Urteil
2 O 240/18
LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGRAVEN:2019:0129.2O240.18.00
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Leitsätze
1. Ist nur eine von mehreren Widerspruchsbelehrungen bei Abschluss eines Darlehnsvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs ordnungsgemäß, kommt es darauf an, ob der Adressat durch eine weitere nicht ordnungsgemäße Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird. (Rn.42)
2. Mit der Formulierung, dass der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (z. B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen hat, entsteht beim Darlehensnehmer der unzutreffende Eindruck, dass er zum Wertersatz auch dann verpflichtet ist, wenn der Wertverlust nach einer längeren Probezeit eingetreten ist. Die Belehrung ist damit geeignet, den Darlehensnehmer von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. (Rn.43)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ... (...) über nominal 14.760,-- € ab dem 26.06.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.980,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 18.09.2018 nach Herausgabe des Fahrzeugs VW Golf Sportsvan (Fahrzeugidentifizierungssnr. ...) nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Widerklage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,-- € und zu Ziff. 6 gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwerte:
Klageantrag Ziff. 1 und 2:
Anzahlung 4.730,-- € + Darlehen 15.885,99 €
= 20.615,99 €
Klageantrag Ziff. 3:
500,00 €
Widerklageantrag Ziff. 1:
7.365,68 €
Widerklageantrag Ziff. 2:
1.125,99 €
Gesamtstreitwert
29.607,66 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist nur eine von mehreren Widerspruchsbelehrungen bei Abschluss eines Darlehnsvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs ordnungsgemäß, kommt es darauf an, ob der Adressat durch eine weitere nicht ordnungsgemäße Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird. (Rn.42) 2. Mit der Formulierung, dass der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (z. B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen hat, entsteht beim Darlehensnehmer der unzutreffende Eindruck, dass er zum Wertersatz auch dann verpflichtet ist, wenn der Wertverlust nach einer längeren Probezeit eingetreten ist. Die Belehrung ist damit geeignet, den Darlehensnehmer von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. (Rn.43) 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ... (...) über nominal 14.760,-- € ab dem 26.06.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.980,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 18.09.2018 nach Herausgabe des Fahrzeugs VW Golf Sportsvan (Fahrzeugidentifizierungssnr. ...) nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Widerklage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,-- € und zu Ziff. 6 gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwerte: Klageantrag Ziff. 1 und 2: Anzahlung 4.730,-- € + Darlehen 15.885,99 € = 20.615,99 € Klageantrag Ziff. 3: 500,00 € Widerklageantrag Ziff. 1: 7.365,68 € Widerklageantrag Ziff. 2: 1.125,99 € Gesamtstreitwert 29.607,66 € I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Ravensburg ist gem. § 29 ZPO örtlich für die Klage zuständig. Gemeinsamer Erfüllungsort für den Widerruf ist der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 269 Rn. 16). Das muss auch dann gelten, wenn sich die Ansprüche beim Widerruf eines verbundenen Geschäfts gegen die Bank richten, da die Bank gem. § §58 Abs. 4 S. 5 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag eintritt. Dem Klageantrag Ziff. 2 steht nicht entgegen, dass der Anspruch erst nach Herausgabe des Fahrzeugs fällig wird und es sich somit um eine Klage auf eine künftige Leistung handelt. Ist nämlich - wie im vorliegenden Fall - der andere Teil im Annahmeverzug (dazu näher unter IV.), kann der Vorleistungspflichtige auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen (§ 322 Abs. 2 BGB). Auch die hilfsweise gestellten Widerklageanträge Ziff. 1 und Ziff. 2 sind zulässig. Da die Beklagte die Höhe des angeblich geschuldeten Wertersatzanspruchs gem. Ziff. 1 und des Zinsanspruchs gem. Ziff. 2 wegen des ungewissen Rückgabezeitpunkts derzeit nicht exakt beziffern kann, kann sie auf Feststellung statt auf Leistung klagen. II. Der Feststellungsantrag gem. Klageantrag Ziff. 1 ist begründet, da sich der Darlehensvertrag durch den am 26.06.2017 bei der Beklagten eingegangenen Widerruf der Klägerin (ohne Datum) in ein Rückabwicklungsverhältnis umgestaltet hat. 1. Der Widerruf vom 08.05.2017 ist nicht verfristet, da die Beklagte die Klägerin nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt hat. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Widerrufsbelehrung deshalb fehlerhaft ist, weil sie nicht sämtliche Pflichtangaben gem. § 495 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 b in Verbindung mit § 492 Abs. 2, Art. 247 §§ 3, 6 - 13 EGBGB enthält. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist jedenfalls deshalb nicht ordnungsgemäß, weil die Klägerin nicht korrekt gem. Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b EGBGB über ihre Rechte gem. §§ 358 - 360 BGB und die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte belehrt worden ist, da die Verpflichtung des Darlehensnehmers zum Wertersatz gem. § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB irreführend dargestellt wird. Im vorliegenden Fall ist zwar eine korrekte Belehrung des Verbrauchers über die Wertersatzpflicht in der dem Darlehensvertrag beiliegenden Widerrufsinformation enthalten. Dort wird der Darlehensnehmer unter Übernahme des Ergänzungstextes gem. Gestaltungshinweis [6 c] der Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 EGBGB) wie folgt belehrt: Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des Fahrzeug-Kaufvertrages überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war. Unter der mit „Widerruf“ überschrieben Nr. 6 a) der Darlehensbedingungen (S. 3 des Darlehensantrages) teilt die Beklagte zum Wertverlust allerdings folgendes mit: 6. Widerruf: a. Wertverlust Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (z. B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen. Dieser Hinweis in den Darlehensbedingungen ist inhaltlich falsch. Der Passus steht auch im Widerspruch zur Widerrufsinformation, denn es wird nicht gesagt, dass die Ausführungen in der Widerrufsinformation denjenigen in den Kreditbedingungen vorgehen sollen. Wenn nur eine von mehreren Widerspruchsbelehrungen insgesamt ordnungsgemäß war, kommt es darauf an, ob der Adressat durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2015 - IV ZR 71/14 -, juris Rn. 11). So liegt es im vorliegenden Fall: Mit der falschen Information in den Darlehensbedingungen entsteht bei dem Darlehensnehmer der Eindruck, dass er jede durch Ingebrauchnahme entstandene Wertminderung ersetzen muss, also auch dann Wertersatz für den Wertverlust des mit dem verbundenen Kaufvertrag erworbenen Fahrzeugs leisten muss, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und der Funktionsweise notwendig war. Ein erheblicher Wertverlust könnte bereits nach einer längeren Probefahrt eingetreten sein. Die Belehrung ist damit geeignet, den Darlehensnehmer von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Diese Fehlvorstellung ist bei einem durchschnittlichen Verbraucher auch geeignet, ihn von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, denn er kann nicht abschließend beurteilen, inwieweit er dem Unternehmer aufgrund der Prüfung des Pkw erhebliche Beträge zu ersetzen haben wird. 2. Dem Widerruf steht auch nicht der Einwand der Verwirkung entgegen. Die Beklagte hat nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass sie aufgrund der Umstände durch die Weiterzahlung der Raten davon ausgehen konnte, die Klägerin wolle ihre Rechte aus dem Widerruf des Darlehensvertrages nicht weiterverfolgen. Denn es ist unstreitig, dass die Beklagte nach Zurückweisung des Widerrufs ein Verfahren vor dem Ombudsmann der privaten Banken beantragt hat. Die Beklagte konnte, solange dieses Verfahren lief, nicht davon ausgehen, dass die Klägerin den Widerruf auf sich beruhen lassen will. Hiervon hätte sie allenfalls dann ausgehen können, wenn das von der Klägerin angestrebte Beschwerdeverfahren beim Ombudsmann nicht stattgefunden oder geendet hätte und die Klägerin trotzdem über einen längeren Zeitraum vor Klagerhebung die Raten weitergezahlt hätte. Hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen. III. Der Klageantrag Ziff. 2 ist begründet. 1. Nachdem der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist, steht der Klägerin gem. §§ 355 Abs. 3, 357a Abs. 1, 358 Abs. 4 S. 5 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Darlehensraten bis August 2018 in Höhe von 7.250,-- €, aber auch der aus eigenen Mitteln der Klägerin an das Autohaus geleisteten Anzahlung in Höhe von 4.760,-- € zu, da nach dem Zweck des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB die Rückabwicklung ausschließlich zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber erfolgen soll (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, juris Rn. 27; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 358 Rn. 21). Insgesamt beläuft sich der Rückzahlungsanspruch also auf 11.980,-- €. Die Zahlung wird allerdings erst nach der Rückgabe des Fahrzeugs als Vorleistung geschuldet, und nicht wie die Klägerin meint, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. 2. Die Hilfsaufrechnung durch die Beklagte mit einem angeblichen Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 7.365,68 € greift nicht durch, denn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Wertersatz gem. § 357 Abs. 7 BGB liegen nicht vor. Zwar wurde die Klägerin in der Widerrufsinformation auf ihre Wertersatzpflicht hingewiesen. Dieser Hinweis war aber inhaltlich nicht ordnungsgemäß, da die Belehrung zur Wertersatzpflicht in den Darlehensbedingungen wich von derjenigen in der Widerrufsinformation abwich. Dies ist irreführend für den Darlehensnehmer (s.o. II. 1.). Der Anspruch auf Wertersatz gem. § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. Hiernach ist der Verbraucher „über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster- Widerrufsformular in der Anlage 2 zu belehren“. Indes ist diese Unterrichtungspflicht hier nicht einschlägig, da es sich hier um verbundene Geschäfte handelt, so dass die Pflicht, den Darlehensnehmer über die Wertersatzpflicht zu unterrichten aus Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b EGBGB folgt (Herresthal, Der Widerruf von Verbraucherdarlehen und damit verbundener Kfz.-Kaufverträge, ZIP 2018, S. 753 ff.). Allerdings fehlen in dem von § 357 Abs. 1 Nr. 2 in Bezug genommenen Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB nähere Angaben, in welchem Umfang eine Unterrichtung des Verbrauchers erforderlich ist. Es ist nur allgemein davon die Rede, dass der Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren ist, so dass zweifelhaft ist, ob dazu auch die Unterrichtung über die Verpflichtung zum Wertersatz gehört, denn die Verpflichtung zum Wertersatz ist keine Bedingung des Widerrufs, sondern eine Rechtsfolge. Es handelt sich insoweit jedoch um ein offenbares Redaktionsversehen des Gesetzgebers. In der Gesetzesbegründung (Begr. RegE, BT-Drucks. 17/12637, rechte Spalte zu Abs. 7 des § 357 BGB) heißt es, dass „die Rechtsfolge weitgehend der geltenden Rechtslage entsprechen soll“. Nach der bis dahin geltenden Regelung in § 357 Abs. 3 Nr. 2 BGB a. F. war aber geregelt, dass spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge [also die Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz] hingewiesen worden sein muss. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, daran etwas zu ändern, hätte er in der Gesetzesbegründung Ausführungen gemacht, zumal in der Gesetzesbegründung (a. a. O.) ausdrücklich erwähnt wird, dass die Musterwiderrufsbelehrung einen Hinweis auf die mögliche Haftung für den Wertverlust enthält. Außerdem spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 357 Abs. 1 Nr. 2 BGB dafür, dass die Verpflichtung zum Wertersatz davon abhängen soll, dass der Verbraucher insbesondere auch über eine durch den Widerruf ausgelöste Wertersatzpflicht belehrt und damit gewarnt wird (Nordholtz/Bleckwenn, Widerrufsbelehrung bei verbundenen Verträgen und Wertersatzpflicht des Verbrauchers, NJW 2017, 2497). Angesichts des Warnzwecks des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB kann es nicht als ausreichend angesehen werden, dass der Verbraucher überhaupt auf eine mögliche Wertersatzpflicht hingewiesen wird, vielmehr muss die Belehrung auch korrekt sein. Das kann auch der Gesetzesbegründung (Begr. RegE, BT-Drucks. 17/12637, rechte Spalte zu Abs. 7 des § 357 BGB) entnommen werden, in der ausgeführt wird, dass Voraussetzung des Anspruchs auf Wertersatz ist, dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. Für diese Auslegung spricht außerdem, dass in der Parallelregelung in § 357 Abs. 8 S. 2 BGB für den Wertersatz bei dem Widerruf von Dienstleistungsverträgen oder Lieferung von Wasser, Gas, Strom usw., ausdrücklich hervorgehoben wird, dass die Belehrung über den Wertersatz ordnungsgemäß zu erfolgen hat. IV. Gem. Klageantrag Ziff. 3 war festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte hat das im Klagantrag Ziff. 2 liegende Angebot der Klägerin zur Herausgabe des Fahrzeugs definitiv abgelehnt, indem sie auf der Wirksamkeit des Darlehensvertrages beharrt hat und der Klage mit umfänglichem Klagabweisungsantrag entgegengetreten ist. Daher war das in dem Klagantrag Ziff. 2 liegende wörtliche Angebot der Klägerin zur Rückgabe des Fahrzeugs gem. §§ 293, 295 S. 1 BGB ausreichend, so dass sich die Beklagte mit der Rücknahme im Annahmeverzug befindet. V. Der Freistellungsantrag betreffend die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten zusteht. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung liegt in den von der Klägerin aufgewendeten Anwaltskosten kein Schaden, denn der durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung ausgelöste Rückzahlungsanspruch ist als Vorteil dem entstandenen Schaden (Verpflichtung zur Bezahlung der Anwaltskosten) gegenzurechnen. Nachdem der Rückzahlungsanspruch der Klägerin höher ist als die Rechtsanwaltskosten, verbleibt nach der Vorteilsausgleichung kein Restschaden. VI. Die Hilfswiderklageantrag Ziff. 1 ist unbegründet, da der Beklagten kein Wertersatzanspruch zusteht (s. o. III). Der Hilfswiderklageantrag Ziff. 2 ist ebenfalls begründet. Gem. § 358 Abs. 4 S. 3 BGB sind die §§ 357 bis 357b BGB auf die Rückabwicklung lediglich entsprechend anzuwenden. Bei einem mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrag ist der Verbraucher bei der Rückabwicklung daher nur gem. §§ 357 Abs. 1, Abs. 7 BGB zum Wertersatz verpflichtet. § 357 a S. 3 BGB ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung nicht zusätzlich anzuwenden. Ansonsten müsste der Verbraucher sowohl für die Darlehenssumme als auch für den mit der Darlehenssumme bei dem Verkäufer gekauften Gegenstand Nutzungsersatz leisten, würde also doppelt zur Kasse gebeten werden. Gerade vor einem solchen Risiko soll die gesetzliche Regelung über verbundene Verträge den Käufer schützen. Wäre statt der Aufspaltung in einen Darlehensvertrag und einen Kaufvertrag ein wirtschaftlich einheitlicher Vertrag geschlossen worden, der Kaufpreis vom Verkäufer also gestundet worden, hätte der Käufer bei einem Widerruf Nutzungsersatz nur für den gekauften Gegenstand, nicht zusätzlich für den noch nicht bezahlten Kaufpreis leisten müssen. Für dieses Ergebnis spricht auch § 358 Abs. 5 BGB, der für den umgekehrten Fall des § 358 Abs. 1 BGB (Erstreckung des Widerruf des Kaufvertrags auf den verbundenen Darlehensvertrag) anordnet, dass Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen sind (a. A. Herresthal, Der Widerruf von Verbraucherdarlehen und damit verbundener Kfz.-Kaufverträge, ZIP 2018, S. 753 ff. [S. 760]). Diese Regelung trägt zwar Vorgaben des Art. 6 Abs. 4 S. 1 der Fernabsatzrichtlinie (RL 97/7/EG vom 20.09.1997), des Art. 15 Abs. 1 Verbraucherrechterichtlinie RL 2002/65/EG und der RL 2008/122/EG Rechnung, so dass eine Ausweitung auf den hier vorliegenden Fall des § 358 Abs. 2 BGB nicht zwingend ist. Die vom nationalen Gesetzgeber übernommene europarechtliche Regelung zeigt aber, dass nur ein ausweitendes und nicht ausschließendes Verständnis des § 358 Abs. 2 BGB dem Ziel der §§ 358, 359 BGB gerecht wird, den Verbraucher vor einer Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäftes in ein Bargeschäft und einen Darlehensvertrag zu schützen. VII. Nach §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat die Beklagte sämtliche Kosten zu tragen, da die teilweise Klagabweisung wegen der im Klagantrag Ziff. 2 geforderten Zug-um-Zug-Verurteilung und wegen der im Klagantrag Ziff. 4 geforderten Freistellung von Anwaltskosten einen im Verhältnis zum Gesamtstreitwert geringfügigen Betrag betrifft (geringer als 10 %) und dadurch keine Mehrkosten entstanden sind. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO Die Klägerin schloss mit der Beklagten gem. Darlehensantrag und -annahme vom 02.02.2016 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 14.760,-- €, der zweckgebunden dem Kauf eines privat genutzten Golf Sportsvan (Fahrzeugidentifikationsnr. ...) diente. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf Antrag und Annahme gem. Anlage K 1 Bezug genommen. Verkäufer des Fahrzeugs war die Autohaus H. GmbH in L.. Die Beklagte bediente sich bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des verkaufenden Autohauses, insbesondere fungierte das Autohaus als Darlehensvermittler der Beklagten und verwendete die von der Beklagten bereitgestellten Vertragsformulare. Vereinbart wurde sodann, dass die Klägerin unmittelbar an das verkaufende Autohaus eine Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 4.730,-- € bezahlt und die Darlehenssumme von 15.885,99 € (Nettodarlehensbetrag von 14.760,-- € zuzüglich Zinsen von 1.125,99 €) mittels 47 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von jeweils 250,-- € und einer Schlussrate von 3.885,99 € zurückzuzahlen ist. Die vereinbarte Anzahlung hat die Klägerin an das Autohaus geleistet, den restlichen Kaufpreis hat die Beklagte direkt an das verkaufende Autohaus bezahlt. Die auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung hat die Klägerin mit Schreiben ohne Datum, eingegangen bei der Beklagten am 26.06.2017, widerrufen. Die Beklagte hat den Widerruf mit Schreiben vom 03.08.2017 als unwirksam zurückgewiesen. Hierauf forderte die Klägerin die Beklagte mit Anwaltsschreiben zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens vor dem Ombudsmann der Privaten Banken auf. Vom 15.03.2016 bis 15.08.2018 hat die Klägerin 29 Raten zu je 250,-- € gezahlt, mithin einen Betrag in Höhe von 7.250,-- €. Zuzüglich der Anzahlung von 4.730,-- € ergibt sich der mit Klageantrag Ziff. 2 verlangte Rückzahlungsbetrag von 11.980,-- €. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der zunächst wirksame Darlehensvertrag durch den wirksamen Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Daher sei sie ab Zugang der Widerrufserklärung nicht mehr zur Zahlung der Darlehensraten verpflichtet, und die Beklagte müsse ihr die bisher geleisteten Darlehensraten zurückerstatten. Nachdem es sich vorliegend bei Kauf- und Darlehensvertrag um verbundene Geschäfte gehandelt habe, sei die Beklagte außerdem zur Rückzahlung der Anzahlung verpflichtet. Die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages bzw. die Wirksamkeit des Widerrufs leitet die Klägerin daraus her, dass sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei. Insbesondere enthalte der Darlehensvertrag nicht alle in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und § 3 Abs. 1 EGBGB vorgeschriebenen Angaben. Die Klägerin tritt dem Einwand der Verwirkung entgegen. Die Klägerin beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ... (...) über nominal 14.760,-- € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 06.06.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Unter der Bedingung, dass der Antrag Ziff. 1 begründet ist, beantragt die Klägerin weiter: 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.980,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs VW Golf Sportsvan (Fahrzeugidentifizierungssnr. ...) nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.430,38 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Ravensburg, da die Beklagte ihren Sitz in Braunschweig habe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien weiterhin wirksam sei, da die Klägerin über ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden sei; der Widerruf sei deshalb verspätet gewesen und es bestehe somit kein Rückzahlungsanspruch der Klägerin. Die Beklagte beruft sich außerdem auf den Einwand der Verwirkung, und stützt diesen darauf, dass die Klägerin die Raten nach Widerrufserklärung ohne einen Rückforderungsvorbehalt mindestens zwölf Monate weiterbezahlt habe. Die Beklagte hält den Klageantrag Ziff. 3 auf Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, bereits deshalb für unbegründet, da die Klägerin die geschuldete Leistung, nämlich die Herausgabe des Fahrzeuges, nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten habe. Die Beklagte beruft sich hilfsweise darauf, dass die Klägerin zur Bezahlung von Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs gem.§ 357 Abs. 7 S. 1 BGB verpflichtet sei. Die Beklagte meint, sie habe den Beklagten korrekt gem. Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 EGBGB belehrt. Die Beklagte rechnet deshalb hilfsweise gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin mit einem Wertersatzanspruch in Höhe von 7.365,68 € auf. Weiter steht die Beklagte auf dem Standpunkt, dass die Klägerin gem. § 357a Abs. 3 S. 1 BGB verpflichtet sei, an die Beklagte den vereinbarten Sollzins in Höhe von 2,95 % p.a. für den Zeitraum zwischen Auszahlung des Darlehens und Rückgabe des Fahrzeugs zu bezahlen. Die Beklagte beantragt hilfsweise widerklagend, 1. festzustellen, dass die Klägerin im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des VW Golf Sportsvan (Fahrzeugidentifizierungssnr. ...) zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. 2. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte den vereinbarten Sollzins in Höhe von 2,95 % p.a. für den Zeitraum zwischen Auszahlung des Darlehens und Rückgabe des Fahrzeugs VW Golf Sportsvan (Fahrzeugidentifizierungssnr. ...) zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Klägerin ist der Ansicht, sie schulde infolge der falschen Belehrung keinen Wertersatz.