die Abschiebungsandrohung ist sofort vollziehbar. Dass Klage erhoben wurde oder ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wurde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die beteiligte Behörde hat die vollziehbare Ausreisepflicht im vorliegenden Fall auf die durch sie erlassene Abschiebungsverfügung gestützt, woran die Kammer gebunden ist. b) Es liegt ein Haftgrund vor. aa) Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dabei muss die vollziehbare Ausreisepflicht auf der unerlaubten Einreise beruhen (vgl.: BGH, Beschluss vom 28.10.2010 – V ZB 210/10 –, Rn. 19, juris). Hinsichtlich der unerlaubten Einreise und der vollziehbaren Ausreisepflicht wird auf die Ausführungen zur vollziehbaren Ausreisepflicht verwiesen. Ausnahmsweise kann gem. § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Dies ist aber vorliegend nicht gegeben. Noch in dem Schreiben vom 05.08.2025 hat der Verfahrensbevollmächtigte mitgeteilt, dass der Betroffene aufgrund der Tatsache, dass er den Glauben gewechselt habe, in Pakistan „erhebliche Probleme befürchtet“. Zudem wolle er „ausreisen“ und ein Leben mit seiner Freundin aufbauen. Auch dieser Vortrag lässt erkennen, dass er sich einer Abschiebung entziehen würde. Dass mit „Ausreise“ nicht eine Ausreise nach Pakistan gemeint ist, ergibt sich aus dem davor Ausgeführten. bb) Ob darüber hinaus der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist, kann dahinstehen. c) Abschiebungsverbote gem. §§ 60, 60a AufenthG liegen nicht vor. Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte den Bescheid des BAMF, mit dem über den Asylfolgeantrag des Betroffenen vom 23.06.2025 entschieden wurde, nicht vorgelegt. Aus der Tatsache, dass der Betroffene mit diesem Antrag u. a. beantragt hat, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG vorliegen, und dass der Verfahrensbevollmächtigte mitgeteilt hat, dass sich das Asylverfahren im Klageverfahren befinde, ergibt sich, dass das BAMF die Feststellung über Abschiebungsverbote wohl verneint hat, ansonsten hätte der entsprechende BAMF-Bescheid, mit dem Abschiebungsverbote festgestellt worden wären, vorgelegt werden können. Soweit die Beschwerde meint, die Prüfung der Abschiebungshindernisse seien vom Gericht selbst zu prüfen, geht sie fehl. Die Prüfung der Frage nach einem Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist allein Aufgabe der Verwaltungsgerichte und nicht des Haftrichters. Der Haftrichter hat in einem solchen Fall nur zu prüfen, ob die Abschiebung trotz des von dem Betroffenen geltend gemachten Abschiebungshindernisses durchgeführt werden kann (BGH, Beschluss vom 20.12.2022 – XIII ZB 8/20 –, Rn. 9, juris). Der Haftrichter ist an die Verwaltungsakte gebunden, die der Abschiebung bzw. Überstellung zugrunde liegen. Er hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob diese zu Recht betrieben wird. Mit der Prüfung dieser Frage würde der Haftrichter in unzulässiger Weise in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingreifen. Vom Haftrichter sind Bedenken gegen das von der Ausländerbehörde gewählte Verfahren erst dann zu berücksichtigen, wenn ihm bekannt wird, dass der Betroffene deswegen um Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte nachgesucht hat und sich daraus ein der Überstellung bzw. Abschiebung entgegenstehendes Hindernis ergeben kann. In diesem Fall muss der Haftrichter den Stand und voraussichtlichen Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufklären. Steht danach zu erwarten, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag des Betroffenen stattgeben und dessen Abschiebung bzw. Überstellung aussetzen wird, darf er die Haft nicht anordnen und muss eine bereits ergangene Haftanordnung aufheben (vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2023 – XIII ZA 6/23 –, Rn. 9, juris). Bei der Prognose, ob die Abschiebung trotz eines von dem Betroffenen geltend gemachten Abschiebungshindernisses durchgeführt werden kann, hat der Haftrichter eigene Ermittlungen anzustellen; insbesondere muss er sich über den Stand und die Erfolgsaussichten eines behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkundigen, in dem über das Vorliegen etwaiger Abschiebungshindernisse entschieden wird (BGH, Beschluss vom 11.10.2018 – V ZB 70/17 –, Rn. 6, juris). Der Haftrichter ist nicht befugt, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen zu befinden (BGH, Beschluss vom 25.02.2010 – V ZB 172/09 –, Rn. 23, juris). Im vorliegenden Fall wird die Abschiebung nicht aufgrund des abgelehnten Asylfolgeverfahrens betrieben. Dass gegen die hier maßgebliche Abschiebungsverfügung verwaltungsgerichtlicher Schutz gesucht worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit gegen den Bescheid des BAMF ein Klageverfahren angestrebt wurde, kann sich daraus auch kein Abschiebungshindernis ergeben und die Kammer war auch nicht gehalten, sich über den Stand des Klageverfahrens zu informieren. Denn dass der Betroffene um Eilrechtsschutz gesucht hätte, ist ebenfalls nicht dargelegt worden. Die gegen den BAMF-Bescheid eingereichte Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht vor der geplanten Abschiebung entscheiden wird. Der Verfahrensbevollmächtigte hat auch nicht dargelegt, welches konkrete Abschiebungshindernis vorliegen soll. Eine Prüfung kann daher schon aus diesem Grund nicht erfolgen. Auch die mit Schreiben vom 05.08.2025 vorgetragene psychische Erkrankung des Betroffenen kann daran nichts ändern. Der Betroffene hat auch insoweit kein Verfahren beim Verwaltungsgericht anhängig. d) Die Haftanordnung ist auch verhältnismäßig. Die Inhaftnahme ist nach § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdegericht unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erkennbaren Verlaufs des Abschiebungsverfahrens erneut zu prüfen. Es ist eine Prognose zu treffen, welche Haftdauer erforderlich ist und ob eine Zurückschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer möglich ist. Dabei sind grundsätzlich konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens erforderlich sowie eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2011, V ZB 265/10, Rn. 9, m. w. N.). Die beteiligte Behörde hat vorliegend in nicht zu beanstandender Weise eine Haft bis zum 16.09.2025 beantragt. Dieser Zeitraum ist nach den glaubhaften Angaben der beteiligten Behörde in ihrem Haftantrag für die Durchführung der Abschiebung erforderlich. Wie bereits oben angegeben, hat die beteiligte Behörde dargelegt, dass der Betroffene für die nächste Sammelchartermaßnahme am 10.09.2025 eingeplant ist und dass zuvor ein Verfahren der pakistanischen Behörden hinsichtlich der Identitätsverifizierung des Betroffenen durchgeführt werden muss. Soweit ein Puffer von sechs Tagen beantragt und genehmigt wurde, ist auch dies nicht zu beanstanden. Der Einräumung eines Puffers von bis zu einer Woche für allfällige Verzögerungen steht nichts entgegen (BGH, Beschluss vom 06.10.2020 – XIII ZB 85/19 –, Rn. 20, juris). Unter Zugrundelegung der in dem Haftantrag dargelegten inhaltlichen und zeitlichen Bearbeitungsschritte kann zudem ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht festgestellt werden. Bei dem geplanten Sammelcharter handelt es sich um die nächstmögliche Abschiebungsmaßnahme für den Betroffenen. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Aufgrund des Verhaltens des Betroffenen kommt weder eine Wohnsitzauflage noch eine Kautionshinterlegung in Betracht. § 62 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 AufenthG stehen der Haft ebenfalls nicht entgegen. Die Unverhältnismäßigkeit der Haft ergibt sich auch nicht in Bezug auf die vorgetragene Lebensgemeinschaft. Richtig ist zwar, dass die Verwaltungsgerichte und nicht die Haftgerichte darüber zu befinden haben, ob die Abschiebung zu Recht betrieben wird, und dass zu dieser Prüfung auch die Entscheidung der Frage gehört, ob die Lebensgemeinschaft des Ausländers mit einer Deutschen der Abschiebung entgegensteht. Der Haftrichter muss aber prüfen, ob die Wirkungen der Haft in einem angemessenen Verhältnis zu der beabsichtigten Abschiebung stehen. Eine solche Prüfung ist notwendig, weil es an der Verhältnismäßigkeit der Haft fehlen kann, wenn zwischen dem Ausländer und seiner Lebensgefährtin eine Beistandsgemeinschaft besteht und sie auf die Unterstützung durch den Ausländer angewiesen sind. Dass der Betroffene mit seiner Lebensgefährtin nicht verheiratet ist, schließt die Annahme einer Beistandsgemeinschaft nicht aus, da auch faktische Beziehungen zwischen Erwachsenen den Schutz des Art. 8 EMRK genießen, wenn Elemente einer Abhängigkeit dargelegt werden, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen. Besteht eine solche, einer Familie ähnliche Beistandsgemeinschaft des Ausländers zu einer aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin, darf nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98 – im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) Sicherungshaft nur im äußersten Fall und nur für die kürzestmögliche angemessene Dauer angeordnet werden (vgl.: BGH, Beschluss vom 06.12.2012 – V ZB 218/11 –, Rn. 10 f. m. w. N., juris). Unabhängig davon, ob es sich bei der Freundin um eine aufenthaltsberechtigte Person handelt oder nicht, ergibt sich weder eine Beistandsgemeinschaft noch ein Umstand, dass die Freundin auf die Unterstützung des Betroffenen angewiesen wäre. Die mit der Beschwerde vorgelegte Eingabe der Freundin geht auf die Beziehung zwischen den beiden nicht ein. Vielmehr geht es um religiöse Themen und dass dann, wenn der Betroffene abgeschoben werde, dieser getötet werde. Da die Kammer nicht über die Abschiebung an sich, sondern nur über die Haft entscheidet, stehen diese Ausführungen neben der Sache. Gleiches gilt für die Eingabe des Betroffene, den dieser über seinen Verfahrensbevollmächtigten eingereicht hat. Überwiegend geht es darum, dass die Abschiebung verhindert werden müsse. Um die Beziehung der Freundin geht es nur oberflächlich. Insgesamt stellt sich die beantragte Dauer daher als erforderlich und angemessen dar. Die durch das Amtsgericht angeordnete Haft erweist sich damit im Ergebnis als verhältnismäßig. Soweit die Beschwerde meint, vorliegend sei allenfalls eine 30tägige Haft erforderlich, ist diese Angabe völlig aus der Luft gegriffen und wird durch nichts belegt. Im Übrigen wird sodann dazu im Widerspruch vorgetragen, dass die Abschiebung innerhalb von acht Wochen stattfinden könne, was aus anderen Verfahren bekannt sei. Wie dargestellt, hat die beteiligte Behörde das Erfordernis der ca. viermonatigen Haft ausreichend dargelegt und diese ist auch verhältnismäßig. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte die Kenntnis aus anderen Verfahren heranziehen will, ist schon nicht ersichtlich, in welcher Art von „anderen Verfahren“ dies möglich gewesen ist. Die Behauptung wird durch nichts belegt und erfolgt ins Blaue hinein. e) Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft ist nicht erforderlich. f) Es sind auch keine Haftausschließungsgründe gegeben. Die vorgetragene (psychische) Erkrankung des Betroffenen führt jedenfalls nicht zu einer solchen. Die UfA C verfügt über einen medizinischen Dienst, der auch psychologische und psychiatrische Hilfe anbietet. Dass der Betroffene diese Hilfe in Anspruch nimmt, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die vom Betroffenen vorgelegte Eingabe, mit der er ebenfalls erklärt, dass er Angst habe und nicht schlafen könne. g) Das amtsgerichtliche Verfahren ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Betroffene persönlich angehört worden und ihm ist mit Rechtsanwalt U ein Verfahrensbevollmächtigter nach § 62d AufenthG bestellt worden. Soweit die Beschwerde rügt, es sei nicht ersichtlich, dass eine eigene Sachprüfung durch das Amtsgericht zur Prognose und Verhältnismäßigkeit erfolgt sei, kann sie damit nicht gehört werden. Gleiches gilt für den Vortrag, das Gericht müsse seiner Pflicht der umfassenden Sachverhaltsaufklärung nachkommen und hierfür herausfinden, warum die Abschiebung nicht umgehend erfolgen könne und ob eine Haft von vier Monaten erforderlich sei. Die Haftgerichte sind nach Art. 20 Abs. 3, Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich und nach § 26 FamFG einfachrechtlich verpflichtet, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Die Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch insoweit Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Der Richter hat nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG die Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihm angeordneten oder bestätigten Haft zu übernehmen. Dazu muss er die Tatsachen feststellen, die die Freiheitsentziehung rechtfertigen. Die wörtliche Übernahme von Teilen eines Haftantrags durch den Haftrichter rechtfertigt (allein) nicht die Annahme, eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Richter habe nicht stattgefunden. Durch seine Unterschrift bezeugt der Haftrichter vielmehr, dass er den von der Unterschrift gedeckten Text geprüft und in seinen Willen aufgenommen hat und damit als Richter verantwortet. Die gegenteilige Annahme kann nur bei Vorliegen hinreichender und konkreter Anhaltspunkte – etwa der nicht korrigierten Übernahme sinnentstellender sprachlicher Fehler oder sonst offenkundiger Mängel – begründet sein. Nicht hinnehmbar ist es, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände die Notwendigkeit der Erörterung eines offensichtlichen Problems aufdrängen musste und gleichwohl eine Prüfung vollständig fehlt (vgl.: BGH, Beschluss vom 26.03.2024 – XIII ZB 1/23 –, Rn. 11 m. w. N., juris). Solche Anhaltspunkte zeigt die Beschwerde nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Die unter II. 2. b. des Beschlusses zu findende Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der Dauer der Haft sind nicht vom Haftantrag übernommen, sondern stellen eine eigene Prüfung der durch die beteiligte Behörde vorgetragenen Angaben dar. Eine wörtliche Übernahme kann hier jedenfalls nicht festgestellt werden. Die Annahme, der Haftrichter habe bei einer wörtlichen Übernahme des Haftantrags diesen nicht geprüft, unterstellt zudem den teilweise erheblich belasteten Haftrichtern, die zudem die Haftanträge unter großem Zeitdruck zu bearbeiten haben, und daher auf eine zeitsparende und effiziente Arbeitsweise angewiesen sind, letztlich pauschal eine mit dem richterlichen Arbeitsethos nicht vereinbare Arbeitsweise. Ein solches Misstrauen ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Verletzung des Richtervorbehalts bei hinreichenden und konkreten Anhaltspunkten unter den besonderen Umständen des Falles aufdrängen muss (BGH, Beschluss vom 05.03.2024 – XIII ZB 65/22 –, Rn. 17, juris). Es ist nicht ersichtlich, was das Amtsgericht B hier weiter hätte ausführen müssen, zumal eine wörtliche Übernahme nicht festgestellt werden kann. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte anführt, monetären Interessen des Staates, die Abschiebung als eine Sammelabschiebung durchzuführen und dafür eine längere Haft und damit verbundene Freiheitsentziehung in Kauf zu nehmen, hätten im Beschluss gewürdigt und abgewogen werden müssen, führt auch dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der finanzielle Aufwand ist nicht bekannt. Das Verhalten des Betroffenen in der Vergangenheit rechtfertigt die Länge der Haft unter Berücksichtigung des bereits oben erwähnten Ermessens der Behörde, die Abschiebung im Rahmen eines Sammelcharters durchzuführen. Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen hat die Kammer gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, weil der Betroffene bereits vom Amtsgericht angehört worden ist und von einer erneuten Anhörung durch die Kammer keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. III. Die Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt U nach § 62d AufenthG hatte zu erfolgen, weil die Voraussetzungen des § 62d AufenthG nicht mehr vorliegen, da sich für den Betroffenen ein Wahlrechtsanwalt gemeldet hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 36 Abs. 2 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .