Urteil
2 O 154/18
LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGRAVEN:2018:1030.2O154.18.00
1mal zitiert
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Verkäufer, der den Käufer eines Kraftfahrzeugs nicht darauf hinweist, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält, haftet dem Käufer auf Schadensersatz. Ein Käufer erwartet bei einem fabrikneuen Fahrzeug, dass es sämtlichen staatlichen Vorschriften entspricht. Insoweit handelt es sich bei der verbauten Software nicht um eine „innermotorische Maßnahme“, sondern um eine "Abschalteinrichtung" i.S.v. Art. 5 Abs. 2, 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007. (Rn.20)
2. Das Verhalten des Verkäufers ist als sittenwidrig anzusehen, da die Täuschung dem Zweck dient, zur Kostensenkung und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandswerte unter Ausnutzung der Ahnungslosigkeit des Käufers Wettbewerbsvorteile zu erzielen. (Rn.27)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.229,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.05.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw VW Golf VI 2,0 TDI, DPF Trendline mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (W...).
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 18.05.2018 mit der Annahme des in Ziff. 1 bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der Kanzlei H. B. auf Bezahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 571,44 € freizustellen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 5.394,44 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verkäufer, der den Käufer eines Kraftfahrzeugs nicht darauf hinweist, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält, haftet dem Käufer auf Schadensersatz. Ein Käufer erwartet bei einem fabrikneuen Fahrzeug, dass es sämtlichen staatlichen Vorschriften entspricht. Insoweit handelt es sich bei der verbauten Software nicht um eine „innermotorische Maßnahme“, sondern um eine "Abschalteinrichtung" i.S.v. Art. 5 Abs. 2, 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007. (Rn.20) 2. Das Verhalten des Verkäufers ist als sittenwidrig anzusehen, da die Täuschung dem Zweck dient, zur Kostensenkung und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandswerte unter Ausnutzung der Ahnungslosigkeit des Käufers Wettbewerbsvorteile zu erzielen. (Rn.27) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.229,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.05.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw VW Golf VI 2,0 TDI, DPF Trendline mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (W...). 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 18.05.2018 mit der Annahme des in Ziff. 1 bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der Kanzlei H. B. auf Bezahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 571,44 € freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Streitwert: 5.394,44 € I. Der Klägerin steht hinsichtlich Klagantrag Ziff. 1 aus §§ 826, 31 (analog), 249 ff. BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.261,79 € gegen die Beklagte zu. Der Schaden resultiert dabei aus dem gezahlten Kaufpreis von 17.000,-- € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 11.738,21 €. 1. Die die Klägerin schädigende Handlung der Beklagten liegt im Inverkehrbringen des Fahrzeugs, ohne die in Betracht kommenden Erwerber darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 2, 3 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handelt. Denn ein Käufer erwartet bei einem fabrikneuen Fahrzeug, dass es sämtlichen staatlichen Vorschriften entspricht. Soweit die Beklagte auf dem Standpunkt steht, es handle sich bei der verbauten Software um eine „innermotorische Maßnahme und nicht um eine "Abschalteinrichtung" i. S. v. Art. 5 Abs. 2, 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007, ist dies unzutreffend. Nach den genannten Vorschriften liegt eine Abschalteinrichtung u. a. dann vor, wenn es sich um ein Konstruktionsteil handelt, das sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Bei der im vorliegenden Fahrzeug eingebauten Software handelt es sich um ein derartiges Konstruktionsteil. Denn die Software ermittelt Parameter zum Unterscheiden des Prüf- und Straßenbetriebs und schaltet im Straßenbetrieb die Abgasrückführung zumindest zeitweise ab, so dass weniger Abgase wieder in den Ansaugbereich des Motors gelangen. Auf diese Weise wird die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert, denn auch die Abgasrückführung ist Teil der Abgasreinigungsanlage und damit des Emissionskontrollsystems, da sie geeignet ist, die Abgasemissionen zu regeln. 2. Die schädigende Handlung ist der Beklagten gem. § 31 BGB (analog) zuzurechnen. Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Davon ist aber im vorliegenden Fall auszugehen. Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welcher ihrer Mitarbeiter Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, trotz Hinweises des Gerichts gem. Verfügung vom 05.06.2018 (Bl. 201 d. A.) nicht ausreichend nachgekommen. Mangels substantiierter gegenteiliger Darlegung durch die Beklagte muss daher davon ausgegangen werden, dass der Einbau der Software von einem verfassungsmäßig berufenen Vertreter i. S. des § 31 BGB angeordnet oder jedenfalls mit dessen Kenntnis erfolgt ist. Eine sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr daher zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dies ist anzunehmen, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt (BGH, Urteil v. 11.06.1990 - II ZR 159/89 -, juris Rn. 11). Das ist hier der Fall: Die Klägerin hat keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Er hat den ihm insoweit zuzumutenden Vortrag erbracht. Die Beklagte hingegen hat die Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse aufzuklären, um es so der Klägerin zu ermöglichen, seinerseits weiter vorzutragen und dafür Beweis anzubieten. Der Vortrag der Beklagten, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass ein Vorstandsmitglied der Beklagten i. S. des Aktienrechts die Entwicklung oder Verwendung der Software des Dieselmotors EA 189 EU5 in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten, ist unzureichend und genügt nicht dem § 138 Abs. 1 ZPO, wonach die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben, nicht. Was die Beklagte in diesem Zusammenhang überhaupt unternommen hat, um die Initiatoren, Täter und Mitwisser der Manipulation namhaft zu machen, ist nicht konkret vorgetragen, ebensowenig die konkreten Ergebnisse der angeblich durchgeführten Untersuchungen. Zu einer substantiierten Darlegung hätte umso mehr Anlass bestanden, als es sich bei der Einführung einer manipulierten, auf Verzerrung der Prüfstandwerte ausgerichteten Motorsteuerungssoftware um eine wesentliche strategische Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite und - wie die wirtschaftlichen Folgen des sogenannten Abgasskandals zeigen - ebenso großen Risiken handelt, bei der kaum anzunehmen ist, dass sie von untergeordneten Mitarbeitern in eigener Verantwortung getroffen worden ist. 3. Die Beklagte hat der Klägerin den Schaden auch vorsätzlich zugefügt. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass den Organen der Beklagten völlig klar war, dass die Käufer der mit der unzulässigen Software ausgestatteten Fahrzeuge wirtschaftlich nachteilige Kaufverträge abschlossen. 4. Das Verhalten der Beklagten verstieß gegen die guten Sitten. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist, d. h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist. (Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 826 Rn. 4). Hinzutreten muss zu der objektiven Sittenwidrigkeit eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (Palandt/Sprau, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen muss auch das Verhalten der Beklagten als objektiv und subjektiv sittenwidrig angesehen werden. Die Täuschung durch die Beklagte diente offenbar dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandswerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16 -, juris Rn. 47). Unerheblich ist für die Frage der Sittenwidrigkeit, ob die betroffenen Fahrzeugkäufer über Rechtsschutzmöglichkeiten im Verhältnis zum Verkäufer verfügen. Denn das Bestehen von kaufrechtlichen Ansprüchen kann den deliktischen Schädiger nicht entlasten (vgl. LG Hildesheim, a. a. O. Rn. 48). 5. Der Schaden der Klägerin liegt einerseits darin, dass er ein mangelbehaftetes Fahrzeug erhalten hat. Auch wenn zwischenzeitlich ein Update aufgespielt wurde, bleibt ein Mangelverdacht als Schaden bestehen. Denn durch das Aufspielen des Updates wird unter anderem das Abgasrückführungssystem stärker strapaziert als im Auslieferungszustand, so dass jedenfalls die Dauerhaltbarkeit der Hardware des Abgasrückführungssystems zweifelhaft ist. Andererseits liegt der Schaden auch im Abschluss eines ungewollten Vertrages. Das Gericht ist überzeugt davon, dass die Klägerin das Fahrzeug bei wahrheitsgemäßem Hinweis auf eine nach EU-Recht unzulässige Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte. Der Klägerin hat sich glaubhaft bei ihrer informatischen Anhörung durch das Gericht am 11.09.2018 so geäußert. 6. Die Klägerin muss sich eine Nutzungsvergütung für die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gefahrenen Kilometer im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung geht das Gericht von einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung von 300.000 km beim streitgegenständlichen Fahrzeugmodell aus. Die von der Beklagten angesetzte Laufleistung von maximal 250.000 km erscheint als zu gering. Heutige hochwertige Fahrzeuge - wie die der Beklagten - können bei pfleglichem Gebrauch Laufleistungen von 300.000 km und teilweise auch darüber erreichen, auch gilt der streitgegenständliche Motor als langlebig (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 27.07.2017 - 7 O 42/17 -, juris Rn. 41). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nach einer Laufleistung von 250.000 km seine durchschnittliche Haltbarkeitsdauer bereits erreicht hätte. Die Nutzungsentschädigung errechnet sich aus dem Bruttokaufpreis (17.000,-- €) multipliziert mit den von der Klägerin gefahrenen Kilometern (Tachostand 210.817 km abzüglich des Kilometerstandes beim Übergabe an den Erwerber von 10.100 km = 200.717 km), dividiert durch die erwartete Gesamtlaufleistung abzüglich des Kilometerstandes bei Übergabe an den Erwerber (300.000 km - 10.100 km = 289.900 km). Die Nutzungsentschädigung beträgt somit: 200.171 km : 289.900 km * 17.000,-- € = 11.738,21 € II. Gem. Klageantrag Ziff. 2 war festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug gem. § 293 BGB befindet. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs mit E-Mail vom 18.05.2018 abgelehnt und ist damit gem. §§ 293, 295 Abs. 1 S. 1 BGB in Annahmeverzug gekommen. Eines tatsächlichen Angebots bedurfte es angesichts der definitiv ablehnenden Reaktion der Beklagten nicht (§ 295 S. 1 BGB). Der Rückzahlungsbetrag gem. Klagantrag Ziff. 1 ist gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem ablehnenden Schreiben der Beklagten vom 18.05.2018 zu verzinsen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges ist gleichzeitig Schuldnerverzug eingetreten (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 298 Rn. 2). Die Klägerin hat weiterhin gem. Klagantrag Ziff. 3 einen Anspruch auf Freistellung von den ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer durchschnittlichen 1,3 - Gebühr aus dem Gegenstandswert, der sich nach Abzug der damals geschuldeten Nutzungsentschädigung ergibt, also aus einem Gegenstandswert bis zu 6.000,-- €. Es errechnet sich dann nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer eine vorgerichtliche Anwaltsvergütung von 571,44 €. Nebenentscheidungen: §§ 91, 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO Die Klägerin kaufte am 12.10.2010 den im Tenor Ziff. 1 genannten VW Golf mit einem Kilometerstand von 10.100 km zu einem Kaufpreis von 17.000,-- € bei der Automobile Z. GmbH. Das Fahrzeug ist mit einem Motor des Typs EA 189 EU 5 ausgestattet. Das Abgasrückführsystem des Fahrzeugs arbeitete bei Auslieferung in der Weise, dass sich der Betriebsmodus danach richtete, ob die eingebaute Software den Betrieb als Prüfungssituation oder als normaler Fahrbetrieb beurteilte. Im „NOx-optimierten Modus“ (der dann aktiv ist, wenn die Software den Betrieb als Prüfungssituation einschätzt), kam es zu einer höheren Abgasrückführungsrate (und damit zu geringeren NOx-Emissionen) als dann, wenn die Software von normalem Straßenbetrieb ausging. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) stufte dieses in zwei Betriebsmodi arbeitende Abgasrückführungssystem als unzulässige Abschalteinrichtung ein, und verpflichtete die Beklagte dazu, unzulässige Abschalteinrichtungen bei den Aggregaten des Typs EA 189 EU 5 zu entfernen. Die Beklagte hat entsprechend einem dem KBA vorgelegten und mit ihm abgestimmten „Zeit- und Maßnahmenplan ein Software-Update für den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugmodells entwickelt und der Klägerin zur Installation angeboten. Die Klägerin hat das Software-Update bei dem Fahrzeug auch installieren lassen. Die Klägerin hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 08.05.2018 (Anl. K 3) unter Fristsetzung zur Erklärung des Einverständnisses bis 22.05.2018 zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der angefallenen Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs aufgefordert. Die Beklagte lehnte diesen Anspruch Schreiben vom 18.05.2018 ab (Anl. K 4). Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2018 hatte das streitgegenständliche Fahrzeug einen Kilometerstand von 210.817 km. Die Klägerin meint, dass die Beklagte mit der Auslieferung des Fahrzeugs mit der unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig gehandelt habe, sodass ihm ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB zustehe. Der Vorsatz der Beklagten ergebe sich daraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB von der Produktion des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt haben müsse; es sei lebensfremd anzunehmen, dass diese Vorgänge von der unteren Mitarbeiterebene ausgeführt und nur dieser bekannt gewesen seien. Ihren Schaden sieht die Klägerin darin, dass sie ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gekauft habe. Die Klägerin meint, die Nutzungsentschädigung sei auf Grundlage einer anzunehmenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km zu berechnen. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.394,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.05.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw VW Golf VI 2,0 TDI, DPF Trendline mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (W...) zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 18.05.2018 mit der Annahme des Fahrzeugs gem. Antrag Ziff. 1 in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Kanzlei H. B. in Höhe von 571,44 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass kein Schadenersatzanspruch der Klägerin bestehe, da der Beklagten durch den Vertragsschluss kein Schaden entstanden sei; das Bekanntwerden der Software des Fahrzeuges und auch die Durchführung des Updates hätten keinen Wertverlust verursacht, auch sei ein merkantiler Minderwert des Fahrzeugs nicht festzustellen. Schließlich liegt ein etwaiger Schaden nach Ansicht der Beklagten außerhalb des Schutzbereichs der angeblich verletzten Normen. Weiterhin fehlt es aus Sicht der Beklagten am Schädigungsvorsatz; die Klägerin trage nicht substantiiert vor, dass relevante Vertreter der Beklagten i. S. des Aktienrechts von dem Einsatz der Software Kenntnis hatten und eine Schädigung des Vermögens der Klägerin für möglich gehalten oder gar billigend in Kauf genommen habe. Die Beklagte behauptet, dass ihr nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen keine Erkenntnisse dafür vorlägen, dass verfassungsmäßige Vertreter der Beklagten die Entwicklung oder Verwendung der Software im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp in Auftrag gegeben oder gebilligt haben. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass sie keine. sekundäre Darlegungslast zu einem etwaigen vorsätzlichen Verhalten ihrer verfassungsmäßigen Vertreter treffe. Die Beklagte beruft sich insoweit auf ein von ihr eingeholtes Rechtsgutachten von Prof. Dr. P. vom 19.09.2017 (Anl. R 3). Die Beklagte meint zur Berechnung der Nutzungsentschädigung, dass dabei von einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 200.000 km - 250.000 km auszugehen sei. Den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges hält die Beklagte für unbegründet, da der Klägerin der Beklagten die Rücknahme des Fahrzeugs nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten habe.