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Endurteil

41 O 385/21

LG Regensburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist nicht begründet, weil ein Anspruch aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder Art. 4 der Verordnung (EG) 715/2007 bzw. § 831 BGB oder auch aus sonstigen Anspruchsgrundlagen nicht besteht. Die hierfür erforderliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) liegen nämlich nach dem Klägervortrag nicht vor. 2. Grundsätzlich ist zu bemerken, dass die hier in Betracht kommenden deliktischen Ansprüche gegenüber dem Hersteller unter weit strengeren Voraussetzungen stehen als Gewährleistungsrechte, die bei einem Mangel des Fahrzeugs gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden könnten. Im vorliegenden Fall mag zwar das sogenannte Thermofenster nach dem klägerischen Vortrag einen Mangel i.S.d. § 434 BGB darstellen. Für die strengeren Voraussetzungen einer deliktischen Haftung auf der Grundlage der §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB bietet schon der klägerische Vortrag aber keine hinreichende Grundlage, wie im Folgenden auszuführen ist. 3. Die Fallkonstellation ist bezüglich des Thermofensters nicht vergleichbar mit derjenigen, bei welcher die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 25. Mai 2020, Aktenzeichen VI ZR 252/19; abzurufen unter der Internetseite des Bundesgerichtshofes; die nachfolgend genannten Randnummern beziehen sich auf diese Fundstelle) Schadensersatzansprüche in sogenannten VW-Dieselfällen bejaht hat. Dort wurde für die Fälle der Ausstattung von Fahrzeugen mit dem Dieselmotor der Baureihe EA 189 das Verhalten der dortigen Beklagten objektiv als sittenwidrig qualifiziert, da die Beklagte dort auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 in siebenstelligen Stückzahlen Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (RdNr. 16). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes beruht insbesondere auch darauf, dass dort (unstreitig) eine verstärkte Abgasrückführung bei erkanntem Prüfstandlauf aktiviert wurde und bei Erlangung der jeweiligen Typengenehmigungen dem KBA durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorgespiegelt wurde, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand unter den Motorbedingungen betrieben würde, die auch im normalen Fahrbetrieb zum Einsatz kommen, wodurch die Einhaltung der gesetzlichen Abgaswerte getäuscht worden sei, um die Typengenehmigung auf kostengünstigem Weg zu erhalten (RdNr. 17, 18). Dies wiederum hat der Bundesgerichtshof dann für verwerflich gehalten, wenn auf Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der zuständigen Typengenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde (KBA) die Erhöhung des Gewinns erreicht werden soll, und dies mit der Gesinnung verbunden ist, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer von möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig zeigt (RdNr. 23). 4. Nach diesen, für die Bejahung von Ansprüchen durch den Bundesgerichtshof wesentlichen, Umständen, kann das Thermofenster für sich eine sittenwidrige Schädigung nicht begründen. Die Klägerseite stellt das Thermofenster zwar als unzulässig und nicht dem Stand der Technik entsprechend dar. Es hat (für sich allein) aber auch nach ihrer Darstellung nicht das Ziel, bewusst die Überwachungsbehörde zu täuschen und so die Typengenehmigung herbeizuführen. Der wesentliche Vorwurf, aus dem nach Ansicht des Bundesgerichtshofes, welcher auch das hier entscheidende Gericht folgt, die Annahme einer betrügerischen Erlangung der Betriebsgenehmigung und somit einer sittenwidrigen Gewinnerzielungsabsicht folgt, ist jedoch gerade die softwareprogrammierte Veränderung des auf dem Prüfstand gegenüber dem Realbetrieb erzielbaren Schadstoffausstoßes. Eine sittenwidrige oder betrügerische Handlung kann demnach in der Installation des sogenannten Thermofensters nicht gesehen werden. Dass es sich dabei nach dem Klägervortrag um ein Abweichen von der zu erwartenden und technisch möglichen Beschaffenheit, also einen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts nach § 434 BGB, handelt, spielt für die strenge Beurteilung der deliktischen Haftung gegenüber dem Hersteller, der nicht Verkäufer ist, keine Rolle (s.o.). 5. Aber auch die weiteren Begründungen (insbes. Verbau einer Kühlmittel- Solltemperatur -Regelung) zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung und einer Herleitung von Ansprüchen hieraus greifen im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen in gleicher Weise nicht durch. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die weiterhin wirksame EG Typgenehmigung, welche Tatbestandswirkung entfaltet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO.