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Urteil

2 O 43/21

LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGRAVEN:2023:1114.2O43.21.00
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Leitsätze
1. Der von einem Miterben beantragte Mahnbescheid wegen Gewährleistungsansprüchen, die den Miterben zustehen, hat verjährungshemmende Wirkung für alle Miterben. Der Miterbe ist nämlich für die Erbengemeinschaft insgesamt prozessführungsbefugt (Anschluss BGH, Urteil vom 21. März 1985 - VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117).(Rn.32) 2. Unschädlich ist, wenn der Miterbe im Mahnbescheid Leistung an sich allein verlangt hat (hier: Schadensersatzanspruch wegen der Lieferung mangelhafter Mittelwände für Bienenstöcke an eine vom Erblasser mitbetriebene Imkerei). Auch dies genügt für die Verjährungshemmung. Notwendig ist nur, dass der verfolgte Anspruch hinreichend deutlich wird. Dann werden schutzwürdige Belange des Schuldners nicht beeinträchtigt.(Rn.32)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Erbengemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und ihrem Sohn M. H., geb. am 10. März 2013, 22.119,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2018 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 14 % und die Klägerin 86 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: 160.462,50 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der von einem Miterben beantragte Mahnbescheid wegen Gewährleistungsansprüchen, die den Miterben zustehen, hat verjährungshemmende Wirkung für alle Miterben. Der Miterbe ist nämlich für die Erbengemeinschaft insgesamt prozessführungsbefugt (Anschluss BGH, Urteil vom 21. März 1985 - VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117).(Rn.32) 2. Unschädlich ist, wenn der Miterbe im Mahnbescheid Leistung an sich allein verlangt hat (hier: Schadensersatzanspruch wegen der Lieferung mangelhafter Mittelwände für Bienenstöcke an eine vom Erblasser mitbetriebene Imkerei). Auch dies genügt für die Verjährungshemmung. Notwendig ist nur, dass der verfolgte Anspruch hinreichend deutlich wird. Dann werden schutzwürdige Belange des Schuldners nicht beeinträchtigt.(Rn.32) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Erbengemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und ihrem Sohn M. H., geb. am 10. März 2013, 22.119,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2018 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 14 % und die Klägerin 86 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: 160.462,50 € A. Soweit die Klägerin nur einen Teilbetrag des angeblichen Schadens der K.-Imkerei geltend macht, ist ihre Klage nicht wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig. Denn es handelt sich bei den verschiedenen Schadenspositionen nur um unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs. Dieser besteht in dem Substanzschaden an den Bienenvölkern der K.-Imkerei und dem daraus resultierenden Ertragsverlust infolge der Lieferung unbrauchbarer Mittelwände durch die G.-GbR im Frühjahr 2016. B. Der Klägerin steht gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB gegen die G.-Imkerei ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Lieferung von mangelhaften, verfälschtes Bienenwachs enthaltenden Mittelwänden zu. Als Nebenforderung kann die Klägerin Verzugszinsen und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten verlangen. Die Beklagten als GbR-Gesellschafter haften jeweils akzessorisch als Gesamtschuldner mit der G.-Imkerei gem. § 128 Satz 1 HGB analog (geregelt nunmehr ausdrücklich in § 721 BGB Satz 1 n. F.) für die Verbindlichkeiten der G.-GbR. Auch untereinander sind die Beklagten Gesamtschuldner (§ 421 BGB). I. Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Die Klägerin kann als Miterbin gem. §§ 744 Abs. 2, 2039 BGB die Leistung des Schadenersatzes alleine fordern. Geschädigt wurde die K.-Imkerei, die im Schadenszeitraum vom Ehemann der Klägerin Andreas Hoffmann betrieben wurde. Rechtsnachfolgerin des im Jahr 2018 verstorbenen Ehemannes ist die aus der Klägerin und ihrem minderjährigen Sohn bestehende Erbengemeinschaft. Die Klägerin kann jedoch nur Leistung an die Erbengemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und ihrem Sohn M. H., geb. am 10. März 2013, verlangen, und nicht an sich selbst. II. Das Gericht ist aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin und den dazu vorgelegten Rechnungen (Rechnungen vom 03. März 2016 über 8,38 kg, vom 13. April 2016 über 11,21 kg und schließlich vom 04. Juli 2016 über 10,34 kg, vgl. Anlagenkonvolut K 24) davon überzeugt, dass die G-GbR im Jahr 2016 insgesamt rund 30 kg Mittelwände an die K.-Imkerei geliefert hat, und dass die K.-Imkerei ihre Mittelwände im Jahr 2016 ausschließlich von der G.-GbR bezogen hat. Das Gericht ist aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin weiter davon überzeugt, dass der Anfangsbestand der K.-Imkerei im Jahr 2016 aus 14 Wirtschaftsvölkern, 20 Mini-Plusvölkern und vier Königinnen bestand, und dass die Bienenvölker im Laufe der Saison 2016 abstarben, bis am Ende der Saison keine Völker mehr vorhanden waren und die Klägerin und ihr Mann 2017 wieder von vorne anfangen mussten. Schließlich steht für das Gericht fest, dass die von den Beklagten gelieferten Mittelwände mangelhaft waren, was wiederum Ursache dafür war, dass die vorgenannten Verluste im Bienenbestand im Jahr 2016 entstanden sind. Aus dem im Beweissicherungsverfahren - 2 OH 7/17 - LG Ravensburg eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. Scholz vom 04.10.2018 ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass Wachsproben aus Mittelwänden, die von der G.-GbR in den Jahren 2015 und 2016 an andere Imkereien geliefert worden waren, hochgradig mit Stearin und Fremd-Kohlenwasserstoffen verfälscht waren (Seite 9 des Gutachtens), und dass die Proben außerdem im geringem bis mäßigen Umfang bienentoxische Insektizide enthielten, die vor allem auf junge Larven einen negativen Einfluss haben können, vor allem wenn die Brut bereits durch Stearin geschädigt ist (Seite 12 des Gutachtens). Nachdem auch in den beiden Wachsproben, die die K.-Imkerei von einem Labor untersuchen lassen hat, hohe bis sehr hohe Säurezahlen festgestellt wurden (Anlagen K 3 und K 4), ist das Gericht davon überzeugt, dass die von der G.-GbR an die K.-Imkerei gelieferten Mittelwände genauso verfälscht waren. Die G.-GbR hat im Zeitraum 2015 und 2016 Wachs aus China bezogen und jedenfalls bis Mitte des Jahres 2016 an die Kunden aus diesem Chinawachs hergestellte Mittelwände geliefert (vgl. Prot. der Strafverhandlung vom 13.11.2018, vgl. beigezogene Akte des AG Bad Waldsee, Az. 1 Cs 34 Js 18346/16). Daher ist es höchstwahrscheinlich, dass die von der G.-GbR an die K.-Imkerei gelieferten Mittelwände (letzte Lieferung am 04.07.2016) ebenso verfälscht waren, wie die im Beweissicherungsverfahren - 2 OH 7/17 - LG Ravensburg untersuchten Proben aus Mittelwänden, die an andere Imker geliefert worden waren. III. Der K.-Imkerei ist aufgrund der Verfälschung der Mittelwände auch ein Schaden entstanden. Die Beurteilung dieser Frage unterliegt gem. § 287 Abs. 1 Alt. 1 ZPO der Beweiserleichterung. Das Gericht hält es angesichts des massiven Verlustes im Bienenbestand der K.-Imkerei für überwiegend wahrscheinlich, dass das verfälschte Wachs dafür ursächlich war. Wie sich aus dem im Beweissicherungsverfahren - 2 OH 7/17 - LG Ravensburg eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch. vom 04.10.2018 ergibt, zeigen Studien einen eindeutigen Zusammenhang zwischen der Menge an Stearinzusatz im Wachs und einer verminderten Überlebensrate der Bienenbrut (Seite 12 des Gutachtens). IV. Die G.-GbR hat arglistig gehandelt. Sie hat das zu Mittelwänden verarbeitete Wachs aus China vor der Auslieferung keiner labortechnischen Untersuchung unterzogen, obwohl sie wussten, dass es eine zweifelhafte Qualität aufweist. Der Beklagte zu 1 wurde von der Lieferantin aus China im Jahr 2015 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass das gelieferte Wachs nicht dem normalen Qualitätsstandstandard entspricht (Akte des AG Bad Waldsee - 1 Cs 34 Js 18346/16 - LO Ziff. V Seite 73). Aus einer Mail vom 27.05.2013 (Akte des AG Bad Waldsee - 1 Cs 34 Js 18346/16 - LO Ziff. V Seite 203) geht außerdem hervor, dass der Beklagte zu 1 bereits im Jahr 2013 wusste, dass bei dem Bezug des Bienenwachses aus „Ostländern“ Qualitätsmängel geben kann. Insbesondere von einer Streckung mit Paraffin war damals die Rede. Das Wissen des Beklagten zu 1 muss sich die G.-GbR gem. § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Die Lieferungen an die Klägerin im Jahr 2016 sind also „ins Blaue hinein“ erfolgt. Die G.-GbR nahm billigend in Kauf, dass das Wachs fehlerhaft ist und die Bienen ihrer Kunden dadurch zu Schaden kommen. V. Der Anspruch ist nicht verjährt. Maßgeblich ist die mit der Kenntnis des Sachmangels beginnende Frist von drei Jahren gem. §§ 438 Abs.2, 199 Abs. 1 BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Mangelhaftigkeit der Mittelwände vor Einholung der beiden Prüfberichte vom 21.02.2017 (Anl. K 3 und K 4) gekannt hätte. Somit hat die Zustellung des Mahnbescheids am 16.01.2020 die Verjährung rechtzeitig vor Fristablauf gehemmt. Inhaltlich war der Anspruch durch Verweis auf das Schreiben vom 05.06.2018 ausreichend konkretisiert, denn es werden dort Schadenersatzansprüche für Ertragsverluste in den Jahren 2016 und 2017 wegen unbrauchbarer Bienenwachsmittelwände geltend gemacht, wobei auf den Wachsankauf verwiesen wurde. Auch die Adresse der Beklagten, die identisch ist mit der K.-Imkerei, wurde angegeben. Damit war für jedermann klar, dass es um Schäden aus mangelhaften Lieferungen an die unter dieser Adresse betriebene Imkerei geht. Der Mahnbescheid hat hemmende Wirkung für alle Miterben. Die Klägerin ist nämlich für die Erbengemeinschaft insgesamt prozessführungsbefugt (BGH, Urteil vom 21.03.1985 - VII ZR 148/83 -, juris Rn. 12 ff.). Unschädlich ist auch, dass die Klägerin im Mahnbescheid Leistung an sich allein verlangt hat, auch dies genügt für die Verjährungshemmung. Notwendig ist nur, dass der verfolgte Anspruch hinreichend deutlich wird. Dann werden schutzwürdige Belange des Schuldners nicht beeinträchtigt (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Stand: 18.06.2020, § 204 Rn. 7; a. A. LG Wiesbaden, Urteil vom 20.10.1997 - 1 S 382/96 -, juris Rn. 2). VI. Über die Höhe des Schadens ist gem. § 287 Abs. 1 Alt. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. An die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen dürfen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden. Die Klage darf nicht wegen lückenhaften Vortrags zur Schadensentstehung und Schadenshöhe abgewiesen werden, solange greifbare Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung vorhanden sind (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 287 Rn. 5). Nachdem die Beklagte und ihr Mann erst im Aufbau der Imkerei begriffen waren und somit keine zuverlässigen Grundlagen über den Geschäftsverlauf der letzten Jahre vorliegen, ist maßgeblich, welchen Ertrag ein durchschnittlicher Imker ausgehend von dem Bienenbestand der K.-Imkerei vor der Bienensaison 2016 voraussichtlich erzielt hätte. Der Sachverständige Dr. B. hat in seinem Gutachten nachvollziehbar und für das Gericht überzeugend dargelegt, dass ein durchschnittlicher Imker 2016 einen Ertrag von 4.856,-- € erzielt hätte (Seite 3 des Gutachtens). Allerdings sind die Beträge für die Ableger von 262,-- € und für die Königinnen von 640,-- € hiervon abzuziehen, da die Imkerei 2017 weitere Erträge erzielt werden sollten und daher anzunehmen ist, dass die Ableger und Königinnen nicht verkauft worden wären. Es verbleiben also 3.954,-- €. Die Klägerin hätte die Erträge auch nicht trotz der Verluste durch Zukäufe ausgleichen können (Gutachten Seite 4). Hinzu kommen entgangene Erträge für das Jahr 2017 von 12.982,-- € gem. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 25.10.2022 (dort Seite 10). Weitere Ertragsverluste für die Folgejahre macht die Klägerin nicht geltend. Die Klägerin beschränkt ihren Anspruch auf Ertragsverluste in den Jahren 2016 und 2017. Daher ist zu unterstellen, dass der Bestand am Ende verkauft worden wäre. Der Marktwert des Bestandes am Anfang der Saison 2017 belief sich laut Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 25.10.2022 (dort Seite 10) auf 6.561,-- €. Es ist bei gewöhnlichem Verlauf anzunehmen, dass der Bestand am Saisonende noch vorhanden gewesen wäre. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass bei der Überwinterung bis zur nächsten Saison mit Verlusten von 21 % zu rechnen war (vgl. Ergänzungsgutachten Seite 7). Erzielbar ist daher nur ein Verkaufswert von 5.183,-- € (6.561,-- € abzüglich 21 %). Aus den oben genannten drei Beträgen ergibt sich ein Gesamtschaden von 22.119,-- €. VII. Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Aus einem zuerkannten Betrag von 22.119,-- € beträgt die 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Unkostenpauschale und MwSt. 1.242,84 €. Verzug ist aufgrund Mahnung vom 05.06.2018 am 07.06.2018 eingetreten, so dass die zuerkannten Beträge seit den im Klagantrag genannten Zeitpunkten zu verzinsen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin ist nach dem Tod ihres Mannes A. H. im Jahr 2018 jeweils zu Hälfte mit ihrem Sohn M. H., geb. 2013, Miterbin geworden. Die Beklagten sind Gesellschafter-Geschäftsführer der G.-GbR und handeln mit Imkereibedarf. Mit Strafbefehl vom 04.12.2017, rechtskräftig seit 13.11.20218, wurde der Beklagte zu 1 wegen Betruges in 17 rechtlich selbständigen Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, unter zwar unter Anderem weil er für die zweckmäßige Verwendung nicht geeignete (erhöhte Anteile an Paraffin und Stearin sowie Rückstände von Pflanzenschutzmittel oder Arzneimittel enthaltende) Wachs-Mittelwände an verschiedene Kunden verkauft hatte. Auf die zu Beweiszwecken verwerteten Akten des Strafverfahren - 1 Cs 34 Js 18346/16 - AG W. wird insoweit verwiesen. In einem Beweissicherungsverfahren - 2 OH 7/17 - LG Ravensburg wurden Mittelwände, die von der G.-GBR 2015 und 2016 an andere Imkereien geliefert worden waren, durch einen Gerichtssachverständigen untersucht. Wegen der Einzelheiten und des Beweisergebnisses wird auf den Inhalt der zu Beweiszwecken beigezogenen Akten des Beweissicherungsverfahrens verwiesen. Die Klägerin behauptet, ihr Mann sei 2013 an Krebs erkrankt und habe vermehrt wieder mit der Imkerei angefangen, weil er nicht mehr als Lkw-Fahrer arbeiten konnte. Im Jahr 2015 habe die Klägerin einen Imkerkurs gemacht und dann gemeinsam mit ihrem Mann eine Imkerei (im Folgenden: K.-Imkerei) betrieben wurde, aufgebaut. Nach dem Tod ihres Mannes habe die Klägerin den imkerlichen Nebenerwerbsbetrieb von ihrem Mann übernommen. Die Klägerin behauptet weiter, dass die Imkerei im Jahr 2016 rund 30 kg Mittelwände bei der G.-GbR bezogen habe, und dass diese Mittelwände verfälschtes Wachs enthalten hätten. Auf das Anlagenkonvolut K 24 wird wegen der einzelnen Rechnungen verwiesen. Durch das mangelhafte Wachs der Mittelwände habe die G.-Imkerei in den Jahren 2016 und 2017 erhebliche Verluste des Bienenbestandes und Ertragsverluste und in Gesamthöhe von 320.925,29 € erlitten. Sie mache davon aber vorläufig nur einen Teilbetrag von 160.462,50 € geltend. Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagten hätten arglistig in Bezug auf das verfälschte Wachs gehandelt. Die Klägerin beantragt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 160.462,50 € nebst 5% Zinsen aus 83.574,20 € seit 4.7.2018, und aus 76.888,30 € seit Zustellung dieses Schriftsatzes sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.085,95 nebst 5% Zinsen über Basiszinssatz seit 4.07.2020 sowie 46,00 € vorgerichtliche Mahnkosten/Vordruckkosten seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen. Hilfsweise stellt die Klägerin den vorstehenden Antrag mit der Maßgabe, dass die Zahlung an die Erbengemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und ihrem Sohn M. H., geb. am 10. März 2013, zu erfolgen habe. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten berufen sich auf die Verjährung der Schadenersatzansprüche. Sie meinen, dass die Zustellung des Mahnbescheids vom 13.01.2020 die Verjährung nicht unterbrochen habe, da der Anspruch im Mahnbescheid nicht ausreichend individualisiert worden sei. Außerdem habe die Klägerin mit dem Mahnbescheid nur einen eigenen Anspruch geltend gemacht, tatsächlich sei aber nur die Erbengemeinschaft anspruchsberechtigt. Aus dem Mahnbescheid sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin Ansprüche der Erbengemeinschaft verfolge. Die Beklagten bestreiten außerdem den Schaden dem Grunde und der Höhe nach. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens und eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. B. Der Sachverständige hat das Gutachten außerdem in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2023 erläutert. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2023 (Bl. 226 ff. d.A.) sowie auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 30.05.2022 (Bl. 160 ff. d.A.) sowie vom 25.10.2022 (Bl. 182 ff. d.A.) verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.