OffeneUrteileSuche
Kostenfestsetzungsbeschluss

61 O 2404/23

LG Regensburg, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten. Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen 353,00 € Zahlung der Klagepartei 1.059,00 € hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei 353,00 € Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten. Der weitere Vorschuss in Höhe von 706,00 € wird zurückerstattet. Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar: Gerichtskosten 353,00 € Anwaltskosten 1.535,70 € Summe 1.888,70 €