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Beschluss

1 S 8/10

LG Rostock 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGROSTO:2010:0304.1S8.10.0A
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Leitsätze
Ist die Einlegung der Berufung eindeutig an eine Bedingung geknüpft, so ist diese aufgrund der Bedingungsfeindlichkeit dieser Prozesserklärung unzulässig (Vergleiche: BGH, Beschluss vom 20. Juli 2005, XII ZB 31/05; FamRZ 2005, 1537).(Rn.1) (Rn.2)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 09.12.2009 - Az. 47 C 287109 - wird als unzulässig verworfen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 900,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Einlegung der Berufung eindeutig an eine Bedingung geknüpft, so ist diese aufgrund der Bedingungsfeindlichkeit dieser Prozesserklärung unzulässig (Vergleiche: BGH, Beschluss vom 20. Juli 2005, XII ZB 31/05; FamRZ 2005, 1537).(Rn.1) (Rn.2) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 09.12.2009 - Az. 47 C 287109 - wird als unzulässig verworfen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 900,00 € festgesetzt. Die Berufung ist unzulässig, da sie unter der Bedingung der PKH-Gewährung eingelegt wurde. Zwar ist grundsätzlich ein Schriftsatz, der alle formellen Anforderungen an eine Berufung erfüllt, regelmäßig als wirksam eingelegte Prozesserklärung zu betrachten. Insofern ist regelmäßig auch eine entsprechende Auslegung vorzunehmen, so dass die Annahme einer bedingten Erklärung nur im Ausnahmefall erfolgen kann. Anders ist der Fall jedoch zu beurteilen, wenn die entsprechende (bedingungsfeindliche) Erklärung eindeutig an eine Bedingung geknüpft ist (vgl. BGH, Beschl. vom 20.07.2005, XI1 ZB 31/05, abgedr. FamRZ 2005, 1537). Das ist vorliegend der Fall. Die textlich zusammenhängende Erklärung, die Berufung werde vorbehaltlich der PKH-Bewilligung eingelegt , ist nicht anders auszulegen. Bei dieser Beurteilung stellt die Kammer sowohl auf den Wortlaut der Erklärung, als auch die Darstellung in der Berufungsschrift ab. So spricht die Klägerin nicht davon, dass die Durchführung der Berufung von der PKH-Gewährung abhängig gemacht werde (vgl. zu einem solchen Fall: BGH FamRZ 2004, 1553 ff.), sondern sie spricht von der Einlegung der Berufung. Der Passus "vorbehaltlich PKH-Bewilligung für die II. Instanz" ist dabei in Fettdruck und vom vor- und nachstehenden Text durch Absatz abgehoben dargestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.