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Urteil

2 O 76/20

LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGRAVEN:2022:0218.2O76.20.00
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Leitsätze
1. Der EuGH hat klar und eindeutig entschieden (acte éclairé), dass es dem Kreditgeber auch bei beiderseits erfüllten (und damit beendeten) Darlehensverträgen verwehrt ist, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 48/2008/EG vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist.(Rn.37) 2. Der EuGH hat auch klar und eindeutig entschieden (acte éclairé), dass es dem Kreditgeber bei beiderseits erfüllten (und damit beendeten) Darlehensverträgen verwehrt ist, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist.(Rn.40) 3. In der Zurückweisung des Widerrufs im Prozess durch den Gläubiger liegt eine Ablehnung der Annahme im Sinne des § 295 BGB, so dass ein wörtliches Leistungsangebot des Schuldners ausreicht. Die Bereitschaft zur Annahme der Vorleistung setzt voraus, dass der Gläubiger auch bereit ist, die ihm nach Erfüllung der Vorleistung obliegende Gegenleistung zu erbringen.(Rn.51) 4. Bei Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags besteht kein Anspruch der Bank analog § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB auf Verzinsung des Darlehens. (Rn.57)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.416,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Audi A6 Avant 3.0 TDI, Fahrzeug-Ident-Nr. W……, nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter Ziff. 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 4. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den über den Betrag von 11.197,29 € bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (am 18.01.2022) eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs Audi A6 Avant 3.0 TDI 150 kW mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WA...... zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. 5. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. 6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 68 % und der Kläger 32 %. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Streitwerte: Klage: 27.980,00 € Nettodarlehensbetrag von 15.980,-- € + Anzahlung von 12.000,-- € Hilfsaufrechnung: 15.664,69 € Wertersatzanspruch Widerklageantrag Ziff. 1: 4.000,00 € Feststellung eines weiteren Wertersatzanspruchs, geschätzt Widerklageantrag Ziff. 2 500,00 € Feststellung eines Anspruchs auf Darlehenszinsen, geschätzt Gesamtstreitwert: 48.144,69 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der EuGH hat klar und eindeutig entschieden (acte éclairé), dass es dem Kreditgeber auch bei beiderseits erfüllten (und damit beendeten) Darlehensverträgen verwehrt ist, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 48/2008/EG vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist.(Rn.37) 2. Der EuGH hat auch klar und eindeutig entschieden (acte éclairé), dass es dem Kreditgeber bei beiderseits erfüllten (und damit beendeten) Darlehensverträgen verwehrt ist, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist.(Rn.40) 3. In der Zurückweisung des Widerrufs im Prozess durch den Gläubiger liegt eine Ablehnung der Annahme im Sinne des § 295 BGB, so dass ein wörtliches Leistungsangebot des Schuldners ausreicht. Die Bereitschaft zur Annahme der Vorleistung setzt voraus, dass der Gläubiger auch bereit ist, die ihm nach Erfüllung der Vorleistung obliegende Gegenleistung zu erbringen.(Rn.51) 4. Bei Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags besteht kein Anspruch der Bank analog § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB auf Verzinsung des Darlehens. (Rn.57) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.416,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Audi A6 Avant 3.0 TDI, Fahrzeug-Ident-Nr. W……, nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter Ziff. 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 4. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den über den Betrag von 11.197,29 € bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (am 18.01.2022) eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs Audi A6 Avant 3.0 TDI 150 kW mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WA...... zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. 5. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. 6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 68 % und der Kläger 32 %. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Streitwerte: Klage: 27.980,00 € Nettodarlehensbetrag von 15.980,-- € + Anzahlung von 12.000,-- € Hilfsaufrechnung: 15.664,69 € Wertersatzanspruch Widerklageantrag Ziff. 1: 4.000,00 € Feststellung eines weiteren Wertersatzanspruchs, geschätzt Widerklageantrag Ziff. 2 500,00 € Feststellung eines Anspruchs auf Darlehenszinsen, geschätzt Gesamtstreitwert: 48.144,69 € A. Das Landgericht Ravensburg ist gem. § 29 ZPO örtlich für die Klage zuständig. Für die sich aus dem Widerruf ergebenden Verpflichtungen gem. derzeitigen Klaganträgen Ziff. 1 bis Ziff. 3 ergibt sich die Zuständigkeit aus § 29 Abs. 1 ZPO (OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 114/18 -, juris Rn. 77 ff.; a. A. OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2021 - 6 U 769/20 -, BeckRS 2021, 10417 Rn. 13 ff.). Leistungsort für die sich aus dem Widerruf ergebenden Verpflichtungen ist der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 269 Rn. 16). Das gilt auch, wenn sich die Ansprüche beim Widerruf eines verbundenen Geschäfts gegen die Bank richten, da die Bank gem. § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag eintritt. Der nach § 269 BGB geltende Leistungsort ist auch maßgeblich für die Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 42. Aufl. 2021, § 29 Rn. 5). Von dieser Zuständigkeitsregelung ist auch bei der Rückabwicklung von mit Darlehensverträgen verbundenen Kaufverträgen nicht abzuweichen, etwa mit Blick auf die Regelung des § 357 Abs. 4 BGB, die nach Auffassung des BGH eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers anordnet. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich nur entnehmen, dass der Unternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht hat, das bis zum Erhalt der empfangenen Ware oder Nachweis der Absendung der Ware durch den Verbraucher besteht. Außerdem dürfte die Annahme einer Vorleistungspflicht gegen Unionsrecht verstoßen, da die Effektivität des Widerrufs dadurch richtlinienwidrig eingeschränkt würde. Ob eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers bei der Rückabwicklung eines widerrufenen mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags besteht, kann allerdings dahingestellt bleiben, da unabhängig davon alles dafürspricht, dass sich der Leistungsort (und damit auch den Erfüllungsort im Sinne der ZPO) am Wohnsitz des Schuldners befindet. Denn § 357 Abs. 4 BGB regelt, dass alternativ zur Rückgabe auch eine Rücksendung der empfangenen Ware erfolgen kann und der Schuldner nur den Nachweis der Versendung erbringen muss, um das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers zu beenden. Diese Konstellation ist aber charakteristisch für eine Schickschuld, bei der sich der Leistungsort am Wohnsitz des Schuldners befindet (BGH, Urteil vom 05. Dezember 1990 – VIII ZR 75/90, juris Rn. 11; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 269 Rn. 1) und nicht für eine Bringschuld. Auch prozessuale Gründe sprechen dagegen, eine Zuständigkeit am Wohnsitz des Schuldners anzunehmen, jedenfalls solange sich das Fahrzeug bei dem Verbraucher befindet (was in der Regel der Fall sein wird, wenn die Beklagte dem Widerruf entgegentritt und das ihr angebotene Fahrzeug nicht vorbehaltlos zurücknimmt). Es kann nämlich erforderlich werden, das Fahrzeug durch einen Gerichtssachverständigen begutachten zu lassen (und den Sachverständigen erforderlichenfalls auch mündlich anzuhören), um den Wertersatzanspruch der Bank (mit dem die Bank schon vor Rückgabe des Fahrzeugs aufrechnen kann) zu ermitteln. Die Begutachtung erfolgt sinnvollerweise durch einen Gerichtssachverständigen, dessen Geschäftssitz in der Nähe des Wohnsitzes des Verbrauchers liegt. B. Die Klage und die Hilfswiderklage sind jeweils nur teilweise begründet. I. Der Zahlungsantrag des Klägers gem. Klageantrag Ziff. 1 ist nur in Höhe von 16.416,86 € begründet. Im Übrigen ist der Anspruch durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. 1. Der Darlehensvertrag hat sich durch die Widerrufserklärung des Klägers vom 08.10.2019 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgestaltet. a) Der Widerruf ist nicht verfristet, da die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB über die im Fall des Verzuges anfallenden Verzugszinsen informiert hat. Nach dem Urteil des EuGH vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20, C-187-20 - (dort Tenor Ziff. 3 Satz 1 und Rn. 93) muss der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz im Kreditvertrag konkret in Form eines Prozentsatzes angegeben werden. Die Verweisung auf andere Vorschriften, aus denen sich dann der Verzugszinssatz entnehmen lässt, genügt nicht. Im Wege der richtlinienkonformen Auslegung ist Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB daher so zu verstehen, dass im Darlehensvertrag der bei Vertragsabschluss geltende Verzugszinssatz als konkreter Prozentsatz anzugeben ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 – 6 U 32/19 -, juris Rn. 25 ff). Im vorliegenden Fall wird im Darlehensvertrag in Ziff. 5 der Allgemeinen Darlehensbedingungen auf den gesetzlichen Verzugszinssatz verwiesen, ein konkreter Prozentsatz wird nicht genannt, so dass diese Information nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dies hat zur Folge, dass die in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelte Widerrufsfrist nicht begonnen hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 – 6 U 32/19 -, juris Rn. 36). Denn nach § 356b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Frist nicht zu laufen, wenn die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB im Kreditvertrag nicht vollständig enthalten sind oder die Angaben nachgeholt worden sind. b) Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf die Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts wegen beidseitiger Erfüllung und damit Beendigung des Kreditvertrags. In dem Urteil vom 09.09.2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20) hat der EuGH entschieden, dass es dem Kreditgeber verwehrt ist, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß dieser Bestimmung durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat (Urteilstenor Ziff. 6). In der Urteilsbegründung wird dazu ausgeführt, dass die RL 2008/48 keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vorsieht, dass ihm diese Informationen nicht erteilt wurden, und dass eine solche Beschränkung mithin auch nicht in einem Mitgliedstaat durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werden kann (EuGH, Urteil vom 09.09.2021, C-33/20 u.a., Rn. 117). Dadurch ist klargestellt, dass eine Dispositionsbefugnis der Mitgliedstaaten für die Annahme einer Verwirkung bei nicht ausreichender Information des Verbrauchers nicht besteht. Ausgehend von dieser Prämisse hat es sich für den EuGH erübrigt, auch auf die Umstände einzugehen, nach denen im Rahmen des Unionsrechts eine Verwirkung nach nationalem Recht zulässig sein könnte (Knops, WM 2021, 2169). Der Auffassung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 12.10.2021 – 6 U 715/21 - juris Rn. 97 ff.), es bestünden weiterhin Zweifel, ob das Widerrufsrecht bei beiderseitig erfüllten Verträgen verwirkt sein kann, da eine Verwirkung nicht nur ein Zeitmoment, sondern auch ein Umstandsmoment voraussetzt, kann daher nicht beigetreten werden. Die Entscheidung des EuGH ist in diesem Punkt klar und eindeutig (acte éclairé). Einige der vorgelegten Fälle, die dem Urteil des EuGH vom 09.09.2021 zugrunde liegen (nämlich diejenigen des LG Ravensburg Az. 2 O 280/19 – und - 2 O 334/19 - im Vorabentscheidungsverfahren des EuGH Az. C-155/20) waren gerade solche beiderseitig erfüllten Verträge, so dass sich der EuGH entsprechend geäußert hätte, wenn nach seiner Auffassung in diesen Fällen ausnahmsweise eine Dispositionsbefugnis der Nationalstaaten bestehen sollte. c) Dem Widerruf steht auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Nach der aktuellen ständigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH kann zwar eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts auch dann in Betracht kommen, wenn der Verbraucher nicht alle Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB im Darlehensvertrag erhalten hat und auch nicht nachträglich belehrt wurde (BGH, Urteil vom 16.10.2018 – XI ZR 69/18, juris Rn. 17 ff.) Durch das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 (Tenor Ziff. 7 und Rn. 127) ist dieser nationalen Rechtsprechung aber die Grundlage entzogen. Nach dem Urteil des EuGH kommt die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht in Betracht, soweit die zwingenden Angaben gem. Art. 10 Abs. 2 RL 2008/48/EG nicht vollständig im Vertrag oder nachträglich erteilt worden sind. Der EuGH begründet dies mit dem Zweck des Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b) RL 2008/48/EG, nämlich sicherzustellen, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung zu beurteilen, und den Kreditgeber, der diese Informationen nicht erteilt, zu bestrafen (a.a.O. Rn. 124 f.). Nach diesen Grundsätzen ist für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nach nationalem Recht kein Raum, da die Angaben gem. § 492 Abs. 2, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB (die den zwingenden Angaben gem. Art. 10 Abs. 2 RL 2008/48/EG entsprechen) nicht vollständig erteilt worden sind (siehe oben a)). 2. Nachdem der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist, steht dem Kläger gem. §§ 355 Abs. 3, 357a Abs. 1, 358 Abs. 4 Satz 5 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der an die Beklagte bis zum Widerruf geleisteten Darlehensraten in Höhe von 16.599,46 € zu. Ein Anspruch besteht auch hinsichtlich der aus eigenen Mitteln des Klägers an das Autohaus geleisteten Anzahlung in Höhe von 12.000,-- €, da nach dem Zweck des § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB die Rückabwicklung ausschließlich zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber erfolgen soll (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, juris Rn. 27; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 358 Rn. 21). 3. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der geleisteten Beträge von insgesamt 28.599,46 € ist jedoch in Folge der von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit ihrem Wertersatzanspruch wegen des Wertverlusts des Fahrzeugs in Höhe von 12.182,60 € erloschen, so dass ein Restanspruch des Klägers von 16.416,86 € verbleibt. Nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Urteil vom 21.09.2021 - 6 U 184/19, BeckRS 2021, 27488, Rn. 46, 47 und Urteil vom 02.11.2021 – 6 U 32/19, juris Rn. 63) schuldet der Darlehensnehmer nach Widerruf grundsätzlich Wertersatz, allerdings bleibt die Umsatzsteuer dabei unberücksichtigt, da sie ein durchlaufender Posten ist (OLG Stuttgart, a.a.O.). Im vorliegenden Fall schuldet der Kläger daher die Differenz zwischen dem Nettokaufpreis von 23.512,60 € und dem vom Kläger nicht angegriffenen und daher unstreitigen Wert des Fahrzeugs (ohne Umsatzsteuer) laut DAT-Bewertung vom 30.04.2020 von 11.330,-- € (Anlage B 4), also einen Betrag von 12.182,60 €. Dieser Anspruch ist bereits fällig, so dass die Beklagte gem. § 387 BGB damit aufrechnen kann. Der Wertersatzanspruch ist gem. § 271 BGB mit seiner Entstehung fällig und damit ab wirksamem Widerruf (OLG Stuttgart, a.a.O. Rn. 39). 4. Der nach Aufrechnung verbleibende Anspruch ist gem. §§ 291, 288 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Vorgerichtlich ist die Beklagte mangels Zahlungsaufforderung nicht in Verzug gekommen. II. Der Klageantrag Ziff. 3 ist begründet. Die Beklagte befindet sich in Annahmeverzug. Zwar hat der Kläger der Beklagten das Fahrzeug nicht tatsächlich im Sinne des § 294 BGB angeboten. Denn nach aktueller Rechtsprechung des BGH muss die Übergabe des Fahrzeugs nach § 357 Abs. 4 BGB grundsätzlich als Vorleistung in Form der Übergabe am Geschäftssitz der Beklagten (BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 -, juris Rn. 22 ff.) erfolgen. Der Kläger hat der Beklagten allerdings mit Schreiben vom 28.10.2021 (Anlage K 6) die Übergabe des Fahrzeugs an ihrem Geschäftssitz angeboten. Ein solches wörtliches Angebot genügt gem. § 295 BGB, wenn der Gläubiger die Annahme endgültig abgelehnt hat. In dem Prozessverhalten der Beklagten ist vorliegend eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Annahme zu erblicken (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2019 - 16 U 102/18). Denn die Beklagte tritt dem Widerruf entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Die gleichzeitige Annahmeerklärung der Beklagten steht somit unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Gericht von der Wirksamkeit des Widerrufs ausgehen sollte. Eine wirksame Annahmeerklärung setzt jedoch voraus, dass der Gläubiger, der die Vorleistung ernsthaft haben will, anschließend bereit ist, die ihm nach Erfüllung der Vorleistung obliegende Gegenleistung zu erbringen, ohne den Widerruf weiterhin gerichtlich in Frage zu stellen. Die Zurückweisung des Widerrufs und eine gleichzeitige Annahmeerklärung schließen sich aus. Der Annahmeverzug scheitert auch nicht daran, dass der Kläger die Beklagte mit dem Schreiben vom 28.10.2021 (Anlage K 6) dazu aufgefordert hat, sich mit ihm in Verbindung zu setzen, um einen Übergabetermin zu vereinbaren und im Zuge der Terminvereinbarung klarzustellen, dass damit der Widerruf dem Grunde nach anerkannt wird. Nach Treu und Glauben kann es dem Kläger nicht zugemutet werden, auf gut Glück zum Geschäftssitz des Beklagten nach Braunschweig zu fahren, um das Fahrzeug pflichtgemäß zu übergeben, wenn die Beklagte dann nicht annahmebereit ist, weil ihr der Termin nicht passt, oder wenn sie zwar annahmebereit ist, aber die Berechtigung des Widerrufs weiter gerichtlich überprüfen lassen will. III. Der Kläger hat außerdem einen Anspruch auf Bezahlung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte hat den Widerruf des Klägers gem. Schreiben vom 08.10.2019 entgegen der Rechtslage nicht akzeptiert und hat wegen dieser Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 für die für den Kläger dadurch erforderlich gewordene Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts einzustehen. Die Beklagte hat dem Kläger daher vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € zu erstatten (1,3-Geschäftsgebühr aus dem Streitwert von 27.980,-- € = Nettodarlehensbetrag zzgl. Anzahlung). IV. Auf den Hilfswiderklageantrag Ziff. 1 war festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, jeden über den Wertverlust von 11.197,29 € hinausgehenden Wertverlust des Fahrzeugs, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (am 18.01.2022) entstanden ist, zu ersetzen, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs nicht notwendig war. Die grundsätzliche Wertersatzpflicht folgt aus § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB analog. Die Beklagte hat jedoch keinen Anspruch auf Feststellung der Wertersatzpflicht, soweit dies künftige Wertminderungen nach Schluss der mündlichen Verhandlung betrifft. Insoweit steht die Wertersatzpflicht dem Grunde nach noch nicht fest. V. Der Hilfswiderklageantrag Ziff. 2 ist unbegründet. Bei Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags besteht kein Anspruch analog § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB auf Verzinsung des Darlehens (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2021 – 9 U 107/19, juris Rn. 83 ff.). Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB (a. A. Staudinger/Herresthal, BGB, Stand: 2021, § 358 Rn 207). Zwar regelt diese Norm ausdrücklich nur den Fall des Widerrufs des verbundenen finanzierten Vertrages gem. § 358 Abs. 1 BGB. Es liegt eine Regelungslücke vor, denn die Fälle des Widerrufs des Darlehensvertrags hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Die Interessenlage ist allerdings genau die Gleiche. Denn die Darlehenssumme wird bei diesen Dreipersonen-Verhältnissen vereinbarungsgemäß nicht an den Kläger, sondern an den Verkäufer ausgereicht, und der Darlehensnehmer kann aus der Darlehenssumme daher auch keine Nutzungen ziehen, sondern lediglich der Verkäufer. Würde innerhalb der Vertragsverhältnisse nach Bereicherungsrecht zurückabgewickelt, müsste der Darlehensnehmer der Bank das Darlehenskapital und die Zinsen erstatten und hätte einen Bereicherungsanspruch gegen den Verkäufer. Genau vor diesen Nachteilen aus der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs in getrennte Rechtsverhältnisse soll der Darlehensnehmer aber nach dem Sinn und Zweck des § 358 BGB geschützt werden (BGH NJW 1996, 3414; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 358 Rn. 1). Der Darlehensnehmer und Käufer hat daher an die Bank nur den finanzierten Gegenstand herauszugeben und für diesen Wertersatz zu leisten, hat aber weder das Darlehen zurückzuzahlen, noch dafür Zinsen zu leisten Dies ist hinsichtlich des Darlehenskapitals allgemein anerkannt (BGH, NJW 1996, 3414; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 358 Rn. 21), es muss aber konsequenterweise genauso für die Zinsen gelten. Ansonsten würde der Darlehensnehmer doppelt zur Kasse gebeten (nämlich für den Wertersatz für das Fahrzeug und für die Zinsen aus dem Darlehen) und müsste bei dem Verkäufer, der den Kaufpreis empfangen hat und daraus Nutzungen gezogen hat, Regress nehmen. Der analogen Anwendung des § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB steht auch nicht Art. 14 Abs. 3 der Verbraucherkreditrichtlinie RL 2008/48/EG entgegen (a. A. Rosenkranz/Beck-OGK-BGB, Stand 01.01.2022, § 358 Rn. 119.2). Denn die Richtlinie enthält keine Vorgaben zur Rückabwicklung nach Widerruf eines Kreditvertrags für den Fall, dass der Kreditvertrag mit einem Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen verbunden ist und das Darlehen gar nicht an den Verbraucher, sondern an den Lieferanten oder Dienstleistenden ausgezahlt wird. Nebenentscheidungen: §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO Berichtigungsbeschluss vom 11. April 2022 Das Urteil vom 18.02.2022 wird gem. § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: Auf Seite 8, 2. Absatz, 1. Zeile lautet das Aktenzeichen des Beschlusses des OLG Stuttgart richtig: „6 U 715/19“. Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Darlehensvertrag gemäß Darlehensantrag vom 29.06.2015 (Anlage B 1) über einen Nettodarlehensbetrag von 15.980,-- €, der zweckgebunden dem Kauf eines Kraftfahrzeugs Audi A6 Avant 3.0 TDI zur privaten Nutzung diente. Der Kaufpreis belief sich auf einen Betrag von 27.980,-- €. Der Kläger leistete eine Anzahlung von 12.000,-- € an die Verkäuferin und finanzierte den restlichen Betrag von 15.980,-- € über das vorgenannte Darlehen. Die Beklagte bediente sich bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung der Verkäuferin als Darlehensvermittlerin. Vereinbart wurde im Darlehensvertrag weiter, dass der Kläger die Darlehenssumme von 16.599,46 € (Nettodarlehensbetrag von 15.980,-- € zuzüglich Zinsen von 619,46 €) ab 30.07.2015 mittels 47 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von jeweils 250,-- € und einer Schlussrate in Höhe von 4.599,46 € zum 30.06.2019 zurückzuzahlen hat. Der Kläger hat sämtliche vorgenannten Ratenzahlungen erbracht. Mit Schreiben vom 08.10.2019 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Der Kläger meint, dass der Widerruf wirksam sei, da die Widerrufsfrist wegen fehlerhafter Pflichtangaben im Vertrag nicht begonnen habe und deshalb im Jahr 2019 noch erklärt werden konnte. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte befinde sich in Annahmeverzug, da er mit Schreiben vom 28.10.2021 (Anlage K 6) ausdrücklich angeboten habe, das Fahrzeug am Sitz der Beklagten herauszugeben, und die Beklagte dies nicht angenommen habe. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 28.599,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2019 zu zahlen, nach Herausgabe des Fahrzeugs Audi A6 Avant 3.0 TDI, Fahrzeug-Ident-Nr. ...., nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klagepartei den Betrag von 1.358,86 € zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ravensburg und die Zuständigkeit des Einzelrichters. Die Beklagte hält die Klage auch für unbegründet, da sie dem Kläger alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt habe und der Widerruf verfristet sei. Außerdem beruft sich die Beklagte im Hinblick darauf, dass der Kläger das Darlehen vor Widerruf vollständig zurückgeführt worden ist und die Beklagte daraufhin im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Beendigung des Darlehensvertrages das Eigentum auf den Kläger übertragen habe, auf den Einwand der Verwirkung des Widerrufsrechts. Des Weiteren sieht die Beklagte in dem Widerruf eine unzulässige Rechtsausübung. Schließlich meint die Beklagte, dass kein Annahmeverzug vorliege, da der Kläger seine Leistung nicht wie geschuldet angeboten habe. Die Beklagte sieht in der Aufforderung des Klägers, einen Termin zur Übergabe zu vereinbaren, ein verklausuliertes und damit bedingtes Herausgabeangebot, und hebt außerdem darauf ab, dass sie nicht die Rücknahme des Fahrzeugs zurückgewiesen habe, sondern lediglich die Wirksamkeit des Widerrufs. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem Wertersatzanspruch in Höhe von 15.664,69 € den sie aus DAT-Bewertung zum Stichtag 30.04.2020 (Anlage B 4) herleitet. Widerklagend beantragt die Beklagte 1. festzustellen, dass die Klägerpartei verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs Audi A6 Avant 3.0 TDI 150 kW mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ... zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war soweit der Anspruch nicht durch die Hilfsaufrechnung erloschen ist. 2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens zur Darlehens-Nr. 36110828 durch Rückgabe des in Antrag zu 1 bezeichneten Fahrzeugs, Nutzungsersatz in Höhe von 1,48 % p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Wegen des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle verwiesen.