Urteil
2 O 95/21
LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGRAVEN:2021:1203.2O95.21.00
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Leitsätze
1. Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts nach nationalem Recht gem. § 242 BGB ist kein Raum, sofern die Angaben gem. § 492 Abs. 2, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB (die den zwingenden Angaben gem. Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2008/48/EG entsprechen) nicht vollständig erteilt worden sind.(Rn.33)
2. Die in der Klagschrift angebotene Übergabe des Fahrzeugs am Geschäftssitz der Beklagten wird ernsthaft und endgültig im Sinne des § 295 BGB verweigert, wenn die Beklagte den Widerruf bestreitet und das Angebot unter der aufschiebenden Bedingung annimmt, dass das Gericht von der Wirksamkeit des Widerrufs ausgehen sollte.(Rn.39)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab seiner Widerrufserklärung vom 10.08.2020 der Beklagten aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeuges des Fabrikats: SKODA, Modell: Superb Combi 2.0 TSI, Fahrgestell-Nr.: T………….., abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Darlehensvertrag-Nr.: 1…….. weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB mehr schuldet.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.281,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges des Fabrikats: SKODA, Modell: Superb Combi 2.0 TSI, Fahrgestell-Nr.: T………. nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch die Klägerseite an die Beklagte.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeuges des Fabrikats: SKODA, Modell: Superb Combi 2.0 TSI, Fahrgestell-Nr.: T………….. in Verzug befindet.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 41.183,74 €
(Nettodarlehensbetrag von 39.383,74 € zuzüglich Anzahlung von 1.800,-- €)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts nach nationalem Recht gem. § 242 BGB ist kein Raum, sofern die Angaben gem. § 492 Abs. 2, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB (die den zwingenden Angaben gem. Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2008/48/EG entsprechen) nicht vollständig erteilt worden sind.(Rn.33) 2. Die in der Klagschrift angebotene Übergabe des Fahrzeugs am Geschäftssitz der Beklagten wird ernsthaft und endgültig im Sinne des § 295 BGB verweigert, wenn die Beklagte den Widerruf bestreitet und das Angebot unter der aufschiebenden Bedingung annimmt, dass das Gericht von der Wirksamkeit des Widerrufs ausgehen sollte.(Rn.39) 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab seiner Widerrufserklärung vom 10.08.2020 der Beklagten aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeuges des Fabrikats: SKODA, Modell: Superb Combi 2.0 TSI, Fahrgestell-Nr.: T………….., abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Darlehensvertrag-Nr.: 1…….. weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB mehr schuldet. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.281,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges des Fabrikats: SKODA, Modell: Superb Combi 2.0 TSI, Fahrgestell-Nr.: T………. nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch die Klägerseite an die Beklagte. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeuges des Fabrikats: SKODA, Modell: Superb Combi 2.0 TSI, Fahrgestell-Nr.: T………….. in Verzug befindet. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: 41.183,74 € (Nettodarlehensbetrag von 39.383,74 € zuzüglich Anzahlung von 1.800,-- €) A. Die Klage ist zulässig. I. Das Landgericht Ravensburg ist gem. § 29 ZPO örtlich für die Klage zuständig. 1. Für die negative Feststellungsklage (Klagantrag Ziff. 1) folgt dies daraus, dass sich die örtliche Zuständigkeit bei der negativen Feststellungsklage spiegelbildlich nach der Leistungsklage umgekehrten Rubrums und dem für eine solche Leistungsklage maßgeblichen Erfüllungsort (§§ 269, 270 BGB) richtet (OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 114/18 -, juris Rn. 66 ff.; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 29 ZPO, Rn. 25). Nach § 270 Abs. 4 BGB i.V. mit § 269 BGB sind Geldschulden im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Auch wenn Leistungshandlung und Leistungserfolg dabei häufig auseinanderfallen, ändert dies gemäß § 270 Abs. 4 BGB nichts daran, dass Leistungsort im Sinne des § 269 BGB der Wohnort des Schuldners bleibt. 2. Für die sich aus dem Widerruf ergebenden Verpflichtungen gem. Klaganträgen Ziff. 2 und Ziff. 3 ergibt sich die Zuständigkeit aus § 29 Abs. 1 ZPO (OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 114/18 -, juris Rn. 77 ff.; a. A. OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2021 - 6 U 769/20 -, BeckRS 2021, 10417 Rn. 13 ff.). a) Leistungsort für die sich aus dem Widerruf ergebenden Verpflichtungen ist der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 269 Rn. 16). Das gilt auch, wenn sich die Ansprüche beim Widerruf eines verbundenen Geschäfts gegen die Bank richten, da die Bank gem. § 358 Abs. 4 S. 5 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag eintritt. Der nach § 269 BGB geltende Leistungsort ist auch maßgeblich für die Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 42. Aufl. 2021, § 29 Rn. 5). b) Von dieser Zuständigkeitsregelung ist auch bei der Rückabwicklung von mit Darlehensverträgen verbundenen Kaufverträgen nicht abzuweichen, etwa mit Blick auf die Regelung des § 357 Abs. 4 BGB, die nach Auffassung des BGH eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers anordnet. Es ist bereits zweifelhaft, ob § 357 Abs. 4 BGB überhaupt eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers anordnet. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich nur entnehmen, dass der Unternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht hat, das bis zum Erhalt der empfangenen Ware oder Nachweis der Absendung der Ware durch den Verbraucher besteht. Im Übrigen könnte die Annahme einer Vorleistungspflicht gegen Unionsrecht verstoßen, da die Effektivität des Widerrufs dadurch richtlinienwidrig eingeschränkt würde. Die vorstehenden Bedenken können aber dahingestellt bleiben, da unabhängig von dem Bestehen einer Vorleistungspflicht bei der Rückabwicklung widerrufener verbundener Verträge alles dafür spricht, dass sich der Leistungsort (und damit auch den Erfüllungsort im Sinne der ZPO) sich am Wohnsitz des Schuldners des Schuldners) befindet. Denn § 357 Abs. 4 ZPO regelt, dass alternativ zur Rückgabe auch eine Rücksendung der empfangenen Ware erfolgen kann und der Schuldner nur den Nachweis der Versendung erbringen muss, um das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers zu beenden. Diese Konstellation ist aber charakteristisch für eine Schickschuld, bei der sich der Leistungsort am Wohnsitz des Schuldners befindet, und nicht für ein Bringschuld. Auch prozessuale Gründe sprechen dagegen, eine Zuständigkeit am Wohnsitz des Schuldners anzunehmen, jedenfalls solange sich das Fahrzeug bei dem Verbraucher befindet (was in der Regel der Fall sein wird, wenn die Beklagte dem Widerruf entgegentritt und das ihr angebotene Fahrzeug nicht vorbehaltlos zurücknimmt). Es kann nämlich erforderlich werden, das Fahrzeug durch einen Gerichtssachverständigen begutachten zu lassen, um den Wertersatzanspruch der Bank (mit dem die Bank schon vor Rückgabe des Fahrzeugs aufrechnen kann) zu ermitteln. Die Begutachtung erfolgt sinnvollerweise durch einen Gerichtssachverständigen, dessen Geschäftssitz in der Nähe des Wohnsitzes des Verbrauchers liegt. II. Dem Klageantrag Ziff. 2 steht nicht entgegen, dass der Anspruch erst nach Herausgabe des Fahrzeugs fällig wird und es sich somit um eine Klage auf eine künftige Leistung handelt. Ist nämlich - wie im vorliegenden Fall - der andere Teil im Annahmeverzug (dazu näher unter B. III), kann der Vorleistungspflichtige auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen (§ 322 Abs. 2 BGB). B. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. I. Der Feststellungsantrag gem. Klageantrag Ziff. 1 ist begründet, da sich der Darlehensvertrag durch den am 26.06.2017 bei der Beklagten eingegangenen Widerruf der Klägerin (ohne Datum) in ein Rückabwicklungsverhältnis umgestaltet hat. 1. Der Widerruf vom 08.05.2017 ist nicht verfristet, da die Beklagte die Klägerin nicht ordnungsgemäß nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB über die im Fall des Verzuges anfallenden Verzugszinsen informiert hat. a) Nach dem Urteil des EuGH vom 09.09.2021 - C-33/20 u.a. - (dort Tenor Ziff. 3 Satz 1 und Rn. 93) muss der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz im Kreditvertrag konkret in Form eines Prozentsatzes angegeben werden. Die Verweisung auf andere Vorschriften, aus denen sich dann der Verzugszinssatz entnehmen lässt, genügt nicht. Im Wege der richtlinienkonformen Auslegung ist Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB also so zu verstehen, dass im Darlehensvertrag der aktuell geltende Verzugszinssatz als Prozentsatz anzugeben ist. Im vorliegenden Fall wird in Ziff. 5 der Darlehensbedingungen auf den gesetzlichen Verzugszinssatz verwiesen, ein konkreter Prozentsatz wird nicht genannt, so dass diese Information nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. b) Dies hat zur Folge, dass die in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelte Widerrufsfrist nicht angelaufen ist, denn nach § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Frist nicht zu laufen, wenn die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB im Kreditvertrag nicht vollständig enthalten sind. 2. Dem Widerruf steht auch nicht der von Amts wegen zu prüfende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Nach der aktuellen ständigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH kann zwar eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts auch dann in Betracht kommen, wenn der Verbraucher nicht alle Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB im Darlehensvertrag erhalten hat. Der BGH stellt dabei allein auf objektive Kriterien ab, auf die subjektive Vorstellung des Verbrauchers (etwa die Absicht, sich einen unionsrechtlichen Vorteil zu verschaffen) soll es nicht ankommen. Durch das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 (Tenor Ziff. 7 und Rn. 127) ist dieser nationalen Rechtsprechung aber die Grundlage entzogen. Nach dem Urteil des EuGH kommt die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht in Betracht, soweit die zwingenden Angaben gem. Art. 10 Abs. 2 RL 2008/48/EG nicht vollständig im Vertrag oder nachträglich erteilt worden sind. Der EuGH betont insbesondere, dass der Zweck des Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b) RL 2008/48/EG darin besteht, sicherzustellen, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung zu beurteilen, und den Kreditgeber, der diese Informationen nicht erteilt, zu bestrafen (a.a.O. Rn. 124 f.). Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Entscheidung des EuGH beschränke sich darauf zu prüfen, ob sich ein Kreditgeber nach einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts auf den Rechtsmissbrauchseinwand berufen dürfe, dagegen enthalte das Urteil keine Ausführungen zum nationalen Rechtsinstitut des Rechtsmissbrauchs und habe deshalb keine Bindungswirkung für das nationale Recht. Denn nach den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen ist für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs auch nach nationalem Recht schlicht kein Raum, sofern die Angaben gem. § 492 Abs. 2, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB (die den zwingenden Angaben gem. Art. 10 Abs. 2 RL 2008/48/EG entsprechen) nicht vollständig erteilt worden sind. Die bisherige Rechtsprechung des BGH unter Negierung der subjektiven Voraussetzung des Rechtsmissbrauchs ist unionsrechtswidrig (Knops, WM 2021, 2169). Sie ist daher nicht anzuwenden. II. Auch der Klageantrag Ziff. 2 ist begründet. Nachdem der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist, steht der Klägerin gem. §§ 355 Abs. 3, 357a Abs. 1, 358 Abs. 4 S. 5 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Darlehensraten bis August 2018 in Höhe von 5.481,78 € zu. Ein Anspruch besteht auch hinsichtlich der aus eigenen Mitteln der Klägerin an das Autohaus geleisteten Anzahlung in Höhe von 1.800,-- € zu, da nach dem Zweck des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB die Rückabwicklung ausschließlich zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber erfolgen soll (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, juris Rn. 27; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 358 Rn. 21). Insgesamt beläuft sich der Rückzahlungsanspruch des Klägers also auf 7.281,78 €. III. Der Klageantrag Ziff. 3 ist gleichfalls begründet. Die Beklagte ist in Annahmeverzug gekommen. Zwar schuldet der Kläger der aktuellen Rechtsprechung des BGH folgend die Übergabe des Fahrzeugs nach § 357 Abs. 4 BGB grundsätzlich als Vorleistung in der Form der Übergabe am Geschäftssitz der Beklagten (BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 -, juris Rn. 22 ff.). Die Beklagte hat jedoch das ausdrückliche Angebot des Klägers gem. Klagschrift vom 01.04.2021 (Seite 5 = Bl. 5 d. A.) auf Übergabe des Fahrzeugs an ihrem Geschäftssitz, worin ein wörtliches Angebot im Sinne des § 295 ZPO zu sehen ist, nicht angenommen und ihre Rückzahlungspflicht in Abrede gestellt. In diesem Prozessverhalten der Beklagten ist eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu erblicken (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2019 - 16 U 102/18, juris Rn. 28). Denn das Bestreiten des Widerrufs und eine gleichzeitige Annahmeerklärung schließen sich aus. Eine Annahme unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Gericht von der Wirksamkeit des Widerrufs ausgehen sollte, wäre keine ausreichende Annahmeerklärung im Sinne der §§ 293 ff. BGB, vielmehr muss der Annehmende dann auch bereit sein, die ihm nach Erfüllung der Vorleistung obliegende Gegenleistung zu erbringen. Nebenentscheidungen: §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO Der Kläger schloss mit der beklagten Bank einen Darlehensvertrag gem. Darlehensantrag des Klägers vom 11.01.2019 über einen Nettodarlehensbetrag von 39.383,74 €, der zweckgebunden dem Kauf eines Gebrauchtwagens SKODA SUPERB KOMBI 2.0 TSI, 162 kW Benzin für 39.000,-- € bei einem Autohaus zur privaten Nutzung diente. Der Kläger wohnte bei Abschluss des Kaufvertrages in A. und damit im Landgerichtsbezirk Ravensburg. Der Kläger leistete eine Anzahlung von 1.800,-- € an das Autohaus und finanzierte über das vorgenannte Darlehen den restlichen Kaufpreis zuzüglich eines Betrags von 2.183,74 € für eine Restschuldversicherung (bezeichnet als „KSB“) für Arbeitsunfähigkeit und Tod. Vereinbart wurde im Darlehensvertrag, dass der Kläger die Darlehenssumme mittels 60 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von jeweils 428,34 € und einer mit der letzten Rate fälligen Schlussrate von 16.474,32 € zurückzuzahlen hat. Die Beklagte bediente sich bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Autohauses als Darlehensvermittler. Der Kläger zahlte die vereinbarten Raten zunächst regelmäßig, widerrief aber am 10.08.2020 seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 19.08.2020 zurück. Der Kläger hat in der Klageschrift der Beklagten die Übergabe des Fahrzeugs im Sinne einer Vorleistungspflicht ausdrücklich angeboten. Bis zur Erklärung des Widerrufs hat der Kläger insgesamt Zahlungen von 7.281,78 € an die Beklagte geleistet. Der Kläger meint, der Widerruf vom 10.08.2020 sei wirksam, da die Widerrufsinformation und die sonstigen Pflichtangaben im Darlehensvertrag nicht ordnungsgemäß erteilt worden seien und die 14-tägige Widerrufsfrist daher nicht begonnen habe. Der Kläger beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerseite ab ihrer Widerrufserklärung vom 10.08.2020 der Beklagten aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeuges des Fabrikats: SKODA, Modell: Superb Combi 2.0 TSI, Fahrgestell-Nr.: T………., abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Darlehensvertrag-Nr.: 1………. weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB mehr schuldet. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 7.281,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges des Fabrikats: SKODA, Modell: Superb Combi 2.0 TSI, Fahrgestell-Nr.: T………. nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch die Klägerseite an die Beklagte. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeuges des Fabrikats: SKODA, Modell: Superb Combi 2.0 TSI, Fahrgestell-Nr.: T…………, in Verzug befindet. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, sie habe alle Informationen ordnungsgemäß erteilt und der Widerruf sei verfristet. Die Beklagte macht außerdem geltend, sie habe das gesetzlich Muster für die Widerrufsinformation verwendet und beruft sich daher auf die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion. Außerdem meint die Beklagte, dass kein Annahmeverzug vorliege, da der Kläger seine Leistung nicht wie geschuldet angeboten habe. Wegen des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.