Urteil
2 O 17/21
LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGRAVEN:2023:0221.2O17.21.00
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Leitsätze
Ein Kaufvertrag über verschiedene Faksimile (hier: Buchklassiker „Dantes göttliche Komödie“, „Prachtedition Leonardo da Vinci“ und „Die Bibel des Patricius Leo“) ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig, wenn zwischen der erbrachten Leistung und dem Kaufpreis ein grobes Missverhältnis besteht, das hier darin zu sehen ist, dass der Marktwert der Faksimile bei Vertragsschluss weniger als 50% des vereinbarten Kaufpreises betrug.(Rn.14)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 16.997,-- €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Kaufvertrag über verschiedene Faksimile (hier: Buchklassiker „Dantes göttliche Komödie“, „Prachtedition Leonardo da Vinci“ und „Die Bibel des Patricius Leo“) ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig, wenn zwischen der erbrachten Leistung und dem Kaufpreis ein grobes Missverhältnis besteht, das hier darin zu sehen ist, dass der Marktwert der Faksimile bei Vertragsschluss weniger als 50% des vereinbarten Kaufpreises betrug.(Rn.14) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: 16.997,-- € I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 16.997,-- € für die gelieferten Faksimile „Dantes göttliche Komödie“, „Prachtedition Leonardo da Vinci“ und „Die Bibel des Patricius Leo“. Der Kaufvertrag vom 23.08.2017 ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidriges Geschäft von Anfang an nichtig. 1. Der objektive Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB erfordert ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl. 2023, § 138 Rn. 27). Die Rechtsprechung bejaht ein solches Missverhältnis (BGH, Urteil vom 11.12.1990 - XI ZR 69/90, NJW 1991, 834), wenn der Wert der Leistung etwa doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts abzustellen ist (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl. 2023, § 138 Rn. 9, 26 ff.). Vorliegend besteht zwischen der durch die Klägerin erbrachten Leistung und dem jeweiligen Kaufpreis der Faksimile ein solches grobes Missverhältnis. Der objektive Marktwert der streitgegenständlichen Faksimile betrug bei Vertragsschluss weniger als 50% des vereinbarten Kaufpreises. Im Einzelnen: a) Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der objektive Marktpreis des Faksimiles „Dantes göttliche Kommödie“ bei Vertragsschluss am 23.08.2017 bei 1.500,-- € lag und damit lediglich 15% des Kaufpreises von 9.999,-- € betrug. Der Gerichtssachverständige K... hat in seinem Gutachten vom 05.05.2022 im Einzelnen seine Bewertung der streitgegenständlichen Faksimileausgabe zum Stichtag (23.08.2017) mit 1.500,-- € begründet. Die Vorgehensweise des Sachverständigen ist plausibel und nachvollziehbar. Im Zentrum der Betrachtungen stand der Sekundärmarkt. Diesen hat der Sachverständige in drei Segmenten betrachtet, nämlich den Auktionsmarkt, Antiquarische Datenbanken und die die Einkaufspreise im privaten Handel. Im Einzelnen hat der Sachverständige auf dem Sekundärmarkt auf der Website „Auktionspreise online“ drei Zuschlagpreise zwischen 1.100,-- € und 2000,-- € aus den Jahren 2010 und 2011 gefunden, auf der Website „JAP online“ sechs Zuschlagpreise zwischen 1.100,-- € und 2.045,-- € aus den Jahren 1996 bis 2011, in der Antiquarischen Datenbank „zvab“ ein Angebot für 2.400,-- € und bei „ebay“ ein Angebot als Sofortkauf für 2.525,-- €. Daneben hat der Sachverständige auch berücksichtigt, dass das Faksimile „Dantes göttliche Komödie“, obwohl 1986 erschienen, auf dem Primärmarkt immer noch lieferbar ist, da es zum Preis von 3.380,-- € am 25. April 2022 angeboten und auf der Internetseite dieser Firma im Preisrahmen von 3.000,-- € bis 7.000,-- € als lieferbar ausgewiesen wurde. Das Gericht folgt dem überzeugenden Ansatz des Sachverständigen, dass zur Ermittlung des objektiven Marktwertes eine die einzelnen Vertriebsformen übergreifende Bewertung anzustellen ist. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 22. Dezember 1999 - VIII ZR 111/99. Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich grundlegend von dem hier vorliegenden Sachverhalt. Mit der Unterscheidung zwischen Primärmarkt und Sekundärmarkt trug der BGH dort den unterschiedlichen Käuferkreisen Rechnung. Je nachdem, ob die dort streitgegenständlichen Sammlermünzen einem Sammler oder im Rahmen eines Rückkaufs einem Münzhändler angeboten wurden, wurden unterschiedliche Preise erzielt. Vorliegend richten sich die Verkaufsangebote des Primärmarkts und des Sekundärmarktes an den gleichen Personenkreis. Der Einbeziehung des Sekundärmarktes in die Ermittlung des objektiven Wertes steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den über sekundäre gewerbliche und private Anbieter verkauften Faksimiles zum Teil um bereits zuvor verkaufte Exemplare handelt. Die auf Auktionen erzielten geringeren Erlöse beruhen nicht auf einer gebrauchsbedingten Verschlechterung oder einer verkaufsbedingten Unsicherheit über den Erhaltungszustand. Denn Faksimile sind Sammlerstücke und keine Gebrauchsgegenstände. Sie werden daher regelmäßig auch auf dem Sekundärmarkt in einem sehr guten Erhaltungszustand angeboten. Die vom Sachverständigen herangezogenen Produkte auf dem Sekundärmarkt werden überwiegend als „neuwertig“ beschrieben. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Faksimiles, die Gegenstand der vom Sachverständigen eingeholten Angebote waren, hinsichtlich des Herstellungsprozesses, der Verarbeitungsqualität und der Bildqualität mit den vom Beklagten erworbenen Exemplaren nicht vergleichbar sein sollten. Denn die Internetangebote wurden genau zu den Faksimileausgaben eingeholt, die streitgegenständlich sind. Das ergibt sich aus den dem Ergänzungsgutachten beigefügten Kopien der Angebote. b) Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund des Sachverständigengutachtens weiterhin fest, dass der objektive Marktpreis des Faksimiles „Leonardo da Vinci“ bei Vertragsschluss am 23.08.2017 bei 600,-- € lag und damit ebenfalls nur 15% des vereinbarten Kaufpreises von 3.999,-- € betrug. Zur Einbeziehung des Sekundärmarktes und zur Vergleichbarkeit der Faksimiles wird auf die Ausführungen unter a) Bezug genommen. c) Das Gericht ist außerdem überzeugt, dass das Faksimile „Die Bibel des Patricius Leo“ bei Vertragsschluss am 23.08.2017 mit 500,-- € zu bewerten war, was 17% des Kaufpreises (2.999,-- €) entspricht. Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens bestehen auch insoweit nicht. Auf die Ausführungen oben unter a) zur Einbeziehung des Sekundärmarktes und zur Vergleichbarkeit der Faksimiles wird Bezug genommen. 2. Außer dem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung setzt der Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB in subjektiver Hinsicht voraus, dass die schwächere Lage des Kunden vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgenutzt wird. Allerdings begründet die objektive Sittenwidrigkeit bei einem Verbraucher die tatsächliche Vermutung, dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl. 2023, § 138 Rn. 30). Diese Vermutung greift im vorliegenden Fall ein, da es sich bei dem Beklagten um einen Verbraucher handelt. Die Klägerin hat diese Vermutung zugunsten der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes nicht widerlegt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Beklagte bestellte am 23.08.2017 zu einem Gesamtpreis von 16.997,-- € folgende Faksimile: - Dantes Göttliche Komödie, - Die Bibel des Patricius Leo - Leonardo da Vinci II. Auf die Auftragsbestätigung der Beklagen vom 01.09.2017 (Anl. B 1) wird verwiesen. Die Lieferung der drei Faksimiles erfolgte am 08.09.2017 und am 09.09.2017. Der Beklagte widerrief seine Bestellungen außerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist mit Schreiben vom 06.10.2017. Die Klägerin wies den Widerruf zurück. Mit Schreiben vom 17.1.2017 erklärte der Beklagte außerdem den Rücktritt vom Vertrag, den die Klägerin ebenfalls nicht akzeptierte. Die Klägerin hält den Kaufvertrag für wirksam. Die Klägerin ist der Meinung, dass der Sekundärmarkt für die Bestimmung des Wertes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht relevant sei. Weiterhin meint die Klägerin, die Faksimiles aus den von dem Gerichtsgutachter genannten Angeboten seien mit den von der Klägerin vertriebenen Faksimiles hinsichtlich der Güte und Qualität nicht vergleichbar. Außerdem steht die Klägerin auf dem Standpunkt, der Rücktritt sei unberechtigt, da es sich um echte Faksimile handle. Die Klägerin ist der Auffassung, die Zertifikate seien korrekt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 16.997,-- € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2018 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, sein Rücktritt sei berechtigt, da es sich hier nicht um Faksimile im eigentlichen Sinne handle, sondern um Farbkopien. Der Beklagte schätzt den wirklichen Wert der Bände daher auf maximal 20-25% des Kaufpreises. Außerdem seien die erstellten Zertifikate fehlerhaft. Des Weiteren ist der Beklagte der Meinung, dass der Kaufvertrag gem. § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens vom 31.01.2022 und eines ergänzenden Gutachtens vom 05.05.2022 durch den Gerichtssachverständigen K.... Auf die beiden Gutachten wird wegen des Beweisergebnisses Bezug genommen.