Endurteil
4 O 29/21
LG Passau, Entscheidung vom
2mal zitiert
14Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens beim Landessozialgericht Baden- Württemberg sind nicht zu erstatten. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis, im Übrigen hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 78.232,58 € festgesetzt. V. Der Streitwert wird auf 78.232,58 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte. 1. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von §§ 826, 31, 831 BGB liegt nicht vor. a) Ansprüche des Klägers anlässlich des Abschlusses des Leasingvertrages scheitern schon grundsätzlich. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Leasingraten besteht nicht, weil der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile der Höhe nach den Leasingzahlungen entspricht (so BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20; Pressemitteilung vom 16.09.2021: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/ rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh& Art=en& Datum=Aktuell& Sort=8 195& nr=122128& linked=pm& Blank=1). Auch im hier streitgegenständlichen Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bereits bei Abschluss des Leasingvertrags ein späterer Erwerb des Fahrzeugeigentums durch den Kläger vereinbart worden wäre. Insofern hat der Kläger mit dem Abschluss des Leasingvertrags eine vom Kauf grundverschiedene Investitionsentscheidung getroffen, die es rechtfertigt, den anzurechnenden Nutzungsvorteil anders als beim Kauf zu bestimmen (BGH a. a. O.) b) Aber auch Schadensersatzansprüche anlässlich des Abschlusses des Kaufvertrages scheitern. Im Einzelnen: aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, dass nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzu treten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH NJW 2017, 250 ff., Rn. 16). Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19) kann zwar eine sittenwidrige Schädigung vorliegen, wenn der Käufer ein Fahrzeug erwirbt, in dem aufgrund einer bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, und der Käufer besorgen muss, dass bei Aufdeckung der Täuschung eine Betriebsbeschränkung oder – untersagung droht und bei dem Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann. bb) Schlüssiger Vortrag zu einer angeblich „unzulässigen Abschalteinrichtung“ setzt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG München, Beschluss vom 29. August 2019, Az. 8 U 1449/19) grundsätzlich voraus, dass vom Anspruchsteller konkret dargelegt wird, dass (1) ein „Konstruktionsteil“ im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden ist (dabei kann es sich selbstverständlich auch um eine Software handeln), (2) das in bestimmten, konkret darzulegenden Umwelt- oder Fahrsituationen etc. i.S.v. Art. 3 Nr.10 EG-VO die Abgasreinigung abschaltet, und dass (3) dies nicht notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Diese Schlüssigkeitsvoraussetzungen sind hier allenfalls in Bezug auf das behauptete Thermofenster erfüllt. Die darüber hinausgehende Behauptung, im streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine Software verbaut, die erkenne, ob das Fahrzeug in einem Testzyklus oder auf der Straße betrieben werde und ändere ersterenfalls die Abgasreinigung, um die Emissionen in Übereinstimmung mit den geltenden Normen zu bringen, ist derart unkonkret, dass die vorgenannten Schlüssigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. cc) Ob das streitgegenständliche Fahrzeug die behauptete Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters enthält, kann dahinstehen. Selbst wenn unterstellt, in der Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei eine solche Abschalteinrichtung enthalten, wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu begründen. Beim Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen kommt eine Sittenwidrigkeit nur dann in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG München, Urteil vom 20. Januar 2020, Az. 21 U 5072/19). Bei nicht eindeutiger und zweifelloser Gesetzeslage muss daher eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe des Herstellers in Betracht gezogen werden (OLG München a.a.O.). Hat dieser aber die Rechtslage fahrlässig verkannt, dann fehlt es sowohl am erforderlichen Schädigungsvorsatz als auch an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit wie der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände (OLG München a.a.O.). Der Einsatz eines Thermofensters bei der Abgasreinigung eines Dieselmotors, mithin eine temperaturangängige Regelung in Bezug auf die Intensität der Abgasreinigung und Abgasbehandlung im Motorsystem während des Fahrzeugbetriebs, stellt im Regelfall keine sittenwidrige Schädigung der Fahrzeugkäufer durch den Fahrzeughersteller dar, soweit der Hersteller nicht in erwiesener Annahme der Rechtswidrigkeit einer solchen Abgasbehandlung tätig geworden ist, da ein solches Thermofenster jedenfalls nicht offensichtlich als unzulässige Abgasbehandlung angesehen werden kann (OLG München NJW-RR 2020, 664). dd) Gleiches gilt im Ergebnis nach Auffassung des Gerichts für die weitere von der Klagepartei angeführten Abschalteinrichtung (Zykluserkennung). Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Zusammenhang mit dem Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen setzt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19) voraus, dass infolge der durch Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung erschlichenen Typgenehmigung eine Betriebsbeschränkung oder – untersagung droht und bei dem Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde hingegen von der Klagepartei zu einem Zeitpunkt erworben, in welchem der Skandal hinsichtlich des Motortyps EA189 bereits aufgedeckt war und die V1. AG erklärt hatte, auf Herstellerkosten für die betroffenen Dieselmotoren des Typs EA 189 Software-Updates zur Beseitigung der Umschaltlogik durchzuführen, wodurch die Bedenken des Kraftfahrtbundesamtes zur Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs entfallen. Wenn man nun der Argumentation der Klagepartei folgen würde, die Beklagte habe beim streitgegenständlichen Motor ebenfalls eine Abschalteinrichtung im Sinne einer Zykluserkennung mit Umschaltlogik eingebaut, hätten die Beklagte bzw. deren organschaftliche Vertreter und Repräsentanten annehmen dürfen, auch hier werde ein Softwareupdate etwaige Betriebsbeschränkungen seitens der Zulassungsbehörden verhindern können, da dies beim Moter EA189 der V1. AG ebenfalls gelungen war. Allein der Umstand, dass das streitgegenständliche Fahrzeug, unterstellte man das behauptete unentdeckte Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen als gegeben, im normalen Straßenverkehr mehr Schadstoffe ausstoßen würde als ohne Abschalteinrichtung, wäre aus Umweltschutzgesichtspunkten sicherlich zu beanstanden, würde aber keine sittenwidrige Schädigung zum Nachteil des Vermögens der Klagepartei darstellen, die das Fahrzeug weiterhin gefahrlos benutzen kann. ee) Auch ein Schädigungsvorsatz der Beklagten ist nicht nachgewiesen. Der erforderliche Schädigungsvorsatz im Rahmen von § 826 BGB, der getrennt von der Sittenwidrigkeit – auch von deren subjektiver Seite – festzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1966, Az. VI ZR 1/65), bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugeführt wird. Fahrlässigkeit, auch grobe, genügt nicht (BGH, Urteil vom 06.06.1962, Az. V ZR 125/60). Der Vorsatz muss sich auf den Schaden erstrecken, eine nur allgemeine Vorstellung über eine etwa mögliche Schädigung genügt nicht (BGH, Urteil vom 24.04.2001, Az. VI ZR 36/20). Andererseits ist Schädigungsabsicht nicht erforderlich. Es genügt, dass der Schädiger den Schadenseintritt vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder jedenfalls im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 20.11.2012, Az. VI ZR 268/11). Maßgeblich ist dabei allein der Zeitpunkt des in Verkehr bringen des konkreten Fahrzeugs (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19). Vorliegend kann jedoch – wie bereits dargelegt – nicht davon ausgegangen werden, dass auf Seiten der Beklagten bewusst eine – unterstellt – objektiv unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde. Mangels anderweitiger greifbarer Anhaltspunkte ist allenfalls von einer fahrlässigen Verkennung der Rechtslage auszugehen. Dann aber fehlt es am notwendigen Schädigungsvorsatz, weil dieser das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer mindestens billigend Inkaufnahme desselben erfordert (OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, Az. 3 U 148/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019, Az. 12 U 246/19). b) Ein Anspruch des Klägers lässt sich vor dem Hintergrund des fehlenden sittenwidrigen, täuschenden Verhaltens der Beklagten auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB herleiten. Solange die Beklagte nicht – jedenfalls nicht nachweisbar – in dem Bewusstsein handelte, ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, fehlt es auch an dem Nachweis einer willentlichen Täuschung des Käufers über das nicht Vorhandensein einer solchen (möglicherweise unzulässigen) Einrichtung (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2020, Az. 12 U 1570/19). Im Übrigen fehlt es an der für die Bereicherungsabsicht erforderlichen Stoffgleichheit zwischen einem Vermögensschaden der Klagepartei und einem Vermögensvorteil der Beklagten. Unterstellt man einen Vermögensschaden der Klagepartei dergestalt, dass eine negative Wertdifferenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Wert des Fahrzeuges bestand, so fehlt es an einem unmittelbaren Vermögensvorteil, den die Beklagten bzw. ihre Repräsentanten durch dieses Geschäft für sich erstreben hätten können. Aus dem konkreten Kaufvertrag ist den Beklagten nichts zugeflossen. Auch eine absichtliche Bereicherung des Verkäufers als notwendiges Zwischenziel ist nicht zu bejahen, weil das – unterstellte – Fernziel der Beklagten durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen den eigenen Gewinn zu maximieren bereits durch das erstmalige Inverkehrbringen des Fahrzeugs erreicht ist und durch die weitere Veräußerung als Gebrauchtfahrzeug nicht befördert werden kann (BGH NJW 2020, 2798, 2800 ff.). c) Die Beklagte haftet auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV. Mit der ganz herrschenden Meinung ist der Schutzgesetzcharakter der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. von Artikel 5 Abs. 2, Artikel 3 Nr. 10 der VO Nr. 715/2007 zu verneinen (OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019, Az. 7 U 134/17; OLG München, Beschluss vom 29.08.2019, Az. 8 U 1449/19; OLG Koblenz a.a.O.). Bei den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV handelt es sich entgegen der Ansicht der Klagepartei nicht um ein Schutzgesetz, weil sie den Schutz individueller Interessen nicht berücksichtigen. Dass der Individualschutz im Aufgabenbereich der genannten Vorschrift liegt oder aber aus deren Auslegung unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden RL 2017/46/EG folgt, ist nicht ersichtlich (OLG München a.a.O.). Der Tatbestand des § 27 Abs. 1 EG-FGV ist bereits deswegen nicht erfüllt, weil das Fahrzeug über eine formell gültige Übereinstimmungsbescheinigung verfügt. Eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der §§ 6, 27 EG-FGV wird nicht deshalb ungültig, weil sie inhaltlich unrichtig ist. Das ist eine Frage des Typengenehmigungsverfahrens; für die Bescheinigung gilt ein formeller Gültigkeitsbegriff. Die Typgenehmigung als solche erlischt auch bei Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, Abs. 7 StVZO, wonach die Betriebserlaubnis erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird, kann sich dies immer nur auf einzelne Fahrzeuge beziehen und nicht auf alle von der Typgenehmigung erfassten Fahrzeuge (OLG Braunschweig, ZIP 2019, 815). Im Übrigen sind die in §§ 7, 25 EG-FGV geregelten Erlöschens-, Widerrufs- und Rücknahmegründe Spezialvorschriften, die für die Anwendung von § 19 StVZO insoweit keinen Raum lassen; ein Erlöschen der Typgenehmigung kraft Gesetzes kommt somit nicht in Betracht (OLG Braunschweig a.a.O.). 2. Die Klage war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.