Urteil
2 O 222/18
LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGRAVEN:2020:0206.2O222.18.00
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Leitsätze
1. Auch einem zu einem Kontokorrentkreditvertrag Schuldbeitretenden steht ein Widerrufsrecht aus den verbraucherschützenden Vorschriften zu. Dies ist auch aus Sicht des Darlehensgebers gerechtfertigt, weil er durch den Schuldbeitritt einen weiteren Schuldner erhält. Es ist dem Darlehensgeber zuzumuten, durch eine schlichte Befragung des Beitretenden festzustellen, ob der Schuldbeitritt für dessen bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit erfolgt (BGH, Urteil vom 05. Juni 1996 - VIII ZR 151/95).(Rn.26)
2. Ein in einem Unternehmen abhängig Beschäftigter ist nicht unternehmerisch an dem Unternehmen beteiligt. Auch die Inhaberschaft einer stillen Beteiligung an dem Unternehmen rechtfertigt nicht die Einstufung als Unternehmer, da er als stiller Teilhaber keinen Einfluss auf die Führung der Geschäfte hat. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer wie ein Geschäftsführer in dem Unternehmen seiner Frau tätig ist.(Rn.28)
3. Das Widerrufsrecht ist bei einem Schuldbeitritt nicht gemäß § 504 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen. Der Ausschluss des Widerrufsrechts bei Kontokorrentkreditverträgen rechtfertigt sich dadurch, dass der Darlehensnehmer den Kredit nicht in Anspruch nehmen muss und auch jederzeit zurückführen kann. Der Schuldbeitretende hat dagegen keinen Einfluss darauf, ob der Kredit in Anspruch genommen wird oder ob er nach Inanspruchnahme zurückgeführt wird.(Rn.30)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 77.267,42 EUR
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch einem zu einem Kontokorrentkreditvertrag Schuldbeitretenden steht ein Widerrufsrecht aus den verbraucherschützenden Vorschriften zu. Dies ist auch aus Sicht des Darlehensgebers gerechtfertigt, weil er durch den Schuldbeitritt einen weiteren Schuldner erhält. Es ist dem Darlehensgeber zuzumuten, durch eine schlichte Befragung des Beitretenden festzustellen, ob der Schuldbeitritt für dessen bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit erfolgt (BGH, Urteil vom 05. Juni 1996 - VIII ZR 151/95).(Rn.26) 2. Ein in einem Unternehmen abhängig Beschäftigter ist nicht unternehmerisch an dem Unternehmen beteiligt. Auch die Inhaberschaft einer stillen Beteiligung an dem Unternehmen rechtfertigt nicht die Einstufung als Unternehmer, da er als stiller Teilhaber keinen Einfluss auf die Führung der Geschäfte hat. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer wie ein Geschäftsführer in dem Unternehmen seiner Frau tätig ist.(Rn.28) 3. Das Widerrufsrecht ist bei einem Schuldbeitritt nicht gemäß § 504 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen. Der Ausschluss des Widerrufsrechts bei Kontokorrentkreditverträgen rechtfertigt sich dadurch, dass der Darlehensnehmer den Kredit nicht in Anspruch nehmen muss und auch jederzeit zurückführen kann. Der Schuldbeitretende hat dagegen keinen Einfluss darauf, ob der Kredit in Anspruch genommen wird oder ob er nach Inanspruchnahme zurückgeführt wird.(Rn.30) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: 77.267,42 EUR Die Klage ist unbegründet. Infolge des mit Klageerwiderung vom 19.10.2018 erklärten Widerrufs seiner Haftungserklärung ist der Beklagte an den erklärten Schuldbeitritt nicht mehr gebunden (§ 355 Abs. 1 BGB a. F.). Die Widerrufsfrist war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht abgelaufen. Denn der Beklagte ist unstreitig bei Erklärung des Schuldbeitritts nicht über das zustehende Widerrufsrecht belehrt worden, so dass die Widerrufsfrist nicht begonnen hat (§§ 355 Abs. 1, Abs. 2, 360 Abs. 1 a. F.). Ein solches Widerrufsrecht stand dem Beklagten als Verbraucher gem. § 495 Abs. 1 BGB a. F. zu, und diesem Widerrufsrecht steht auch nicht der Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs entgegen. 1. Dem Beklagten hat ein Widerrufsrecht hinsichtlich des am 17.02.2012 erklärten Schuldbeitritts zu dem Kontokorrentkreditvertrag zugestanden. Zwar war der Beklagte gerade nicht Partner des eigentlichen Darlehensvertrages. Dennoch besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Schuldbeitretenden ein Schutzbedürfnis so dass die verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 491, 495, 355 BGB in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages geltenden Fassung entsprechend anzuwenden sind. Auch eine Interessenbewertung aus Sicht des Darlehensgebers rechtfertigt diese analoge Anwendung, weil er durch den Schuldbeitritt einen weiteren Schuldner erhält, und ihm deshalb zuzumuten ist, durch schlichte Befragung des Beitretenden festzustellen, ob der Schuldbeitritt für dessen bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit erfolgt (BGH, Urteil vom 05.06.1996 - VIII ZR 151/95- , juris Rn. 18). 2. Der Beklagte hat die Haftungserklärung nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher abgegeben. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung allein auf die Verbrauchereigenschaft des Schuldbeitretenden an, so dass auch bei einem Beitritt eines Verbrauchers zu einem gewerblichen Kreditvertrag ein Widerrufsrecht besteht. Der Beklagte ist im vorliegenden Fall als Verbraucher gem. § 13 BGB einzustufen. Er war nicht unternehmerisch am Unternehmen der Darlehensnehmerin beteiligt, sondern lediglich als abhängig Beschäftigter im Unternehmen beschäftigt. Auch die Inhaberschaft einer stillen Beteiligung an dem Unternehmen rechtfertigt nicht die Einstufung als Unternehmer, da er als stiller Teilhaber keinen Einfluss auf die Führung der Geschäfte hat. Der Einwand der Klägerin, der Beklagte sei „Quasi-Geschäftsführer des Unternehmens seiner Frau gewesen, greift nicht durch. Auch wenn der Beklagte wie ein Geschäftsführer tätig gewesen ist, verliert er dadurch nicht seine Schutzbedürftigkeit als Verbraucher. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 08.11.2005 – XI ZR 34/05 -, juris Rn.17 ff.) verliert selbst ein Geschäftsführer einer GmbH, der neben der GmbH eine Schuld übernimmt, nicht die Schutzbedürftigkeit als Verbraucher. Die in der Literatur zum Teil bejahte Gleichstellung solcher Geschäftsführungsorgane mit den Kaufleuten des Handelsgesetzbuches oder kaufmannsähnlichen Personen entspricht hiernach nicht der Vorstellung des Gesetzgebers und überschreitet nach Auffassung des BGH die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung. 3. Das Widerrufsrecht ist nicht gemäß § 504 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. ausgeschlossen. Der Ausschluss des Widerrufsrechts bei Kontokorrentkreditverträgen rechtfertigt sich dadurch, dass der Darlehensnehmer den Kredit nicht in Anspruch nehmen muss und auch jederzeit zurückführen kann. Der Gesetzgeber wollte den Widerruf für die Fälle der Überziehungskredite ausschließen, in denen wegen der jederzeitigen entschädigungsfreien Rückzahlungsmöglichkeit für ein Recht, von der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung Abstand zu nehmen, kein praktisches Bedürfnis besteht (BT-Drucks 11/5462, 22; Staudinger/Kessal-Wulf [2012] BGB § 504, Rn. 20). Überträgt man diese Überlegung auf die Konstellation des Schuldbeitritts, so ist eine entsprechende Anwendung des § 504 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nicht gerechtfertigt. Denn der Schuldbeitretende hat keinen Einfluss darauf, ob der Kredit in Anspruch genommen wird oder ob er nach Inanspruchnahme zurückgeführt wird. Darüber entscheidet allein der Kreditnehmer. Der Schuldbeitretende ist bei einem solchen Vertrag nicht weniger schutzwürdig als bei einem regulären Kreditvertrag. 4. Das Widerrufsrecht des Beklagten ist auch nicht verwirkt. Eine Verwirkung setzt außer dem Zeitmoment auch voraus, dass Umstände hinzukommen, die die Geltendmachung des Rechts als illoyal verspätet erscheinen lassen (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 242 Rn. 95). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es ist nicht dargetan, inwiefern das Verhalten des Beklagten den Rückschluss zugelassen haben könnte, er werde von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. 5. Auch ein Rechtsmissbrauch ist nicht ersichtlich. Dass der Beklagte nunmehr im Prozess sein ihm als Verbraucher zustehendes Widerrufsrecht geltend macht, kann trotz seiner Tätigkeit für das Unternehmen seiner Frau und trotz der Tatsache, dass er in die Vertragsverhandlungen involviert war, nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Nebenentscheidungen: §§ 91, 709 ZPO Zwischen der Klägerin und der Ehefrau des Beklagten Frau ... T-M (im weiteren Darlehensnehmerin) besteht seit den 1990iger Jahren eine Geschäftsbeziehung, im Rahmen derer die Klägerin diverse Investitionen der Darlehensnehmerin für den Geschäftsbetrieb ihrer als Einzelunternehmen betriebenen Wäscherei finanzierte. Der Beklagte war als abhängig Beschäftigter im Unternehmen seiner Frau beschäftigt, wobei ihm auch ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Außerdem war der Beklagte als stiller Gesellschafter mit einer Einlage in Höhe von 400.000,- EUR am Unternehmen beteiligt. Mit Kontokorrentkreditvertrag vom 23.03.2001 schloss die Klägerin mit der Darlehensnehmerin und dem Beklagten einen Kontokorrentkreditvertrag unter der Kontonummer ... über einen Höchstbetrag von 120.000,-- EUR. Mit Kontokorrentkreditvertrag vom 14.02.2012 über einen Nettokreditbetrag von 80.000,- EUR wurde der Kontokorrentkreditvertrag vom 23.03.2001 ersetzt. Bei diesem Vertrag war die Ehefrau des Beklagten dann aber allein Darlehensnehmerin und der Beklagte übernahm für diesen Kredit die gesamtschuldnerische persönliche Mitverpflichtung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 17.02.2012 gemäß Anlage K 2 verwiesen. Am 01.10.2015 wurde über das Vermögen der Darlehensnehmerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Vor diesem Hintergrund kündigte die Klägerin am 08.04.2016 gegenüber der Darlehensnehmerin die komplette Geschäftsbeziehung unter Verweis auf Ziff. 26 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen zur sofortigen Rückzahlung und forderte die Darlehensnehmerin auf, den offenstehenden Restbetrag auf dem Kontokorrentkonto mit der Nummer ... in Höhe von 33.181,41 EUR an die Klägerin zurückzubezahlen. Auf Grund der vom Insolvenzverwalter gegenüber der Klägerin erhobenen Anfechtungsansprüche musste die Klägerin gegenüber dem Insolvenzverwalter Teilbeträge in Gesamthöhe von 44.086,01 EUR auskehren. Die Klägerin errechnete letztlich einen Forderungsbetrag in Höhe von 77.267,42 EUR gemäß Forderungsaufstellung Anlage K 8 aus dem Kontokorrentvertrag und machte diesen Betrag gem. Schreiben vom 11.06.2018 gegenüber dem Beklagten auf Grund seiner gesamtschuldnerischen Mitverpflichtung geltend. Der Beklagte widerrief seine im Rahmen des Kontokorrentkreditvertrages am 17.02.2012 abgegebenen Haftungserklärung mit der Klagerwiderung vom 19.10.2018 im vorliegenden Prozess. Die Klägerin meint, dass ihr der Beklagte auf Grund seiner gesamtschuldnerischen Mitverpflichtung den nach ihrer Berechnung offenstehenden Betrag von 77.267,42 EUR erstatten müsse. Die Klägerin meint, dass dem Beklagten kein Widerrufsrecht zustünde, da es sich bei dem gegenständlichen Darlehen nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag sondern um einen gewerblichen bzw. unternehmerischen, als kaufmännischen Kontokorrentkredit handle und der Beklagte auf Grund seines Handelns und Verhaltens gegenüber der Klägerin in diesem Zusammenhang auch nicht als Verbraucher, sondern als Kaufmann gesehen und behandelt werden müsse. Sie verweist insbesondere darauf, der Beklagte habe im Außenverhältnis als „Quasi-Geschäftsführer“ umfassend gehandelt, und er sei es auch gewesen, der mit der Klägerin Kreditverhandlungen geführt habe; insbesondere aus dem Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 16.03.2001 ergebe sich, dass der Beklagte auch die Gestaltung der Kreditverträge verhandelt habe. Die Klägerin meint weiter, dass ein Widerrufsrecht auch auf Grund der Regelung des § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht bestehe, der die Fälle aus dem Anwendungsbereich des § 495 BGB ausschließe, in welchen der Darlehensgeber kündigen könne, ohne eine Frist einzuhalten. Das sei bei dem streitgegenständlichen Kontokorrentkreditvertrag der Fall. Die Klägerin bestreitet, dass es sich bei dem vorliegenden Kreditvertrag um einen Fernabsatzvertrag gehandelt habe. Dem Schreiben der Beklagten vom 14.02.2012 könne entnommen werden, dass es zuvor eine Besprechung zwischen den Parteien gegeben habe, des Weiteren sei auch der Steuerberater offensichtlich in den Vorgang eingebunden gewesen sei. Die Klägerin hält auch die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB nicht für gegeben, da einerseits der Beklagte zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Haftungserklärung ausreichend leistungsfähig gewesen sei, wenn man nämlich auch die sonstigen Einkommensbestandteile berücksichtige (Gewährung eines Geschäftswagens, Erstattung der Fahrtkosten Wohnort/Arbeitsstätte, sowie Gewährung einer Altersvorsorge), und dass andererseits mehrere Aspekte eines eigenwirtschaftlichen Interesses des Beklagten an der Kreditgewährung vorgelegen hätten. Die Klägerin beantragt: den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 77.267,52 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2018 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, dass er in Folge des Widerrufs seiner Haftungserklärung keine Verpflichtungen mehr gegenüber der Klägerin habe. Gegen die Anwendung des § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB im vorliegenden Fall spricht nach Auffassung des Beklagten bereits, dass der gegenständliche Schuldbeitritt im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen sei. Er behauptet, dass die Darlehensnehmerin den gegenständigen Kontokorrentkreditvertrag vom 17.02.2012 in ihrem Hausbriefkasten vorgefunden habe und es keinerlei Gespräche zuvor gegeben habe, insbesondere auch nicht in einer Filiale der Klägerin. Außerdem beruft sich der Beklagte auf die Sittenwidrigkeit der Haftungserklärung wegen krasser finanzieller Überforderung. Er habe im Jahr 2012 lediglich über ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.380,- EUR gemeinsam mit der Darlehensnehmerin verfügt. Weiter ist der Beklagte der Meinung, dass er allenfalls für den bei Kündigung des Kontokorrentkreditvertrages von der Klägerin zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellten Betrages von 33.181,41 EUR hafte und nicht für die jetzt geltend gemachte Mehrforderung, die sich erst nach Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ergeben habe.