Urteil
5 O 155/22
LG Ravensburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Klageänderung bei Übergang von der Klage auf sofortige Zahlung zur Klage auf zukünftige Zahlung.(Rn.29)
2. Zum Ausgleichsverhältnis zwischen (Grundschuld)Sicherungsgeber und Kreditschuldner.(Rn.34)
3. Zahlt der (Grundschuld)Sicherungsgeber an den Kreditgläubiger, so erlischt die Kreditschuld, wenn er auf diese zahlt (§§ 362, 267 BGB), oder es steht der Kreditschuld eine dauerhafte Einrede entgegen, wenn er auf die Grundschuld zahlt. In beiden Fällen wird der Kreditschuldner - im Ergebnis - von seiner Kreditschuld befreit.(Rn.41)
4. Der an den Kreditgläubiger zahlende (Grundschuld)Sicherungsgeber kann vom Kreditschuldner aus §§ 677, 684 S. 1, 818 BGB Erstattung verlangen, wenn der Sicherungsgeber und der Kreditschuldner keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen haben.(Rn.39)
(Rn.44)
5. Nimmt der an den Kreditgläubiger zahlende (Grundschuld)Sicherungsgeber den Kreditschuldner in Regress, so muss er sich die Kreditbedingungen aus dem Kreditvertrag entgegen halten lassen (§ 404 BGB entspr.).(Rn.71)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 11.818,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.525 Euro seit 09.01.2021, aus weiteren 4.575 Euro seit dem 16.12.2021, aus weiteren 2.668,75 Euro seit 06.07.2022, aus weiteren 2.287,50 Euro seit dem 28.01.2023 und aus weiteren 762,50 Euro seit dem 11.03.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch 15 monatliche Raten von jeweils EUR 381,25 zu zahlen, wobei die jeweilige Rate - beginnend mit dem 30.03.2023 - bis zum 30.05.2024 jeweils am Monatsletzten zu entrichten ist.
3. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch 57 monatliche Raten von jeweils EUR 207,10 zu zahlen, wobei die jeweilige Rate beginnend mit dem 30.06.2024 jeweils am Monatsletzten zu entrichten ist.
4. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 63% und die Beklagten als Gesamtschuldner 37% zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird bis 26.01.2023 auf 70.036,97 € und ab 27.01.2023 auf 64.496,38 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Klageänderung bei Übergang von der Klage auf sofortige Zahlung zur Klage auf zukünftige Zahlung.(Rn.29) 2. Zum Ausgleichsverhältnis zwischen (Grundschuld)Sicherungsgeber und Kreditschuldner.(Rn.34) 3. Zahlt der (Grundschuld)Sicherungsgeber an den Kreditgläubiger, so erlischt die Kreditschuld, wenn er auf diese zahlt (§§ 362, 267 BGB), oder es steht der Kreditschuld eine dauerhafte Einrede entgegen, wenn er auf die Grundschuld zahlt. In beiden Fällen wird der Kreditschuldner - im Ergebnis - von seiner Kreditschuld befreit.(Rn.41) 4. Der an den Kreditgläubiger zahlende (Grundschuld)Sicherungsgeber kann vom Kreditschuldner aus §§ 677, 684 S. 1, 818 BGB Erstattung verlangen, wenn der Sicherungsgeber und der Kreditschuldner keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen haben.(Rn.39) (Rn.44) 5. Nimmt der an den Kreditgläubiger zahlende (Grundschuld)Sicherungsgeber den Kreditschuldner in Regress, so muss er sich die Kreditbedingungen aus dem Kreditvertrag entgegen halten lassen (§ 404 BGB entspr.).(Rn.71) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 11.818,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.525 Euro seit 09.01.2021, aus weiteren 4.575 Euro seit dem 16.12.2021, aus weiteren 2.668,75 Euro seit 06.07.2022, aus weiteren 2.287,50 Euro seit dem 28.01.2023 und aus weiteren 762,50 Euro seit dem 11.03.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch 15 monatliche Raten von jeweils EUR 381,25 zu zahlen, wobei die jeweilige Rate - beginnend mit dem 30.03.2023 - bis zum 30.05.2024 jeweils am Monatsletzten zu entrichten ist. 3. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch 57 monatliche Raten von jeweils EUR 207,10 zu zahlen, wobei die jeweilige Rate beginnend mit dem 30.06.2024 jeweils am Monatsletzten zu entrichten ist. 4. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 63% und die Beklagten als Gesamtschuldner 37% zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird bis 26.01.2023 auf 70.036,97 € und ab 27.01.2023 auf 64.496,38 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger kann derzeit nur die Zahlung von 11.818,75 Euro, zukünftige monatliche Raten bezüglich des Darlehens mit der Endziffer 15 (nicht über das Ende der vertraglichen Laufzeit hinaus) und zukünftige monatliche Raten bezüglich des Darlehens mit der Endziffer 22 bis zum 30.05.2024 verlangen. Darüber hinaus kann der Kläger keine Zahlung verlangen. 1) Hier liegt eine zulässige Klageänderung iSd. § 264 Nr. 2 ZPO vor. Der Kläger ist von einer sofortigen Zahlung zum Teil zu einer zukünftigen Zahlung übergegangen. Das ist zulässig. Bei dem Übergang von der - zunächst geltend gemachten - sofortigen auf eine - teilweise - künftige Zahlung handelt es sich um eine sog. qualitative Änderung iSd. § 264 Nr. 2 ZPO (OLGR Köln 96, 36; Zöller/Greger, § 264 Rn. 3b). Daneben kommt § 269 Abs. 1 ZPO nicht mehr zur Anwendung (BAG NZA 2017, 593 zu Rn. 27 zum Übergang von einem Leistungs- zum Feststellungsantrag; MüKo-Becker-Eberhard, § 264 Rn. 23). Deshalb ist eine Zustimmung der Beklagten zur Klageänderung nicht erforderlich. 2) Der Kläger ist infolge wirksamer Abtretung aktivlegitimiert. Die Abtretung vom 21.12.2020 (Anlage K 4) ist eine Globalabtretung von Ansprüchen des O. (Zedent) gegen die Beklagten und erfasst jedenfalls auch Ausgleichsansprüche des O. gegen die Beklagten aus und im Zusammenhang mit der Zahlung an die KSK ... und der Grundschuldbelastungen, wie unter Ziff. 1 und durch Bezugnahme in Ziff. 2 ausdrücklich klargestellt ist. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen nicht. Auf die - nicht erfolgte - Abtretung von Ansprüchen der Darlehensgeberin (KSK) an den Zedenten kommt es nicht an (vgl. nachfolgend). 3) Der Kläger hat dem Grunde nach Ausgleichsansprüche gegen die Beklagten. a) Ansprüche aus § 488 iVm. § 398 BGB scheiden aus, weil die KSK ihre Darlehensansprüche nicht an den Zedenten abgetreten hat und im hier vorliegenden Fall der (Sicherungs)-Grundschuld auch kein Anspruchsübergang (Übergang der Darlehensrückzahlungsansprüche) kraft Gesetzes stattfindet. b) Ansprüche aus §§ 662, 670 BGB auf Aufwendungsersatz bestehen nicht. Denn es ist nicht erkennbar noch wurde es geltend gemacht, dass die Beklagten den Zedenten zur Zahlung an die KSK beauftragt hätten. c) Dass sich aus der Bestellabrede zwischen dem Zedenten und den Beklagten (Deckungsverhältnis) ein Rechtsgrund ergäbe, etwa im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, wonach der Zedent bei Zahlung von den Beklagten einen Ausgleich verlangen könnte, ist nicht anzunehmen. Insoweit fehlt es am Vortrag der Parteien dazu, was die Parteien des Deckungsverhältnisses bei der Gestellung der Sicherheiten vereinbart haben. Weder die Beklagten noch der Kläger haben konkret zu einer Vereinbarung im Deckungsverhältnis vorgetragen und eine solche geltend gemacht. Nach dem Vortrag der Beklagten wurde über eine etwaige Rückzahlung zwischen Zedent und Beklagten nicht expressis verbis gesprochen (Bl. 113 d.A.). Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Abrede zwischen dem Zedenten und den Beklagten im Deckungsverhältnis nicht bestanden hat. Zur etwaigen Schenkungsabrede vgl. unten. d) Mangels konkreter Abrede sind Ansprüche aus §§ 677, 684 S. 1, 818 ff. BGB (unberechtigte GoA) begründet (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.08.2004 - 4 U 627/03, BeckRS 2005, 1460). aa) Die Beklagten haben die Befreiung von ihren Kreditschulden gegenüber der KSK erlangt. Mit der Zahlung des Zedenten an die KSK - es liegt wohl eine Vermögensverschiebung vom Grundstückskäufer an die KSK vor, die sich aber als Zahlung des Zedenten an die KSK darstellt (§§ 133, 157 BGB) - hat der Zedent ein (jedenfalls auch) fremdes Geschäft ausgeführt. Ob der Zedent auf die Grundschuld oder (auch) auf die Darlehensverbindlichkeiten der Beklagten gezahlt hat, ist hier nicht weiter erheblich. Im letzten Fall wäre die Darlehensverbindlichkeit nach §§ 362, 267 BGB erloschen, im ersten Fall würde der Darlehensforderung der KSK eine dauerhafte Einrede entgegen stehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 01.08.2008 - 5 U 551/08 -, juris zu Rn. 13). In beiden Fällen hätten die Beklagten - im Ergebnis - Befreiung von der Darlehensverbindlichkeit erlangt, einmal im Rechtssinne, einmal untechnisch durch Begründung einer dauerhaften Einrede. Es kommt deshalb nicht weiter darauf an, ob der Zedent eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung getroffen hat oder wie die KSK die Zahlung des Zedenten mit Rücksicht auf die Vertragsklausel 1.3 (Anlage K 3) - sei diese nun wirksam oder nicht - verstehen durfte; wie die KSK die Zahlung tatsächlich verstanden ist, ist unerheblich (§§ 133, 157 BGB). Ein Fall des § 1150 BGB liegt hier nicht vor. Der Fremdgeschäftsführungswille wird - auch beim auch-fremden Geschäft - vermutet. bb) Die Zahlung erfolgte ohne Auftrag. Ob die Zahlung ohne Auftrag erfolgte, hängt davon ab, was der Zedent und die Beklagten - im sog. Deckungsverhältnis - vereinbart haben, und zwar über eine Zahlung des Zedenten auf die Grundschuld und / oder die Darlehensverbindlichkeiten der Beklagten. Die Beweislast für den fehlenden Rechtsgrund bzw. für die Widerlegung des vom Schuldner eingewandten Rechtsgrundes trifft den Gläubiger (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 01.08.2008 - 5 U 551/08 -, juris zu Rn. 16). Im vorliegenden Fall geht es um zwei Grundschulden, eine aus dem Jahr 2002 und eine weitere aus dem Jahr 2006, die zum Zeitpunkt der Darlehensbegründung für diese als Sicherheit gestellt wurden. Dass die Grundschulden zur Sicherung der Darlehensverbindlichkeiten der Beklagten ohne jegliche Abrede zwischen Zedent und Beklagten bestellt worden ist, erscheint zwar kaum wahrscheinlich. Das familiäre Verhältnis des Zedenten und der Beklagten lässt vielmehr erwarten, dass darüber gesprochen worden ist. Nach dem Parteivortrag gibt es keine Anhaltspunkte für eine ausdrückliche oder konkludente Schenkungsabrede dahingehend, dass der Zedent, der aus der Grundschuld in Anspruch genommen wird oder aus sonstigen Gründen auf die Grundschuld und / oder das Darlehen zahlt, diese Leistung den Beklagten unentgeltlich bzw. schenkweise zukommen lassen wollte. Insoweit fehlt bereits ein entsprechender Beklagtenvortrag. Nach deren Vortrag hat gerade kein konkretes Gespräch darüber stattgefunden. Die Ausführungen der Beklagten belaufen sich insoweit in Vermutungen und Schlussfolgerungen, ohne aber eine konkrete Schenkungsabrede konkret zu behaupten. Dass die Beklagten bei Gestellung der Sicherheiten noch nicht lange verheiratet waren und nur Teilbeträge abzusichern waren, belegt keine Schenkung, eine dahingehende Lebenserfahrung gibt es nicht, auch nicht aus der familiären Verbindung der Parteien heraus. Wäre eine Schenkung tatsächlich gewollt gewesen, stellte sich auch die Frage, warum der Zedent den Beklagten nicht selbst Geld gegeben hat - etwa unter eigener Inanspruchnahme eines Kredites bei fehlenden eigenen Mitteln und Besicherung dieser Kreditschuld. Diesen Weg aber ist der Zedent gerade nicht gegangen. Dass der Zedent den bei Inanspruchnahme aufgewendeten Betrag schenken wollte, dafür aber gibt es auch sonst keine triftigen Anhaltspunkte. Dass der Zedent den Beklagten die Gestellung der Sicherheiten schenkweise bzw. unentgeltlich zukommen ließ und einen Ersatz für die Kosten zur Bestellung der Sicherheiten nicht verlangen wollte, ist naheliegend, hat aber mit der Frage, ob der Zedent von den Beklagten Ausgleich im Fall einer Inanspruchnahme oder Zahlung bzw. Erfüllung der Sicherheit verlangen kann, nichts zu tun. Mangels getroffener Vereinbarung kommt eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung von Lücken nicht in Frage. cc) Weil die Kreditverpflichtung der Beklagten noch lief, die Rückzahlung durch monatliche Raten zu erfolgen hatte und der Restbetrag jenseits der fälligen monatlichen Raten nicht fällig war, läuft die Zahlung (Gesamtablösung) den Interessen und dem Willen der Beklagten entgegen. Durch die Zahlung ist - praktisch - in die Bedingungen des Kreditverhältnisses der Beklagten mit der KSK eingegriffen worden. Es liegt damit eine sog. unberechtigte GoA vor. Auch haben die Beklagten die (Schuld)Tilgung durch den Zedenten nicht genehmigt iSd. § 684 S. 2 BGB. dd) Der Einwand der Arglist nach § 242 BGB ist unbegründet. Bei der Gesetzesanwendung - wie vorstehend und nachfolgend dargestellt - schulden die Beklagten dem Kläger das, was sie der KSK zu zahlen verpflichtet gewesen wären. Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten des Klägers, bezogen auf einen darauf gerichteten Anspruch, liegen fern. 4) Der Kläger kann von den Beklagten die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fälligen monatlichen Raten verlangen, nicht aber den gesamten Ablösebetrag jetzt auf einmal und auch nicht die Kosten der Vorfälligkeitsentschädigung. Darüber hinaus können nur zukünftige - monatliche - Raten verlangt werden. Dies folgt aus § 818 Abs. 1, 2 iVm. § 684 S. 1 BGB. Darauf beruht die Klageabweisung im Übrigen. Nach § 818 Abs. 1, 2 BGB hat der Schuldner das Erlangte und, wenn die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande ist, den Wert zu ersetzen. Erlangt haben die Beklagten die Befreiung von den monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen (vgl. oben). a) Rückständige Raten (Antrag 1) Der Kläger kann die sofortige Zahlung von 11.818,75 Euro verlangen. aa) Die Beklagten haben im Juli 2020 die letzten Tilgungsraten erbracht. Die Zahlung erfolgte wohl durch Abbuchung von einem anderen Konto der Beklagten. Wegen monatlich vereinbarter Zahlungen muss es sich dabei um die Rate für Juli 2020 handeln. Ab August 2020 wurden von den Beklagten keine Zahlungen mehr erbracht (was diese wegen der unterbliebenen Abbuchungen von ihrem Konto auch wussten bzw. hätten wissen können). Weiter haben die Beklagten die monatlichen Raten von je 207,10 Euro für April bis Juni 2020 für das Darlehen mit der Endziffer 715 nicht gezahlt. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Kontounterlagen für das Jahr 2020 (Anlage K 15). Für den Zeitraum August 2020 bis Februar 2023 (31 Monate) ergibt sich ein Betrag von insgesamt 11.818,75 Euro, zuzüglich der rückständigen drei Raten für April bis Juni 2020 ein Gesamtbetrag von 12.440,05 Euro. Der mit Klageantrag Ziff. 1 verlangte Betrag kann somit jedenfalls verlangt werden (§ 308 Abs. 1 ZPO). bb) Monatliche Zinsen gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann der Kläger daraus nicht verlangen. Zwar sind die monatlichen Raten jeden Monat fällig, und dies auch im gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen dem Zedenten und den Beklagten. Jedoch liegt im gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen den Parteien keine kalendermäßige Bestimmung iSd. § 286 Abs. 2 BGB vor; diese lag aufgrund des Darlehensvertrags nur zwischen den Beklagten und der KSK vor. Zinsen kann der Kläger nur unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 BGB oder § 291 BGB verlangen. Darüber hinaus war die Klage abzuweisen. Mit Anwaltsschreiben vom 21.12.2020 wurden die Beklagten zur Zahlung bis 08.01.2021 aufgefordert. Fällig waren zu diesem Zeitpunkt Raten bis November 2020: 1.525 Euro. Die drei ausgesetzten Raten für April bis Juni 2020 bleiben unberücksichtigt bzw. werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Mit Anwaltsschreiben vom 15.12.2021 (Anlage K 12) haben die Beklagten Zahlungen abgelehnt. Zu diesem Zeitpunkt waren weitere Raten bis November 2021 von fällig: 4.575 Euro. Mit Zustellung der Klage (05.07.2022) waren weitere Raten im Umfang von insgesamt 2.668,75 Euro zur Zahlung fällig (§ 291 BGB). Mit Zugang der Klageänderung vom 27.01.2023 waren weitere 2.287,50 Euro zur Zahlung fällig (§ 291 ZPO). Zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2022 waren zwei weitere Raten zur Zahlung fällig: 762,50 Euro (§ 291 BGB oder § 286 Abs. 1 BGB). Ein Fall des § 289 BGB liegt nicht vor, weil es hier im Verhältnis der Parteien - nicht um Zinsen im Rechtssinne geht. b) zukünftige Raten (Anträge 2-4) Der Kläger kann zukünftig fällig werdende monatliche Raten von den Beklagten ersetzt verlangen. aa) Weitere Zahlungen kann der Kläger nicht sofort verlangen, sondern nur zukünftig. Der Zedent muss sich die Ratenvereinbarung aus dem Kreditverhältnis zwischen KSK und den Beklagten entgegen halten lassen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.04.2008 - 12 U 202/07 -, juris zu Rn. 38). Deshalb sind die Raten nach Schluss der mündlichen Verhandlung derzeit nicht sofort fällig. Dies folgt aus § 404 BGB analog. Ob die Darlehensforderung nach Zahlung des Zedenten nun tatsächlich abgetreten worden ist oder nicht, spielt dabei keine entscheidende Rolle. Hinter dem Deckungsverhältnis steht letztlich die Kreditschuld der Beklagten, was der Zedent wusste. Jedenfalls wird eine ergänzende Auslegung der Vereinbarung des Sicherungsgebers und des Kreditschuldners (Deckungsverhältnis) dazu führen, dass die Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung im Kreditverhältnis auch für das Deckungsverhältnis Geltung hat. Andernfalls hätte ein Dritte, wie hier der Zedent, die Möglichkeit, die Kreditschuld der Beklagten abzulösen und von diesen die sofortige Zahlung zu verlangen, was im Verhältnis der Kreditvertragsparteien gerade nicht vereinbart worden ist und was dem Sicherungsgeber oder Dritten wohl auch - als nicht gewollt - bekannt gewesen ist. Für eine andere Auslegung wären entsprechende Anhaltspunkte erforderlich, die hier weder geltend gemacht noch sonst erkennbar sind. bb) Anträge 2 und 4 Ab März 2023 können deshalb nur zukünftige monatliche Raten verlangt werden (§ 258 ZPO). Für beide Darlehen macht der Kläger 15 Monatsraten - für den Zeitraum März 2023 bis Mai 2024 - geltend. Der darauf gerichtete Anspruch ist begründet (Antrag 2). Für das Darlehen mit der Endziffer 15 macht der Kläger weitere Raten für den Zeitraum Juni 2024 bis Februar 2029 (vgl. Ziff. 4.4 des Darlehensvertrages) geltend. Es handelt sich um 57 Monate (4 Jahre [nicht 5 Jahre] und 9 Monate) für den Zeitraum von Juni 2024 bis Februar 2029, welche der Kläger mit Antrag 4 geltend macht. Darüber hinaus war die Klage abzuweisen. Der Restbetrag aus dem Darlehen mit der Endziffer 22 ist Gegenstand von Antrag 3 (vgl. nachfolgend). Zwar sind diese Zahlungen monatlich fällig, aber nicht iSd. § 286 Abs. 2 ZPO kalendermäßig bestimmt. Deshalb sind darauf keine Zinsen geschuldet. Solche werden hier auch nicht geltend gemacht. cc) Antrag 3 Der zum 30.05.2024 sich ergebende Restbetrag (bezüglich des Darlehens mit der Endziffer 22) kann zu diesem Zeitpunkt nicht auf einmal verlangt werden, jedenfalls steht das derzeit nicht fest. Eine darauf gerichtete zukünftige Zahlungsverpflichtung besteht nicht. Deshalb ist Antrag Ziff. 3 abzuweisen. § 258 ZPO setzt voraus, dass erst nach Urteilserlass fällig werdende Leistungen nur noch vom Zeitablauf abhängen (BGH NJW 2007, 294 zu Rn. 8). Die Höhe muss nach den Verhältnissen bei Urteilserlass bestimmbar sein. Sind die maßgeblichen Umstände nicht mit ausreichender Sicherheit festzustellen, so bleibt nur die Feststellungsklage (BGH NJW 2015, 873 zu Rn. 33). Zwar sieht der Darlehensvertrag mit der Endziffer 22 vor, dass zum Ende der Zinsbindungsfrist (30.05.2024) der Darlehnsgeber dem Darlehensnehmer ein neues Angebot unterbreitet und für den Fall, dass keine Zinsvereinbarung getroffen wird, der offene Darlehensbetrag zum 30.05.2024 zur Rückzahlung fällig wird. Ob diese Umstände aber eintreten werden, ist derzeit nicht bekannt und abschätzbar. Ob zum 30.05.2024 - im Fall der unterbliebenen vorherigen Ablösung - eine neue - bessere oder schlechtere - Zinsvereinbarung zustande gekommen wäre, ist jetzt überhaupt nicht bekannt. Dafür wären die Verhältnisse der Darlehensgeberin sowie die finanzielle Situation der Beklagten zum 30.05.2024 maßgeblich. Darüber kann aber derzeit keine Prognose aufgestellt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Förderdarlehen grundsätzlich nicht verlängerbar sind. Deshalb kann der Kläger nicht den zum 30.05.2024 fällig werdenden Restbetrag verlangen. Auch darauf beruht die Klageabweisung im Übrigen. c) Vorfälligkeitsentschädigung (Antrag 3) Die Vorfälligkeitsentschädigung, die der Kläger auch mit Klageantrag 3 geltend macht (Bl. 147 d.A.), kann der Kläger nicht ersetzt verlangen. Auch darauf beruht die Klageabweisung im Übrigen. Denn insoweit haben die Beklagten nichts erlangt. Soweit sie endgültige Befreiung von den - auch nicht fälligen - Kreditschulden erlangt haben, liegt eine aufgedrängte Bereicherung vor, für welche § 818 Abs. 3 BGB zur Anwendung kommt. Zwar haben die Beklagten (zukünftige) Zinsbelastungen gegenüber der KSK erspart. Diese hätte die von den Beklagten gegenüber der KSK zu tragende Gesamtbelastung erhöht. Gesondert herauszugeben haben die Beklagten diese dem Zedenten gegenüber aber nicht. Herauszugeben sind die ersparten monatlichen Kreditraten bis zum Ablauf des Kredites, worin die Tilgungs- und Zinszahlungen enthalten sind. d) Die ausgeurteilten Zahlungspflichten der Beklagten überschreiten betragsmäßig den gezahlten Gesamtbetrag von 70.036,97 Euro - abzüglich der nicht erstattungsfähigen Vorfälligkeitsentschädigung - nicht. Sie liegen auch nicht über den Beträgen, der nach den Kreditverträgen an die KSK zu zahlen gewesen wären, wenn der Kreditvertrag nicht vorzeitig aufgelöst worden wäre. 5) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Wenn auch gegenüber der ursprünglichen Klage (Streitwert: 70.036,97 Euro) infolge der Klageänderung eine Teilklagerücknahme vorliegen könnte, spielt das hier keine Rolle, weil über die ursprünglichen Anträge verhandelt worden ist (Übergang ins schriftliche Verfahren). Die oben tenorierte Kostenquote ergibt sich unter Berechnung des Unterliegensanteils der Beklagten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Grundlage in §§ 3, 9 ZPO, der Anwendungsbereich des § 42 GKG ist nicht eröffnet. Für Antrag 2 kommt § 9 S. 2 ZPO, für Antrag 4 § 9 S. 1 ZPO zur Anwendung. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Ausgleich zwischen dem Kreditnehmer und einem (Grundschuld)Sicherungsgeber, der zur Ablösung von Kredit oder Grundschuld gezahlt hat. O. (im Folgenden: Zedent) war Eigentümer des Grundstücks ... Das Grundstück war 2002 und 2006 unter der III Abt. des Grundbuchs lfd. Nr. 7 und 8 mit zwei Grundschulden zugunsten der Kreissparkasse ... belastet worden. Mit diesen Grundschulden sicherte der Zedent zwei Kreditschulden der Beklagten, welche diese zur Finanzierung eines Eigenheimes bei der KSK ... aufnahmen. Ein Darlehensvertrag vom 20.06.2014 (Endziffer 22) enthält ein Darlehen aus den verbürgen Mitteln der L-Bank (Förderkredit) mit einer Sollzinsbindung bis 30.05.2024; gem. Ziff. 3.3 sollte rechtzeitig vor Ende der Zinsbindungsfrist von der Darlehensgeberin ein neues Angebot unterbreitet werden; für den Fall, dass keine neue Zinsvereinbarung getroffen werde, sollte der offene Darlehensbetrag abweichend von Ziff. 4.3 zum Ende der Zinsbindungsfrist zur Rückzahlung fällig sein; Ziff. 4.3 legte die monatlichen Raten für Sollzinsen und Tilgung auf 174,15 Euro und die Schlussrate zum 30.05.2049 auf 174,69 Euro fest. Das zweite Darlehen ebenfalls vom 20.06.2014 (Endziffer 15) enthält eine Sollzinsbindung bis 30.05.2024; gem. Ziff. 3.2 sollte das Darlehen zu veränderlichen Konditionen weiterlaufen, wenn zum Ablauf der Zinsbindungsfrist keine neue Zinsvereinbarung getroffen werde; Ziff. 4.4 bestimmt die Vertragslaufzeit auf 177 Monatsraten bis zum 28.02.2029, Ziff. 4.3 legt die monatlichen Raten für Zinsen und Tilgung auf 207,10 Euro zum 30. eines jeden Monats fest. Die Beklagten zahlten im Juli 2020 die letzten Darlehensraten (wohl mittels Bankeinzug) an die Kreissparkasse, für das Darlehen mit der Endziffer 15 hatten sie „wegen Corona“ die Zahlungen für April bis Juni 2020 ausgesetzt. Zum 15.07.2020 wiesen die beiden Darlehenskonten Schulden von 44.681,55 Euro (Endziffer. 22) und 20.931,97 Euro (Endziffer 15) auf (vgl. Mail der KSK in der Anlage zum Protokoll). Der Zedent veräußerte das Grundstück an seinen Sohn. Um dieses lastenfrei veräußern zu können, erhielt die Kreissparkasse vom vereinbarten Kaufpreis am 26.08.2020 (K 15 = Anlage zum Prot. vom 30.09.2022) einen Betrag in Höhe von einmal EUR 48.561,63 (incl. 3.826,05 Euro für die Vorfälligkeitsentschädigung) auf das Kreditkonto der Beklagten IBAN DE... 22 und einmal EUR 21.465,34 auf das Kreditkonto der Beklagten IBAN DE...15, mithin insgesamt EUR 70.036,97. Eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung wurde nicht getroffen. Die Grundschulden wurden sodann gelöscht. Die Veräußerung wurde lastenfrei vollzogen. Die AGB der KSK sehen unter Ziffer I.3. vor, dass Zahlungen auf die gesicherten persönlichen Forderungen und nicht auf die Grundschuld(en) verrechnet werden (Anlage K 3). Ansprüche des Zedenten gegen die Beklagten auf Ausgleich trat dieser am 21.12.2020 an den Kläger ab (Anlage K 4). Der Kläger forderte die Beklagten mit Schreiben vom 21.12.2020 (Anlage K 5) vergeblich zur Zahlung des zur Ablösung aufgebrachten Betrages auf. Nachfolgende Korrespondenz, über deren Bedeutung die Parteien zum Teil streiten, brachte keine Klärung des Streits. Der Kläger trägt vor: Er ist der Meinung, dass der Zedent eine Zahlung gem. § 267 BGB auf die Kreditschulden der Beklagten erbracht habe. Die Darlehensschulden könnten auch vor Fälligkeit abgelöst werden. Er ist der Meinung, von den Beklagten 70.026,97 Euro aus gesetzlichem Schuldverhältnis verlangen zu können. Die Abtretung an ihn sei wirksam. Jedenfalls hätten die Beklagten ab September 2020 26 Monate an Tilgungsraten erspart, die sie gegenüber dem Kläger herauszugeben hätten. Ein vertragliches Schuldverhältnis bestehe zwischen den Beklagten und dem Zedenten nicht. Eine Schenkung liege nicht vor. Es müsse auch kein Rechtsverhältnis zwischen diesen Beteiligten bestehen. Aus der Zweckerklärung von Juni 2014 zur Grundschuldbestellung folge nichts anderes. Er ist deshalb der Meinung, die bis Ende Februar 2023 rückständigen nicht getilgten Raten (31) auf einmal erstattet verlangen zu können, die zukünftigen Raten als solche und für den Förderkredit (Endziffer 22) zum 30.05.2024 den dort fälligen Restbetrag. Das Darlehen mit der Endziffer 22 sei ein Förderkredit mit einer festen Vertragslaufzeit von 19 Jahren, zum 30.05.2024 werde der Restbetrag zur Rückzahlung fällig. Die Restschuld des Kredites mit der Endziffer 22 betrage zum 30.05.2024 41.350,71 Euro; der Betrag sei wegen der Vorfälligkeitsentschädigung bzw. der nur bis zu dieser Höhe geltend gemachten Zinsen zu kürzen, weshalb mit Klageantrag 4 nur 38.260,68 Euro verlangt werde. Die Vorfälligkeitsentschädigung von 3.826,05 Euro sei zu berücksichtigen und zu erstatten, die sonst fälligen Zinsen, die bis zum Ablauf der Sollzinsbindung entstehen würde (3.986,90 Euro), wären höher gewesen. Jedenfalls diese Zinsen stünden dem Zedenten zu. Durch die Abtretung sei auch der Zinsanspruch und die Verpflichtung der Beklagten auf Bestellung einer Grundschuld auf den Kläger übergegangen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch EUR 11.818,75 nebst Zinsen aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.08.2020, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2020, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2020, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2020, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2020, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2021, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2021, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2021, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2021, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2021, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2021, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2021, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.08.2021, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2021, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2021, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2021, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2021, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2022, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2022, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2022, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2022, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2022, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2022, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2022, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.08.2022, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2022, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2022, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2022, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2022, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2023, aus EUR 381,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2023 zu bezahlen. 2. Die Beklagten werden des Weiteren verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch 15 monatliche Raten von jeweils EUR 381,25 zu zahlen, wobei die jeweilige Rate - beginnend mit dem 30.03.2023 - bis zum 30.05.2024 jeweils am Monatsletzten zu entrichten ist. 3. Die Beklagten werden ferner verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von EUR 38.260,68 am 30.05.2024 zu zahlen. 4. Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch 69 monatliche Raten von jeweils EUR 207,10 sowie einer Schlussrate in Höhe von EUR 122,50 zu zahlen, wobei die jeweilige Rate beginnend mit dem 30.06.2024 jeweils am Monatsletzten zu entrichten ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten tragen vor: Auf die Kreditschulden sei nicht gezahlt worden. Bei einer Zahlung auf die Grundschulden müssten die Darlehensforderungen abgetreten werden, um eine Aktivlegitimation begründen zu können. Es sei auf die Grundschulden gezahlt worden. Eine Abtretung könne auch wegen des negativen Schuldanerkenntnisse aus Anlage B 3 nicht mehr nachgeholt werden. Jedenfalls müsse sich der Zedent die Zahlungsmodalitäten aus den Kreditverträgen entgegen halten lassen. Die Sicherheiten seien schenkungsweise bestellt worden, weshalb ein Ausgleich jetzt nicht verlangt werden könnte. Der Zedent habe den Beklagten wegen der engen familiären Bindung beim Erwerb des Eigenheimes helfen wollen; deshalb liege eine Zuwendung gefälligkeitshalber bzw. schenkweise nahe. Der Zedent habe treuwidrig gehandelt und der Zweckerklärung der Grundschulden zuwider gehandelt. Einer vollen Haftung stünde ein Schadensersatzanspruch der Beklagten entgegen. Jedenfalls liege eine aufgedrängte Bereicherung vor. Die vereinbarten Modalitäten aus den Darlehensverträgen würden auf das Verhältnis der Parteien durchschlagen. Andernfalls würde es zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis kommen. Die Beklagte hätte bis Ende September 2022 nur 25 statt 26 Raten erspart. Für das Darlehen mit der Endziffer 22 bestehe zum 30.05.2024 nicht zwingend eine Restschuld über den zu diesem Zeitpunkt offenen Darlehensbetrag. Dass keine neue Zinsvereinbarung zum 30.05.2024 getroffen sein würde, könne nicht angenommen werden. Weitere Zinsbeträge seien über die monatlichen Tilgungsbeträge nicht geschuldet. Die Klageänderung halten sie für unzulässig. Bezüglich des Parteivortrages im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter samt Anlagen verwiesen.