Urteil
2 S 36/04
Landgericht Ravensburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Waldsee vom 02. September 2004 (Az.: 1 C 71/04) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. 2 Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Ziel einer Erstattung von weiteren Mietwagenkosten von 546,99 Euro weiter. Entscheidungsgründe 3 Die Berufung ist nicht begründet. 4 Auch die Kammer ist der Auffassung, dass die Bestimmung eines Mietzinses durch das ... in Höhe von insgesamt 1.246,99 Euro für 7 Tage nach der Preisempfehlung der Opel Rent für Unfallersatzwagenmiete nicht dem billigen Ermessen gem. §§ 315, 316 BGB entspricht und deshalb gem. § 315 Abs. 3 BGB unverbindlich ist. Maßgeblich für die Bemessung des Entgelts, das dem ... zusteht, ist der Wert der zu vergütenden Leistung. Auch bei einer Anmietung durch den Geschädigten eines Verkehrsunfalls ist nicht ohne weiteres der Unfallersatztarif zugrunde zu legen, der weit höher ist als ein "Normaltarif". Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12. Oktober 2004, Az.: VI ZR 151/03, Urteil vom 26. Oktober 2004, Az.: VI ZR 300/03) ist eine Anmietung zum Unfallersatztarif nur insoweit erforderlich, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen. 5 Eine solche Rechtfertigung ist nicht dargetan. Insbesondere kann das ... den höheren Tarif nicht damit begründen, dass es bei Unfallersatzwagen ein höheres Ausfallrisiko habe, weil der Kunde wegen einer Mithaftung evtl. keinen vollen Schadensausgleich erhalte und nach Ende der Mietzeit nicht zahlen könne oder wolle. Dieses Ausfallrisiko kann ein Vermieter dadurch auf das Maß reduzieren, das auch bei einem "Normalkunden" besteht, indem er die Situation nicht verschleiert, sondern dem Kunden klar macht, dass dieser selbst dem Vermieter die Mietwagenkosten schuldet, unabhängig davon, mit welcher Quote eine Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Schaden letztlich reguliert. Es ist dem Vermieter auch unbenommen, vom Mieter eine Sicherheit zu fordern. 6 Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargetan, dass das Autohaus Schmid GmbH gerade im Hinblick auf eine Unfallersatzvermietung ein besonders breit gefächertes Typenangebot mit besonderen Kosten bereitstellt, das es ohne diese Art der Vermietung nicht hätte. Ebenso wenig ist substantiiert dargetan, in welcher Art und Weise und mit welchen besonderen Kosten das ... einen besonderen Service rund um die Uhr anbietet. 7 Da der Kläger somit dem Autohaus Schmid GmbH nur Mietwagenkosten in Höhe des "Normaltarifes" schuldet und da die Beklagte unstreitig zumindest diese Kosten beglichen hat, steht dem Kläger kein weiterer Schadensersatzanspruch mehr zu. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf einer analogen Anwendung des § 713 ZPO. Gründe 3 Die Berufung ist nicht begründet. 4 Auch die Kammer ist der Auffassung, dass die Bestimmung eines Mietzinses durch das ... in Höhe von insgesamt 1.246,99 Euro für 7 Tage nach der Preisempfehlung der Opel Rent für Unfallersatzwagenmiete nicht dem billigen Ermessen gem. §§ 315, 316 BGB entspricht und deshalb gem. § 315 Abs. 3 BGB unverbindlich ist. Maßgeblich für die Bemessung des Entgelts, das dem ... zusteht, ist der Wert der zu vergütenden Leistung. Auch bei einer Anmietung durch den Geschädigten eines Verkehrsunfalls ist nicht ohne weiteres der Unfallersatztarif zugrunde zu legen, der weit höher ist als ein "Normaltarif". Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12. Oktober 2004, Az.: VI ZR 151/03, Urteil vom 26. Oktober 2004, Az.: VI ZR 300/03) ist eine Anmietung zum Unfallersatztarif nur insoweit erforderlich, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen. 5 Eine solche Rechtfertigung ist nicht dargetan. Insbesondere kann das ... den höheren Tarif nicht damit begründen, dass es bei Unfallersatzwagen ein höheres Ausfallrisiko habe, weil der Kunde wegen einer Mithaftung evtl. keinen vollen Schadensausgleich erhalte und nach Ende der Mietzeit nicht zahlen könne oder wolle. Dieses Ausfallrisiko kann ein Vermieter dadurch auf das Maß reduzieren, das auch bei einem "Normalkunden" besteht, indem er die Situation nicht verschleiert, sondern dem Kunden klar macht, dass dieser selbst dem Vermieter die Mietwagenkosten schuldet, unabhängig davon, mit welcher Quote eine Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Schaden letztlich reguliert. Es ist dem Vermieter auch unbenommen, vom Mieter eine Sicherheit zu fordern. 6 Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargetan, dass das Autohaus Schmid GmbH gerade im Hinblick auf eine Unfallersatzvermietung ein besonders breit gefächertes Typenangebot mit besonderen Kosten bereitstellt, das es ohne diese Art der Vermietung nicht hätte. Ebenso wenig ist substantiiert dargetan, in welcher Art und Weise und mit welchen besonderen Kosten das ... einen besonderen Service rund um die Uhr anbietet. 7 Da der Kläger somit dem Autohaus Schmid GmbH nur Mietwagenkosten in Höhe des "Normaltarifes" schuldet und da die Beklagte unstreitig zumindest diese Kosten beglichen hat, steht dem Kläger kein weiterer Schadensersatzanspruch mehr zu. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf einer analogen Anwendung des § 713 ZPO.