Urteil
2 O 30/25
LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGRAVEN:2025:0730.2O30.25.00
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Leitsätze
Die Zeitreihe SUD 132 der MFI-Zinsstatistik für „echte Kreditkartenkredite an private Haushalte“ ist ungeeignet als Maßstab für die zivilrechtliche Frage der Sittenwidrigkeit, da für den Marktvergleich kein Sondermarkt herangezogen werden darf. Maßgeblich ist die Zeitreihe SUD 114 der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank betreffend „Konsumentenkredite an private Haushalte mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren". Es gibt keinen sachlichen Grund, Kreditkartenverträge im Hinblick auf die Zinshöhe anders zu behandeln als „normale“ Ratenkreditverträge mit gleichmäßigen Raten.(Rn.15)
(Rn.17)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.194,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2024 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 6.342,69 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zeitreihe SUD 132 der MFI-Zinsstatistik für „echte Kreditkartenkredite an private Haushalte“ ist ungeeignet als Maßstab für die zivilrechtliche Frage der Sittenwidrigkeit, da für den Marktvergleich kein Sondermarkt herangezogen werden darf. Maßgeblich ist die Zeitreihe SUD 114 der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank betreffend „Konsumentenkredite an private Haushalte mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren". Es gibt keinen sachlichen Grund, Kreditkartenverträge im Hinblick auf die Zinshöhe anders zu behandeln als „normale“ Ratenkreditverträge mit gleichmäßigen Raten.(Rn.15) (Rn.17) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.194,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2024 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Streitwert: 6.342,69 € I. Nachdem der Beklagte mangels ordnungsgemäßer Vertretung durch einen Rechtsanwalt säumig war, war ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten auf Grundlage des Klägervortrags zu erlassen, soweit die Klage schlüssig ist. Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Rückführung des Darlehens nicht zu, da der Darlehensvertrag aufgrund des sittenwidrig überhöhten Zinssatzes gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. a) Der objektive Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB erfordert ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Rechtsprechung bejaht ein solches Missverhältnis, wenn der marktübliche Zinssatz um mehr als 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte überschritten wird (BGH, Urteil vom 10.07.1986, III ZR 92/79). Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit bei Ratenkrediten ist nach richtiger Auffassung der marktübliche Effektivzinssatz nach der MFI-Zinsstatistik (ausführlich zum Meinungsstand: LG Saarbrücken – Az.: 1 O 79/20 – Urteil vom 18.09.2020, juris Rn. 20 ff.). Maßgeblich ist vorliegend die Zeitreihe SUD 114 der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank betreffend „Konsumentenkredite an private Haushalte mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren“. Es gibt keinen sachlichen Grund, Kreditkartenverträge im Hinblick auf die Zinshöhe anders zu behandeln als „normale“ Ratenkreditverträge mit gleichmäßigen Raten. Der Abschluss eines Kreditkartenvertrags ist eine von vielen Möglichkeiten für den Verbraucher, von der Bank einen Konsumentenkredit zu erhalten und diesen in Raten zurückführen zu können. Nach der der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank SUD 114 beläuft sich der marktübliche Effektivzinssatz für Verträge, die im November 2020 abgeschlossen wurden, auf 4,26 %. Der Grenzwert für die Sittenwidrigkeit liegt also bei 8,52 %. Der vorliegend vereinbarte Zinssatz von 19,44 % liegt somit weit über dem Grenzwert. Die Zeitreihe SUD 132 der MFI-Zinsstatistik für „echte Kreditkartenkredite an private Haushalte“ erscheint der Kammer hingegen nicht als geeignete Vergleichsgrundlage. Die Tatsache, dass die Zentralbank für Kreditkartenverträge eine spezielle Statistik führt und veröffentlicht, rechtfertigt nicht die Heranziehung dieser Statistik als Maßstab für die zivilrechtliche Frage der Sittenwidrigkeit. Für den Marktvergleich darf kein Sondermarkt herangezogen werden (BGH, Urteil vom 12. März 1981 – III ZR 92/79 - juris Rn. 28 ff.; LG Erfurt, Urteil vom 15.05.2023 - 9 O 101/23 - BeckRS 2023, 14747 und BKR 2023, 755 mit Anm. Feldhusen; Rott, BKR 2021, 453 [458]). Die Zinsreihe SUD 132 basiert nicht auf einem repräsentativen Ausschnitt des Marktes, da sie nur den Sondermarkt der Kreditkartengeschäfte erfasst. Die Unterschiede in der Ausgestaltung der Kreditkartengeschäfte gegenüber dem typischen Ratenkredit, insbesondere die von der Nutzung der Kreditkarte abhängige und damit variable Kredithöhe und Ratenhöhe, sind nicht so wesentlich, dass sie eine Anhebung der Grenze für die Sittenwidrigkeit gebieten würden. b) Außer dem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung setzt der Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB in subjektiver Hinsicht voraus, dass die schwächere Lage des Kunden vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgenutzt wird. Allerdings begründet die objektive Sittenwidrigkeit bei einem Verbraucher die tatsächliche Vermutung, dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. 2025, § 138 Rn. 30). Diese Vermutung greift hier ein, da der Beklagte Verbraucher ist. Umstände, die geeignet sind, diese Vermutung zu widerlegen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. 2. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Rückzahlung des ausbezahlten Kreditbetrages in Höhe von 4.194,07 € gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Sittenwidrige Darlehen sind nach ständiger Rechtsprechung gemäß §§ 812 ff. BGB rückabzuwickeln, wobei dem Darlehensnehmer wegen § 817 Satz 1 BGB das Kapitalnutzungsrecht noch bis zum Ende der (wenn auch unwirksam) vereinbarten Vertragslaufzeit zusteht und kein Nutzungsersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB verlangt werden kann (st. Rspr. seit BGH NJW 1983, 1420 [1422]; bestätigt durch BGH NJW 1995, 1152 [1153]). Zum Kündigungszeitpunkt betrug der offene Gesamtsaldo 6.351,69 € (Anlage K 4). Hiervon sind wegen der Sittenwidrigkeit des Vertrages die im Kontoverlauf gebuchten Sollzinsen und Mahngebühren in Höhe von insgesamt 2.157,62 € sowie die von dem Beklagten geleisteten Teilzahlungen in Höhe von 60,-- € in Abzug zu bringen. Mithin verbleibt ein offener Betrag in Höhe von 4.194,07 €. 3. Der Zinsanspruch besteht gem. §§ 818 Abs. 4, 291, 288 BGB seit Rechtshängigkeit, also seit dem Tag nach der Zustellung des Mahnbescheids, die am 04.05.2025 erfolgt ist. II. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 2, Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Die Klägerin schloss mit dem Beklagten am 24.11.2020 einen Kreditkartenvertrag mit einem Verfügungsrahmen von 6.000,-- €. Der derzeitige effektive Jahreszins für Einkäufe wurde mit 19,44 % angegeben. Nach Ziff. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der in Anspruch genommene Kredit in monatlichen Teilzahlungen von mindestens 3 % des Gesamtsaldos bzw. mindestens 30,-- € zurückzuzahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Am 03.07.2023 betrug der offene Gesamtsaldo 6.258,15 €. Mit schriftlicher Mahnung vom 03.07.2023 (Anlage K3) forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung des fälligen Mindestbetrages von 554,82 € bis zum 20.07.2023 auf und stellte bei Nichtzahlung die Kündigung des Vertrages und die sofortige Fälligstellung des Gesamtsaldos in Aussicht. Mit Schreiben vom 03.08.2023 (Anlage K4) kündigte die Klägerin den Vertrag gem. § 498 Abs. 1 BGB und forderte den Beklagten zur Zahlung des offenen Gesamtsaldos von 6.351,69 € bis zum 03.09.2023 auf. Unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Teilzahlungen des Beklagten von insgesamt 60,-- € macht die Klägerin gem. Berechnung Seite 5 der Klageschrift eine Forderung von 7.550,51 € geltend (Saldo von 6.342,69 € zzgl. Zinsen, Inkassokosten und sonstige Nebenforderungen). Die Klägerin ist der Auffassung, der Kreditkartenvertrag sei wirksam. Die Klägerin hält insbesondere den effektiven Jahreszinssatz von 19,44 % für unbedenklich, da als Maßstab für die Sittenwidrigkeit die Zeitreihe für echte Kreditkartenkredite an private Haushalte SUD 132 der MFI-Zinsstatistik heranzuziehen sei. Da nach dieser Statistik der Durchschnittszins zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im November 2020 bei 15,06 % lag, sei der Grenzwert für die Sittenwidrigkeit nicht überschritten. Der Vertragszins übersteige den marktüblichen Vergleichszins weder relativ um 100 % noch absolut um 12 %. Die Klägerin beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.550,51 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus einem Betrag von 6.342,69 € seit dem 01.05.2024 zu zahlen. und ein Versäumnisurteil zu erlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2025 verwiesen. Der Beklagte hat sich bis zum Termin nicht verteidigt oder auf die Klage erwidert. Zum Termin ist er ohne Rechtsanwalt erschienen.