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Urteil

2 O 99/24

LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGRAVEN:2025:0207.2O99.24.00
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Leitsätze
Bei einem Crowdfunding-Darlehen mit qualifizierter Nachrangklausel muss ein Kleinanleger deutlich darüber belehrt werden, dass das Totalausfallrisiko auf Grund des qualifizierten Nachrangs wesentlich erhöht ist und insbesondere nicht nur im Fall der Insolvenz, sondern bereits vor Eintritt der Insolvenz besteht. Es ist außerdem deutlich zu erklären, dass ein solches Nachrangdarlehen einer unternehmerischen Beteiligung mit eigenkapitalähnlicher Haftungsfunktion vergleichbar ist.(Rn.25) (Rn.28)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.500,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 19.06.2024 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen die Abtretung aller Rechte des Klägers aus den Nachrangdarlehen des Klägers für die Die Realität S. GmbH (Anlage K 2) in Höhe von 4.500,-- €, RT Gruppe: Villenwohnungen L. L. (Anlage K 7) in Höhe von 5.000,-- € und die E.-K. Projekt GmbH (Anlage K 11) in Höhe von 5.000,-- €. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der in Ziff. 1 genannten Rechte aus den Nachrangdarlehen des Klägers in Annahmeverzug befindet. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: 14.500,-- €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Crowdfunding-Darlehen mit qualifizierter Nachrangklausel muss ein Kleinanleger deutlich darüber belehrt werden, dass das Totalausfallrisiko auf Grund des qualifizierten Nachrangs wesentlich erhöht ist und insbesondere nicht nur im Fall der Insolvenz, sondern bereits vor Eintritt der Insolvenz besteht. Es ist außerdem deutlich zu erklären, dass ein solches Nachrangdarlehen einer unternehmerischen Beteiligung mit eigenkapitalähnlicher Haftungsfunktion vergleichbar ist.(Rn.25) (Rn.28) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.500,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 19.06.2024 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen die Abtretung aller Rechte des Klägers aus den Nachrangdarlehen des Klägers für die Die Realität S. GmbH (Anlage K 2) in Höhe von 4.500,-- €, RT Gruppe: Villenwohnungen L. L. (Anlage K 7) in Höhe von 5.000,-- € und die E.-K. Projekt GmbH (Anlage K 11) in Höhe von 5.000,-- €. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der in Ziff. 1 genannten Rechte aus den Nachrangdarlehen des Klägers in Annahmeverzug befindet. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: 14.500,-- € Die Klage ist mit Ausnahme eines geringen Teils des Zinsanspruchs begründet. I. Dem Kläger steht ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Informationspflicht aus dem Anlagevermittlungsvertrag zu. 1. Zwischen den Parteien ist ein Anlagevermittlungsvertrag im Sinne eines Auskunftsvertrags zustande gekommen. Die Beklagte war ausweislich der Darlehensverträge (siehe jeweils Präambel Ziff. 2.3) Anlagevermittlerin, und im Zuge der Nutzung des Internetportals zum Abschluss der drei Darlehensverträge wurden Auskunftsverträge konkludent geschlossen. 2. Ein Anlagevermittler hat im Rahmen des Auskunftsvertrags die Pflicht, dem Anlageinteressenten vollständige und richtige Informationen über alle Umstände zu erteilen, die für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 17.02.2011 - XI ZR 144/10, juris Rn. 9). Der Anlagevermittler hat verständliche Auskünfte zu Art und Eigenschaften des angebotenen Kapitalanlageprodukts und zu dem Anlagekonzept zu erteilen Er hat zugleich die Chancen und Risiken sowie weitere bedeutsame Aspekte offenzulegen, um dem Anlageninteressenten eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 30.10.2014 - III ZR 493/13, juris Rn. 23). Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers (BGH, Urteil vom 28.02.2008 - III ZR 149/07, juris Rn. 8). Wendet sich ein Verkaufsprospekt auch an Kleinanleger, also an unkundige Anlageinteressenten, ist deren Empfänger- und Verständnishorizont angemessen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18.09.2012 - XI ZR 344/11, juris Rn. 25). Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte ihre Pflichten als Anlagevermittlerin gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB verletzt. a) Die Darlehensverträge (Anlagen K 2, K 7 und K 11) in Verbindung mit den Vermögensanlagen-Informationsblättern (Anlagen K 1, K 6 und K 10) waren nicht geeignet, dem angesprochenen Kreis von Kleinanlegern ein zutreffendes Bild von den Risiken der qualifizierten Nachrangdarlehen zu vermitteln. Die streitgegenständlichen Darlehensverträge enthalten eine sog. qualifizierte Nachrangklausel (siehe jeweils Ziff. 2.5. und 3.2 der Darlehensverträge), sind also qualifizierte Nachrangdarlehen. Der Darlehensgeber trägt bei qualifiziertem Nachrang ein Risiko, das wesentlich höher ist als das eines gewöhnlichen Fremdkapitalgebers, der nur das allgemeine Insolvenzausfallrisiko trägt. Aufgrund des qualifizierten Nachrangs muss der Darlehensnehmer die Forderung bereits dann nicht mehr bedienen, wenn die Rückzahlung einen Insolvenzgrund herbeiführen würde. Bei ansonsten drohender Zahlungsunfähigkeit kann er die Geschäfte also weiterführen und die Rückzahlung des Nachrangkapitals verweigern, bis dieses komplett verbraucht ist. Dadurch ist das Totalverlustrisiko enorm erhöht Es kommt noch hinzu, dass der Darlehensgeber bei qualifiziertem Nachrang teilweise sogar schlechter steht als bei einer unternehmerischen Beteiligung, weil ihm nicht, wie einem Gesellschafter, Kontroll- oder Mitwirkungsrechte zugestanden werden. Der Darlehensnehmer muss dem Darlehensgeber daher nicht einmal über die genaue finanzielle Situation Rechenschaft ablegen. Mit den Worten des BGH im Urteil vom 12.12.2019 - IX ZR 77/19, juris Rn. 23: Die Verwendung einer qualifizierten Rangrücktrittsklausel in einem Darlehensvertrag bewirkt eine Wesensänderung der Geldhingabe vom bankgeschäftstypischen Darlehen mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung hin zur unternehmerischen Beteiligung mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion. Diese Wesensänderung muss für die angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere Anleger ohne Erfahrung in Fragen der Unternehmensfinanzierung oder des Insolvenzrechts, hinreichend deutlich zutage treten. Über diese Konsequenzen wird durch die Informationen in den Verträgen und den Vermögensanlagen-Informationsblättern nicht hinreichend deutlich informiert. Ein durchschnittlicher Kleinleger, der zwar den Vertrag und das Vermögensanlagen- Informationsblatt sorgfältig liest, ohne aber über spezielle juristische und wirtschaftliche Kenntnisse zu verfügen, kann sich den Inhalt nicht erschließen. aa) Das Risiko des Totalverlustes wird nicht verständlich erklärt. Bereits unter Ziff. 5.1 Risiko auftretender Zahlungsstörungen der Vermögensanlagen-Informationsblätter wird der vollständige Verlust des Kapitals als möglich beschrieben (in der Anlage 1 enthält die Überschrift der Ziff. 5.1. sogar noch das Wort „Maximalrisiko“). In Ziff. 5.2., in der es speziell um den qualifizierten Nachrang geht, ist dann erneut die Rede von einem Ausfallrisiko des Emittenten, das der Anleger zu tragen habe, und von einem Totalausfallrisiko. Dabei wird jedoch nicht der entscheidende Gesichtspunkt genannt, nämlich dass das Totalausfallrisiko auf Grund des qualifizierten Nachrangs wesentlich erhöht ist. Außerdem sind die Erläuterungen in Ziff. 5.1 Risiko auftretender Zahlungsstörungen teilweise unrichtig, nämlich soweit es dort heißt, dass im Fall der Insolvenz das Risiko des Totalverlustes bestehe. Bei der hier verwendeten qualifizierten Nachrangklausel besteht dieses Totalverlustrisiko nämlich bereits vor Eintritt der Insolvenz. bb) Es wird nicht ausreichend erklärt, dass die streitgegenständlichen qualifizierten Nachrangdarlehen einer unternehmerischen Beteiligung mit eigenkapitalähnlicher Haftungsfunktion vergleichbar sind. Die streitgegenständlichen Vermögensanlagen-Informationsblätter deuten das bestehende unternehmerische Risiko nur an, etwa mit dem pauschalen Satz „Investitionen in Unternehmen sind mit Risiken verbunden“ (vgl. Ziff. 5.1.). Undeutlich ist infolgedessen auch die Erläuterung zu den Mitwirkungsrechten des qualifizierten Nachrangdarlehensgebers in Ziff. 5.2. der streitgegenständlichen Vermögensanlagen-Informationsblätter. Dort wird im zweiten Absatz am Ende erläutert, der Anleger erhalte „auch im Übrigen keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung oder gesellschaftsrechtlichen Mitbestimmungsrechte im Hinblick auf den Emittenten“. Diese Information kann von einem Kleinanleger nur dann richtig eingeordnet werden, wenn gleichzeitig darüber informiert wird, dass bei einem Nachrangdarlehen die vom Darlehensgeber wirtschaftlich eingegangenen Risiken einer Gesellschaftsbeteiligung (also einer Eigenkapitalbeteiligung) an einem Unternehmen vergleichbar sind, kann. Nur dann wird klar, dass der Nachrangdarlehensgeber - trotz vergleichbarer Risiken - anders als ein Gesellschafter keine Mitwirkungsrechte hat. cc) Aufgrund der qualifizierten Nachrangklausel ist die in den streitgegenständlichen Verträgen jeweils unter Ziff. 1 angegebene relativ kurze Laufzeit der Kapitalüberlassung (K 2: 24 Monate mit einmaliger Verlängerungsoption um sechs Monate K 7: 18 Monate mit einmaliger Verlängerungsoption um 6 Monate; K 11: 9 Monate mit einmaliger Verlängerungsoption um 3 Monate) und damit der Zeitpunkt der Rückzahlung unverbindlich und stellt damit eine bloße Absichtserklärung dar. Da der Darlehensnehmer sich bei ansonsten drohender Zahlungsunfähigkeit auf die qualifizierte Nachrangklausel berufen kann, ohne dass ein Insolvenzgrund besteht, ist völlig offen, wann der Darlehensgeber das Geld zurückbekommen wird. Auch dies wird in den Verträgen und den Vermögensanlagen-Informationsblättern nicht deutlich erklärt. Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass einem Kleinanleger in den Verträgen und Vermögensanlagen-Informationsblättern nicht verständlich erklärt wird, dass es sich hier in der Sache um eine hochriskante Unternehmensbeteiligung handelt und die angegebene Laufzeit unverbindlich ist. b) Hinzu kommt als weiterer Verstoß gegen die Informationspflicht der Beklagten als Vermittlerin der Darlehensverträge, dass bei dem Darlehen betreffend das Projekt S. die fehlende Baugenehmigung nicht erwähnt wird. Ungenügend ist der Hinweis in Ziff. 4.1. Aktueller Status des Businessplans, der dem „Informationsblatt für Anleger“ (Anl. B 1a) beigefügt gewesen sein soll. Dieser zentral wichtige Punkt hätte deutlich im Vertrag selbst oder im Vermögensanlagen-Informationsblatt stehen müssen. Der Anleger kann nicht darauf verwiesen werden, sich die wichtigen Informationen aus weiteren Unterlagen zusammenzusuchen. Bei dem Projekt R. Gruppe: Villenwohnungen L. L. trifft die Behauptung des Klägers, auf die fehlende Baugenehmigung sei nicht ausreichend hingewiesen worden, allerdings nicht zu, weil die Baugenehmigung schon im Jahr 2019 erteilt worden war. Diesen Vortrag der Beklagten in der Klagerwiderung (Seite 3f.) hat der Kläger in seiner Replik nicht bestritten. 3. Ein Schaden des Klägers in Höhe von insgesamt 14.500,-- € ist entstanden, da die den Darlehensnehmern überlassenen Darlehensbeträge in Gesamthöhe von 14.500,-- € nach Ablauf der vereinbarten Laufzeiten (siehe oben cc) nicht zurückbezahlt worden sind. 4. Das Verschulden der Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Für die haftungsausfüllende Kausalität gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2009 - III ZR 17/18, juris). Die Beklagte hat diese Vermutung nicht rechtserheblich entkräftet. II. Die Verurteilung erfolgt antragsgemäß Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers aus den Darlehensverträgen. Schuldnerverzug besteht seit Ablehnung des Klagantrags durch Klagerwiderung vom 18.06.2024. Daher beginnt die Verzinsung des Zahlungsanspruchs erst ab 19.06.2024, nicht - wie beantragt - schon ab Rechtshängigkeit (mit der Folge der Teilabweisung der Klage). Das Teilunterliegen des Klägers führt allerdings nicht zu einer teilweisen Kostentragung, da es geringfügig ist und keine Mehrkosten verursacht hat. Es war festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet, da die Beklagte auf die in der Klageschrift liegende Aufforderung zur Rückzahlung Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers aus den Darlehensverträgen abgelehnt hat und damit mit der Entgegennahme der Abtretung der Rechte in Annahmeverzug gekommen ist. Nebenentscheidungen: §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Die Beklagte betreibt eine Internetplattform unter der Domain https://www.xxx.com und bietet dort Kapitalanlagen in Form von Schwarmfinanzierungen (= Crowdfunding) an, bei denen sich Anleger an der Finanzierung von Immobilienprojekten schon mit geringen Investitionssummen (ab 100,--€) beteiligen können. Der Kläger hat durch Vermittlung dieser Internetplattform zum Zweck der Kapitalanlage folgende drei Darlehensverträge im Rahmen einer solchen Schwarmfinanzierung abgeschlossen: 1. Nachrangdarlehensvertrag vom 12.05./18.05.2020 gem. Anlage K 2 mit dem Darlehensnehmer „Die Realität S. GmbH“ für das Projekt „Die Realität: Wohnhausanlage S.“, wobei der Darlehensbetrag sich auf 4.500,-- € belief. 2. Nachrangdarlehensvertrag vom 25.08.2020 gem. Anlage K 7 mit dem Darlehensnehmer „R. GmbH (früher M. GmbH) für das Projekt „R. Gruppe: Villenwohnungen L. L.“, wobei der Darlehensbetrag sich auf 5.000,-- € belief. 3. Nachrangdarlehensvertrag vom 12.06.2020 gem. Anlage K 11 mit dem Darlehensnehmer „E-K. GmbH., L.“ für das Projekt „K. Quartier L.“, wobei der Darlehensbetrag sich auf 5.000,-- € belief. Die den Darlehensnehmern vom Kläger im Rahmen im Rahmen der Nachrangdarlehensverträge überlassenen Kapitalbeträge wurden bislang nicht zurückgezahlt.. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückerstattung der Darlehensbeträge Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus den Darlehensverträgen. Der Kläger ist der Meinung, dass er von der Beklagten als Vermittlerin im Rahmen des Vertragsabschlusses nicht ausreichend informiert worden sei, insbesondere über die Konsequenzen der Nachrangklauseln und über die bei den Projekten S. und L. L. fehlende Baugenehmigung. Außerdem habe die Beklagte gegen ihre Pflichten nach § 14 Abs. 1 FinVermV verstoßen. Diese Vorschrift stelle ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, sodass sich ein Schadensersatzanspruch der Klagepartei auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 14 Abs. 1 FinVermV ergebe. Außerdem stützt der Kläger seinen Zahlungsanspruch auf §§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 32, 54 KWG i.V.m. § 1 KWG, da die Beklagte verbotene Einlagegeschäfte betrieben oder zumindest Beihilfe zu den verbotenen Einlagegeschäften der jeweiligen Darlehensnehmer geleistet habe. Hierzu vertritt der Kläger die Auffassung, dass die in den Verträgen verwendeten und von der Beklagten entwickelten Nachrangklauseln gem. §§ 305c, 307 BGB unwirksam seien, daher die Darlehen unbedingt rückzahlbar gewesen seien und somit die Darlehensgeber Bankgeschäfte betrieben und einer Erlaubnis der BaFin als Aufsichtsbehörde bedurft hätten. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 14.500,00 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen die Abtretung aller Rechte des Klägers aus den Nachrangdarlehen des Klägers für die Die Realität S. GmbH (Anlage K 2) in Höhe von EUR 4.500,00, die R. Gruppe: Villenwohnungen L. L. (Anlage K 7) in Höhe von EUR 5.000,00 und die E.-K. GmbH (Anlage K 11) in Höhe von EUR 5.000,00. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung aller Rechte des Klägers aus den Nachrangdarlehen des Klägers in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Die Beklagte meint, es bestünden keine Ansprüche wegen fehlerhafter Information des Klägers. Insbesondere sei der Kläger ausreichend über die Konsequenzen der Nachrangklauseln und über die bei dem Projekt Saalfelden fehlende Baugenehmigungen aufgeklärt worden. Auch seien die Nachrangklauseln wirksam, sie entsprächen den Anforderungen der Rechtsprechung. Schließlich habe es keiner Genehmigung der BaFin bedurft. Ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz liege daher auch insoweit nicht vor. Wegen des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Verhandlungsprotokoll vom 17.01.2025 verwiesen.