EuGH-Vorlage
2 O 316/21
LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGRAVEN:2022:0808.2O316.21.00
2mal zitiert
11Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt:
1. Ist der Begriff der „angemessenen und objektiven Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten“ in Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU dahingehend auszulegen, dass die Entschädigung auch den entgangenen Gewinn des Kreditgebers, insbesondere die ihm infolge der vorzeitigen Rückzahlung entgehenden zukünftigen Zinszahlungen erfasst?(Rn.53)
2. Falls die Frage Ziff. 1 bejaht wird:
Enthält das Unionsrecht und speziell Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU Vorgaben für die Berechnung der bei dem entgangenen Gewinn zu berücksichtigenden Einnahmen des Kreditgebers aus der Wiederanlage eines vorzeitig zurückgezahlten Immobiliar-Verbraucherkredits, und gegebenenfalls welche?
Insbesondere:
a) Hat die nationale Regelung für die Berechnung daran anzuknüpfen, in welcher Art der Kreditgeber den vorzeitig zurückgezahlten Betrag tatsächlich verwendet?(Rn.78)
b) Darf eine nationale Regelung es dem Kreditgeber gestatten, die Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung anhand einer fiktiven Wiederanlage in sicheren Kapitalmarkttiteln mit kongruenter Laufzeit zu berechnen (sog. Aktiv-Passiv-Methode)?(Rn.80)
3. Fällt in den Anwendungsbereich des Art. 25 RL 2014/17/EU auch der Fall, dass der Verbraucher einen Immobiliar-Verbraucherkreditvertrag zunächst aufgrund eines vom nationalen Gesetzgeber vorgesehenen Kündigungsrechts kündigt, bevor er den Kredit vorzeitig an den Kreditgeber zurückzahlt?(Rn.92)
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt:
1. Ist der Begriff der „angemessenen und objektiven Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten“ in Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU dahingehend auszulegen, dass die Entschädigung auch den entgangenen Gewinn des Kreditgebers, insbesondere die ihm infolge der vorzeitigen Rückzahlung entgehenden zukünftigen Zinszahlungen erfasst?
2. Falls die Frage Ziff. 1 bejaht wird:
Enthält das Unionsrecht und speziell Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU Vorgaben für die Berechnung der bei dem entgangenen Gewinn zu berücksichtigenden Einnahmen des Kreditgebers aus der Wiederanlage eines vorzeitig zurückgezahlten Immobiliar-Verbraucherkredits, und gegebenenfalls welche?
Insbesondere:
a) Hat die nationale Regelung für die Berechnung daran anzuknüpfen, in welcher Art der Kreditgeber den vorzeitig zurückgezahlten Betrag tatsächlich verwendet?
b) Darf eine nationale Regelung es dem Kreditgeber gestatten, die Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung anhand einer fiktiven Wiederanlage in sicheren Kapitalmarkttiteln mit kongruenter Laufzeit zu berechnen (sog. Aktiv-Passiv-Methode)?
3. Fällt in den Anwendungsbereich des Art. 25 RL 2014/17/EU auch der Fall, dass der Verbraucher einen Immobiliar-Verbraucherkreditvertrag zunächst aufgrund eines vom nationalen Gesetzgeber vorgesehenen Kündigungsrechts kündigt, bevor er den Kredit vorzeitig an den Kreditgeber zurückzahlt?
Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt: 1. Ist der Begriff der „angemessenen und objektiven Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten“ in Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU dahingehend auszulegen, dass die Entschädigung auch den entgangenen Gewinn des Kreditgebers, insbesondere die ihm infolge der vorzeitigen Rückzahlung entgehenden zukünftigen Zinszahlungen erfasst? 2. Falls die Frage Ziff. 1 bejaht wird: Enthält das Unionsrecht und speziell Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU Vorgaben für die Berechnung der bei dem entgangenen Gewinn zu berücksichtigenden Einnahmen des Kreditgebers aus der Wiederanlage eines vorzeitig zurückgezahlten Immobiliar-Verbraucherkredits, und gegebenenfalls welche? Insbesondere: a) Hat die nationale Regelung für die Berechnung daran anzuknüpfen, in welcher Art der Kreditgeber den vorzeitig zurückgezahlten Betrag tatsächlich verwendet? b) Darf eine nationale Regelung es dem Kreditgeber gestatten, die Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung anhand einer fiktiven Wiederanlage in sicheren Kapitalmarkttiteln mit kongruenter Laufzeit zu berechnen (sog. Aktiv-Passiv-Methode)? 3. Fällt in den Anwendungsbereich des Art. 25 RL 2014/17/EU auch der Fall, dass der Verbraucher einen Immobiliar-Verbraucherkreditvertrag zunächst aufgrund eines vom nationalen Gesetzgeber vorgesehenen Kündigungsrechts kündigt, bevor er den Kredit vorzeitig an den Kreditgeber zurückzahlt? A. Dem vorgelegten Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Kläger schlossen am 11.01.2019 mit der Beklagten einen Immobiliar-Verbraucherkreditvertrag (Anlage K 1) über eine Netto-Darlehenssumme von 236.000,- € zum Zweck des Erwerbs einer vermieteten Eigentumswohnung ab. Der Sollzinssatz des Darlehens ist gem. Ziff. 3 des Darlehensvertrages (Anlage K 1, Seite 1) bis zum 30.01.2029 gebunden. Im Darlehensvertrag wird weiter auf Seite 3 unter Ziff. 7 und Ziff. 8 zur vorzeitigen Rückzahlung und zur Vorfälligkeitsentschädigung ausgeführt: „7 Vorzeitige Rückzahlung Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht. Im Fall der vorzeitigen Rückzahlung fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung nach Ziffer 8 an. 8 Angabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (Ablöseentschädigung) Im Fall der vorzeitigen Rückzahlung [...] oder im Fall der außerordentlichen Kündigung auf der Grundlage eines berechtigten Interesses [...] hat der Darlehensnehmer der Bank denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der vorzeitigen Rückzahlung entsteht. Der Berechnung dieses Schadens wird der Darlehensgeber die vom Bundesgerichtshof für zulässig befundene Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode zugrunde legen, welche davon ausgeht, dass die durch die Rückzahlung freigewordenen Mittel laufzeitkongruent in Hypothekenpfandbriefen angelegt werden. Danach wird berücksichtigt: - Der Zinsverschlechterungsschaden als der finanzielle Nachteil aus der vorzeitigen Darlehensablösung, das heißt, die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht. Die Differenz zwischen dem Vertragszins des abzulösenden Darlehens und der Hypothekenpfandbriefrendite ist um angemessene Beträge sowohl für ersparte Verwaltungsaufwendungen als auch für das entfallende Risiko des abzulösenden Darlehens zu kürzen. Die auf der Grundlage der so ermittelten Nettozinsverschlechterungsrate für die Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens sich ergebenden Zinseinbußen werden dann auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abgezinst. Dabei wird auch hier der aktive Wiederanlagezins, das heißt, die Rendite laufzeitkongruenter Hypothekenpfandbriefe zugrunde gelegt. - Daneben wird der Darlehensgeber ein angemessenes Entgelt für den mit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwand verlangen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.“ Mit Kaufvertrag vom 19.05.2020 veräußerten die Kläger die vermietete Immobilie zum Kaufpreis von 255.000,- €. Der Kläger, ein Zeitsoldat, war von seinem Dienstherrn versetzt worden. Die Kläger kündigten den Darlehensvertrag zum 30.06.2020. Die Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 09.06.2020 (Anlage B 2) die von ihr bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens zum 30.06.2020 geforderte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 27.614,17 € mit. Die Kläger bezahlten diese Vorfälligkeitsentschädigung. Mit Schreiben vom 19.04.2021 forderten die Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung auf und machen mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung dieses Betrags geltend. Die Kläger meinen, die Beklagte habe keinen Anspruch auf die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung gehabt, weil der Darlehensvertrag keine ausreichenden Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers und die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthalte. Außerdem folge aus der Wohnimmobilienkredit-Richtlinie (RL 2014/17/EU vom 04.02.2014), dass die Vorfälligkeitsentschädigung nur eine Entschädigung für tatsächlich angefallene Kosten sein könne und nicht die dem Darlehensgeber entgehenden Zinsen bzw. den entgangenen Gewinn umfassen dürfe. Weiter halten die Kläger eine hypothetische Berechnung nach finanzmathematischen Formeln für unzulässig. Die Beklagte ist der Auffassung, dass im Vertrag alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben in ausreichendem Umfang enthalten seien. Zur Höhe der verlangten Entschädigung verweist die Beklagte auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei berechtigter Ablösung eines grundpfandrechtlich gesicherten Kredits der Kreditgeber Anspruch auf den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden habe, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schulde. Der deutsche Gesetzgeber habe sich bei der Umsetzung der RL 2014/17/EU dafür entschieden, diese Rechtslage nicht zu ändern. Diese Entscheidung sei ausweislich der Materialien zur Gesetzgebung unter dem Interesse am Erhalt eines Marktes mit langfristig festverzinsten Darlehensangeboten für grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherkredite bewusst getroffen worden. Dabei habe der Gesetzgeber berücksichtigt, dass diese Form des Kredits in zinsgünstiger Weise nur dann angeboten werden könne, wenn Planungssicherheit für beide Seiten bestehe. Die Banken müssten sich bei der Gewährung von Darlehen in der Regel refinanzieren und gingen ihrerseits langfristige Bindungen mit dem Refinanzierer ein. Könnte sich der Darlehensnehmer jederzeit und ohne Zahlung des sich aus seiner Kündigung ergebenden Schadens vom Vertrag lösen, würde dies zu einer erheblichen Verteuerung der grundpfandrechtlich gesicherten Kredite führen, da dieses Risiko einzupreisen wäre. Anderenfalls müsste die Bank ihrerseits den Refinanzierer bedienen, hätte aber keine Möglichkeit den Schaden auszugleichen. B. Die für die Entscheidung maßgebenden Bestimmungen des deutschen Rechts lauten: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) [...] § 252 Entgangener Gewinn Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht (1) [...] (2) 1Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. 2Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. 3Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung). § 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung (1) [...] (2) 1Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. 2Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht. § 502 Vorfälligkeitsentschädigung (1) 1Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. 2Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. (2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn 1. [...] 2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. § 812 Herausgabeanspruch (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. [...] (2) [...] C. Der Erfolg oder Misserfolg der Klage ist abhängig von der Beantwortung der im Beschlusstenor II. 1.-3. aufgeworfenen Fragen zur Auslegung des Art. 25 RL 2014/17/EU. Die Klage ist als Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründet, wenn die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in der von ihr berechneten Höhe hatte. 1. Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung könnte sich aus § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben. Wenn § 502 Abs. 1 BGB jedoch mit Unionsrecht, insbesondere mit Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU, unvereinbar ist, soweit dem Kreditgeber als Vorfälligkeitsentschädigung der volle Ersatz seines Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns zugebilligt wird, hätte die Beklagte keinen Anspruch auf den entgangenen Gewinn. Der Klage auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung wäre insoweit stattzugeben. 2. Wenn das Unionsrecht, insbesondere Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU, zwar einem Anspruch der Bank gem. § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB auf vollen Schadenersatz einschließlich des entgangenen Gewinns nicht entgegensteht, wohl aber unvereinbar ist mit der von der nationalen Rechtsprechung gebilligten Methode zur Berechnung des vorgenannten Schadenersatzanspruchs, wäre der Klage ebenfalls stattzugeben. Denn der Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ist gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, wenn die zur Anwendung kommende Methode der Berechnung dem Verbraucher nicht bei Vertragsschluss mitgeteilt worden ist. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Klägern nur eine Berechnung nach der sog. Aktiv-Passiv-Methode mitgeteilt. Die Beklagte könnte somit nicht nachträglich ihren Schaden nach einer anderen Methode berechnen. 3. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung könnte sich allerdings auch aus § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB ergeben, denn die Kläger haben den Kredit nicht nur vorzeitig zurückgezahlt, sondern außerdem zuvor eine Kündigung ausgesprochen. In diesem Zusammenhang stellt sich unionsrechtlich die Frage, ob die Vorgaben der RL 2014/17/EU, insbesondere Art. 25 RL 2014/17/EU, auch bei Ausübung des Kündigungsrechts nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB und für die danach zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB gelten. Wenn diese unionsrechtliche Frage verneint würde, stünde einem Anspruch der Beklagten auf den entgangenen Gewinn nichts im Wege. Wenn die Frage hingegen zu bejahen wäre, würden sich im Rahmen der Auslegung des § 490 Abs. 2 BGB die gleichen Fragen stellen wie bei der Anwendung von § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB (oben 1.). D. Zu den Vorlagefragen im Einzelnen: I. Zu der Vorlagefrage II. 1. 1. Vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/17/EU war das Recht des Darlehensnehmers, einen Immobiliar-Verbraucherkredit mit gebundenem Zinssatz vorzeitig zurückzuzahlen, zunächst nicht gesetzlich normiert. In einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1997 hat der Bundesgerichtshof allerdings anerkannt, dass der Darlehensgeber bei einem berechtigten Interesse des Darlehensnehmers an der vorzeitigen Vertragsbeendigung verpflichtet ist, der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens gegen Zahlung einer nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen zu berechnenden Vorfälligkeitsentschädigung zuzustimmen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 -, BGHZ 136, 161, NJW 1997, 2875, Rn. 27). Mit Wirkung vom 01.01.2002 wurde in § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Regelung eingefügt, wonach dem Darlehensnehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Gem. § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen des § 490 Abs. 2 BGB kommen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schadensersatzrechtliche Grundsätze zur Anwendung, so dass auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 285/03 -, NJW 2005, 751, Rn. 18). Für Allgemein-Verbraucherkreditverträge ist seit dem 11.06.2010 in § 502 Abs. 1 BGB ein Anspruch des Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits vorgesehen. Mit Umsetzung der RL 2014/17/EU in deutsches Recht wurde die bis dahin nur für Allgemein-Verbraucherkreditverträge geltende Regelung des § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB auch auf Immobiliar-Verbraucherkreditverträge erstreckt. In § 502 BGB wird jedoch nicht definiert, was unter einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung genau zu verstehen ist. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/5922, S. 91) erläutert die Regelung lediglich wie folgt: „Die Angemessenheit bestimmt sich anhand des Umfangs der Entschädigung. Dies erlaubt es, ohne inhaltliche Änderungen die bisher geltende Regelung auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge anzuwenden. Die Vorfälligkeitsentschädigung bleibt als schadensersatzrechtlicher Anspruch ausgestaltet. [...] Die Entschädigung darf sich nur auf einen Schaden beziehen, der dem Darlehensgeber in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung entsteht. Auch dies entspricht bereits geltendem Recht, das nunmehr auch bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen entsprechend anzuwenden ist.“ Von einer ausdrücklichen Umsetzung der in Art. 25 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 RL 2014/17/EU enthaltenen Erfordernisse, dass nur eine objektive Entschädigung verlangt werden dürfe und dass die Entschädigung den finanziellen Schaden des Darlehensgebers nicht überschreiten darf, hat der deutsche Gesetzgeber abgesehen, und dazu in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/5922, S. 91) ausgeführt: „Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie verlangt darüber hinaus eine „objektive“ Entschädigung. Einer Umsetzung dieses Kriteriums bedarf es, wie bei der Verbraucherkreditrichtlinie, nicht. Gleiches gilt für das in Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 enthaltene Erfordernis, dass die Entschädigung den finanziellen Schaden des Kreditgebers nicht überschreiten dürfe. Eine Umsetzung ist nicht erforderlich, da nach deutschem Schadensersatzrecht nur objektiv entstandene Schäden berücksichtigungsfähig sind.“ 2. Zu der Frage, wie § 502 Abs. 1 BGB, insbesondere im Lichte von Art. 25 RL 2014/17/EU, auszulegen ist, gehen die Meinungen im nationalen Recht auseinander: a) In der nationalen Rechtsprechung gibt es bislang nur wenige Entscheidungen zur Auslegung des § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Immobiliar-Verbraucherkreditverträgen. Das Oberlandesgericht Stuttgart nimmt an, dass der Schaden des Kreditgebers gem. § 502 Abs. 1 BGB weiterhin nach §§ 249 ff. BGB zu ermitteln ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2022 - Az. 9 U 168/21 - ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0223.9U168, juris, Rn. 70). Ebenso sieht das OLG Frankfurt (Urteil vom 13.08.2021 - 24 U 270/20 - ECLI:DE:OLGHE:2021:0813.24U270.20.00, juris, Rn. 10) die dem Kreditgeber entgangenen Zinsen auch nach Umsetzung der RL 2014/17/EU als erstattungsfähig an. b) In der Rechtsliteratur werden unterschiedliche Meinungen vertreten: aa) Manche Autoren teilen die Auffassung der Rechtsprechung, dass der Anspruch gem. § 502 Abs. 1 BGB nach wie vor den kompletten Schaden des Kreditgebers einschließlich der entgangenen Zinsen umfasst (Schürnbrand/Weber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 502 Rn. 9; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 81. Auflage 2022, § 502 Rn. 3; Reifner/Feldhusen, Kreditrecht, 2. Auflage 2019, § 40 Rn. 18; Binder WM 2019, 757 (765); Langenbucher/Bliesener/Spindler/Roth, Bankrechtskommentar, Stand: 03.01.2020, § 502 Rn. 3). Zur Begründung verweisen diese Autoren darauf, dass der Unionsgesetzgeber mit der Formulierung des Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU angesichts der bestehenden Unterschiede in den jeweils vorfindlichen Marktpraktiken nationale Spielräume bewahren wollte (Binder, WM 2019, 757 (763); König, WM 2013, 1688 (1697)). Weiter wird hervorgehoben, die in Art. 25 Abs. 3 Satz 2 RL 2014/17/EU vorgesehene Höchstgrenze für die zulässige Ausgestaltung der Ersatzpflicht habe nur dann einen sinnvollen Regelungsgehalt, wenn man nicht davon ausgehe, dass die Vorfälligkeitsentschädigung von vornherein auf den Ersatz des durch die vorzeitige Rückzahlung entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwands beschränkt sein sollte. Denn es sei nicht vorstellbar, dass diese Kosten im engeren Sinne auch nur annähernd ein Volumen erreichen, das eine solche Deckelung sinnvoll oder gar notwendig erscheinen lassen würde. Ebenso sei die in Art. 25 Abs. 3 Satz 3 RL 2014/17/EU enthaltene Regelung, wonach die Entschädigung zulässigerweise auf „eine bestimmte Zeitspanne“ beschränkt werden könne, nur sinnvoll verständlich, wenn man davon ausgehe, dass unionsrechtlich mehr als ein bloßer Ersatz des durch die vorzeitige Rückzahlung entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwandes zulässig sein soll (Binder, WM 2019, 757 (763)). bb) Demgegenüber wird in der Literatur teilweise der Standpunkt vertreten, dass der Umfang der Entschädigung gem. § 502 Abs. 1 BGB hinter § 249 Abs. 1 BGB zurückbleibe und der Kreditgeber nicht alle durch die vorzeitige Rückzahlung entstehenden Schäden ersetzt verlangen könne. § 502 Abs. 1 BGB müsse richtlinienkonform restriktiv ausgelegt werden, so dass die in Art. 25 RL 2014/17/EU vorgegebenen Begrenzungen des Anspruchs des Kreditgebers zum Tragen kämen (vgl. Omlor, NJW 2017, 1633). In diesem Zusammenhang wird teilweise angenommen, dass entsprechend dem Umfang der berechtigten Rückzahlung gem. Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU die Zinsen und die Kosten für die Restlaufzeit des Vertrags ersatzlos wegfielen. Wegen des unionsrechtlich und gesetzlich normierten Tilgungsrechts bestehe eine rechtlich geschützte Zinserwartung des Kreditgebers nur so weit, wie der Kreditnehmer das Darlehen in Anspruch nehme und nicht von seinem Recht auf vorzeitige Erfüllung Gebrauch mache; darüber hinaus werde die Zinserwartung des Darlehensgebers rechtlich nicht geschützt, weil das Recht auf vorzeitige Erfüllung zwingend sei. Mit dem Begriff der „Kosten“ in Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU seien zum einen nicht die „Gesamtkosten des Kredits“ gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 13 RL 2014/17/EU gemeint, zu denen nach Erwägungsgrund 50 der Richtlinie auch die Zinsen gehörten. Art. 25 RL 2014/17/EU orientiere sich zum anderen gemäß dem Bericht zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge vom 11.10.2012 (COM [2011]0142 - C7 0085/2011 - 2011/0062, S. 143) bei der Höhe der Entschädigung explizit an dem Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act (Public Law 111-203 v. 21.07.2010). Nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Richtlinie gehörten danach zu den Kosten keine Zinsen für die Restlaufzeit des Vertrags bzw. bis zum Ende der Sollzinsbindung, sondern nur Positionen, die keine Zinsen sind, also gerade nicht der entgangene Gewinn (vgl. Knops, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann (Hrsg.), Beck-Online-Großkommentar zum Zivilrecht, Stand: 01.01.2022, § 502 BGB, Rn. 23 ff. m.w.N.; zustimmend Möller, in: Hau/Poseck, Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, Stand: 01.05.2022, § 502 Rn. 3; Krämer/Brezing, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Auflage 2021, § 502 Rn. 1 und Rn. 3). 3. Aus Wortlaut und Systematik des Art. 25 RL 2014/17/EU lassen sich verschiedene Hinweise zur Auslegung entnehmen: a) Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 RL 2014/17/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Verbraucher im Fall der vorzeitigen Rückzahlung das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits hat, und dass diese Ermäßigung sich nach den Zinsen und Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet. Damit dürfte gemeint sein, dass die Zinsen und die Kosten für die Restlaufzeit des Vertrags entfallen sollen. Dies ergibt sich noch deutlicher aus der englischen Sprachfassung „such reduction consisting of the interest and the costs for the remaining duration of the contract“ (Knops, NJW 2018, 1505). b) Gegen eine Berücksichtigung der Zinsen, die ohne die vorzeitige Rückzahlung angefallen wären, spricht auch, dass nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 RL 2014/17/EU nur unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängende Kosten verlangt werden können. Die französische Fassung spricht von Kosten, die direkt aus der vorzeitigen Rückzahlung entstehen. Es erscheint zweifelhaft, ob darunter Zinsen zu verstehen sind, die nur ohne die vorzeitige Rückzahlung angefallen wären (Knops, NJW 2018, 1505 (1507)). c) Darüber hinaus könnte auch die einschränkende Formulierung „für die möglicherweise entstandenen [...] Kosten“ in Art. 25 Abs. 3 Satz 1 RL 2014/17/EU einer Berücksichtigung von Zinsen (in Erwägungsgrund 66 der Richtlinie findet sich die ähnliche Einschränkung „etwaige Kosten“) entgegenstehen. Denn bei einer vorzeitigen Rückzahlung entgehen dem Kreditgeber zwingend die weiteren Zinszahlungen, nicht nur möglicherweise (Knops, NJW 2018, 1505 (1507)). d) Gegen eine Berücksichtigung der dem Kreditgeber entgehenden Zinsen für den Zeitraum nach der vorzeitigen Rückzahlung könnte weiter ins Feld geführt werden, dass in der deutschen Sprachfassung des Art. 25 Abs. 3 Satz 1 RL 2014/17/EU von einer Entschädigung für „entstandene“ Kosten die Rede ist. Denn mit „entstandenen“ Kosten können kaum Geldforderungen gemeint sein, die erst in Zukunft fällig werden. Allerdings ist die Formulierung in den verschiedenen Sprachfassungen der Richtlinie uneinheitlich. Während die französische Fassung an dieser Stelle ebenfalls die Vergangenheitsform verwendet mit der Formulierung „pour les éventuels coûts directement supportés du fait du remboursement anticipé du crédit“, fehlt die Vergangenheitsform beispielsweise in der englischen, italienischen, spanischen, portugiesischen und niederländischen Sprachfassung. Hier ist lediglich von Kosten die Rede, die unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung verbunden sind, ohne dass diese „entstanden“ sein müssen. In Art. 18 Abs. 2 des der Richtlinie zugrunde liegenden Vorschlags der Kommission (KOM (2011) 142 final) und auch in weiteren Entwurfsfassungen heißt es insoweit - auch in der deutschen Version - noch „Kosten, die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits entstehen“. Der Grund für die spätere Änderung der Formulierung ist aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht nachzuvollziehen. Somit kann insoweit aus Sicht der Kammer dem Wortlaut des Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU bei der Auslegung keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. e) Andererseits könnte - wie bereits oben unter I. 2. b) aa) erwähnt - aus der Möglichkeit der Beschränkung der Entschädigung auf eine bestimmte Zeitspanne daraus geschlossen werden, dass auch laufzeitabhängige Kosten, zu denen auch die Zinsen gehören, bei der Entschädigung berücksichtigt werden können. II. Zu der Vorlagefrage II. 2. 1. Im nationalen Recht gibt es unterschiedliche Auffassungen, wie die Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 502 Abs. 1 BGB zu berechnen ist. a) Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 285/03 -, juris Rn. 188) kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung des Immobiliar-Verbraucherkredits entsteht, sowohl nach der sog. Aktiv-Aktiv-Methode berechnen, als auch - wie im vorliegenden Streitfall vertraglich vorgesehen und auch bei der Berechnung angewandt - nach der sog. Aktiv-Passiv-Methode. Bei der Aktiv-Passiv-Methode berechnet sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite, die sich ergeben würde, wenn der Kreditgeber die vorzeitig zurückbezahlten Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln mit kongruenter Laufzeit anlegt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen. Die Wiederanlage in sicheren Kapitalmarkttiteln muss dabei nicht tatsächlich erfolgen, die Rechenwerte können der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen werden (BGH, Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 285/03-, juris Rn. 18, BGHZ 161, 196, NJW 2005, 751 Rn. 18). Das OLG Stuttgart nimmt an, dass die Berechnung des Schadens des Kreditgebers gem. § 502 Abs. 1 BGB auch nach Umsetzung der RL 2014/17/EU in deutsches Recht nach der vom Bundesgerichtshof gebilligten Aktiv-Passiv-Methode berechnet werden kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2022 - Az. 9 U 168/21 - ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0223.9U168, juris, Rn. 60). Das OLG Frankfurt (Urteil vom 13.08.2021 - 24 U 270/20 - ECLI:DE:OLGHE:2021:0813.24U270.20.00, juris Rn. 10) beruft sich darauf, dass die Berechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode vom Gesetzgeber bei der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ausdrücklich für zulässig erachtet und auch vom BGH gebilligt worden sei. Auch gebe Art. 25 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie gerade nicht vor, welche Berechnungsweise heranzuziehen sei, sondern begrenze die Entschädigung nur auf den finanziellen Verlust des Darlehensgebers und stelle die Einzelheiten in die Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten. b) In der Literatur gibt es unterschiedliche Ansichten zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 502 Abs. 1 BGB. aa)Einige Autoren halten die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch nach der Umsetzung der RL 2014/17/EU in deutsches Recht für anwendbar auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge (Schürnbrand/Weber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 502 Rn. 12; Schürnbrand, ZBB 2014, 168 (177); Binder, WM 2019, 757 (764)). bb) Gegen die Rechtsprechung des BGH wird von anderen Autoren grundsätzlich eingewandt, dass eine fiktive Ermittlung des Vorfälligkeitsentschädigung zu realitätsfernen Ergebnissen führe, da es im Einzelfall sein könne, dass der Bank bei dem konkreten Ersatzgeschäft kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden entstanden sei. Darüber hinaus sei die Aktiv-Passiv-Methode schon deshalb realitätsfern, weil die aktive Ausgabe von Immobiliendarlehen das Kerngeschäft der Banken darstelle und deshalb eine Wiederanlage der vorzeitig zurückgezahlten Gelder in Hypothekenpfandbriefen tatsächlich nicht stattfinde (Löhmer, NJW 2020, 367). c) Aus Sicht des vorlegenden Gerichts lassen sich aus Art. 25 RL 2014/17/EU verschiedene Gesichtspunkte für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung entnehmen. Das Erfordernis einer „objektiven“ Entschädigung in Art. 25 Abs. 3 Satz 1 RL 2014/17/EU spricht dafür, dass nur konkret entstandene tatsächliche Kosten bei der Berechnung einfließen können. Eine fiktive Berechnung anhand finanzmathematischer oder statistischer Werte, könnte daher unzulässig sein (so Knops, NJW 2018, 1505 ff. (1506)). Dafür könnte auch die Formulierung „sofern gerechtfertigt“. in Art. 25 Abs. 3 Satz 1 RL 2014/17/EU sprechen, insbesondere, wenn sich dieser Zusatz in der englischen („objective compensation, where justified“) und französischen („objective, lorsque cela s’avère justifié“) Fassung auf das Erfordernis der Objektivität bezieht (so Knops, NJW 2018, 1505 ff. (1507)). Für die Erstattungsfähigkeit auch fiktiver Einbußen spricht hingegen der Wortlaut des Art. 25 Abs. 4 Satz 2 RL 2014/17/EU. Danach müssen die dem Kreditnehmer zur Verfügung gestellten Informationen „eine Quantifizierung der Auswirkungen der Erfüllung der Verbindlichkeiten vor Ablauf des Kreditvertrags [...] enthalten sowie etwaige herangezogene Annahmen klar angeben. Alle herangezogenen Annahmen müssen vernünftig und zu rechtfertigen sein.“ Aus dieser Formulierung könnte man schließen, dass die Entschädigung auch solche Faktoren umfasst, die mit Hilfe von Annahmen ermittelt werden. III. Zu der Vorlagefrage II. 3. Im nationalen Recht gibt es unterschiedliche Auffassungen zur Frage, in welchem Verhältnis § 502 BGB und § 490 Abs. 2 BGB zueinander stehen. a) Überwiegend wird angenommen, die §§ 500 Abs. 2, 502 BGB seien keine gegenüber § 490 Abs. 2 BGB vorrangig zur Anwendung kommenden Spezialvorschriften. Das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung nach § 500 BGB und das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 490 Abs. 2 BGB stellten jeweils Regelungen mit eigenständigem Anwendungsbereich und inhaltlichen Unterschieden dar (Weber, in: Beck-Online-Großkommentar, Stand: 01.03.2022, BGB § 490 Rn. 24; Ellenberger/Bunte/Samhat, Bankrechts-Handbuch, 6. Auflage 2022, § 54 Rn. 150-153). Während § 490 Abs. 2 BGB dem Kreditnehmer ein Kündigungsrecht in Form eines echten Gestaltungsrechts einräume, gehe es bei den §§ 500 Abs. 2, 502 BGB um die vorzeitige Darlehenserfüllung per Realakt. Außerdem sei eine Kündigung nach § 490 Abs. 2 BGB erst sechs Monate nach dem vollständigen Empfang des Darlehens möglich, und der Darlehensnehmer müsse die dreimonatige Kündigungsfrist nach § 488 Abs. 3 S. 2 BGB einhalten. Demgegenüber stehe ihm die vorzeitige Rückzahlung nach § 500 Abs. 2 BGB „jederzeit“ offen. Außerdem gestatte § 500 Abs. 2 BGB ausdrücklich auch eine Teilrückzahlung des Darlehens, während der Wortlaut des § 490 Abs. 2 BGB keinen Aufschluss darüber gebe, ob der Darlehensnehmer den Vertrag teilweise kündigen könne (Weber, in: Beck-Online-Großkommentar, Stand: 01.03.2022, § 490 Rn. 24.2). b) Umstritten ist allerdings, ob die Voraussetzungen des Kündigungsrechts nach § 490 Abs. 2 BGB enger sind als diejenigen für eine vorzeitige Rückzahlung nach § 500 BGB und ob Art. 25 RL 2014/17/EU auch Auswirkungen auf die Auslegung des § 490 BGB hat. Bislang wird im Anwendungsbereich des § 490 Abs. 2 BGB nach überwiegender Ansicht bei der Auslegung des Begriffs des „berechtigten Interesses“ ein Bezug zur Wahrung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers gerade im Hinblick auf die zur Sicherung des Darlehens eingesetzte Immobilie verlangt (siehe hierzu Mülbert, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 490 Rn. 64; Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 490 Rn. 6). Demgegenüber wird vor dem Hintergrund einer richtlinienkonformen Auslegung angenommen, dass im Rahmen des § 500 BGB auch anderweitige berechtigte Interessen (z.B. Scheidung oder Arbeitslosigkeit) die vorfällige Tilgung rechtfertigen können. Während § 490 Abs. 2 BGB zudem verlange, dass berechtigte Interessen die vorzeitige Rückzahlung „gebieten“, genüge es dem Wortlaut des § 500 Abs. 2 S. 2 BGB nach, dass ein berechtigtes Interesse „bestehe“ (Weber, in: Beck-Online-Großkommentar, Stand: 01.03.2022, § 490 Rn. 110). c) Es gibt bislang in der Literatur wenige Äußerungen dazu, ob § 490 Abs. 2 BGB nach dem Inkrafttreten der RL 2014/17/EU anders auszulegen ist als bisher. aa) Teils wird die Auffassung vertreten, Art. 25 Abs. 5 RL 2014/17/EU ermögliche, die bisherige deutsche Praxis zur vorzeitigen Vertragsbeendigung bei Immobiliardarlehen insgesamt beizubehalten. Es bestehe deshalb schon im Rahmen von § 502 BGB kein Anlass dafür, eine gegenüber den bisherigen Grundsätzen leichtere Vertragsbeendigung zu ermöglichen (Schürnbrand/Weber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 500 BGB Rn. 12). Nach dieser Auffassung scheidet auch eine von der bisherigen Praxis abweichende richtlinienkonforme Auslegung des § 490 Abs. 2 BGB aus. bb) Andere Autoren nehmen an, einer richtlinienkonformen Auslegung des § 490 Abs. 2 BGB bedürfe es nicht, weil jedenfalls § 500 Abs. 2 S. 2 BGB dem Verbraucher eine vorzeitige Lösung vom Darlehensvertrag unter teilweise erleichterten Bedingungen ermögliche. Es erscheine allerdings wenig sinnvoll, § 490 Abs. 2 BGB weiterhin abweichend von den §§ 500, 502 BGB auszulegen (Weber, in: Beck-Online-Großkommentar, Stand: 01.03.2022, § 490 Rn. 111). d) Aus Sicht des vorlegenden Gerichts spricht viel dafür, dass Art. 25 RL 2014/17/EU auch anwendbar ist, wenn der Verbraucher den Immobiliar-Verbraucherkreditvertrag kündigt, bevor er den Kredit vorzeitig zurückzahlt. Durch Art. 25 RL 2014/17/EU soll ein Mindeststandard des Verbraucherschutzes für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung gewährleistet werden. Es kann dabei keine Rolle spielen, ob vor dieser Rückzahlung zusätzlich ein nach der nationalen Regelung bestehendes Kündigungsrecht ausgeübt wird. In der Regel wird ein Verbraucher gar nichts davon wissen, dass es in seinem nationalen Recht unterschiedliche Vorschriften für diese beiden Fallkonstellationen gibt. Selbst wenn er beide Möglichkeiten kennt, wird er möglicherweise „sicherheitshalber“ kündigen. Würde man die Richtlinie auf diese Fälle nicht anwenden, würden viele Verbraucher von ihrem Recht auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens nach Art. 25 RL 2014/17/EU nicht profitieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gerichtshof bei der Beantwortung der Vorlagefragen 1 und 2 zu dem Ergebnis kommt, dass die bisher nach nationalem Recht zur Anwendung kommenden Grundsätze zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen der §§ 500, 502 BGB mit Art. 25 RL 2014/17/EU ganz oder teilweise unvereinbar sind. Würde man die Vorfälligkeitsentschädigung bei Ausübung des Rechts zur vorzeitigen Kündigung nach § 490 Abs. 2 BGB anders berechnen als im Rahmen einer vorzeitigen Rückzahlung nach §§ 500, 502 BGB, würde dies dazu führen, dass der Verbraucher, der seinen Kredit vorzeitig kündigt, unter Umständen schlechter stünde als derjenige, der sein Recht auf vorzeitige Rückzahlung ohne Kündigung ausübt. Die verbraucherschützende Zielrichtung dieses Rechts lässt es daher als notwendig erscheinen, dass Art. 25 RL 2014/17/EU auch im Falle der vor Rückzahlung des Kredits erklärten Kündigung eingreift. E. 1. Zu den im Beschlusstenor II. 1.-3. genannten Vorlagefragen, gibt es im nationalen Recht divergente Entscheidungen und Ansichten in der nationalen Rechtsprechung und Rechtsliteratur. Aus den oben ausgeführten Gründen sind die Vorlagefragen für das vorlegende Gericht entscheidungserheblich. 2. Die Vorlagefragen II. 1.-3. sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bisher noch nicht beantwortet worden. Daher liegt es im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts, die im Beschlusstenor genannten Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a) und Absatz 2 AEUV von Amts wegen dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen und den vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen. Den Parteien ist vor dem Erlass des Vorlagebeschlusses rechtliches Gehör in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2022 und durch Gewährung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme gewährt worden.