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Beschluss

2 T 14/23

LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGRAVEN:2023:0508.2T14.23.00
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Leitsätze
1. Die Betreuung ist auf den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge zu erweitern, wenn der Betroffene aufgrund krankheitsbedingter Einschränkungen nicht in der Lage ist, eine sachgerechte Entscheidung über notwendige Maßnahmen im Hinblick auf die Krankenversicherung bzw. in einem laufenden Gerichtsverfahren gegen die Krankenkasse eigenständig zu treffen.(Rn.9) (Rn.12) 2. Ein Betreuer ist zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Dabei sind die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen. Bloße Spannungen zwischen dem Betreuer und dem Betreuten reichen allerdings nicht aus.(Rn.21) 3. Der Wille eines Betroffenen kann dann unberücksichtigt bleiben, wenn aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände die Bestellung der von ihm vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft.(Rn.23)
Tenor
1. Die Beschwerde der Mutter der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 23.02.2023, Az. A 32 XVII 991/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Betreuung ist auf den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge zu erweitern, wenn der Betroffene aufgrund krankheitsbedingter Einschränkungen nicht in der Lage ist, eine sachgerechte Entscheidung über notwendige Maßnahmen im Hinblick auf die Krankenversicherung bzw. in einem laufenden Gerichtsverfahren gegen die Krankenkasse eigenständig zu treffen.(Rn.9) (Rn.12) 2. Ein Betreuer ist zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Dabei sind die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen. Bloße Spannungen zwischen dem Betreuer und dem Betreuten reichen allerdings nicht aus.(Rn.21) 3. Der Wille eines Betroffenen kann dann unberücksichtigt bleiben, wenn aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände die Bestellung der von ihm vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft.(Rn.23) 1. Die Beschwerde der Mutter der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 23.02.2023, Az. A 32 XVII 991/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Die Betroffene leidet an dem Asperger-Syndrom und steht seit 2014 unter Betreuung. Seit dem 13.08.2019 wird sie von dem Berufsbetreuer L. betreut. Die Aufgabenkreise des Betreuers umfassen Vermögenssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten. Dazu war ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Beschwerdeführerin ist die Mutter der Betroffenen. Mit Antrag vom 29.09.2022 begehrt der Betreuer die Erweiterung der Aufgabenkreise um die Gesundheitssorge. Hintergrund ist ein bereits laufendes Verfahren vor dem Sozialgericht Konstanz. Bisher zahlte das Sozialamt die freiwilligen Krankenversichertenbeiträge der Betroffenen. Auf deren Anregung hin wurde ein Antrag auf Aufnahme in die Familienversicherung gestellt, den die zuständige Krankenkasse ablehnte. Ein hiergegen erhobener Widerspruch blieb ohne Erfolg, sodass Klage erhoben wurde. Im Zuge des Verfahrens forderte das Sozialgericht die Betroffene auf, Schweigepflichtsentbindungserklärungen der behandelnden Ärzte vorzulegen, damit weitere Ermittlungen vorgenommen werden können. Die Betroffene lehnt die Abgabe der Erklärungen nach Beratung durch die Beschwerdeführerin ab. Wegen fehlender Mitwirkung der Betroffenen kann das Verfahren vor dem Sozialgericht nicht fortgesetzt werden. Laut Mitteilung des Betreuers habe das Sozialamt wegen fehlender Mitwirkung die Leistungen eingestellt. Mit Beschluss vom 21.10.2022 erweiterte das Amtsgericht Ravensburg - Betreuungsgericht - im Wege der einstweiligen Anordnung die Betreuung um den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge. Die Anordnung galt befristet bis zum 20.04.2023. Der vom Amtsgericht Ravensburg - Betreuungsgericht - beauftragte Sachverständige J. sah in seinem psychiatrischen Gutachten vom 23.11.2022 die Unterstützung durch einen Betreuer auch im Bereich der Gesundheitssorge als erforderlich an. Die gegen den Beschluss vom 21.10.2022 durch die Mutter der Betroffenen erhobene Beschwerde hat das Landgericht Ravensburg mit Beschluss vom 07.02.2023 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 23.02.2023 erweiterte das Amtsgericht Ravensburg - Betreuungsgericht - die Betreuung um den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26.03.2023. Die Mutter der Betroffenen ist der Ansicht, dass es sachgerecht wäre, wenn die Betreuung für die Betroffene auf sie übertragen werde. Die Betroffene würde den Berufsbetreuer L. nicht mögen und wolle sich nicht mehr von diesem vertreten lassen. Das Amtsgericht Ravensburg - Betreuungsgericht - half der Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren dem Landgericht Ravensburg zur Entscheidung vor. II. Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. In der Sache richtet sich das Rechtsmittel sowohl gegen die Erweiterung der bestehenden Betreuung auf den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge als auch gegen die Betreuerauswahl des Amtsgerichts für diesen Bereich. So ist das Rechtsmittelschreiben der Mutter der Betroffenen zu verstehen, in dem sie ausführt, dass es sachgerecht wäre, wenn die Betreuung für die Betroffene auf sie übertragen werde. 1. Das Betreuungsgericht hat zu Recht die Betreuung für die Betroffene auf den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge erweitert. a) Nach § 1814 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht für einen Volljährigen eine Betreuung, sofern dieser auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Eine psychische Erkrankung liegt vor. Nach dem fachpsychiatrischen Gutachten des Sachverständigen J. vom 23.11.2023 leidet die Betroffene an einem Asperger-Syndrom. Bei der Betroffenen kommt es rasch zu mitunter deutlichen Überforderungen mit bereits vermeintlich einfachen Angelegenheiten, Anforderungen im Alltag, Herausforderungen in der sozialen Interaktion sowie raschem sozialem Rückzug. Nach wie vor bestehen deutliche Defizite im Kontakt- und Interaktionsverhalten. Infolgedessen ist die Betroffene nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten in dem Aufgabenkreis, für den die Betreuung angeordnet wurde, eigenständig zu besorgen. Die Betroffene ist aufgrund krankheitsbedingter Einschränkungen nicht in der Lage, eine sachgerechte Entscheidung über notwendige Maßnahmen im Hinblick auf die Krankenversicherung bzw. in einem laufenden Gerichtsverfahren eigenständig zu treffen. Die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen beruhen auf einer eingehenden persönlichen Untersuchung der Betroffenen und sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. b) Die Betreuung ist mit dem Willen der Betroffenen einzurichten (§ 1814 Abs. 2 BGB). Auch hier folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen J., nachdem die Betroffene grundsätzlich in der Lage ist, einen Willen hinsichtlich der Erforderlichkeit der Betreuung betreffend, zu bilden. Die Betroffene wünscht eine Betreuung auch hinsichtlich des Aufgabenbereichs der Gesundheitssorge. c) Die Betreuung ist erforderlich (§ 1814 Abs. 3 S. 1 BGB). Die Erforderlichkeit ist für jeden einzelnen Aufgabenkreis zu prüfen (KG FamRZ 2008, 919) und setzt voraus, dass ein objektiver Betreuungsbedarf besteht und die Bestellung eines Betreuers notwendig ist, weil der Betreute auf die Hilfe angewiesen ist und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Dabei ist von der konkreten Lebenssituation des Betroffenen auszugehen (BGH FamRZ 2012, 1365). Das Beschwerdegericht schließt sich der Einschätzung des Sachverständigen an, dass es derzeit keine Alternative zu einer Betreuung gibt. Die Betroffene benötigt in zahlreichen Angelegenheiten des täglichen Lebens Unterstützung, da sie sie nicht alleine erledigen kann. Neben Wohnungs-, Gesundheits- und Vermögenssorge ist auch das Entgegennehmen, Anhalten und Öffnen der Post sowie die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Renten- sowie Sozialleistungsträgern erforderlich. Das Verstehen komplexer Sachverhalte überfordert die Betroffene. Die Fähigkeit zu handeln, ohne insbesondere sich selbst dabei wiederholt bis anhaltend zu gefährden oder gar zu schaden, ist nicht immer verlässlich gegeben und hat die Betroffene in der Vergangenheit bereits in Schwierigkeiten gebracht. Sie benötigt ein ruhiges, vertrautes Umfeld und ihr verständliche Erläuterungen auf Nachfragen und darf zu Entscheidungen nicht gedrängt werden, was im alltäglichen Umfeld so jedoch nicht gegeben ist. Andere Hilfsmöglichkeiten als eine Betreuung sind nicht ersichtlich. 2. Das Amtsgericht hat zu Recht Herrn L. als Berufsbetreuer ausgewählt. Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, der geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 BGB rechtlich zu besorgen (§ 1816 BGB). Dieser ist auch nicht zu entlassen. Gemäß § 1868 Abs. 1 BGB ist ein Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Die Wünsche der Betroffenen sind dabei auch im Rahmen des § 1868 BGB beachtlich (BayOLG FamRZ 1998, 1259). Bloße Spannungen zwischen dem Betreuer und dem Betreuten sind allerdings kein ausreichender Entlassungsgrund (MüKoBGB/Schneider, BGB § 1908b Rn. 15, 8. Aufl. 2020; BayObLG FamRZ 1994, 1135 Ls.). Herr L. ist ohne Zweifel geeignet, die Betroffene auch im Bereich der Gesundheitssorge zu vertreten. Abgesehen davon, dass ihm durch seine langjährige Tätigkeit die Betroffene aber auch das Umfeld und die Lebensumstände der Betroffenen umfassend bekannt sind, sind ihm auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die vorliegende Erkrankung der Betroffenen mit sich bringt, durch die vielen Sachverständigengutachten aber auch aufgrund eigener Wahrnehmungen bekannt. Dem grundsätzlich vorrangig zu beachtenden und im Beschwerdeschreiben vom 26.03.2023 geäußerten Wunsch der Betroffenen bzw. dem Wunsch der Mutter der Betroffenen, die Mutter der Betroffenen als Betreuerin einzusetzen, kann nicht gefolgt werden. Der Wille eines Betroffenen kann dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (BGH FamRZ 2010, 1897 Rn. 20). Für die Besorgung von Angelegenheiten im Bereich der Gesundheitssorge ist die Beschwerdeführerin und Mutter der Betroffenen ungeeignet. Die zahlreichen Schreiben der Mutter der Betroffenen zeigen deutlich, dass eine Vertretung der Betroffenen durch die Beschwerdeführerin gerade im vorliegenden Fall der Vertretung in dem sozialrechtlichen Verfahren nicht interessengerecht erfolgen würde. Die Mutter der Betroffenen weist überwiegend darauf hin, welche Rechte sie als Mutter habe, dass es ihre Krankenversicherung sei, in die die Betroffene aufgenommen werden soll, und dass sie selbst die Angelegenheiten regeln will, ohne hierzu eine realistische Vorgehensweise aufzeigen zu können. Ob die Mutter der Betroffenen erkannt hat, dass das Sozialamt Leistungen eingestellt hat und hierdurch das Vermögen und die Gesundheitsfürsorge der Betroffenen unmittelbar beeinträchtigt ist, weil das Verfahren vor dem Sozialgericht nicht mit der erforderlichen Mitwirkung der Betroffenen geführt wird, ist nicht ersichtlich. Ein insgesamt ablehnendes Verhalten gegenüber dem Betreuer und dem Betreuungsverfahren dient nicht der Betroffenen, die einer Betreuung offen gegenüber steht, bereit ist, die Hilfe anzunehmen und um die Notwendigkeit weiß. Dabei wird nicht verkannt, dass die Mutter der Betroffenen durchweg bemüht ist, die Betroffene zu beschützen und dafür Sorge zu tragen, dass es ihr gut geht. Dennoch ist die Mutter der Betroffenen nicht in der Lage, die Betreuung ihrer Tochter in dem Bereich der Gesundheitsfürsorge auch angesichts der Wortwahl der Beschwerdeführerin in den Schreiben an das Gericht sachgerecht sicherzustellen. 3. Im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses des Landgerichts Ravensburg vom 07.02.2023 sowie auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. 4. Das Beschwerdegericht hat von einer erneuten Anhörung der Betroffenen gemäß § 68 Abs. 3 FamFG abgesehen, da das Betreuungsgericht die Betroffene am 13.01.2023 persönlich angehört hat und von einer neuen Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. 6. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.