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Endurteil

23 O 2334/20

LG Regensburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Amtshaftungsanspruch wegen eines Unterbringungsbeschlusses aufgrund eines von Wachtmeistern gefertigen Vermerks setzt die (Mit)Kausalität des Vermerks für den Unterbringungsbeschluss voraus. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Amtshaftungsanspruch wegen eines Unterbringungsbeschlusses aufgrund eines von Wachtmeistern gefertigen Vermerks setzt die (Mit)Kausalität des Vermerks für den Unterbringungsbeschluss voraus. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Regensburg ist für das vorliegende Amtshaftungsverfahren gem. § 1 ZPO i.V.m. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sachlich und nach §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig. II. Die Klage ist unbegründet, da der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer Amtspflichtverletzung hat. Denn der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch setzt unabhängig von der Richtigkeit der Angaben der Wachtmeister H. und Hermann voraus, dass der über die Zustellung gefertigte Vermerk mit kausal für den Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts Eggenfelden vom 26.08.2015 war. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Zwar erwähnt der Beschluss des Amtsgerichts Eggenfelden vom 26.08.2015 die Niederschrift der Gerichtswachtmeister H. und Hermann über die am gleichen Tag erfolgte Zustellung. Der Beschluss stützt sich jedoch auf die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. bei der Anhörung vom 26.08.2015 und auf das Verhalten des Klägers während seiner Anhörung. Das Amtsgericht Eggenfelden geht in seinem Beschluss ausdrücklich davon aus, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung in erheblichem Maße die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und stürzt sich in diesem Zusammenhang auf das Verhalten des Klägers während seiner Anhörung. Der Inhalt des Vermerks der beiden Wachtmeister wird im Unterbringungsbeschluss nicht erwähnt, es wird lediglich auf den Vermerk Bezug genommen. Auch die ausführlichen Darlegungen des Sachverständigen Dr. W. nehmen zu dem Vermerk der Wachtmeister H. und H1. keinen Bezug. Dies zeigt, dass der Unterbringungsbeschluss aufgrund eines medizinischen Krankheitsbildes, das der Sachverständige Dr. W. dargelegt hat, erfolgt ist und der Vermerk der Wachtmeister H. und H1. für den Unterbringungsbeschluss nicht maßgebend war. Im Übrigen wies der Sachverständige bei der Anhörung ausdrücklich darauf hin, dass eine Eigengefahr bestehe, weil der Kläger sich durch sein Verhalten sämtlicher sozialer Beziehungen entledige, sie jedenfalls erheblich schädige. Die seitens des Klägers aufgeworfenen Fragen, ob die Anordnung der Unterbringung durch das Amtsgericht Eggenfelden am 26.08.2015 ordnungsgemäß erfolgt ist, insbesondere ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, sind im vorliegenden Verfahren genauso wenig entscheidungserheblich wie die Frage, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung nach Unterbringungsgesetz vorlagen. Entscheidend ist hier, wie bereits dargelegt, dass sich der Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts Eggenfelden vom 26.08.2015 unabhängig von der Frage der Richtigkeit der seitens der Wachtmeister H1. und H2. getätigten Angaben auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. in der Anhörung sowie auf das Verhalten des Klägers in der Anhörung stützt. Im Ergebnis besteht daher kein Anspruch auf Schmerzensgeld. III. Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.