Berichtigungsbeschluss
61 O 499/21
LG Regensburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Der Tatbestand des Endurteils vom 20.7.2021 wird im dritten Absatz Satz 1 wie folgt berichtigt: Der Kläger behauptet, das KBA habe seit Mai 2018 mehrere Rückrufaktionen wegen Abschaltvorrichtungen angeordnet. Im Endurteil vom 20.7.2021 heißt es im Tatbestand dritter Absatz erster Satz: Der Kläger behauptet, das Kraftfahrzeugbundesamt habe 2017 eine Rückrufaktion wegen Abschaltvorrichtungen durchgeführt. Dies ist ungenau, die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger insoweit vorgetragen hat, dass ein erster kleiner Rückruf im Mai 2018 erfolgte, anschließend wird auf weitere Rückrufaktionen eingegangen. Im Jahr 2017 trägt der Kläger nur vor, dass der Verdacht bestanden habe, die Beklagte nutze unzulässige Abschalteinrichtungen. Es handelt sich insoweit um eine Unrichtigkeit des Tatbestandes, die nach § 320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen ist.