Endurteil
71 O 2786/20
LG Regensburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 25.786,43 € festgesetzt. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB wäre jedenfalls verjährt. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt sie mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. a) Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist mit Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges imi … entstanden. b) Entscheidend ist daher – jedenfalls grundsätzlich –, zu welchem Zeitpunkt die Klagepartei von den oben genannten Aspekten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. aa) Zur Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gehören bei dem streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch die Pflichtverletzung, der Eintritt eines Schadens und die eigene Schadensbetroffenheit (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, § 199 BGB, Rn. 28). Grob fahrlässige Unkenntnis liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn der Gläubiger ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat bzw. nicht beachtet hat, dass sich ihm mithin die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. Nur BGH ZIP 2019, 22 Rn. 20; BGH WM 2018, 2271 Rn. 14; BGH ZIP 2008, 2164 Rn. 16; VersR 2010, 214 Rn. 13; BGHZ 186, 152 = ZIP 2010, 1548 Rn. 28 mwN; BGH ZIP 2010, 1760 Rn. 12; NJW-RR 2012, 111 Rn. 8; GRUR 2012, 1248; NJW 2015, 8 Rn. 40; 2015, 2956 Rn. 11; BeckRS 2015, 03384; NJW-RR 2015, 1321 Rn. 10; BeckRS 2016, 06152 Rn. 11; NJW-RR 2016, 1187 Rn. 34 = WM 2016, 780; NJW 2017, 2187 Rn. 8; OLG Schleswig BeckRS 2009, 15939; NZG 2016, 179; OLG Koblenz NJW 2018, 477 [478]). Es genügt dabei, dass die Klagepartei aufgrund der ihr bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann (Palandt-Ellenberger, a.a.O.). bb) Dies war hier bereits seit Ende des Jahres 2015 der Fall. Eine Klageerhebung zum damaligen Zeitpunkt war auch nicht unzumutbar. Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen lag seit dem Jahre 2015 vor. Es kann hierbei nicht darauf abgestellt werden, ob und wann die Rechtslage in allen Einzelheiten geklärt scheint und der Klagepartei damit jedes Prozessrisiko abgenommen würde (vg. BGH 1985, 2022 [2023]; NJW 1994, 3092 [3093]; VersR 1995, 551 [552]; OLG Naumburg NJW-RR 2004, 613 [614]). Die Kenntnis – oder jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis – der Klagepartei von den anspruchsbegründenden Tatsachen ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts bereits aus der umfangreichen Berichterstattung zu diesem Thema. (1) Durch die unstreitige mediale Aufarbeitung im Jahr 2015 und die eigenen Mitteilungen der Beklagten gegenüber der Öffentlichkeit mussten sich die den Anspruch begründenden Umstände der Klagepartei förmlich aufdrängen. Die Beklagte hat im Jahr 2015 unstreitig selbst die mediale Berichterstattung unterstützt. Insbesondere hat die Beklagte im Oktober 2015 eine Internetseite freigeschaltet, auf der Halter mittels Eingabe der FIN die individuelle Betroffenheit ihres Fahrzeugs prüfen konnten. Es war daher für die Klagepartei spätestens ab diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass es sich bei dem Einbau der Prüfstandserkennungssoftware um eine unerlaubte Handlung gehandelt hat und durch den Erwerb des Fahrzeugs für sie. ein Schaden – die eigene Rechtsansicht der Klagepartei zugrunde gelegt – entstanden wäre. (2) Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger 2015 die gängigen Medien wie Fernsehen, Radio oder Internetangebote nutzte. Besondere Umstände, die es möglich erscheinen ließen, dass der Kläger ausnahmsweise keine Informationsmedien nutzte, die über den Dieselskandal berichteten, wurden weder vorgetragen, noch sind sie aus sonstigen Umständen naheliegend. Zur Überzeugung des Gerichts steht deshalb fest, dass der Kläger allein aufgrund der gerichtsbekannten Nachrichtenblöcke und Meldungen Kenntnis in den Medien von dem VW-Dieselskandal noch im Jahr 2015 hätte erlangen können und müssen. Sollte die Klagepartei dennoch keine positive Kenntnis von diesen Umständen erlangt haben, wäre dies jedenfalls im Rechtssinne als grob fahrlässige Unkenntnis auszulegen. Die Dieselthematik beherrschte ab Ende September 2015 sämtliche deutsche regionale und überregionale, sowie auch internationale Medien. Alleine im September 2015 veröffentlichten deutsche Printmedien, die teilweise eine Reichweite von mehreren Millionen Lesern haben, über 1.000 Artikel. Ab dem 22. September 2015 zeigten auch zahlreiche Fernsehsender umfassende Beiträge in ihren Nachrichtensendungen. „Das Erste“ berichte an diesem Tag unter anderem in der Sendung „Tagesschau“, einer sich anschließenden Sondersendung „Brennpunkt“ und den Spätnachrichten „Tagesthemen“ über die Umschaltlogik und die Betroffenheit von 11 Millionen Fahrzeugen weltweit (weitere Beispiele: Artikel Focus online – „Bis zu 11 Millionen Fahrzeuge mit Schummel-Software“ vom 22. September 2015; ARD Brennpunkt „Manipulationsskandal bei … – Winterkorn unter Druck“, vom 22. September 2015; Artikel Spiegel online -„Abgasmanipulation – … Management soll früh von Skandal gewusst haben“, 19. November 2015). Der sogenannte Abgasskandal war ab dem 22. September 2015 in den Medien derart präsent, dass ihn jede durchschnittlich informierte und verständige Person zumindest im Erwachsenenalter bemerken musste. Erst recht gilt dies für Kunden der Beklagten und der mit ihr verbundenen Unternehmen mit Dieselfahrzeugen, da angenommen werden kann, dass diese Kunden die Berichterstattungen aufgrund potentieller Auswirkungen auf sich selbst besonders wahrnehmen. Bereits in den ersten Tagen nach Bekanntwerden der Softwaremanipulation wurden betroffene Fahrzeugmodelle genannt und Details zu den manipulierten Motoren (Antriebsart, Hubraum, Schadstoffklasse, Baujahr) bekannt gegeben. Auch über die Betroffenheit anderer Konzernmarken wie Audi, Skoda und Seat wurde von Anfang an berichtet. Für die Klagepartei lagen daher noch im Herbst 2015 konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr Fahrzeug von der Manipulation betroffen sein könnte. Ab Oktober 2015 bestand mit der FIN-Abfrage auf der Homepage der Beklagten für alle Kunden eine einfache und kostenfreie Möglichkeit, ihre Fahrzeuge auf eine Betroffenheit von der Softwaremanipulation hin zu überprüfen. Um Gewissheit zu bekommen, musste daher nicht eine Vertragswerkstatt aufgesucht oder in direkten (schriftlichen oder telefonischen) Kontakt mit der Beklagten getreten werden. Über diese niederschwellige Abfragemöglichkeit im Internet wurde in den Medien auch berichtet. Das Gericht folgt nicht der Rechtsauffassung, dass etwaige Unklarheiten und Beschwichtigungen in der eigenen Kommunikation der Beklagten einer grob fahrlässigen Unkenntnis entgegenstünden (vgl. zur Gegenansicht u.a. LG Ellwangen Urt. v. 20.12.2019 – 2 O 178/19). Bei Beachtung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabs in eigenen Angelegenheiten wäre von der Klagepartei jedenfalls zu erwarten gewesen, sich nicht von etwaigen Beschwichtigungen „blenden“ zu lassen. Denn vorliegend konnte ein verständiger Käufer aufgrund der umfangreichen Berichterstattung der unabhängigen Presse- und Medienlandschaft nicht davon ausgehen, dass etwaigen beschwichtigenden Worten der Beklagten mehr Glauben geschenkt werden kann als der unabhängigen medialen Berichterstattung. Durch die plakative Verwendung von Begriffen wie „Manipulationsskandal, Schummel-Software, etc.“ (siehe oben) in den Medien mussten sich einem verständigen Käufer die Schwere der Vorwürfe und deren mögliche Auswirkungen geradezu aufdrängen. cc) Die Klagepartei hatte vor diesem Hintergrund auch eine hinreichende Kenntnisnahmemöglichkeit von der Person des Schuldners. Schon nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Verantwortlichkeit im Bereich des Vorstandes zu suchen ist. Dies ergibt sich daraus, dass der Vorstand auch aus Sicht eines Laien entweder von den Vorgängen wissen musste, oder falls nicht, jedenfalls seiner Überwachungs- und Organisationspflicht nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist. Ein etwaiges Leugnen der Verantwortlichkeit oder Beschwichtigungen durch die Beklagtenseite ist einem Rechtsstreit zumeist immanent und ändert mithin nichts an der Zumutbarkeit einer Klage. Damit hatte die Klagepartei auch hinreichende Kenntnis bzw. eine ausreichende Kenntnisnahmemöglichkeit von der Person des Schuldners im Jahr 2015. c) Der Anspruch ist mithin gemäß der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt. 2. Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sie die Herausgabe des Erlangten nach § 852 BGB begehrt. Im hier vorliegenden Fall eines Re-Importes hat die Klägerseite ein bereits auf dem Markt befindliches Fahrzeug im Ausland erworben. Das Absatzrisiko lag in diesem Fall nicht mehr bei der Beklagten; es hatte ihren Zugriffsbereich bereits verlassen, und es ist nicht nachvollziehbar, was die Beklagte durch den Verkauf an die Klägerseite noch erlangt hätte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO.