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Urteil

2 O 90/19

LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGRAVEN:2019:0730.2O90.19.00
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Leitsätze
1. Eine Widerrufsinformation bei einem Darlehensvertrag, der mit einem Kaufvertrag verbunden ist, ist unrichtig, wenn dem Darlehensnehmer mitgeteilt wird, er müsse für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins entrichten.(Rn.36) 2. Die Berufung des Darlehensgebers auf den Musterschutz gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 3 BGBEG ist bei einer solchen Widerrufsinformation rechtsmissbräuchlich, wenn der Darlehensgeber gleichzeitig in den Allgemeinen Darlehensbedingungen die Aufrechnungsbefugnis und das Zurückbehaltungsrecht des Darlehensnehmers unzulässig beschränkt hat.(Rn.41) 3. Bei einer fehlerhaften Widerrufsinformation ist ein Wertersatzanspruch gem. § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Einer restriktiven Auslegung des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB dahingehend, dass die Belehrung nur im Hinblick auf den Wertersatzanspruch richtig sein müsse, steht eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift im Hinblick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchst. h Richtlinie 83/2011/EG entgegen.(Rn.55)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.159,11 € zu zahlen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs BMW 120d xDrive (Fahrzeugidentifikationsnr. W...) nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter Ziff. 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Der ursprüngliche Klagantrag Ziff. 1 ist in der Hauptsache erledigt. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Widerklage wird abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 21.159,11 € und zu Ziff. 6 gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwerte: Klageantrag Ziff. 1, 2 und 4:     21.159,11 € Klageantrag Ziff. 3: 500,00 € Hilfsaufrechnung 8.962,35 € Hilfswiderklage     500,00 € Gesamtstreitwert 31.121,46 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Widerrufsinformation bei einem Darlehensvertrag, der mit einem Kaufvertrag verbunden ist, ist unrichtig, wenn dem Darlehensnehmer mitgeteilt wird, er müsse für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins entrichten.(Rn.36) 2. Die Berufung des Darlehensgebers auf den Musterschutz gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 3 BGBEG ist bei einer solchen Widerrufsinformation rechtsmissbräuchlich, wenn der Darlehensgeber gleichzeitig in den Allgemeinen Darlehensbedingungen die Aufrechnungsbefugnis und das Zurückbehaltungsrecht des Darlehensnehmers unzulässig beschränkt hat.(Rn.41) 3. Bei einer fehlerhaften Widerrufsinformation ist ein Wertersatzanspruch gem. § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Einer restriktiven Auslegung des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB dahingehend, dass die Belehrung nur im Hinblick auf den Wertersatzanspruch richtig sein müsse, steht eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift im Hinblick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchst. h Richtlinie 83/2011/EG entgegen.(Rn.55) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.159,11 € zu zahlen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs BMW 120d xDrive (Fahrzeugidentifikationsnr. W...) nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter Ziff. 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Der ursprüngliche Klagantrag Ziff. 1 ist in der Hauptsache erledigt. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Widerklage wird abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 21.159,11 € und zu Ziff. 6 gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwerte: Klageantrag Ziff. 1, 2 und 4: 21.159,11 € Klageantrag Ziff. 3: 500,00 € Hilfsaufrechnung 8.962,35 € Hilfswiderklage 500,00 € Gesamtstreitwert 31.121,46 € I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit für den ursprünglichen Antrag Ziff. 1 (nunmehr abgeändert in den Klagantrag Ziff. 4) folgt aus § 29 ZPO, da es sich um eine negative Feststellungsklage der Klägerin als Darlehensnehmerin gegen die beklagte Bank handelt. Nach richtiger Ansicht ist für Klagen dieses Typs der Wohnsitz des Darlehensnehmers maßgebend (Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 29 Rn. 25 „negative Feststellungsklage“ m. w. Nachw.). Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ravensburg für die zuletzt gestellten Klageanträge Ziff. 1 bis 3 folgt ebenfalls aus § 29 ZPO, da der Wohnsitz des Klägers der gemeinsame Erfüllungsort für die Erbringung der Leistungen zur Rückabwicklung bei widerrufenen verbundenen Verträgen ist, wenn es sich dabei um eine Verbindung eines Kaufvertrags über die Lieferung einer Sache und einen Darlehensvertrag handelt. Für die Leistungspflichten nach Rücktritt von einem Kaufvertrag ist dies die herrschende Meinung. Das Gleiche muss wegen der vergleichbaren Interessenlage auch bei Widerruf eines Kaufvertrages gem. § 355 BGB gelten (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 269 Rn. 16 m. w. Nachw.). Bei dem Widerruf eines Darlehensvertrages, der mit einem Kaufvertrag verbunden ist, entfällt gem. § 358 Abs. 2 BGB auch die Bindung an den Kaufvertrag, und die Bank tritt gem. § 358 Abs. 4 S. 5 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Kaufvertrag ein, so dass konsequenterweise der gemeinsame Erfüllungsort für die beiderseitigen Ansprüche nach Widerruf der beiden verbundenen Verträge am Wohnsitz des Käufers liegt. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung (vgl. §§ 322 Abs. 2, Abs. 3; 274 Abs. 2 BGB) auch für den Klageantrag Ziff. 2 (Feststellung des Annahmeverzugs). Gegen die Zulässigkeit der Hilfswiderklage der Beklagten bestehen ebenfalls keine Bedenken. II. Der Erledigungsantrag gem. Klagantrag Ziff. 4 ist begründet, da die negative Feststellungsklage begründet war und die Hauptsache sich durch die Leistung der restlichen Darlehensraten erledigt hat. Die negative Feststellungsklage war begründet, da sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin vom 05.11.2018 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgestaltet hat, und die Beklagte somit keinen Anspruch mehr auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen hatte. 1. Der Widerruf ist nicht verfristet, da die Beklagte die Klägerin nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert hat (s. o.). Gem. § 495 Abs. 1 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB (BGB und EGBGB jeweils in der bei Darlehensantragstellung am 03.11.2016 geltenden Fassung) ist der Darlehensnehmer klar und verständlich über das Widerrufsrecht zu informieren (Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl. 2019, Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 5). Die Angaben müssen umfassend, unmissverständlich und eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Leitbild ist der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (BGH, Urteil vom 22.11.2016, - XI ZR 434/15 -, juris Rn. 14). Sind die Angaben nicht klar und verständlich, beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn die Belehrungen nachgeholt werden (§§ 356b Abs. 2 S. 1, 492 Abs. 2, 6 BGB, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB). Die vorliegende vertragliche Widerrufsinformation ist im Hinblick auf die Rechtsfolgen des Widerrufs missverständlich, weil die Rechtsfolgen des Widerrufs für den Darlehensnehmer in der Widerrufsinformation unrichtig dargestellt werden. Der Verbraucher wird dort unrichtig belehrt, er müsse nach dem Widerruf die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen, und außerdem wird er unrichtig belehrt, er müsse für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins entrichten. Die Pflicht, den Darlehensnehmer über sein Widerrufsrecht zu unterrichten, folgt bei verbundenen Geschäften nicht aus Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB, sondern (in Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 lit. q Richtlinie 2008/48/EG) aus Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b) EGBGB (Herresthal, Der Widerruf von Verbraucherdarlehen und damit verbundener Kfz.-Kaufverträge, ZIP 2018, S. 753 ff.). Danach hat der Darlehensgeber in den Darlehensvertrag Informationen über die sich aus den §§ 358 und § 359 oder § 360 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte aufzunehmen. Mithin ist nach dieser Vorschrift auch auf den Widerrufsdurchgriff hinzuweisen und auf die besonderen Modalitäten der Rückabwicklung gem. § 358 Abs. 4 BGB einzugehen (Herresthal, a. a. O., S. 763). Zu informieren ist der Darlehensnehmer somit bei der vorliegenden Verbindung eines Kaufvertrags mit einem Darlehensvertrag auch darüber, dass der Darlehensgeber nach Widerruf bei verbundenen Geschäften keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gegenüber dem Darlehensnehmer hat. Die Regelung des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB führt nach h. M. in Rechtsprechung und Literatur dazu, dass der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung der Darlehensvaluta mit dem Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung des Kaufpreises gegenüber dem Verkäufer saldiert wird, ohne dass es dazu einer Aufrechnung bedarf (BGH, Urteil vom 03.03.2016 – IX ZR 132/15 -; Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 297/08 -; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 358 Rn. 21; m. w. Nachw.; Staudinger/Herresthal, BGB, Neubearbeitung 2016, § 358 Rn. 199; a. A. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2019 - 6 U 78/18 -). Daraus folgt zwingend, dass nach dem Widerruf keine Verzinsung der Darlehensvaluta gem. § 357a Abs. 3 S. 1 BGB mehr geschuldet wird. Aufgrund der Saldierung des Darlehensrückzahlungsanspruchs mit dem Kaufpreisrückzahlungsanspruch gibt es nach Widerruf des Darlehens keine Grundlage mehr für einen Zinsanspruch (Staudinger/Herresthal, a.a.O, § 358 Rn. 207.1; a. A. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2019 - 6 U 78/18 -). Soweit das OLG Stuttgart (Urteil vom 29.04.2019, a. a. O.) den Anspruch des Darlehensgebers auf Zinszahlung ab Widerrufserklärung bis zur Rückzahlung auf die vollharmonisierende Wirkung der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) gründet, kann dem nicht gefolgt werden. Die Richtlinie enthält für die Rückabwicklung verbundener Verträge in Art. 15 keine konkrete Regelung, sondern überlässt die Ausgestaltung gem. Art. 15 Abs. 2 S. 2 den Mitgliedstaaten. Eine richtlinienkonforme Auslegung im oben genannten Sinne hat daher keine ausreichende Grundlage. 2. Die Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB greift zugunsten der Beklagten nicht ein. Ob die Beklagte das Muster gem. Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB richtig verwendet hat, kann im Ergebnis offen bleiben. Die Beklagte kann sich auf diesen Musterschutz schon deshalb nicht berufen, weil sie in Ziff. 10.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen die Aufrechnungsbefugnis und das Zurückbehaltungsrecht des Darlehensnehmers gravierend eingeschränkt hat. Nach dispositivem Recht könnte sich der Darlehensnehmer nach einem Darlehenswiderruf gegen den laut der vorliegenden unrichtigen Widerrufsinformation angeblich bestehenden Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank zur Wehr setzen indem er mit seinem Kaufpreisrückzahlungsanspruch gegen diesen Anspruch aufrechnet. Ziff. 10.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten erlaubt dem Darlehensnehmer jedoch nur die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Forderungen, und auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wird ihm nur gestattet, wenn es auf Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag beruht. Durch diese Einschränkungen wird dem Darlehensnehmer die an sich bestehende Möglichkeit genommen, mit Ansprüchen gegen den Verkäufer aufzurechnen (etwa mit der Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises) oder aus diesem Verhältnis zumindest ein Zurückbehaltungsrecht herzuleiten. Hinzu kommt, dass eine solche Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis in AGB von Darlehensverträgen nach der BGH-Rechtsprechung eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts gem. § 361 Abs. 2 S. 1 BGB darstellt und darin außerdem eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu sehen ist (BGH, Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16 -, juris Rn. 19 ; Urteil vom 25.04.2017 – XI ZR 108/16 -, juris Rn. 21). Angesichts dieser zusätzlichen und außerdem rechtlich unzulässigen Erschwernis für den Darlehensnehmer verstößt es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sich die Beklagte auf den Musterschutz beruft. Wenn die Beklagte den Darlehensnehmer nicht nur unrichtig über die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert, sondern darüber hinaus die nach dispositivem Recht bestehenden Einwendungen des Darlehensnehmers beschneidet, ihn also doppelt benachteiligt, und dazu noch unter Verstoß gegen §§ 361 Abs. 2, 307 BGB, erscheint die Berufung auf den Musterschutz als rechtsmissbräuchlich. 3. Dem Widerruf steht auch nicht der Einwand der Verwirkung oder der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Für die Annahme einer Verwirkung fehlt es bereits am erforderlichen Zeitmoment. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Darlehensvertrag erst rund zwei Jahre gelaufen und der vereinbarte Rückzahlungszeitraum für das Darlehen war noch nicht beendet. Es ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Verbraucher von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch macht und dabei davon profitiert, dass die Widerrufsfrist wegen einer unrichtigen Widerrufsinformation nicht angelaufen ist. Der Gesetzgeber hat dies ausdrücklich so vorgesehen. Die Motive des Käufers für die Ausübung seines Widerrufsrechts sind dabei völlig unerheblich (genauso irrelevant wie die Motive einer Bank oder eines Darlehensnehmers bei Abschluss eines Darlehensvertrages). Der Widerrufsberechtigte kann über den Widerruf völlig frei entscheiden. III. Der Klageantrag Ziff. 1 (Zahlungsantrag) ist begründet. 1. Der Widerruf ist nicht verfristet, da die Beklagte die Klägerin nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert hat (s. o.). 2. Nachdem der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist, steht der Klägerin gem. §§ 355 Abs. 3, 357a Abs. 1, 358 Abs. 4 S. 5 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Darlehensraten in Höhe von 9.483,11 €, aber auch der aus eigenen Mitteln der Klägerin an die Verkäuferin geleistete Anzahlung in Höhe von 11.676,-- € zu, da nach dem Zweck des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB die Rückabwicklung ausschließlich zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber erfolgen soll (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, juris Rn. 27; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 358 Rn. 21). Insgesamt beläuft sich der Rückzahlungsanspruch also auf 21.159,11 €. Die Herausgabe des Fahrzeugs wird zwar als Vorleistung geschuldet. Dennoch hat gem. § 322 Abs. 2 BGB eine Verurteilung der Beklagten zur Leistung nach Empfang der Gegenleistung zu erfolgen. Die Hauptforderung ist nicht zu verzinsen, da sie erst nach Herausgabe des Fahrzeugs geschuldet wird und wegen dieser Vorleistungspflicht noch nicht fällig ist. 3. Die Hilfsaufrechnung durch die Beklagte mit einem angeblichen Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 8.962,35 € greift nicht durch, denn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Wertersatz gem. § 357 Abs. 7 BGB liegen nicht vor. Im vorliegenden Fall war nämlich die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht korrekt. Folglich schuldet die Klägerin keinen Wertersatz. Der Anspruch auf Wertersatz setzt gem. § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB voraus, dass der Unternehmer seine Informationspflicht gem. Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b) EGBGB ordnungsgemäß erfüllt hat. Bei verbundenen Verträgen wie in vorliegendem Fall gilt § 357 BGB über § 358 Abs. 4 S. 1 BGB entsprechend, wobei die Pflicht, den Darlehensnehmer über sein Widerrufsrecht zu unterrichten, nicht aus Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB, sondern aus Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b EGBGB folgt (Herresthal, Der Widerruf von Verbraucherdarlehen und damit verbundener Kfz.-Kaufverträge, ZIP 2018, S. 753 ff., s. auch oben II. 1.). Die Belehrung muss ordnungsgemäß, also vollständig und richtig sein; bei einer fehlerhaften Belehrung besteht kein Wertersatzanspruch (LG Berlin, Urteil vom 29.01.2019 – 4 O 20/18 -, diesel-widerruf.de). Der teilweise vertretenen Auffassung, dass § 357 Abs. 7 restriktiv in dem Sinne auszulegen sei, dass die Belehrung nur in Bezug auf die Wertersatzpflicht richtig sein müsse (LG München, Urteil vom 09.02.2018 – 29 O 14138/17 -, juris Rn. 77; Nordholtz/Bleckwenn, Widerrufsbelehrung bei verbundenen Verträgen und Wertersatzpflicht des Verbrauchers, NJW 2017, 2497), kann nicht gefolgt werden. Eine richtlinienkonforme Auslegung steht einem solchen Verständnis entgegen. Denn in Art. 14 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 h) Richtlinie 2011/83/EG ist hierzu unmissverständlich geregelt, dass der Verbraucher in keinem Fall für den Wertverlust der Waren haftet, wenn er nicht in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 11 Abs. 1 sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B belehrt wurde. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihre Informationspflicht gem. Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b EGBGB nicht ordnungsgemäß erfüllt, und sie kann sich auch nicht auf den Musterschutz berufen. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter II. 1. und 2. verwiesen. IV. Gem. Klageantrag Ziff. 2 war festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte hat das im Klagantrag Ziff. 1 (ursprünglich Klagantrag Ziff. 2) liegende Angebot der Klägerin zur Herausgabe des Fahrzeugs abgelehnt, indem sie auf der Wirksamkeit des Darlehensvertrages beharrt hat und der Klage mit umfänglichem Klagabweisungsantrag entgegengetreten ist. Daher war das in dem Klagantrag Ziff. 2 liegende wörtliche Angebot der Klägerin gem. §§ 293, 295 S. 1 BGB ausreichend, so dass sich die Beklagte nunmehr mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet. V. Der Freistellungsantrag Ziff. 3 betreffend die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten zusteht. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung liegt in den von der Klägerin aufgewendeten Anwaltskosten kein Schaden, denn der durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung ausgelöste Anspruch auf Rückabwicklung ohne Anrechnung eines Wertersatzanspruchs ist als Vorteil dem entstandenen Schaden (Verpflichtung zur Bezahlung der Anwaltskosten) gegenzurechnen. Nachdem dieser Vorteil der Klägerin betragsmäßig größer ist als die Rechtsanwaltskosten, verbleibt nach der Vorteilsausgleichung kein Restschaden. VI. Die Hilfswiderklage hat keinen Erfolg, da die Klägerin schon dem Grunde nach keinen Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache schuldet (s. o. III. 3). VII. Nach §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat die Beklagte sämtliche Kosten zu tragen, da die teilweise Klagabweisung wegen der im Klagantrag Ziff. 3 geforderten Zinszahlung und wegen der im Klagantrag Ziff. 4 geforderten Freistellung von Anwaltskosten einen im Verhältnis zum Gesamtstreitwert geringfügigen Betrag betrifft und dadurch keine Mehrkosten entstanden sind. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO Die Klägerin schloss mit der Beklagten gem. Darlehensantrag vom 03.11.2016 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 9.000,-- €, der zweckgebunden dem Kauf eines privat genutzten BMW 120d xDrive (Fahrzeugidentifikationsnr. W...) diente (Fahrzeugkaufpreis insgesamt 20.676,-- €). In der dem Vertrag beigefügten Widerrufsinformation heißt es unter anderem: Widerrufsfolgen Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,85 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Verkäuferin des Fahrzeugs war die ... AG Niederlassung Stuttgart. Die Beklagte bediente sich bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung der Verkäuferin, insbesondere fungierte diese als Darlehensvermittler der Beklagten und verwendete die von der Beklagten bereitgestellten Vertragsformulare. Vereinbart wurde weiterhin, dass die Klägerin unmittelbar an die Verkäuferin eine Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 11.676,-- € bezahlt und die Darlehenssumme von 9.483,09 € (Nettodarlehensbetrag von 9.000,-- € zuzüglich Zinsen von 483,09 €) mittels 29 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von jeweils 254,59 € und einer Schlussrate von 2.100,-- € zurückzuzahlen ist. Die vereinbarte Anzahlung hat die Klägerin an die Verkäuferin geleistet, den restlichen Kaufpreis hat die Beklagte direkt an die Verkäuferin bezahlt. Ab dem 05.12.2016 hat die Klägerin 29 Raten zu je 254,59 € und die Schlussrate von 2.100,-- € gezahlt, mithin einen Betrag in Höhe von 9.483,11 €. Zuzüglich der Anzahlung von 11.676,-- € ergibt sich der mit Klageantrag Ziff. 1 verlangte Zahlungsbetrag von 21.159,11 €. Die auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung hat die Klägerin mit Schreiben vom 05.11.2018 widerrufen. Die Beklagte hat den Widerruf mit Schreiben vom 07.11.2018 als unwirksam zurückgewiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich der zunächst wirksame Darlehensvertrag durch den wirksamen Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Daher sei sie ab Zugang der Widerrufserklärung nicht mehr zur Zahlung der Darlehensraten verpflichtet gewesen, und die Beklagte müsse ihr die bisher geleisteten Darlehensraten zurückerstatten. Nachdem es sich vorliegend bei Kauf- und Darlehensvertrag um verbundene Geschäfte gehandelt habe, sei die Beklagte außerdem zur Rückzahlung der an die Verkäuferin geleisteten Anzahlung verpflichtet. Die Wirksamkeit des Widerrufs leitet die Klägerin daraus her, dass im Darlehensvertrag verschiedene Pflichtangaben fehlten, außerdem mangle es an einer unmissverständlichen Belehrung gem. Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 1, 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBGB über die Rückabwicklung des Darlehensvertrags und des verbundenen Vertrags, die geschuldete Zinszahlung und die Aufwendungsersatzansprüche. Insbesondere sei die Belehrung auch wegen des in den Allgemeinen Kreditbedingungen der Beklagten enthaltenen Aufrechnungsverbots fehlerhaft. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.159,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs BMW 120d xDrive (Fahrzeugidentifikationsnr. W...) nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 597,74 € freizustellen. Die Klägerin hat ihren ursprünglichen Antrag Ziff. 1: Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ... über nominal 9.000,-- € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 05.11.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. für erledigt erklärt. Insoweit beantragt die Klägerin nunmehr: 4. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit im Übrigen erledigt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ravensburg. Nach ihrer Ansicht ist allein das Landgericht München I zuständig, nachdem die Beklagte ihren Sitz in dessen Bezirk habe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien weiterhin wirksam sei, da die Klägerin über ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden sei; der Widerruf sei deshalb verspätet gewesen und es bestehe somit kein Rückzahlungsanspruch der Klägerin. Die Beklagte beruft sich außerdem auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Die Beklagte hält den Klageantrag Ziff. 2 auf Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, bereits deshalb für unbegründet, da die Klägerin die geschuldete Leistung, nämlich die Herausgabe des Fahrzeugs, nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten habe. Die Beklagte beruft sich hilfsweise darauf, dass die Klägerin zur Bezahlung von Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs gem. § 357 Abs. 7 S. 1 BGB verpflichtet sei. Die Beklagte rechnet deshalb hilfsweise gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin mit einem Wertersatzanspruch in Höhe von 8.962,35 € auf. Der darüber hinausgehende Wertersatzanspruch ist Gegenstand des nachfolgenden Hilfswiderklageantrags. Die Beklagte beantragt hilfsweise widerklagend, festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs BMW 120d xDrive (Fahrzeugidentifikationsnr. W...) zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war und der über den anhand der gefahrenen Kilometer zu ermittelnden Wertersatz nach der Wertverzehrtheorie hinausgeht. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Klägerin ist der Ansicht, sie schulde infolge der falschen Belehrung keinen Wertersatz gem. § 357 Abs. 7 BGB.