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2 O 315/19

LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGRAVEN:2020:0107.2O315.19.00
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Leitsätze
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 Buchst. a, Absatz 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. l Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (im Folgenden: RL 2008/48/EG) dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag a) der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gem. § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist? b) der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§§ 247, 288 Absatz 1 Satz 2 BGB), verwiesen werden muss?(Rn.48) (Rn.66) 2. Ist Art. 10 Absatz 2 Buchst. r RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann?(Rn.93) 3. Ist Art. 10 Absatz 2 Buchst. s RL 2008/48/EG dahingehend auszulegen, dass im Kreditvertrag a) auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen? b) bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist?(Rn.109)
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a), Absatz 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Ist Art. 10 Abs. 2 lit. l) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (im Folgenden: RL 2008/48/EG) dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag a) der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gem. § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist? b) der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§§ 247, 288 Absatz 1 Satz 2 BGB), verwiesen werden muss? 2. Ist Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann? 3. Ist Art. 10 Absatz 2 lit. s) RL 2008/48/EG dahingehend auszulegen, dass im Kreditvertrag a) auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen? b) bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist?
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 Buchst. a, Absatz 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. l Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (im Folgenden: RL 2008/48/EG) dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag a) der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gem. § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist? b) der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§§ 247, 288 Absatz 1 Satz 2 BGB), verwiesen werden muss?(Rn.48) (Rn.66) 2. Ist Art. 10 Absatz 2 Buchst. r RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann?(Rn.93) 3. Ist Art. 10 Absatz 2 Buchst. s RL 2008/48/EG dahingehend auszulegen, dass im Kreditvertrag a) auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen? b) bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist?(Rn.109) I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a), Absatz 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Ist Art. 10 Abs. 2 lit. l) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (im Folgenden: RL 2008/48/EG) dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag a) der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gem. § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist? b) der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§§ 247, 288 Absatz 1 Satz 2 BGB), verwiesen werden muss? 2. Ist Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann? 3. Ist Art. 10 Absatz 2 lit. s) RL 2008/48/EG dahingehend auszulegen, dass im Kreditvertrag a) auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen? b) bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist? A. Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Darlehensvertrag gemäß Darlehensantrag des Klägers vom 19.12.2015 (Anlage K 1) und Annahmeerklärung der Beklagten ebenfalls vom 19.12.2015 über einen Nettodarlehensbetrag von 10.671,63 €, der zweckgebunden dem Kauf eines Kraftfahrzeugs VW Passat Variant 2,0 TDI zur privaten Nutzung diente. Verkäuferin des Fahrzeugs war die Fa. H. Automobile GmbH & Co. KG in S. Der Kaufpreis belief sich auf einen Betrag von 15.200,-- €. Der Kläger leistete eine Anzahlung von 5.000,-- € an die Verkäuferin und finanzierte den restlichen Betrag von 10.200,-- € sowie den Einmalbeitrag für eine Restschuldversicherung (im Darlehensantrag als KSB = Kreditschutzbrief bezeichnet) von 471,63 €, insgesamt also 10.671,63 €, über das vorgenannte Darlehen. Die Beklagte bediente sich bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung der Verkäuferin. Insbesondere fungierte diese als Darlehensvermittlerin der Beklagten und verwendete die von der Beklagten bereitgestellten Vertragsformulare. Vereinbart wurde im Darlehensvertrag, dass der Kläger die Darlehenssumme von 11.545,26 € (Nettodarlehensbetrag von 10.671,63 € zuzüglich Zinsen von 873,63 €) ab 15.02.2016 mittels 48 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von jeweils 150,08 € und einer am 16.01.2020 zu zahlenden Schlussrate von 4.341,42 € zurückzuzahlen hat. Der Kläger zahlte die vereinbarten Raten regelmäßig. Mit Schreiben vom 22.01.2019 hat der Kläger jedoch seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen. Die Beklagte hat den Widerruf zurückgewiesen. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Darlehensvertrag durch den wirksamen Widerruf vom 22.01.2019 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Er möchte mit der Klage festgestellt haben, dass der Kläger der Beklagten ab dem 22.01.2019 nicht mehr zur Zahlung der Darlehensraten verpflichtet ist. Außerdem begehrt der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der bisher an die Beklagte geleisteten Darlehensraten sowie der an die Verkäuferin geleisteten Anzahlung, beides Zug-um-Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs. Die Beklagte hält die Widerrufserklärung für verspätet und den Widerruf deshalb für unwirksam. Sie steht auf dem Standpunkt, dass das Kreditverhältnis ungekündigt fortbestehe, und beantragt daher, die Klage abzuweisen. B. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Bestimmungen des deutschen Rechts in der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung lauten: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) § 3 Inhalt der vorvertraglichen Information (1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten: ... 11. den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten, § 6 Vertragsinhalt (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten: 1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben, ... 5. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, ... § 7 Weitere Angaben im Vertrag Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind: ... 3. die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt, ... Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 247 Basiszinssatz (1) 1Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. 2Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. 3Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs. (2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt. § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (1) 1Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. ... (2) 1Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. 2Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen ... (2) Enthält die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. ... § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. § 357a Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren. § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag ... (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. (3) 1Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. 2Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. (4) 1Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b entsprechend anzuwenden. ... 5Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. § 491a Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen (1) Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag über die sich aus Artikel 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten. § 492 Schriftform, Vertragsinhalt (1) 1Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. ... (2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten. ... (5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. § 495 Widerrufsrecht (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. C. Der Erfolg oder Misserfolg der Klage ist abhängig von der Beantwortung der im Beschlusstenor aufgeworfenen Fragen II. 1. – 3. zur Auslegung des Art. 10 Abs. 2 lit. l), r) und s) RL 2008/08/EG. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Ravensburg in der vorliegenden Konstellation eines mit einem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrags auch örtlich zuständig, da am Wohnsitz des Käufers/Darlehensnehmers ein einheitlicher Erfüllungsort gem. § 29 ZPO für dessen Ansprüche nach erklärtem Widerruf besteht (LG Tübingen, Urteil vom 28.12.2018 – 3 O 137/18 -, juris Rn. 39 ff.; LG Aurich, Urteil vom 13.11.2018 – 1 O 632/18 -, juris Rn. 42). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich außerdem aus § 39 Satz 1 ZPO, da sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung rügelos auf die Klage eingelassen hat. Wenn der Widerruf des Darlehensvertrages wirksam war, wäre der Kläger gem. §§ 495 Absatz 1, 355 Absatz 1 BGB an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden und könnte somit vom Gericht feststellen lassen, dass er keine weiteren Darlehensraten schuldet. Außerdem könnte der Kläger gemäß § 357a Absatz 1 BGB die Rückzahlung der bislang an die Beklagte geleisteten Darlehensraten fordern. Bei Wirksamkeit des Widerrufs wäre der Kläger gemäß § 358 Absatz 2 BGB auch an den Kaufvertrag nicht mehr gebunden, da es sich bei dem Kauf- und dem Darlehensvertrag um verbundene Verträge im Sinne des § 358 Absatz 3 BGB handelt. Der Kläger könnte dann von der Beklagten gemäß §§ 358 Absatz 4 Satz 1, 357 Absatz. 1 BGB auch die vom Kläger an die Verkäuferin geleistete Anzahlung von 5.000,-- € zurückfordern, da nach dem Zweck des § 358 Absatz 4 Satz 5 BGB die Rückabwicklung des finanzierten Vertrags ausschließlich zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber erfolgen soll (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, juris Rn. 27; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 358 Rn. 21). Bei der Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der Darlehensraten und der Anzahlung wäre allerdings zu berücksichtigen, dass vor der Zahlung die Rückgabe des gekauften Fahrzeugs zu erfolgen hat, da insoweit eine Vorleistungspflicht des Klägers besteht. Ein etwa vom Kläger geschuldeter Wertersatz für die Fahrzeugnutzung wäre auf die Zahlungsansprüche anzurechnen. Die Wirksamkeit der Widerrufserklärung des Klägers setzt voraus, dass die in § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB geregelte Widerrufsfrist von zwei Wochen bei Erklärung des Widerrufs am 22.01.2019 noch nicht abgelaufen war. Nach § 356b Absatz 2 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, wenn die Pflichtangaben gemäß § 492 Absatz 2, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB im Kreditvertrag nicht vollständig enthalten sind. In einem solchen Fall wird die Frist gemäß § 356 b Absatz 2 Satz 2 erst dann in Lauf gesetzt, wenn die Pflichtangaben nachgeholt werden. Von unvollständigen Pflichtangaben wäre im vorliegenden Fall insbesondere auszugehen, wenn mindestens eine der zwingenden Angaben gemäß Art. 10 Absatz 2 lit. l), r) oder s) RL 2008/48/EG (bzw. eine der Pflichtangaben nach den entsprechenden nationalen Vorschriften Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 11 EGBGB; Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 5 EGBGB; Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB) nicht vorschriftsgemäß im Kreditvertrag enthalten ist. I. Zu den Vorlagefragen II. 1. a) und b) 1. Nach der nationalen Regelung in Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 11 EGBGB müssen klar und verständlich der Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung angegeben werden. Im vorliegenden Fall finden sich im Darlehensvertrag dazu folgende Angaben in Ziff. 5 Satz 3 und 4 der Darlehensbedingungen (Seite 3 des Darlehensantrages, Anlage K 1): Nach einer Vertragskündigung werden wir Ihnen den gesetzlichen Verzugszinssatz in Rechnung stellen. Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Des Weiteren findet sich im Darlehensvertrag auf S. 1 der Hinweis: Für den Vertrag gelten weiter die aufgeführten Darlehensbedingungen. Auch die ausgehändigten Merkblätter sowie die Versicherungsbedingungen des KSB / KSB Plus sind zu beachten. In den dem Kläger zur Verfügung gestellten „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ (Anlage B 5) heißt es auf Seite 3 zum Verzugszinssatz: Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt. Zu der Frage, wie konkret die Angaben im Vertrag nach Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 11 EGBGB sein müssen, gibt es in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen: a) Nach einer verbreiteten Ansicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 10. September 2019 - 6 U 191/18 -, juris Rn. 54 ff.; Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl., § 491a Rn. 29; Müller-Christmann in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 491a Rn. 16; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Rn. 5.104), der sich mittlerweile der BGH angeschlossen hat (BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 -, juris Rn. 52), genügt die Wiedergabe der gesetzlichen Regelung in § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB, wonach der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt. b) Nach anderer Ansicht (Artz in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 492 Rn. 128; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 491a Rn. 31; Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 491a Rn. 25; Roth in Langenbucher/Bliesener/Spindler/Roth, Bankrechts-Kommentar, 2. Aufl., Art. 247 EGBGB § 3 Rn. 8) ist die absolute Zahl des geltenden Verzugszinssatzes zu nennen und konkret zu erläutern, wie der Verzugszins angepasst wird. 2. Für die Auslegung des nationalen Rechts ist maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG zu verstehen ist, dass im Kreditvertrag in klarer und prägnanter Form der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung anzugeben sind. Der Wortlaut der Bestimmung scheint nicht eindeutig zu sein: Es könnte als den Anforderungen der Richtlinienvorschrift genügend erachtet werden, dass der Inhalt der gesetzlichen Regelung der Verzugszinsen im nationalen Recht (vorliegend § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) in den Vertrag aufgenommen wird. Ein solches Verständnis des Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG ist jedoch nicht zwingend. Der gegenüber der nationalen Regelung in der Richtlinie enthaltene Zusatz „gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung“ und das Erfordernis der Klarheit und Prägnanz könnten dafür sprechen, dass der aktuell geltende Verzugszinssatz so exakt wie möglich anzugeben ist, also als absolute Zahl, oder zumindest die aktuelle Höhe des geltenden Basiszinssatzes gem. § 247 BGB als absolute Zahl mitzuteilen ist, da sich der aktuelle Verzugszinssatz dann vom Verbraucher durch simple Addition (+ 5 Prozentpunkte) ermitteln ließe. Die nach der Richtlinie gebotene Klarheit und Prägnanz könnte es möglicherweise auch erfordern, dass der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes erläutert werden muss, nämlich dass der Verzugszinssatz nach nationalem Recht gemäß §§ 247, 288 Absatz 1 BGB fünf Prozentpunkte über einem von der Deutschen Bundesbank halbjährlich bekanntgemachten Basiszinssatz liegt, oder dass zumindest sowohl auf § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB als auch auf 247 BGB verwiesen werden muss, da sich aus diesen Vorschriften die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt. 3. Die Fragen sind im Streitfall entscheidungserheblich. Wird eine der beiden Vorlagefragen II. 1 a) und b) bejaht, sind die in Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 11 EGBGB vorgeschriebenen Pflichtangaben im vorliegenden Fall nicht vollständig erfolgt und der vom Kläger erklärte Widerruf war rechtzeitig und wirksam. Denn es fehlt im Kreditvertrag die Angabe des geltenden Verzugszinssatzes oder zumindest des geltenden Referenzzinssatzes (Basiszinssatz gem. § 247 BGB) als absolute Zahl. Auch wird der Anpassungsmechanismus für den Verzugszinssatz im Kreditvertrag nicht erläutert. Zwar enthalten die „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ (Anlage B 5) einen Hinweis auf die zweimal im Jahr erfolgende Festsetzung des Basiszinssatzes durch die Deutsche Bundesbank. Die „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ sind jedoch nicht Vertragsbestandteil geworden, da die zur Wahrung der Schriftform gemäß § 492 Abs. 1 BGB notwendige Urkundeneinheit mit der Vertragsurkunde (BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 -, juris Rn. 51; LG Saarbrücken, Urteil vom 11.05.2018 – 1 O 396/17 -, juris Rn. 49) im vorliegenden Fall nicht vorliegt Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Beklagte durch die „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ nicht nur ihrer Pflicht zur vorvertraglichen Information genügen wollte, sondern damit auch die Pflichtangaben gem. Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 11 EGBGB erfüllen wollte. II. Zu der Vorlagefrage II. 2. Nach der nationalen Regelung in Art. 247 § 7 Absatz 1 Nr. 3 EGBGB müssen im Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich angegeben werden: 3. die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. Im vorliegenden Fall wird im Vertrag unter Ziff. 2 der Darlehensbedingungen (Seite 2 des Darlehensantrages, Anlage K 1) insoweit mitgeteilt: a) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. ... b) ... c) Für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Den Schaden wird die Bank nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere: - ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau - die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, - den der Bank entgangenen Gewinn, - den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie - die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen. Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: - 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages, - den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte. Aus der obenstehenden Regelung in Ziff. 2 der Darlehensbedingungen ergibt sich also, dass die Beklagte beabsichtigte, bei vorzeitiger Rückzahlung eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen. Somit musste sie die Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erteilen. Es ist daher entscheidungserheblich, ob die vertraglichen Pflichtangaben zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung im Streitfall vollständig erfolgt sind. Die Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB an die Pflichtangaben werden in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich interpretiert: a) Nach einer verbreiteten Auffassung genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18 -, juris Rn. 58; OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 17 U 1469/18 -, BeckRS 2018, 30388 Rn. 13; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 34 i.V.m. § 491a Rn. 39; Edelmann, WuB 2018, 429, 431 f.; Münscher in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81 Rn. 118; Kropf in Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, § 491a Rn. 14; Herresthal, ZIP 2018, 753, 759; Schön, BB 2018, 2115, 2118). Dieser Auffassung hat sich mittlerweile der BGH angeschlossen (BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 -, juris Rn. 45). Nach Ansicht des BGH wird die Berechnungsmethode hinreichend transparent und prägnant dargetan, wenn die nach seiner Senatsrechtsprechung maßgeblichen Parameter benannt werden, „nämlich das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogenannten Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten (als Abzugsposten) und den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand“ (BGH, a.a.O., Rn. 46). b) Nach der Gegenansicht (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2019 – 4 U 7/19 –, juris Rn. 53; LG Tübingen, Urteil vom 28.12.2018 – 3 O 137/18 -, juris Rn. 86; Maier, VuR 2019, 166) ist es notwendig, dass eine konkrete für den Verbraucher verständliche Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag angegeben wird. Nach dieser Auffassung sollen die Angaben es dem durchschnittlich gebildeten Verbraucher ermöglichen, die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund der vertraglichen Angaben zumindest grob einzuschätzen. Hiernach soll die bloße Angabe der Faktoren, die bei der Berechnung zu berücksichtigen sind, für die Pflichtangaben nicht ausreichen, da der Darlehensnehmer im Gegensatz zur Bank weder die auf die einzelnen Faktoren entfallenden Beträge kenne (nämlich die Höhe des entgangenen Gewinns, das Ausmaß des mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwandes und die Höhe der ersparten Risiko- und Verwaltungskosten), noch ein durchschnittlicher Verbraucher die einzelnen Faktoren ins Verhältnis setzen könne (LG Tübingen, a.a.O., juris Rn. 90). 2. Für die Auslegung des nationalen Rechts ist somit maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG zu verstehen ist, dass Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung in klarer und prägnanter Form anzugeben sind. Der Wortlaut der Bestimmung, der die klare und prägnante Angabe der Art der Berechnung im Kreditvertrag erfordert, scheint wiederum nicht eindeutig zu sein: Es ist die Interpretation möglich, dass zur Erläuterung der Art der Berechnung der geschuldeten Entschädigung auf die Grundsätze der Rechtsprechung und die dabei zu berücksichtigenden Berechnungsfaktoren Bezug genommen werden kann, ohne einen konkreten Rechenweg zu nennen. Eine solche Auslegung des Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG ist jedoch nicht zwingend. So könnte die Formulierung, dass die Angaben in klarer und prägnanter Form gemacht werden müssen, auch so interpretiert werden, dass ein konkreter für einen Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg anzugeben ist. Der Erwägungsgrund (39) RL 2008/48/EG, wonach die Berechnung der dem Kreditnehmer geschuldeten Entschädigung transparent sein und schon im vorvertraglichen Stadium und in jedem Fall während der Ausführung des Vertrags für den Verbraucher verständlich sein soll, sowie darüber hinaus für den Kreditgeber leicht anzuwenden sein und die Überprüfung der Entschädigung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden erleichtert werden soll, könnte in diese Richtung deuten. 3. Die Frage ist im Streitfall entscheidungserheblich. Wird die Vorlagefrage II. 2. bejaht, sind die in Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB vorgeschriebenen Pflichtangaben im vorliegenden Fall nicht ordnungsgemäß erfolgt und der vom Kläger erklärte Widerruf war rechtzeitig und wirksam. III. Zu den Vorlagefragen II. 3. a) und b) Nach der nationalen Regelung in Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 5 EGBGB muss klar und verständlich das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags angegeben werden. Im vorliegenden Fall wird im Darlehensvertrag unter Ziff. 7 der Darlehensbedingungen (Seite 3 des Darlehensantrages, Anlage K 1) insoweit mitgeteilt, unter welchen Voraussetzungen ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers aus wichtigem Grund besteht. Es wird im Vertrag allerdings nicht angegeben, welche Form für eine Kündigung des Darlehensgebers gilt, insbesondere dass die Kündigung nach der nationalen Regelung in § 492 Abs. 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen muss. Es wird auch nicht mitgeteilt, welche Frist für die Kündigung der Bank gilt, etwa durch die Angabe „fristlos“ oder die Angabe einer bestimmten Frist. Das nach nationalem Recht bei Dauerschuldverhältnissen, also auch bei dem vorliegenden befristeten Darlehensvertrag, bestehende Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt im Darlehensvertrag ganz unerwähnt. Auch wird das einzuhaltende Verfahren (insbesondere Form und Frist) für eine Kündigung des Darlehensnehmers nicht mitgeteilt. 1. Zu den Anforderungen an die Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 5 EGBGB gibt es unterschiedliche Auffassungen. Das gilt zunächst für die Frage, ob auf die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen überhaupt hingewiesen werden muss: a) Nach einer Auffassung (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2019 – 6 U 2/19 –, juris Rn. 36; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 46; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 27; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 3; Edelmann, WuB 2018, 429, 430 f.; Herresthal, ZIP 2018, 753, 755 ff.; Rosenkranz, BKR 2019, 469, 473 f.; Schön, BB 2018, 2115, 2116 f.) der sich mittlerweile der BGH angeschlossen hat (BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 -, juris Rn. 29), muss bei befristeten Darlehensverträgen nur über das in Art. 13 Absatz 1 RL 2008/48/EG geregelte ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers informiert werden, nicht jedoch über das im nationalen Recht in § 314 BGB geregelte außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers. Nach Auffassung des BGH steht dies im Einklang mit der RL 2008/48/EG, denn diese erfordere keine Angaben über „alle nach nationalem Recht in Betracht kommenden Kündigungstatbestände, die – zulässigerweise (vgl. Erwägungsgrund 33 Verbraucherkreditrichtlinie) - ohne unionsrechtliches Vorbild in den nationalen Rechtsordnungen enthalten sind“. Dafür spricht nach Meinung des BGH, dass in Art. 10 Absatz 2 lit. s) RL 2008/48/EG von einem bestimmten Kündigungsrecht die Rede sei, über das Angaben zu machen sind, während der Richtliniengeber in Erwägungsgrund (33) eine Mehrzahl nationaler Kündigungsrechte adressiert habe. Der systematische Zusammenhang legt daher aus der Sicht des BGH nahe, dass nur über die in Art. 13 RL 2008/48/EG genannten Kündigungsrechte Angaben erforderlich sind, nicht jedoch über weitere Kündigungsrechte (BGH, a.a.O, Rn. 38). Hierzu wird noch weitergehend auch die Ansicht vertreten, dass Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 5 EGBGB richtlinienkonform in dem Sinne auszulegen sei, dass nur über die vollharmonisierend in der Richtlinie geregelten Kündigungsrechte informiert werden darf und die lediglich im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte gar nicht in die zwingenden Angaben aufgenommen dürfen (Herresthal, ZIP 2018, 753, 755 ff.; Rosenkranz, BKR 2019, 469, 474). Hierfür wird unter anderem geltend gemacht, dass die RL 2008/48/EG die Vergleichbarkeit der Vertragsinhalte bezwecke, und außerdem wolle die Richtlinie verhindern, dass Darlehensgeber ihr Informationsmaterial in Abhängigkeit vom jeweiligen Mitgliedstaat ausdifferenzieren müssten. b) Nach der Gegenauffassung muss die Bank den Darlehensnehmer – jedenfalls bei befristeten Verträgen – auch über das nach nationalem Recht bestehende Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB informieren (LG Hamburg, Urteil vom 12.11.2018 – 318 O 141/18 -, juris Rn. 19 mit weiteren Nachweisen; PWW/Nobbe, BGB, 14. Aufl., § 492 Rn. 9; Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl., § 492 Rn. 29; Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 20; Erman/Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 492 Rn. 14; Schwintowski in Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 492 Rn. 20). Diese Ansicht stützt sich insbesondere auf den in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Ausdruck gekommenen Willen des nationalen Gesetzgebers (RegE BT-Drucks. 16/11643, S. 128 linke Spalte), dass bei befristeten Darlehen „zumindest darauf hingewiesen werden [müsse], dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist.“ Die RL 2008/48/EG steht nach dieser Ansicht einer Pflicht zur Information über national geregelte Kündigungsrechte nicht entgegen, da der Richtliniengeber hinsichtlich der Kündigungsrechte ausdrücklich keine Vollharmonisierung beabsichtigt habe (LG Hamburg, Urteil vom 12.11.2018 - 318 O 141/18 -; Maier, VuR 2019, 163). 2. Umstritten ist zum Umfang der Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 5 EGBGB weiter die Frage, ob es erforderlich ist, den Verbraucher auf Form- und Fristerfordernisse bei den lediglich im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechten hinzuweisen. a) Die oben unter 1. a) geschilderte restriktive Auffassung wonach nationale Kündigungsrechte bei der Pflichtangabe gemäß Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 5 EGBGB nicht erwähnt werden dürfen oder jedenfalls nicht erwähnt werden müssen, hält dementsprechend erst recht auch Angaben zu den formellen Erfordernissen bei der Ausübung von im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechten für entbehrlich (Herresthal, ZIP 2018, 753, 755 ff.; Rosenkranz, BKR 2019, 469, 474). b) Die Gegenauffassung hält es für zwingend, dass dem Verbraucher mitgeteilt wird, in welcher Form und Frist die Parteien des Kreditvertrags ihre Kündigungsrechte ausüben müssen, und meint, dass dazu insbesondere auch die Mitteilung gehöre, dass die Kündigung des Darlehensgebers gemäß § 492 Abs. 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss (LG Tübingen, Urteil vom 28.12.2018 - 3 O 137/18 -, juris Rn. 71 ff.). Diese Ansicht verweist zunächst darauf, dass dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 lit. s) RL 2008/48/EG nicht zu entnehmen sei, dass er nur auf das Kündigungsrecht gemäß Art. 13 RL 2008/48/EG beschränkt sei, da der Wortlaut anders als bei anderen Pflichtangaben nicht mit gegebenenfalls beginne und daher nicht auf besondere Fallgestaltungen der Kündigung bezogen sei. Außerdem stützt diese Ansicht sich auf das von Erwägungsgrund (8) RL 2008/48/EG betonte Ziel der Sicherung eines ausreichenden Verbraucherschutzniveaus (LG Tübingen, Urteil vom 28.12.2018 - 3 O 137/18 -, juris Rn. 71 ff.). Für die Ansicht, dass auch hinsichtlich der Kündigungsrechte des Darlehensgebers über die formellen Anforderungen an die Kündigungserklärung zu informieren ist, wird weiter geltend gemacht, dass Art. 10 RL 2008/48/EG nicht zwischen Kündigungsrechten des Darlehensgebers und des Darlehensnehmers unterscheide und in Art. 13 und in Erwägungsgrund (33) RL 2008/48/EG Kündigungsrechte beider Vertragsparteien angesprochen würden. 3. Für die Auslegung des nationalen Rechts ist somit maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 10 Absatz 2 lit. s) RL 2008/48/EG zu verstehen ist, dass die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags in klarer und prägnanter Form anzugeben sind. Der Wortlaut der Richtlinie scheint in dieser Frage nicht eindeutig zu sein: Art. 10 Absatz 2 lit. s) RL 2008/48/EG könnte vor dem Hintergrund des gemäß Erwägungsgrund (9) RL 2008/48/EG verfolgten Ziels der Vollharmonisierung so interpretiert werden, dass der Richtliniengeber zwar bewusst weiterhin national geregelte Kündigungsrechte zulassen wollte, dass der Verbraucher aber nur über die in der Richtlinie selbst geregelten Kündigungsrechte informiert werden muss. Insbesondere das in Erwägungsgrund (8) RL 2008/48/EG genannte Ziel einer Erleichterung des freien Verkehrs von Kreditangeboten unter den bestmöglichen Bedingungen für Kreditanbieter könnte hierfür sprechen. Dieser Schluss ist jedoch nicht zwingend. Das in Erwägungsgrund (8) RL 2008/48/EG ebenfalls betonte Ziel eines ausreichenden Niveaus des Verbraucherschutzes könnte es als erforderlich erscheinen lassen, dass auch über nationalrechtlich geregelte Kündigungsrechte und die dafür geltenden formellen Voraussetzungen informiert wird. Für diese Ansicht könnte auch Erwägungsgrund (24) RL 2008/48/EG sprechen, wonach der Verbraucher vor dem Abschluss des Vertrages umfassend informiert werden soll, und auch Erwägungsgrund (31) RL 2008/48/EG, wonach alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, in klarer und prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein sollen. 4. Die Fragen sind im Streitfall entscheidungserheblich. Wird eine der beiden Vorlagefragen II. 3. a) und b) bejaht, sind die in Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 5 vorgeschriebenen Pflichtangaben im vorliegenden Fall nicht ordnungsgemäß erfolgt und der vom Kläger erklärte Widerruf war rechtzeitig und wirksam. D. Die Entscheidung darüber, wie die Bestimmungen des Art. 10 Absatz 2 lit. l), r) und s) RL 2008/48/EG in dem vorstehend unter C. I. – III. dargelegten Zusammenhang auszulegen sind, ist letztverantwortlich Sache des Gerichtshofs der Europäischen Union. Zu den im Beschlusstenor II. 1. – 3. genannten Fragen gibt es in der nationalen Rechtsprechung divergente Entscheidungen, und die Fragen sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bisher noch nicht beantwortet worden. Daher liegt es im Interesse einer einheitlichen Auslegung der Richtlinienvorschriften, die im Beschlusstenor genannten Fragen gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 AEUV von Amts wegen dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen und den vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen.