Endurteil
81 O 29/21
LG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei der Regulierung eines Unfalls mit Auslandsbezug und Beurteilung der Ansprüche aus dem Unfallereignis nach schwedischem Recht ist eine anwaltliche Unterstützung zur außergerichtlichen Geltendmachung von unfallbedingten Schadensersatzansprüche erforderlich, da die Klagepartei ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts der jedenfalls zunächst auch dem Grunde nach unklaren Haftung der Bekl. für die Unfallfolgen nicht in der Lage gewesen wäre, den Umfang ihrer – beklagtenseits vorgerichtlich auch nicht anerkannten – Ersatzansprüche zu ermitteln und gegenüber der Bekl. geltend zu machen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Abwicklung eines Unfalls mit Auslandsbezug sind auch nach schwedischem Recht vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Kosten der Schadensbegutachtung durch einen vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen sind nach schwedischem Recht jedenfalls dann als Schadensposten ersatzfähig, wenn der Schaden nicht in Schweden begutachtet wurde. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Regulierung eines Unfalls mit Auslandsbezug und Beurteilung der Ansprüche aus dem Unfallereignis nach schwedischem Recht ist eine anwaltliche Unterstützung zur außergerichtlichen Geltendmachung von unfallbedingten Schadensersatzansprüche erforderlich, da die Klagepartei ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts der jedenfalls zunächst auch dem Grunde nach unklaren Haftung der Bekl. für die Unfallfolgen nicht in der Lage gewesen wäre, den Umfang ihrer – beklagtenseits vorgerichtlich auch nicht anerkannten – Ersatzansprüche zu ermitteln und gegenüber der Bekl. geltend zu machen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Abwicklung eines Unfalls mit Auslandsbezug sind auch nach schwedischem Recht vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Kosten der Schadensbegutachtung durch einen vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen sind nach schwedischem Recht jedenfalls dann als Schadensposten ersatzfähig, wenn der Schaden nicht in Schweden begutachtet wurde. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten übe dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 11.340,83 € für die Zeit vom 05.02.2021 bis zum 08.02.2021 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 795,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten übe dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.02.2021 zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird bis 22.02.2021 auf 11.340,83 €, für die Zeit vom 23.02.2021 bis 14.09.2021 auf 796,28 € und für die Zeit danach auf 3.444,88 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. A. Klage Über die Klage war inhaltlich noch hinsichtlich der geltend gemachten Prozesszinsen und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu entscheiden, da diese nicht Teil der übereinstimmend für erledigt erklärten Hauptsache und auch nicht von der insofern zu treffenden Kostenentscheidung nach § 91a ZPO umfasst sind. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angegangene Gericht sachlich und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Regensburg ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 i.V. m. Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO (vgl. EuGH, NJW 2008, 819; BGH, NJW 2008, 2343). Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Regensburg als Sitz der geschädigten, ursprünglichen Klagepartei ist ebenfalls gegeben. Das Landgericht ist auch sachlich zur Entscheidung zuständig, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. II. Die Klagepartei kann von der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 04.10.2019 noch Erstattung von Prozesszinsen sowie ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen, da die Beklagte ihr für den entstandenen Schaden unstreitig alleine haftet und diese Positionen vorliegend erstattungsfähig sind. 1. Anwendbares Recht ist vorliegend gem. Art. 4 Abs. 1 ROM II VO materielles schwedisches Recht, da sich der Unfall in Schweden ereignet hat. 2. Ein Anspruch auf die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit, das heißt ab 05.02.2021, da die Klageschrift der Beklagtenseite vorliegend am 04.02.2021 zugestellt wurde. Insoweit ist deutsches Recht anzuwenden, weil die Vorschriften über die Prozesszinsen für alle Inlandsprozesse maßgeblich sind (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. 5. 2007 – 9 U 12/07, NJW-RR 2007, 1357, beck-online). 3. Der Klagepartei steht gegen die Beklagte infolge des streitgegenständlichen Unfallgeschehens auch ein Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe der geltend gemachten 795,00 € zu. a) Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. Th. R. in seinem schriftlichen Rechtsgutachten vom 12.01.2023 erscheint im schwedischen Recht die Einordnung vorgerichtlicher Anwaltskosten als Schadensposten nach Kap 5 § 7 Abs. 2 SKL nicht völlig geklärt; im schwedischen Haftungsprozess gingen solche Kosten teilweise auch in die Prozesskostenerstattung ein, wobei eine Abgrenzung mangels eines Anwaltskostentarifs mit struktureller Unterscheidung vorgerichtlicher und prozessvorbereitender Tätigkeit schwierig sei. Bei Einordnung als Schadensposten wären vorgerichtliche Anwaltskosten zwar als Kosten der Schadensabwicklung grundsätzlich unter Kap 5 § 7 Abs. 2 SKL zu subsumieren; sie unterlägen jedoch der Schadensbegrenzungsobliegenheit, die als Ausdruck des Grundsatzes verstanden werde, dass nur adäquat kausal vom Schädiger verursachte Schadensposten ersatzfähig seien. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung klinge die grundsätzliche Ansicht an, dass der Geschädigte einfach gelagerte Schadensfälle selbst geltend machen könne. Soweit vorgerichtliche Anwaltskosten im schwedischen Haftungsprozess in die Prozesskostenerstattung einzubeziehen seien, sei zwar bei Zusammentreffen deutschen Prozessrechts und schwedischen Schadensrechts eine Angleichung geboten, indem in Schweden prozessrechtlich zu erstattende vorgerichtliche Anwaltskosten als Schadensposten zu qualifizieren wären, um eine kollisionsrechtlich verursachte Regelungslücke zu schließen. Auch prozesskostenrechtlich gelte – rechnungspostenweise – der Grundsatz, dass nur erforderliche Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen seien. Insoweit würden prozessvorbereitende Rechtsermittlungskosten bei Anwendbarkeit ausländischen Rechts in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als erforderlich angesehen. Vorliegend entscheidend und im individuellen Fall vom Gericht zu beurteilen sei somit die Frage, ob der internationale Bezug des Verkehrsunfalls, insbesondere die Anwendbarkeit schwedischen Rechts trotz der Möglichkeit der Kommunikation über den Schadensregulierungsbeauftragten, die Schwierigkeit der Abwicklung über das Maß einer einfachen inländischen Abwicklung eines Sachschadens hebt, so dass ein durchschnittlich vernünftig handelnder Geschädigter einen Rechtsanwalt beauftragen würde. b) Diese nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen nach eigener Würdigung des Gerichts zugrunde gelegt, gelangt das Gericht vorliegend zu der Auffassung, dass die Beauftragung des Klägervertreters zur außergerichtlichen Geltendmachung der unfallbedingten Schadensersatzansprüche notwendig war. Die Erforderlichkeit anwaltlicher Unterstützung ergibt sich für das Gericht vorliegend insbesondere schon daraus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fall um die Regulierung eines Unfalls mit Auslandsbezug handelt und dass sich die Beurteilung der Ansprüche aus dem Unfallereignis nach schwedischem Recht richtet, sodass die Klagepartei ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts der jedenfalls zunächst auch dem Grunde nach unklaren Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen nicht in der Lage gewesen wäre, den Umfang ihrer – beklagtenseits vorgerichtlich auch nicht anerkannten – Ersatzansprüche zu ermitteln und gegenüber der Beklagten geltend zu machen (in diesem Sinne für die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten nach kroatischem Recht: OLG München, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – 10 U 3808/21e –, Rn. 48, juris; nach polnischem Recht: OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. August 2021 – I-1 U 108/20 –, Rn. 12, juris). Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist im zu entscheidenden Fall nicht zu besorgen (vgl. OLG München, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – 10 U 3808/21e –, Rn. 48, juris) und wird beklagtenseits auch nicht geltend gemacht. Die Höhe der klägerseits beanspruchten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurde nicht beanstandet, so dass der Klagepartei die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten antragsgemäß zuzusprechen waren. c) Der diesbezüglich tenorierte Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Ziffer 2.). Der Klage war daher, soweit über sie infolge der übereinstimmenden Erledigterklärung noch zu entscheiden war, stattzugeben. Über den klägerseits gestellten Hilfsantrag war daher nicht mehr zu entscheiden. B. Widerklage Die zulässige Widerklage ist indes unbegründet. Der Beklagten steht kein Anspruch auf Rückzahlung der unter dem Vorbehalt der Rückforderung erstatteten Schadenspositionen Sachverständigenkosten und Wertminderung zu, da diese vorliegend nach schwedischem Recht ersatzfähig sind. I. Zur Überzeugung des Gerichts sind die der Klagepartei unstreitig entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von 1.048,60 € netto erstattungsfähig, so dass der Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung zusteht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. Th. R. in seinem schriftlichen Rechtsgutachten vom 12.01.2023 seien die der Höhe nach angemessenen Kosten der Schadensbegutachtung durch einen vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen jedenfalls als Schadensposten ersatzfähig, wenn der Schaden nicht in Schweden begutachtet wurde. Teils werde die Erforderlichkeit dahin konkretisiert, dass „kein Bagatellunfall“ vorliegen dürfe. Die Kosten der externen Untersuchung und Bewertung des Schadens seien bereits ausweislich der Materialien als Beispielsfälle der Ersatzfähigkeit nach Kap 5 § 7 Abs. 2 SKL angeführt und würden auch im Schrifttum als ersatzfähiger Schadensposten ersichtlich nicht bestritten. Da (auch) aus Sicht des schwedischen Haftungsprozesses jenseits von Bagatellschäden die Schadenshöhe, insbesondere auch eine merkantile Wertminderung, regelmäßig nur durch Schadensgutachten nachgewiesen werden könne, bestünden keine Zweifel an der sachlichen Erforderlichkeit. Diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht nach eigener Würdigung an. Vorliegend handelt es sich zweifelsfrei um keinen Bagatellschaden, eine Begutachtung in Schweden ist nicht erfolgt. Die Beklagte erinnert auch nichts gegen die Höhe der angefallenen Sachverständigenkosten, so dass diese Schadensposition erstattungsfähig war und die Beklagte somit keine Rückzahlung beanspruchen kann. II. Ebenso verhält es sich betreffend die beklagtenseits begehrte Rückzahlung der erstatteten Wertminderung in Höhe von 1.600,- €. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. Th. R. in seinem schriftlichen Rechtsgutachten vom 12.01.2023 könne nach schwedischem Schadensrecht der Geschädigte, begrenzt durch die Wirtschaftlichkeit (Thematik wirtschaftlicher Totalschaden), zwischen Schadensersatz nach Wertdifferenz und Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten wählen. Wählt er – wie im vorliegenden Fall – Reparaturkostenersatz, so sei ein trotz technisch fachgerechter Reparatur verbleibender merkantiler Minderwert als Ausdruck der stets zu ersetzenden vollen Wertdifferenz zusätzlich zu erstatten. Die im deutschen Schrifttum teilweise mitgeteilten Kriterien aus der außergerichtlichen Abwicklungspraxis der schwedischen Versicherer (10.000 km, 1 Jahr, erste Hand) begrenzten den Ersatz des merkantilen Minderwertes nicht im Rechtssinn. Tendenziell werde bei älteren Kfz jedoch ein merkantiler Minderwert restriktiv behandelt bzw. erschwert nachweisbar. Das Entstehen und die Höhe eines merkantilen Minderwertes sei somit jedenfalls bei neueren Kfz reine Tatfrage, die das Gericht nach den Verhältnissen des maßgeblichen Marktes am Standort des Kfz/Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Halters beurteile. Diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht nach eigener Würdigung an. Vorliegend handelt es sich um ein Fahrzeug mit Erstzulassung 02.05.2019, das damit am Unfalltag gerade fünf Monate alt war. Die Wertminderung ist vorliegend der Höhe nach unstreitig, so dass auch diese Schadensposition erstattungsfähig war und die Beklagte somit keine Rückzahlung beanspruchen kann. Der Widerklage bleibt daher der Erfolg versagt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, § 91a Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der übereinstimmenden Erledigterklärung sind nach § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Das Gericht hat insofern unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann. Vorliegend waren deshalb der beklagten Partei die diesbezüglichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Denn die beklagte Partei hat zwischenzeitlich die strittige Forderung ohne Einwendungen bezahlt und hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass die Forderung der Klägerseite berechtigt war. Die beklagte Partei war ferner, da sie trotz Mahnung nicht geleistet hat, bei Klageerhebung in Verzug und hat dadurch zur Klage Veranlassung gegeben. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO kommt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird bis 22.02.2021 auf 11.340,83 €, für die Zeit vom 23.02.2021 bis 14.09.2021 auf 796,28 € (aus der Klageforderung noch offene außergerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen in Höhe 1,28 €) und für die Zeit danach auf 3.444,88 € (796,28 € zuzüglich Forderung der Widerklage, § 45 Abs. 1 GKG) festgesetzt.