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Urteil

2 O 79/18

LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGRAVEN:2019:0524.2O79.18.00
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Leitsätze
Ein Käufer ist zum fristlosen Rücktritt von dem Kauf eines mit einer so genannten Abschalteinrichtung versehenen Dieselfahrzeugs berechtigt, wenn ihm zwar mitgeteilt wird, dass ein Software-Update zur Ausräumung des Mangels dem Kraftfahrtbundesamt zur Prüfung vorliegt, er jedoch über zwei Monate lang keine weiteren Informationen erhält. Denn dann ist für den Käufer völlig ungewiss, ob der Hersteller jemals zur Lieferung eines solchen Software-Updates in der Lage sein wird. Zudem ist auch ungewiss, ob das Update einen negativen Einfluss auf die sonstigen Funktionen und die Haltbarkeit des Fahrzeugs hat. Außerdem besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug aufgrund der medialen Berichterstattung und der damit verbundenen Kenntnis von dem Mängelverdacht einen merkantilen Minderwert hat.(Rn.34)
Tenor
1. Die Beklagte Ziffer 1) wird verurteilt, an den Kläger 73.721,05 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2017 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKWs Porsche Cayenne Diesel Platinum Edition, FIN: BP.... 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziffer 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des in Ziffer 1) genannten Fahrzeugs durch die Beklagte resultieren. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte Ziffer 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1) genannten PKW in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagten werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch, verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 2.217,44 Euro freizustellen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser 6,80 %, die Beklagte Ziffer 1) trägt 48,76 %, die Beklagten Ziffer 2) trägt 44,44 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 1) trägt der Kläger 12,22 %, die Beklagte Ziffer 1) trägt hiervon 87,78 %. Die Beklagte Ziffer 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 7. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Beklagten Ziffer 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Beklagten Ziffer 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte Ziffer 1) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte Ziffer 1) zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert: bis 95.000 Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Käufer ist zum fristlosen Rücktritt von dem Kauf eines mit einer so genannten Abschalteinrichtung versehenen Dieselfahrzeugs berechtigt, wenn ihm zwar mitgeteilt wird, dass ein Software-Update zur Ausräumung des Mangels dem Kraftfahrtbundesamt zur Prüfung vorliegt, er jedoch über zwei Monate lang keine weiteren Informationen erhält. Denn dann ist für den Käufer völlig ungewiss, ob der Hersteller jemals zur Lieferung eines solchen Software-Updates in der Lage sein wird. Zudem ist auch ungewiss, ob das Update einen negativen Einfluss auf die sonstigen Funktionen und die Haltbarkeit des Fahrzeugs hat. Außerdem besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug aufgrund der medialen Berichterstattung und der damit verbundenen Kenntnis von dem Mängelverdacht einen merkantilen Minderwert hat.(Rn.34) 1. Die Beklagte Ziffer 1) wird verurteilt, an den Kläger 73.721,05 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2017 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKWs Porsche Cayenne Diesel Platinum Edition, FIN: BP.... 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziffer 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des in Ziffer 1) genannten Fahrzeugs durch die Beklagte resultieren. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte Ziffer 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1) genannten PKW in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagten werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch, verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 2.217,44 Euro freizustellen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser 6,80 %, die Beklagte Ziffer 1) trägt 48,76 %, die Beklagten Ziffer 2) trägt 44,44 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 1) trägt der Kläger 12,22 %, die Beklagte Ziffer 1) trägt hiervon 87,78 %. Die Beklagte Ziffer 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 7. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Beklagten Ziffer 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Beklagten Ziffer 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte Ziffer 1) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte Ziffer 1) zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert: bis 95.000 Euro Die Klage ist zulässig. Die Klageanträge sind weitestgehend begründet. I. Der Kläger hat gem. §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten Ziffer 1) einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung in Höhe von 10.266,01 Euro, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs. 1. Unstreitig schlossen der Kläger und die Beklagte Ziffer 1) einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 83.987,06 Euro, § 433 BGB. 2. Das Fahrzeug war bei Auslieferung, mithin bei Gefahrenübergang, mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Dabei kann bereits der Verdacht eines Mangels, ohne dass er konkret feststeht, seinerseits einen Sachmangel darstellen, sofern er qualitätsmindernd ist und der Sache offenkundig anhaftet (Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Auflage 2019, § 434 Rdnr. 58 mwN). So liegt es im vorliegenden Fall. Die Beklagte Ziffer 2) hat dem Kläger am 15.09.2017 mitgeteilt, dass bei zugekauften Komponenten Unregelmäßigkeiten im Gebrauch im Bereich der Motorsteuerung festgestellt worden seien. Weiter hat die Beklagte Ziffer 2) eingeräumt, dass in den fraglichen Dieselmotoren eine Motorsteuergerätesoftware verbaut worden ist, durch welche die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden und dass das Kraftfahrtbundesamt eine Rückrufaktion von Fahrzeugen mit Dieselmotoren angeordnet hat. Aufgrund dieser Sachlage bestand bei dem Kläger zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 11.12.2017 der Verdacht, dass das Fahrzeug mit einer nach Artikel 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG in Verbindung mit Artikel 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist. Gemäß Artikel 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG ist eine Abschalteinrichtung definiert als jedes Konstruktionsteil, dass die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit die Motordrehzahl, den angelegten Getriebegang den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalen Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Ausgehend von dieser weit gefassten Bestimmung musste der Kläger aufgrund der Schreiben der Beklagten Ziffer 2 davon ausgehen, dass es sich bei der Motorsteuergerätesoftware möglicherweise um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, die erkennt, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befindet und dann den Ausstoß an Stickoxiden verringert, während im normalen Fahrbetrieb eine solche Verringerung nicht stattfindet. Angesichts dessen musste der Kläger mit der Gefahr rechnen, dass sein Fahrzeug aufgrund der behördlicher Anordnung, unter Umständen sogar unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden darf (BGH, Beschluss v. 08.01.2019 Az. VIII ZR 225/17). Solange die Beklagten Ziffer 1) und Ziffer 2) diesen Verdacht des Vorliegens einer Abschalteinrichtung nicht eindeutig ausgeräumt hatten, war das Fahrzeug des Klägers alleine aufgrund dieses Mangelverdachts mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten Ziffer 1) war eine Fristsetzung seitens des Klägers zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, ein sofortiger Rücktritt des Klägers war nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB gerechtfertigt. Hiernach ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Dabei ist eine Zusammenschau aller Interessen der Abwägung zu Grunde zu legen (BeckOK/Looschelders, BGB, Stand: 01.03.2019, § 323 Rdnr. 192). Vorliegend hatte die Beklagte Ziffer 2) dem Kläger in ihrem Schreiben vom 15.09.2017 mitgeteilt, dass ein von ihr entwickeltes Update dem Kraftfahrtbundesamt nunmehr zur Prüfung vorliege und das Porsche Zentrum sich direkt zur Vereinbarung eines Termins an den Kläger wenden würde. In diesem Rahmen durfte der Kläger davon ausgehen, dass eine Nachbesserung stattfinden wird. Nachdem der Kläger jedoch sodann einige Wochen zugewartet und weder von der Beklagten Ziffer 1) noch von der Beklagten Ziffer 2) eine Information hinsichtlich eines Updates, mit dem der Mangelverdacht ausgeräumt wird, erhalten hat, war er am 11.12.2017 zur Erklärung des Rücktritts ohne weitere Fristsetzung berechtigt. Es war für den Kläger zu diesem Zeitpunkt völlig ungewiss, ob die Beklagte jemals in der Lage sein wird, ein Software-Update zu liefern, das den Anforderungen des Kraftfahrtbundesamtes entspricht. Darüber hinaus teilte die Beklagte Ziffer 1) dem Kläger erst im Rahmen ihres Antwortschreibens vom 27.12.2017 mit, dass nun das Software-Update freigegeben worden sei. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch weiterhin - wie bereits zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung - unklar, ob das angebotene Software-Update keinen negativen Einfluss auf die sonstigen Funktionen und die Haltbarkeit des Fahrzeugs hat. Es bestand die Gefahr, dass das Fahrzeug aufgrund der medialen Berichterstattung und die damit allgemein verbreitete Kenntnis vom Mängelverdacht auch nach dem Update einen merkantilen Minderwert habe, da die Käufer den Verdacht hatten, dass sich das Update negativ auf die Funktionen des Fahrzeugs auswirken könne. 4. Die Beklagte Ziffer 1) kann sich nicht darauf berufen, dass der Mangel gem. § 323 Abs. 5 BGB unerheblich war. Nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB kann der Gläubiger nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Dabei ist die Unerheblichkeit - entsprechend der herrschenden Rechtsprechung - anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen (BeckOK/Looschelders, BGB, Stand: 01.03.2019, § 323 Rdnr. 290 mwN). Der durch das Schreiben der Beklagten Ziffer 2) vom 15.09.2017 und durch die mediale Berichterstattung hervorgerufene Mangelverdacht hatte für den Kläger eine erhebliche Bedeutung. Neben der Gefahr eines dem Fahrzeug nunmehr dauerhaft anhaftenden merkantilen Minderwertes und unter Berücksichtigung, dass sowohl die Beklagte Ziffer 1) als auch die Beklagte Ziffer 2) den Kläger monatelang im Ungewissen ließen, bestand die Gefahr, dass die staatlichen Behörden mit dem Entzug der Betriebserlaubnis reagieren und dass das Fahrzeug somit, zumindest zeitweise, völlig unbenutzbar ist. 5. Gem. § 346 Abs. 1 BGB kann der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des Fahrzeugs verlangen. Er muss sich darüber hinaus eine angemessene Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hatte das streitgegenständliche Fahrzeug einen unstreitig gestellten Kilometerstand von 36.670 km. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Laufleistung ist nach den Grundsätzen der kilometeranteiligen linearen Wertminderung der Nutzungsersatz bei einem Neuwagen wie folgt zu berechnen: (Gebrauchtwagenkaufpreis x zurückgelegte Kilometer) ÷ erwartbare Gesamtlaufleistung Seit Kauf des PKWs ist der Kläger 36.670 km gefahren. Die erwartbare Gesamtlaufleistung hat das Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen. Das Gericht schätzt die Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs bei diesem Typ gemäß § 287 ZPO auf 300.000 km. Ausgehend davon ist die angemessene Nutzungsentschädigung mit einem Betrag von 10.266,01 Euro ((83.987,06 Euro x 36.670 km) ÷ 300.000 km) in Ansatz zu bringen, die von den insgesamt zu erstattenden Kosten in Abzug zu bringen ist. Damit verbleibt ein zurückzuzahlender Betrag von 73.721,05 Euro. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB. Mit Ablehnung des Anspruchs mit Schreiben vom 27.11.2017 befand sich die Beklagte Ziffer 1) bereits am 27.11.2017 im Verzug. II. Der Klageantrag Ziffer 3) ist zulässig und begründet. Die Feststellung gemäß Antrag Ziffer 3) dient der erleichterten Vollstreckung des im Wege des Zug um Zug geltend gemachten Leistungsanspruchs und ist erforderlich, §§ 756, 765 ZPO, sodass das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klagepartei gegeben ist. Der Antrag ist begründet. Die Beklagte Ziffer 1) als Gläubigerin hinsichtlich der Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs befindet sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Annahmeverzug gem. §§ 298, 293 BGB. Ausreichend war gem. § 295 BGB ein wörtliches Angebot des Klägers als Schuldner. Bereits mit Schreiben vom 11.12.2017 und erneut durch Einreichung der Klage wurde die Beklagte Ziffer 1) von dem Kläger durch das Verlangen auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückübereignung und Herausgabe des Fahrzeugs in Annahmeverzug gesetzt. Die Beklagte Ziffer 1) hat das Angebot auf Rückübergabe und Rückübereignung sowohl vorgerichtlich als auch im Prozess abgelehnt. III. Der Klageantrag Ziffer 2) hinsichtlich der Beklagten Ziffer 2) ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 826 BGB, die Schadensersatzpflicht der Beklagten Ziffer 2) ist entsprechend festzustellen. 1. Ein Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten Ziffer 2) ist zulässig, der Kläger hat ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Feststellungsinteresse grundsätzlich bereits dann zu bejahen, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und mit (weiteren) Schäden zu rechnen ist (BGH NJW-RR 2010, 750; OLG Dortmund Urteil v. 15.01.2019 Az. 12 O 262/17 mwN). Dies ist vorliegend der Fall. Der für den Kläger entstehende Schaden ist noch nicht bekannt. Er hängt insbesondere davon ab, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Ziffer 1) eine Rückabwicklung des Kaufvertrages, mithin Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung erreichen kann. Dann würde sich der vom Kläger gegenüber der Beklagten Ziffer 2) geltend zu machende Schaden entsprechend reduzieren. 2. Die Beklagte hat der Klagepartei durch (a.) ein sittenwidriges Verhalten (b.) vorsätzlich (c.) einen kausalen Schaden zugefügt, sodass die Klagepartei Anspruch auf Schadensersatz (d.) bzw. die Feststellung dessen hat. a. Die Beklagte Ziffer 2) hat sich gegenüber der Klagepartei sittenwidrig verhalten, indem sie diese konkludent darüber täuschte, dass die Zulassung des Fahrzeugs sowie die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse Euro 6 - Norm gesetzmäßig erfolgten und nicht darüber aufklärte, dass stattdessen Fahrzeuge mit einer Motorsteuergerätesoftware in Verkehr gebracht wurden, durch welche die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden. aa. Täuschung ist das Hervorrufen von Fehlvorstellung über Tatsachen, mithin Vorgänge der Vergangenheit und Gegenwart, beim Getäuschten durch den Täuschenden. Indem die Beklagte Ziffer 2) angab, dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei die Typengenehmigung mit der Schadstoffklasse Euro 6 erteilt worden, erklärte sie gegenüber der Klagepartei konkludent, die notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung der Typengenehmigung liegen vor, die Genehmigung wurde in gesetzeskonformer Weise erlangt und die im Rahmen der Prüfung festgestellten Stickstoffwerte stimmen mit den tatsächlichen, im Straßenverkehr ausgestoßenen, Werten überein. Dies war indes gerade nicht der Fall. Zwar sind diese Motoren nicht von der Beklagten Ziffer 2) hergestellt worden. Es ist jedoch allgemein bekannt, dass die Beklagte Ziffer 2) diese Motoren von einer Schwestergesellschaft, der Audi AG, bezogen hat. Das Wissen dieser Schwestergesellschaft muss sich die Beklagte Ziffer 2) als eigenes Wissen zurechnen lassen. Voraussetzung für eine Wissenszurechnung ist, dass sich aus § 242 BGB eine Pflicht zur Organisation eines Informationsaustausches ergibt (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Auflage 2019, § 166 Rdnr. 8). Dies trifft auf den VW Konzern, zu welchem sowohl die Audi AG als auch die Beklagte Ziffer 2) gehören, zu. Größere Betriebe dürfen durch die mit stärkerer Arbeitsteilung verbundene Wissensaufspaltung nicht begünstigt werden (Palandt/Ellenberger, BGB, a.a.O. Rdnr 8). bb. Dieses Verhalten ist sittenwidrig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist jenes Verhalten sittenwidrig, welches nach Würdigung aller prägenden Umstände gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, mithin mit den grundlegenden Werten der Recht- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Sittenwidrig handelt regelmäßig derjenige, der täuscht, um einen anderen zu einem Vertragsabschluss zu bringen (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826 Rdnr. 4, 20). Nach diesen Punkten ist das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig einzustufen. Die Sittenwidrigkeit beruht zum einen auf der Verheimlichung der Manipulation, welche nur schwer erkennbar gewesen ist. Unabhängig davon ist jedoch allein der Umstand, dass die Beklagte als Teil eines international agierender Großkonzerns eine nicht gesetzeskonforme Vorgehensweise ohne nähere Begründung stillschweigend verfolgt, an sich schon Grund genug, die Sittenwidrigkeit des Handelns festzustellen. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte Ziffer 2) die Software einsetzte, um - in Zeiten, in denen der Umweltschutz in jeglichen Lebensbereichen sowohl national als auch international zunehmend vorherrschendes Diskussionsthema ist - ihre Marktstellung hinsichtlich der umweltbezogenen Eigenschaften ihrer Fahrzeuge nicht zu verschlechtern. Entlastende Gründe hierfür sind weder vorgetragen noch erkennbar. Sofern die Beklagte vorträgt, das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge auch weiterhin über alle erforderlichen Genehmigungen und die für die das Fahrzeug erteilte EG-Typengenehmigung sei unverändert wirksam, so verkennt sie den maßgeblichen Umstand, dass die umweltbezogenen Werte trotzdem höher sind, als die ursprünglich geprüften und angegebenen Werte. Ebenso verhält es sich mit dem Einwand der Beklagten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug tatsächlich umweltschonend sei und einen sparsamen Verbrauch aufweist. cc. Bei der Beklagten lagen die subjektiven Voraussetzungen der Haftung nach §§ 826, 31 BGB vor, sie muss gemäß § 31 BGB analog für das Verhalten ihrer Vertreter einstehen. § 826 BGB erfordert, dass der Schädiger vorsätzlich, mithin zumindest fahrlässig, und in Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten sittenwidrig erscheinen lassen, handelt. Einer juristischen Person ist nach § 31 BGB analog das Wissen ihrer Vertreter zuzurechnen. Zwar geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass die Klagepartei für das Vorliegen des jeweiligen Vorsatzelementes bei Organen der Beklagten darlegungs- und beweisbelastet ist (LG Bielefeld, Urteil v. 16.10.2017 – 6 O 149/16). Jedoch obliegt vorliegend der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO, da es der Klagepartei als beweisbelastete Partei nicht möglich und nicht zumutbar ist, näheren Vortrag über die Wissensstände des Vorstandes und der weiteren Personen in der Führungsebene bei der Beklagten zu erbringen. Naturgemäß hat der Kläger keinen Einblick in die innerbetrieblichen Abläufe der Beklagten und ihm kann nicht abverlangt werden, sich hierüber Kenntnisse anzueignen, wohingegen die Beklagte die wesentlichen Geschehensabläufe und handelnden Personen und Tatsachen kennt und die Möglichkeit hat, festzustellen, wer auf welcher Ebene Entscheidungen getroffen hat. Vorliegend hat die Beklagte, die allein über entsprechende Kenntnisse verfügen könnte, und die insofern im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungs- und Beweislast zu deren Offenlegung verpflichtet ist, nicht dargelegt, mit Kenntnis welcher Personen die Manipulation der Fahrzeuge erfolgte, und dass diese nicht zum Vorstand zählten oder die Manipulation ohne Einbeziehung eines verfassungsmäßigen Vertreters erfolgte. Die Beklagte Ziffer 2) ist aufgrund ihrer Verbindung mit der Motorlieferantin im VW Konzern in der Lage, ohne weiteres aufzuklären, wer bei der Schwestergesellschaft für die Entwicklung und das anschließende Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit einer nicht ordnungsgemäßen Motorsoftware verantwortlich ist. Nachdem die Beklagte Ziffer 2) jedoch ihrer sekundären Darlegungslast insoweit nicht nachgekommen ist, muss mit dem Vortrag des Klägers davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung zur Verwendung einer fehlerhaften Software von verfassungsmäßigen Vertretern der Schwestergesellschaft der Beklagten Ziffer 2 getroffen worden ist. Diesen Vorsatz muss sich die Beklagte Ziffer 2) gem. § 166 BGB zurechnen lassen. Selbst wenn die entsprechenden Personen tatsächlich keine Kenntnis gehabt haben sollten, dürfte angesichts des dann gegebenen unkontrollierten Verhaltens einzelner Mitarbeiter ein Organisationsmangel vorliegen, den sich die Beklagte in gleicher Weise zurechnen lassen muss. Denn auch dann, wenn der Vorstand der Beklagten oder zuständige Organwalter persönlich keine Kenntnis von den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen hatten, diese Kenntnis aber innerhalb der Organisation der Beklagten vorhanden war und die Verpflichtung zur aktenmäßigen Dokumentation derselben bestand, ist eine Wissenszurechnung zum handelnden Organ vorzunehmen, wenn der informierte Mitarbeiter innerhalb der juristischen Person es – wovon hier dann auszugehen wäre – entgegen einer entsprechenden Pflicht versäumt hat, das bei ihm vorhandene Wissen an die zuständige Stelle weiterzuleiten (Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rdnr. 37 ff). dd. Dem Kläger ist ein Schaden aufgrund des Verhaltens der Beklagten Ziffer 2) entstanden. Der Schaden liegt in dem Abschluss eines für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrages, mithin dem Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug, sowie in allen weiteren vermögensrechtlichen Einbußen aufgrund des Fahrzeugkaufes. Schaden im Sinne des § 826 BGB ist grundsätzlich jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage. Eine freiwillige Aufopferung von Vermögensgegenständen durch den Geschädigten ist dann als Schaden anzusehen, wenn sie durch das Verhalten des Schädigers mitbestimmt ist, insbesondere bei der Eingehung eines Vertrages, der ohne eine Täuschung des Schädigers nicht Zustande gekommen wäre (Palandt/Sprau, BGB 78. Aufl. 2019, § 826 Rdnr. 3). Dieser Schaden muss im adäquat kausalen Zusammenhang zu dem sittenwidrigen Verhalten des Schädigers stehen. Nach dem Vortrag des Klägers ist das Gericht davon überzeugt, dass, bei Kenntnis der wahren Umstände, der Kläger den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. ee. Die Art und der Umfang des Schadensersatzes des Klägers richten sich nach §§ 249 ff. BGB. Damit ist grundsätzlich der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Folge dessen ist grundsätzlich die Rückgängigmachung des Kaufvertrages: Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung einer entsprechenden Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Der Kläger begehrt mit seinem Antrag zwar gerade nicht die Feststellung, dass die Beklagte zur Rückabwicklung verpflichtet ist. Der Schadensersatzanspruch umfasst jedoch auch alle weiteren, möglichen Vermögenseinbußen, die kausal auf die Manipulation der Software in dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs zurückzuführen sind und welche die Klagepartei derzeit noch nicht beziffern kann. IV. Der Klageantrag Ziffer 4) ist zulässig und begründet. Der Kläger hat sowohl gegenüber der Beklagten Ziffer 1) als auch gegenüber der Beklagten Ziffer 2) einen Anspruch auf Freistellung von den ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die beiden Schreiben vom 11.12.2017 gemäß Anlage K31. Entgegen der Auffassung des Klägers ist lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr angemessen. Hinsichtlich der Beklagten Ziffer 1) und Ziffer 2) ist je von einem Streitwert von bis 95.000 Euro vorgerichtlich auszugehen, so dass die vorgerichtliche Anwaltsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer je 2.217,44 Euro beträgt. V. Die Kostenregelung folgt aus §§ 91, 92, 100 ZPO. Hinsichtlich der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Klägers war ein fiktiver Streitwert von 151.136,70 Euro (Antrag Ziffer 1: 83.947,06 Euro; Antrag Ziffer 2: 67.189,64 Euro (80% des Antrags Ziffer 1)) zu bilden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages betreffend das Fahrzeug Porsche Cayenne Diesel FIN: WP... sowie um Schadensersatzansprüche hinsichtlich des streitgegenständlichen PKWs. Die Beklagte Ziffer 1) verkaufte das streitgegenständliche Fahrzeug an den Kläger, die Beklagte Ziffer 2) ist Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Gemäß Kaufvertrag vom 15.09.2016 und Rechnung vom 24.11.2016 kaufte der Kläger bei der Beklagten Ziffer 1) das streitgegenständliche Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 83.987,06 Euro als Neufahrzeug. Das Fahrzeug ist mit einem 3,0 l V6 Dieselmotor (EU6) ausgestattet. Auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamts wurde die Beklagte Ziffer 2) verpflichtet, für Fahrzeuge des Typs Cayenne mit dem vorgenannten 3.0 l V6 Dieselmotor (EU6) eine Aktualisierung der Motorsoftware vorzunehmen. Mit Schreiben vom 15.09.2017 (Anlage K33) teilte die Beklagte Ziffer 2) dem Kläger mit, dass sie bei internen Überprüfungen des Cayenne 3.0l V6 Diesel Unregelmäßigkeiten bei zugekauften Komponenten im Bereich der Motorsteuerung festgestellt habe und diese unverzüglich an das KBA gemeldet habe. Die Beklagte Ziffer 2) habe daher im Juli 2017 dem KBA ein Software-Update der Motorsteuerung angeboten, dass im Rahmen eines Rückrufes umgesetzt werde. Dieses Update liege dem KBA kurzfristig zur Prüfung vor und die Rückrufaktion werde gestartet, sobald die Freigabe erteilt ist. Mit Anwaltsschreiben vom 11.12.2017 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten Ziffer 1) (Anlage K31) die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Er forderte die Beklagte Ziffer 1) auf, den gezahlten Kaufpreis in Höhe von 83.987,06 Euro zurückzubezahlen und erklärte, er sei bereit, sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen. Zudem bot er die Rückübereignung sowie die Übergabe des Fahrzeugs ausdrücklich an. Gemäß Schreiben vom 22.12.2017 (Anlage K1) teilte die Beklagte Ziffer 2) dem Kläger mit, dass ein Software-Update aufgrund einer angeordneten Rückrufaktion von Fahrzeugen des Typs Porsche Cayenne 3.0l V6 Diesel (EU 6) vorgenommen werden müsse, weil in einem begrenzten Fertigungszeitraum Dieselmotoren mit einer Motorsteuergerätesoftware verbaut worden seien, durch welche die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden. Aus diesem Grund sei eine Neuprogrammierung des Motorsteuergerätes erforderlich. Die Leistung des Fahrzeugs, die Haltbarkeit des Motors sowie das Abgasnachbehandlungssystem werde durch das Software-Update nicht negativ verändert. Mit Schreiben vom 27.12.17 (Anlage K32) teilte die Beklagte Ziffer 1) mit, dass es zutreffe, dass die Beklagte Ziffer 2) auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamtes für Fahrzeuge des Typs Cayenne 3.0 l V6 Diesel (EU 6) eine Aktualisierung der Motorsoftware vornehme und dass das Kraftfahrtbundesamt zwischenzeitlich das Software-Update freigegeben habe. Weiter forderte die Beklagte Ziffer 1) den Kläger in diesem Schreiben auf, sich zur Durchführung des Software-Updates mit der Beklagten Ziffer 1) oder einem anderen autorisierten Porsche-Partner in Verbindung zu setzen. Sie erklärte weiterhin, dass eine Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 15.09.2016 nicht möglich sei. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wies das streitgegenständliche Fahrzeug einen Kilometerstand von 36.670 Kilometer auf. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte Ziffer 1) aufgrund der erklärten Anfechtung und des erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag zur Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet sei. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei mangelhaft, weil es eine nach EU-Recht unzulässige Abschalteinrichtung enthalte. Er trägt vor, in der Fahrzeugsoftware werde ein unzulässiges Thermofenster verwendet, dass so gewählt sei, dass die Temperatur auf dem Prüfstand immer vorhanden ist, außerhalb des Prüfstandes jedoch meistens nicht. Der Kläger ist weiter der Auffassung, eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei im vorliegenden Fall entbehrlich, dies ergebe eine Interessenabwägung. Darüber hinaus sei die Nacherfüllung unmöglich und ihm unzumutbar. Im Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts habe die Beklagte Ziffer 1) noch keine konkrete Nachbesserung für das streitgegenständliche Fahrzeug angeboten. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte Ziffer 2) hafte aus den Grundsätzen der Vertrauenshaftung sowie aus deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen auf Erstattung seines Vermögensschadens. Die Beklagte Ziffer 2) treffe eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Personen, die Kenntnis von der Manipulation gehabt haben. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 83.987,06 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2017 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Porsche Cayenne Diesel Platinum Edition, FIN: WP... und Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Pkw. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadenersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs durch die Beklagtenpartei resultieren. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Pkw in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 3.398,64 Euro freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, dem Kläger stünden keine Ansprüche gegen die Beklagten zu. Die Beklagte Ziffer 1) ist der Auffassung, es fehle an einem Mangel des Fahrzeugs. Die vom Kraftfahrtbundesamt angeordnete Aktualisierung der Motorsoftware betreffe im Kern den sogenannten Warmlaufmodus des SCR-Katalysators. Dieser Warmlaufmodus trage unter anderem dafür Sorge, dass sich der SCR-Katalysator nach einem Kaltstart schneller aufheize und damit die Stickstoffemissionen auch in den ersten Betriebsminuten nach einem Kaltstart effizient reduziert werden. Nach Auffassung des Kraftfahrtbundesamtes sei bei dem Cayenne Diesel die Konditionierung des Warmlaufmodus im Straßenbetrieb nicht ausreichend gewesen, dies werde nun durch eine Anpassung der entsprechenden Steuerungssoftware geändert. Mit dem Regelbetrieb des Fahrzeugs habe der Warmlaufmodus nichts zu tun. Die Beklagte Ziffer 1) behauptet, das sogenannte Thermofenster des Fahrzeugs stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Dieses sogenannte „Ausrampen“ der Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen sei bei allen Dieselmotoren aller Hersteller notwendig und üblich, da das System der Abgasrückführung bei kalten Temperaturen Schäden durch Ablagerungen (sogenannte „Versottung“) erleiden könne. Daher werde die Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen zurückgefahren, eine signifikante Reduktion erfolge jedoch erst bei einer Temperatur von 5 Grad Celsius und weniger. Dieses sogenannte Thermofenster sei als Maßnahme zum Bauteilschutz nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a alt 1 VO (EG) 715/2007 zulässig. Zudem sei das Thermofenster erforderlich, um das Fahrzeug vor Motorschäden zu schützen und der Motorschutz sei ausdrücklich als Fallgruppe in Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 lit. A alt 1 VO (EG) 715/2007 vorgesehen, wonach eine Abschalteinrichtung ausnahmsweise zulässig sei. Die Beklagte Ziffer 1) ist der Auffassung, dass das Fahrzeug aufgrund des notwendigen Updates keinen Minderwert habe. Der Rücktritt sei aufgrund fehlender Nachfristsetzung ausgeschlossen. Der Beseitigungsaufwand liege unter 1 % des Kaufpreises, damit sei er als unerheblich einzustufen. Klageantrag Ziffer 3) sei unbegründet, sie sei vom Kläger nicht ordnungsgemäß in Annahmeverzug gesetzt worden. Die Beklagte Ziffer 2) behauptet, die vom Kraftfahrtbundesamt angeordnete Aktualisierung der Motorsoftware betreffe den sogenannten Warmlaufmodus des SCR-Katalysators. Dieser Warmlaufmodus trage dafür Sorge, dass sich der SCR-Katalysator nach einem Kaltstart schneller aufheize, damit die Stickstoff Stickoxidemissionen auch in den ersten Betriebsminuten nach einem Kaltstart effizient reduziert werden. Mit dem Regelbetrieb des Fahrzeugs habe dieser Warmlaufmodus nichts zu tun. Es handle sich insbesondere nicht um einen alternativen Betriebsmodus für den Motor im Prüfstandbetrieb oder dergleichen. Die Beklagte Ziffer 2) ist weiter der Auffassung, dass der Kläger den Vorsatz der Beklagten Ziffer 2) nicht dargelegt habe. Sie trägt vor, sie stelle überhaupt keine Dieselmotoren her, sondern nur Benzinmotoren. Die Dieselmotoren würden von einem dritten Unternehmen zugekauft. Die Beklagte Ziffer 2) ist der Auffassung, der Klageantrag Ziffer 2) sei unzulässig, es fehle an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sowie an einem Feststellungsinteresse. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2018 (Bl. 348 ff. d. A.) und vom 13.03.2019 (Bl. 370 ff. d. A.) verwiesen.