Urteil
2 O 417/18
LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGRAVEN:2019:0816.2O417.18.00
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Leitsätze
1. Die Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit ist nur wirksam, wenn die zu übereignenden Gegenstände im Zeitpunkt der Einigung so genau bestimmt sind, dass jeder, der den Inhalt des Vertrages kennt, das Sicherungsgut von allen anderen gleichartigen Sachen des Sicherungsgebers deutlich unterscheiden kann. (Rn.31)
2. Angaben in einem Sicherungsübereignungsvertrag genügen nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit des Sicherungsgegenstandes, wenn in dem „Verzeichnis der übereigneten Gegenstände“ lediglich von einer „Photovoltaikanlage mit 145,2 kWp Spitzenleistung“ die Rede ist, ohne dass die genaue Nummer der übereigneten Anlagen und die Lage der Anlagen ersichtlich ist. Das gilt insbesondere dann, wenn das Sicherungsgut, bestehend aus 22 selbständigen Photovoltaikanlagen, von den in fremdem Eigentum stehenden 50 identischen selbständigen Anlagen auf dem Dach nicht unterschieden werden kann. (Rn.33)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn S., Herrn Rechtsanwalt W., folgende Zustimmung zu erteilen:
Der Insolvenzverwalter W. darf die - laut der zwischen ihm, der Klägerin sowie der Beklagten getroffenen Verwertungsvereinbarung vom 25.10.2017 - auf die Sicherungsrechte entfallenden Erlöse aus der Verwertung der zur „Ist-Masse“ gehörenden 22 Photovoltaikanlagen (Standort: Q. Straße, B.) nebst den - laut dieser Verwertungsvereinbarung auf die Sicherungsgläubiger entfallenden - Einnahmen aus der Einspeisevergütung nach Insolvenzeröffnung (anteilige Beteiligung der Sicherungsgläubiger im Hinblick auf §§ 169, 172 InsO seit dem Berichts- und Prüfungstermin) zu 100 Prozent an die Klägerin als Absonderungsberechtigte ausbezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 72.000,-- Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit ist nur wirksam, wenn die zu übereignenden Gegenstände im Zeitpunkt der Einigung so genau bestimmt sind, dass jeder, der den Inhalt des Vertrages kennt, das Sicherungsgut von allen anderen gleichartigen Sachen des Sicherungsgebers deutlich unterscheiden kann. (Rn.31) 2. Angaben in einem Sicherungsübereignungsvertrag genügen nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit des Sicherungsgegenstandes, wenn in dem „Verzeichnis der übereigneten Gegenstände“ lediglich von einer „Photovoltaikanlage mit 145,2 kWp Spitzenleistung“ die Rede ist, ohne dass die genaue Nummer der übereigneten Anlagen und die Lage der Anlagen ersichtlich ist. Das gilt insbesondere dann, wenn das Sicherungsgut, bestehend aus 22 selbständigen Photovoltaikanlagen, von den in fremdem Eigentum stehenden 50 identischen selbständigen Anlagen auf dem Dach nicht unterschieden werden kann. (Rn.33) 1. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn S., Herrn Rechtsanwalt W., folgende Zustimmung zu erteilen: Der Insolvenzverwalter W. darf die - laut der zwischen ihm, der Klägerin sowie der Beklagten getroffenen Verwertungsvereinbarung vom 25.10.2017 - auf die Sicherungsrechte entfallenden Erlöse aus der Verwertung der zur „Ist-Masse“ gehörenden 22 Photovoltaikanlagen (Standort: Q. Straße, B.) nebst den - laut dieser Verwertungsvereinbarung auf die Sicherungsgläubiger entfallenden - Einnahmen aus der Einspeisevergütung nach Insolvenzeröffnung (anteilige Beteiligung der Sicherungsgläubiger im Hinblick auf §§ 169, 172 InsO seit dem Berichts- und Prüfungstermin) zu 100 Prozent an die Klägerin als Absonderungsberechtigte ausbezahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: 72.000,-- Euro I. Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB auf Erteilung der gem. Klageantrag geforderten Zustimmung zur Ausbezahlung der auf die Sicherungsrechte entfallenden Verwertungserlöse zu 100 % an den Kläger. Bei einem Streit von zwei Forderungsprätendenten über die Auszahlung von hinterlegten Beträgen steht dem tatsächlichen Rechtsinhaber entsprechend § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Zustimmung zu (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 812 Rn. 93 m. w. Nachw.). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch Vereinbarung der Parteien eine Stellung als Hinterlegungsbeteiligte erlangt (1.), und dies ist rechtsgrundlos geschehen (2.) 1. Die Beklagte hat die Rechtsstellung einer Hinterlegungsbeteiligten erlangt. Die Parteien haben nämlich mit dem Insolvenzverwalter gem. Vertrag vom 25.10.2017 (Anlage K 1) in § 4 Ziff. 5 sinngemäß vereinbart, dass der Insolvenzverwalter als Hinterlegungsstelle hinsichtlich des auf die Sicherungsrechte entfallenden Teils des Verwertungserlöses der 22 Photovoltaikanlagen fungiert. 2. Der Klägerin stehen die Sicherungsrechte entfallenden Verwertungserlöse materiell in vollem Umfang zu, und für die Rechtsstellung der Beklagten gegenüber dem Insolvenzverwalter gibt es somit keinen Rechtsgrund. Die Klägerin hat aufgrund der Pfändung der Photovoltaikanlagen im Jahr 2015 wirksam ein Pfändungspfandrecht nach § 804 ZPO i. V. m. § 50 Abs. 1 InsO erlangt. Denn die Beklagte hat durch den Sicherungsübereignungsvertrag vom 27.07.2011 kein Eigentum an den streitgegenständlichen Photovoltaikanlagen erworben, da der Sicherungsübereignungsvertrag nicht ausreichend bestimmt war. Nach dem im Sachenrecht geltenden Spezialitätsgrundsatz muss sich die Einigung hinsichtlich des Eigentumsübergangs auf eine bestimmte Sache beziehen. Der Sicherungsgegenstand muss so genau bestimmt sein, dass keine Spielräume für eigenständige Interpretationen durch die Parteien oder Dritte bleiben, eine bloße Bestimmbarkeit reicht grundsätzlich nicht aus (MüKo/Oechsler, BGB, 7. Aufl. 2017, Anhang §§ 929 – 936 Rn. 5 ff.). Die Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit ist nur wirksam, wenn die zu übereignenden Gegenstände im Zeitpunkt der Einigung so genau bestimmt sind, dass jeder, der den Inhalt des Vertrages kennt, das Sicherungsgut von allen anderen gleichartigen Sachen des Sicherungsgebers deutlich unterscheiden kann (BGH, Urteil vom 11.05.1995 – IX ZR 170/94 –, juris Rn. 28 m. w. Nachw.). Eine Bezugnahme auf ein Verzeichnis in dem Sicherungsübereignungsvertrag kann dem Bestimmtheitsgebot genügen, wenn dieses tatsächlich vorlag und Bestandteil des Vertrages geworden ist (BGH, Urteil v. 17.07.2008 - IX ZR 96/06 -, juris Rn. 17). Nach diesen Grundsätzen war der Sicherungsübereignungsvertrag vom 27.07.2011 hier nicht bestimmt genug. a) Die Angaben auf Seite 3 des Sicherungsübereignungsvertrages vom 27.07.2011 genügen nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit des Sicherungsgegenstandes. In dem „Verzeichnis der übereigneten Gegenstände“ auf Seite 3 des Sicherungsübereignungsvertrages ist lediglich von einer „Photovoltaikanlage mit 145,2 kWp Spitzenleistung“ die Rede, ohne dass die genaue Nummer der übereigneten Anlagen und die Lage der Anlagen auf dem Dach der W. Spedition ersichtlich ist. Ein Dritter war aufgrund des schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrages nicht in der Lage, das Sicherungsgut, bestehend aus 22 selbständigen Photovoltaikanlagen der Fa. A. Solar (6,6 kWp), von den in fremdem Eigentum stehenden 50 identischen selbständigen Anlagen auf dem Dach der W. Spedition zu unterscheiden. b) Die Beklagte hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die 22 im Eigentum des Schuldners stehenden Anlagen im Rahmen einer mündlich oder konkludent getroffenen Nebenabrede an die Beklagte übereignet wurden. Zwar kann der Inhalt einer schriftlichen Vereinbarung über die Sicherungsübereignung grundsätzlich durch weitere mündliche Vereinbarungen und sogar stillschweigend ergänzt werden (BGH, Urteil v. 17.07.2008 - IX ZR 96/06 -, juris Rn. 17 m. w. Nachw.). Entscheidend dabei ist, dass sich die Vertragsparteien bewusst und erkennbar – gegebenenfalls auch außerhalb des schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrages - über Merkmale einigen, auf Grund derer die übereigneten Sachen eindeutig festzustellen sind. Allerdings ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass die für Bankgeschäfte seit dem 20.12.2005 geltenden Verwaltungsanweisungen der BaFin (MaRisk: Mindestanforderungen für das Risikomanagement) vorsehen, dass Vereinbarungen im Kreditgeschäft von der Bank im Wege des „4-Augen-Prinzips“ getroffen werden, wobei jeweils eine Person von den organisatorisch getrennten Bereichen Markt und Marktfolge unterzeichnet. Vor diesem Hintergrund ist der schriftliche Vertragsschluss der Regelfall und eine mündliche Nebenabrede der Ausnahmefall. Anhaltspunkte für eine solche ausnahmsweise mündliche oder konkludente Einigung über Merkmale der übereigneten Sachen sind aber von der Beklagten nicht schlüssig vorgetragen worden. Auch der Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 18.07.2019 reicht dafür nicht aus. aa) Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass die Parteien eine mündliche Zusatzvereinbarung zum schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrag geschlossen haben. Das laut Vortrag der Beklagten vom Schuldner am 26.07.2011 gemachte mündliche Angebot auf Sicherungsübereignung der im übergebenen Dachbelegungsplan rot markierten Anlagen hätte von der Beklagten gem. § 147 Abs. 1 BGB mündlich nur sofort angenommen werden können. Die Annahme durch die Beklagte ist jedoch nicht sofort erfolgt, sondern allenfalls verspätet. Denn die Beklagte trägt vor, sie habe sich erst nach Prüfung der Finanzierbarkeit mit der Finanzierung gegen Sicherungsübereignung einverstanden erklärt und noch taggleich die Verträge (Darlehensvertrag und Sicherungsübereignung) ausgefertigt, worauf beide Parteien, wiederum in den Räumlichkeiten der Beklagten, beide Verträge unterzeichnet hätten. Aus dem Vortrag der Beklagten lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Schuldner ein neues Angebot der Beklagten, das in einer verspätet erklärten Annahme des Angebots zu sehen wäre, angenommen hätte. Es fehlt bereits an einem konkreten Vortrag, wer von der Beklagten sich wann gegenüber wem mit der Finanzierung einverstanden erklärt hat. Möglicherweise ist mit dem „Einverstandenerklären“ auch die hausintern getroffene Kreditentscheidung gemeint, die einem Termin mit dem Schuldner zur Unterzeichnung der Verträge vorgelagert ist. bb) Auch eine konkludent getroffene Nebenabrede ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Beklagten. Aus der von der Beklagten vorgetragenen Tatsache, dass der Schuldner den Dachbelegungsplan gem. Anlage B 14 bei dem Gespräch mit dem Vorstandsmitglied der Beklagten J. am 26.07.2011 vorgelegt und zu den Akten der Beklagten gereicht haben soll, lässt sich auf einen rechtsgeschäftlichen Willen, dieser Plan solle in den Sicherungsübereignungsvertrag einbezogen werden, nicht schließen. Nachdem die Parteien einen detaillierten schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrag mit Beschreibung des übereigneten Gegenstands vereinbart haben, müssten konkrete Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass ein darüber hinausgehender Rechtsbindungswille bei den vertragschließenden Personen bestand, auch weitere Umstände in die vertragliche Regelung einzubeziehen, die in dem schriftlichen Vertrag gar nicht erwähnt werden. Solche Anhaltspunkte trägt die Beklagte aber in keiner Weise vor. Auf Seite 3 des Sicherungsübereignungsvertrages im Verzeichnis der sicherungsübereigneten Gegenstände ist vorgesehen, dass die sicherungsübereigneten Gegenstände genau zu bezeichnen sind und gegebenenfalls „Lageskizzen“ beizufügen sind. Warum der angeblich bereits bei den Akten der Beklagten befindliche Dachbelegungsplan (Anlage B 14) dann nicht erwähnt und beigefügt worden ist, obwohl dies doch nahegelegen hätte, legt die Beklagte nicht konkret dar. Dabei kommt noch hinzu, dass der schriftliche Kaufvertrag des Schuldners über den Erwerb der Anlagen erst am Folgetag geschlossen wurde, die tatsächlich gekauften Anlagen also noch nicht endgültig feststanden. Es wäre deshalb sogar naheliegend, dass die genaue Lage der Anlagen auf dem Dach bewusst noch offengehalten werden sollte. Hinzu kommt, dass eine konkludente Nebenabrede voraussetzen würde, dass für die Beklagte am 27.07.2011 nicht nur ein Unterzeichner, sondern beide mitunterzeichnenden Personen konkludent ihre Zustimmung erklärt haben. Dann hätten aber aus Sicht des Schuldners beide Unterzeichner auf der Seite der Beklagten Kenntnis von der Übergabe und dem Inhalt des Dachbelegungsplans haben müssen. Davon hätte der Schuldner aber allenfalls dann ausgehen, wenn die Unterzeichner auf Beklagtenseite beide bei dem Termin am 27.07.2011 anwesend waren. Dies trägt die Beklagte aber nicht vor. Sie verweist nur darauf, dass der Vertrag im Präsenzgeschäft geschlossen wurde und beide Parteien bei Unterzeichnung anwesend gewesen seien, was auch die Möglichkeit offenlässt, dass auf der Seite der Beklagten nur einer der beiden Unterzeichner anwesend war (so wie es auch der Verwaltungsanweisung der MaRisk entsprechen würde), und der andere später unterschrieben hat. II. Die Klägerin hat auch einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB auf Erteilung der gem. dem Klageantrag geforderten Zustimmung zur Ausbezahlung der auf die Sicherungsrechte entfallenden nach Insolvenzeröffnung entstandenen Ansprüche auf Einspeisevergütung zu 100 % an die Klägerin, da die Beklagte eine Rechtsstellung als Hinterlegungsbeteiligte erlangt hat (1) und dies ohne Rechtsgrund geschehen ist (2). 1. Die Beklagte hat die Rechtsstellung einer Hinterlegungsbeteiligten erlangt. Die Parteien haben nämlich mit dem Insolvenzverwalter gem. Vertrag vom 25.10.2017 (Anlage K 1) in § 5 Ziff. 5 sinngemäß vereinbart, dass der Insolvenzverwalter als Hinterlegungsstelle hinsichtlich des auf die Sicherungsrechte entfallenden Teils der Einspeisevergütung hinsichtlich der 22 Photovoltaikanlagen fungiert. 2. Die Beklagte hat die Rechtsstellung als Hinterlegungsbeteiligte rechtsgrundlos erlangt. Der Klägerin steht die auf die Sicherungsrechte entfallende Einspeisevergütung seit Insolvenzeröffnung materiell zu, da sie aufgrund ihres Pfändungspfandrechts absonderungsberechtigt ist. a) Auf die am 09.08.2011 getroffene Abtretungsvereinbarung mit dem Schuldner kann sich die Beklagte für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung nicht berufen. Der Rechtserwerb bei den Ansprüchen auf Einspeisevergütung erfolgt nämlich jeweils erst mit dem tatsächlichen Entstehen der im Voraus abgetretenen Forderungen. Insoweit gilt § 91 Abs. 1 InsO, wonach nach Insolvenzeröffnung keine Rechte an den Massegegenständen erworben werden können. b) Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Einigung der Parteien über den Vorrang der Beklagten bezüglich der Einspeisevergütung berufen. Der Schriftwechsel vom 02.09.2016/07.09.2016 (Anl. B 15 / B 16) ist vor Insolvenzeröffnung erfolgt und regelt die Konkurrenz zwischen der älteren Abtretung an die Beklagte und der zeitlich jüngeren Pfändung. Es gibt vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 91 InsO, wonach die Abtretung nach Insolvenzeröffnung keine Wirkung hat, keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien die vorgenannte Regelung auch auf den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung erstrecken wollten. c) Der Beklagten steht wegen der zu unbestimmten Sicherungsvereinbarung kein Absonderungsrecht an den 22 Photovoltaikanlagen zu (s. o. I.2). Absonderungsberechtigt ist daher allein die Klägerin aufgrund ihres wirksamen Pfändungspfandrechts. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Berechtigung zur abgesonderten Befriedigung aus der Insolvenzmasse des Schuldners S. bezüglich 22 Photovoltaikanlagen. Mit Beschluss vom 16.01.2017 eröffnete das Amtsgericht Ravensburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners S. Zum Insolvenzverwalter bestellte das Amtsgericht Herrn Rechtsanwalt W. Zur Insolvenzmasse gehören 22 selbständige baugleiche Photovoltaikanlagen der Fa. A. Solar (6,6 kWp), bestehend aus jeweils einem Wechselrichter „Diehl AKO Platinum 7200 TL“ und jeweils 30 Solarmodulen. Die 22 Anlagen befinden sich mit weiteren 50 solcher Anlagen auf dem Dach der W. Spedition in der Q. Straße in B. Von den durchnummerierten Anlagen Nr. 1 - 72 gehören die Anlagen mit den Nrn. 18 - 32 und Nrn. 66 - 72 zur Insolvenzmasse. Am 27.07.2011 (Anlage B 1) schloss der Schuldner mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 260.000,-- Euro. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs schloss der Schuldner mit der Beklagten außerdem einen Sicherungsübereignungsvertrag, in dem es unter Punkt 2.1 heißt: Der Sicherungsgeber übereignet der Bank die am Ende dieser Urkunde bezeichneten Gegenstände mit Bestandteilen und Zubehör. Am Ende des Vertrages auf Seite 3 ist unter „Verzeichnis der übereigneten Gegenstände“ folgendes vermerkt: Genaue Bezeichnung der Gegenstände z.B. bei Maschinen: Fabrikat, Fabrik-Nr. und Motor-Nr. bei Kraftfahrzeugen: Fahrzeugart, Hersteller, Fahrzeug-Ident.-Nr. und amtliches Kennzeichen; bei Tieren: Ohrenmarken-Nr. oder Ähnliches Genauer Aufbewahrungsort, gegebenenfalls Lageskizze beifügen Zeitwert EUR Photovoltaikanlage mit 145,2 kWp Spitzenleistung, Module: A. Solar (220 W), WR: Diehl AKO Platinum 7200TL B., Q. Straße, auf dem Dach der W. Spedition. Wegen der Einzelheiten wird auf den Sicherungsübereignungsvertrag gem. Anlage K 3 verwiesen. Mit Vertrag vom 28.07.2011 kaufte der Schuldner von der A. Solar CS GmbH 22 Solaranlagen mit 6,6 kWp Leistung zu 290.400,-- Euro netto (Anlage B 3). Mit Vereinbarung vom 09.08.2011 gem. Anlage B 2 trat der Schuldner an die Beklagte alle Ansprüche gegen den Netzbetreiber V. Europe Distribution B. GmbH aus Stromlieferung von 22 Photovoltaikanlagen auf dem Dach der W. Spedition in B. ab, Die Klägerin ließ am 27.03.2015/24.04.2015 aufgrund eines titulierten Teilbetrages von 500.000,-- Euro einer Bürgschaftsforderung gegen den Schuldner die 22 Photovoltaikanlagen des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher mit Vollstreckungsauftrag vom 27.03.2015 pfänden. Der Gerichtsvollzieher führte die Pfändung am 24.04.2015 durch Inbesitznahme durch. Am Zugang zum Dach wurde eine Pfandanzeige angebracht und die Anlagen wurden auf dem Dach belassen. Auf das Vollstreckungsprotokoll nebst Vollstreckungsauftrag (Anlage K 4) wird verwiesen. Des Weiteren hatte die Klägerin die Forderungen des Schuldners gegen die Firma Stromnetz B. GmbH wegen des durch die 22 Photovoltaikanlagen gelieferten Stroms mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wangen vom 16.01.2015 pfänden lassen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners meldete die Klägerin Forderungen in Höhe von insgesamt 2.069.991,91 € zur Tabelle an und macht insbesondere in Bezug auf die 22 Photovoltaikanlagen ihr Recht auf abgesonderte Befriedigung geltend. Auch die Beklagte berief sich im Insolvenzverfahren auf ein Recht auf abgesonderte Befriedigung. Am 25.10.2017 schlossen die Klägerin, die Beklagte und der Insolvenzverwalter eine Verwertungsvereinbarung (Anlage K 1), in der sie sich auf die freihändige Verwertung der Photovoltaikanlagen durch eine Verwertungsfirma und über die Verteilung des Verwertungserlöses und der Einspeisevergütung verständigten. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Vereinbarung verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie aufgrund ihres Pfändungspfandrechts den auf die Sicherungsrechte entfallenden Verwertungserlös zu 100 % beanspruchen könne. Die Klägerin hält die zwischen der Beklagten und dem Schuldner vorgenommene Sicherungsübereignung wegen fehlender Bestimmtheit für unwirksam. Die Klägerin meint, ihr ab Insolvenzeröffnung auch 100 % der auf die Sicherungsrechte entfallenden Einspeisevergütung zustünde. Sie hält die zwischen dem Schuldner und der Beklagten vereinbarte Abtretung der künftigen Forderungen an der Einspeisevergütung nicht für relevant; dies ergebe sich aus § 91 Abs. 1 InsO. Die Klägerin beantragt, wie erkannt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Sicherungsübereignung sei ausreichend bestimmt. Die 22 Photovoltaikanlagen seien durch Bezeichnung des Sicherungsobjekts in dem schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrag und durch ergänzende mündliche oder konkludente Vereinbarung hinreichend bestimmt. Hierzu behauptet die Beklagte, dass der Schuldner am 26.07.2011 persönlich auf Herrn J., einem Vorstandsmitglied der Beklagten, zugekommen sei und eine Finanzierung erbeten habe. Dabei habe er der Beklagten den Dachbelegungsplan gem. Anlage B 14 vorgelegt und für deren Unterlagen überlassen, und er habe auch Luftbildaufnahmen mitgebracht, die die Anordnung der Gebäude zeigten, auf denen die Anlagen installiert sind. Die Beklagte behauptet weiter, dass der Schuldner dem Zeugen J. anhand des Dachbelegungsplans genau die 22 von ihm zu erwerbenden Anlagen, die dort rot markiert sind, beschrieben habe und außerdem zur Untermauerung der Wirtschaftlichkeit eine von der Verkäuferin erstellte Wirtschaftlichkeitsanalyse vom 19.07.2011 (Anlage B 20) überlassen habe. Zug-um-Zug gegen die Finanzierung des Erwerbs der Anlagen habe der Schuldner dem Zeugen J. die Sicherungsübereignung dieser im Dachbelegungsplan mit roter Farbe markierten Anlagen angeboten. Bei Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrages am Folgetag (27.07.2011) seien die Vertragsparteien sich einig gewesen, dass die im Dachbelegungsplan markierten Anlagen sicherungsübereignet werden sollen. Die Beklagte meint weiter, dass die Einspeisevergütung vollständig der Beklagten zustünde. Darauf hätten sich die Parteien durch E-Mail des Bevollmächtigten der Beklagten vom 02.09.2016 und E-Mail des Sachbearbeiters bei der Klägerin G. vom 07.09.2016 (Anlagen B 15 und B 16) geeinigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2019 (Bl. 48 ff. d. A.) verwiesen.