Urteil
1 S 146/20
LG Rostock 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGROSTO:2021:1217.1S146.20.00
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Leitsätze
1. Die Tilgung einer gegenüber dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Insolvenzschuldnerin verhängten Geldstrafe durch die Insolvenzschuldnerin stellt eine anfechtbare Rechtshandlung dar.(Rn.4)
2. Der unentgeltliche Charakter der Zahlung entfällt nicht dadurch, dass durch die Zahlung der Geldstrafe keine Ersatzfreiheitsstrafe gegen den Verurteilten nach § 43 StGB mehr vollstreckt werden kann.(Rn.9)
3. Eine Ersatzfreiheitsstrafe hängt von der Uneinbringbarkeit der Geldstrafe ab. Sie ist folglich subsidiär und von der objektiven Bedingung abhängig, dass ein Vollstreckungsverfahren erfolglos durchgeführt worden ist. Nach § 459e Abs. 1 StPO bedarf es außerdem einer förmlichen Anordnung. Wenn zum Zeitpunkt der Zahlungen durch die Insolvenzschuldnerin die Voraussetzungen des § 459e StPO nicht vorliegen, besteht nicht ein Ersatzfreiheitsstrafenanspruch, auf den die Staatsanwaltschaft hätte verzichten können, so dass diese auch keine Gegenleistung erbracht hat.(Rn.10)
4. Eine hinreiche Individualisierung beim Mahnbescheid erfordert, dass die enthaltenen Ansprüche für den Antragsgegner erkennbar von anderen Ansprüchen abgegrenzt werden können. Mit der Bekanntgabe des Zahlungsbetrages, dem Zahlungsdatum, dem Leistenden sowie der Angelegenheit sind im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte zur objektiven Individualisierung der einzelnen Forderungen gegeben.(Rn.17)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteils des Amtsgerichts Rostock vom 25.11.2020, Az. 45 C 125/29, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.400,00€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2016 bis zum 05.04.2017 und ab dem 27.03.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.400 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tilgung einer gegenüber dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Insolvenzschuldnerin verhängten Geldstrafe durch die Insolvenzschuldnerin stellt eine anfechtbare Rechtshandlung dar.(Rn.4) 2. Der unentgeltliche Charakter der Zahlung entfällt nicht dadurch, dass durch die Zahlung der Geldstrafe keine Ersatzfreiheitsstrafe gegen den Verurteilten nach § 43 StGB mehr vollstreckt werden kann.(Rn.9) 3. Eine Ersatzfreiheitsstrafe hängt von der Uneinbringbarkeit der Geldstrafe ab. Sie ist folglich subsidiär und von der objektiven Bedingung abhängig, dass ein Vollstreckungsverfahren erfolglos durchgeführt worden ist. Nach § 459e Abs. 1 StPO bedarf es außerdem einer förmlichen Anordnung. Wenn zum Zeitpunkt der Zahlungen durch die Insolvenzschuldnerin die Voraussetzungen des § 459e StPO nicht vorliegen, besteht nicht ein Ersatzfreiheitsstrafenanspruch, auf den die Staatsanwaltschaft hätte verzichten können, so dass diese auch keine Gegenleistung erbracht hat.(Rn.10) 4. Eine hinreiche Individualisierung beim Mahnbescheid erfordert, dass die enthaltenen Ansprüche für den Antragsgegner erkennbar von anderen Ansprüchen abgegrenzt werden können. Mit der Bekanntgabe des Zahlungsbetrages, dem Zahlungsdatum, dem Leistenden sowie der Angelegenheit sind im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte zur objektiven Individualisierung der einzelnen Forderungen gegeben.(Rn.17) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteils des Amtsgerichts Rostock vom 25.11.2020, Az. 45 C 125/29, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.400,00€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2016 bis zum 05.04.2017 und ab dem 27.03.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.400 € festgesetzt. I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO). II. Die zulässige Berufung ist in der Sache begründet. Der Kläger (als Insolvenzverwalter) hat einen Anspruch auf Rückgewähr der durch die Schuldnerin an die Beklagte getätigten Zahlungen aus §§ 143, 134 Abs. 1 InsO. Durch die von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Zahlungen hat die Beklagte etwas unentgeltlich zum Nachteil der Insolvenzgläubiger erlangt. 1. Die Insolvenzschuldnerin zahlte am 24.06.2013 einen Betrag von 1.000,00 € und am 31.10.2014 einen Betrag von 3.400,00 € an die Beklagte zur Tilgung einer gegenüber ihrem Geschäftsführer verhängten Geldstrafe. Bei dieser Zahlung handelt es sich um eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO (vgl. Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 129 Rn. 86 f.; BGH, NZI 2014, 321 [322]). Die getätigten Zahlungen führten zu einer Gläubigerbenachteiligung, da die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger durch den Entzug von Aktivmasse verkürzt werden (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 – IX ZR 190/02, BGHZ 165, 343, 350). 2. Die Auffassung des Amtsgerichts, dass es sich hierbei um entgeltliche Zahlungen handeln würde, teilt die Kammer nicht. a. Entgeltlich ist eine Leistung grundsätzlich, wenn ihr eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die Zuwendungen voneinander abhängig sind (Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 134 Rn. 18). Eine synallagmatische Verknüpfung ist dabei jedoch nicht erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist bei der Beurteilung der Entgeltlichkeit zwischen Zwei- und Drei-Personen-Verhältnissen zu differenzieren (statt vieler BGH, Urteil vom 17. 10. 2013 – IX ZR 10/13, NJW 2013, 3720). Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll. Demgegenüber wird im Drei-Personen-Verhältnis nicht darauf abgestellt, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Leistende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist die Forderung des Zuwendungsempfängers aber wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Leistenden nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, aaO). b. Unter Anwendung dieser Grundsätze leistete die Insolvenzschuldnerin unentgeltlich in einem Drei-Personen-Verhältnis. Die Insolvenzschuldnerin hat eine Forderung der Beklagten gegenüber ihrem Alleingesellschafter beglichen. Mit der Zahlung durch die Insolvenzschuldnerin hat die Beklagte ihre Forderungen gegen diesen zwar verloren. Diese Forderung war aufgrund der persönlichen Zahlungsunfähigkeit des Verurteilten aber wertlos. Ohne die Zahlung der Insolvenzschuldnerin hätte die Beklagte ihre Forderung gegen ihren zahlungsunfähigen Schuldner nicht erfolgreich durchsetzen können. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat die Beklagte mithin keine Gegenleistung erbracht. c. Der unentgeltliche Charakter der Zahlung entfällt auch nicht dadurch, dass die Beklagte durch Zahlung der Geldstrafe keine Ersatzfreiheitsstrafe gegen den Verurteilten nach § 43 StGB mehr vollstrecken kann. Ein solcher Anspruch ist noch nicht entstanden. Die Beklagte kann über einen Ersatzfreiheitsstrafanspruch nicht frei disponieren. Ein Wahlrecht zwischen der Vollstreckung der Geldstrafe oder der Durchsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB hat die Beklagte nicht (Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 459e Rn. 3; Appl, in: KK-StPO, 8. Aufl. 2020, § 459e Rn. 1). Das geht bereits aus dem Wortlaut der §§ 43 S. 1, 459e Abs. 2 StGB hervor. Eine Ersatzfreiheitsstrafe hängt danach von der Uneinbringbarkeit der Geldstrafe ab. Sie ist folglich subsidiär und von der objektiven Bedingung abhängig, dass ein Vollstreckungsverfahren erfolglos durchgeführt worden ist (§ 459e Abs. 2 StPO). Nach § 459e Abs. 1 StPO bedarf es außerdem einer förmlichen Anordnung, womit sichergestellt werden soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Appl, in: KK-StPO, 8. Aufl. 2020, § 459e Rn. 1; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 16.07.2013 – 3 Ws 557-558/13). Zuständig für diese Anordnung ist nach § 31 Abs. 2 S. 1 RPflG der Rechtspfleger. Zum Zeitpunkt der Zahlungen durch die Insolvenzschuldnerin haben die Voraussetzungen des § 459e StPO nicht vorgelegen. Ein Ersatzfreiheitsstrafenanspruch der Beklagten, auf den sie hätte verzichten können, hat demnach nicht bestanden. d. Das von der Beklagten angeführte Urteil des BGH vom 05.06.2008 (Az. IX ZR 17/07) ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Es bezieht sich zum einen auf Zwei-Personen-Verhältnisse und zum anderen auf Auflagen im Sinne der §§ 56b, 153a StPO. Eine Auflage nach § 153a StPO gibt der Staatsanwaltschaft, anders als eine Strafzahlung, unter den normierten Voraussetzungen die Möglichkeit, von einer Klageerhebung abzusehen respektive der vorläufigen Einstellung des Verfahrens unter Auflagen zuzustimmen. In solchen Fällen kommt der Staatsanwaltschaft demnach eigenes Ermessen zu (Diemer, in: Karlsruher Kommentar-StPO, 8. Aufl. 2019, § 153a Rn. 26, 38 ff.). Im Falle des § 153a StPO verzichtet die Staatsanwaltschaft mithin – auch in einem Drei-Personen-Verhältnis – zumindest teilweise auf ihren Strafverfolgungsanspruch (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 153a Rn. 2) und erbringt damit eine Gegenleistung, welche entgeltlichen Charakter hat. 3. Die angefochtenen Handlungen liegen innerhalb des von § 134 Abs. 1 InsO bestimmten Vier-Jahreszeitraums. Maßgeblich für den Fristbeginn ist nach § 139 Abs. 2 InsO der erste von mehreren Insolvenzanträgen. Erstmalig wurde ein Insolvenzantrag am 15.07.2015 durch das Finanzamt Güstrow gestellt. Die Insolvenzschuldnerin leistete die Zahlungen am 24.06.2013 und 31.10.2014. 4. Die erhobene Verjährungseinrede bezüglich der am 31.10.2014 getätigten Zahlung in Höhe von 3.400,00 € bleibt ohne Erfolg. Der Anfechtungsanspruch ist nicht gemäß § 146 Abs. 1 InsO verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§§ 146 Abs. 1 InSO, 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anfechtungsanspruch entstanden ist, also das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und der Insolvenzverwalter von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Anfechtungsgegners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (BeckOK InsO/Schoon, 23. Ed. 15.4.2021, InsO § 146 Rn. 6). Verjährung ist demnach erst mit Ablauf des 31.12.2019 eingetreten. Mit Zugang des Mahnbescheids am 20.12.2019 ist die Verjährungsfrist gemäß § 146 Abs. 1 InsO iVm. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden. Der Mahnbescheidsantrag individualisiert die streitgegenständlichen Forderungen gemäß § 690 Abs. 1 ZPO hinreichend. Eine hinreiche Individualisierung im Sinne der Vorschrift erfordert, dass die enthaltenen Ansprüche für den Antragsgegner – nunmehr die Beklagte – erkennbar von anderen Ansprüchen abgegrenzt werden können (Dörndorfer, in: BeckOK, ZPO, 40. Ed. 01.03.2021, § 690 Rn. 5; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 690 Rn. 9; BGH, Beschl. v. 25.04.2017 – VIII ZR 217/16). Mit der Bekanntgabe des Zahlungsbetrages, dem Zahlungsdatum, dem Leistenden sowie der Angelegenheit hat die Klägerin hinreichende Anhaltspunkte zur objektiven Individualisierung der einzelnen Forderungen gegeben. Dass das in Bezug genommene Schreiben zwar das Kassenzeichen aufgewiesen hat, unter dem die Zahlung vorgenommen wurde, aber nicht das, zu dem die Zahlung bei der Staatsanwaltschaft zugeordnet wurde, steht der Zuordnenbarkeit durch die Beklagte nicht entgegen. An dem betreffenden Datum wurde unstreitig nur eine einzige Zahlung mit genau dem angegebenen Betrag und Verwendungszweck vorgenommen. 5. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 143 Abs. 1 S. 3 InsO iVm. §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2, 247 Abs. 1 BGB iVm. 187 Abs. 1 BGB analog. Danach hat der Kläger einen gesetzlichen Anspruch auf Verzinsung des zurück zu zahlenden Betrages seit dem 27.03.2018 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Mit Schreiben vom 05.03.2018 wurde die Beklagte mit Fristablauf am 26.03.2018 im Sinne des § 286 BGB in Verzug gesetzt. Die Zinsberechnung beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB am darauf folgenden Tag, dem 27.03.2018. Darüber hinaus besteht nach ständiger Rechtsprechung ein Anspruch auf Verzinsung des zu zahlenden Betrages in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2016 bis zum 05.04.2017 gemäß § 143 Abs. 1 S. 2 InsO a.F. (bis 05.04.2017) i.V.m. §§ 819, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 2, 247 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog (BGH, Urt. v. 01.02.2007 – IX ZR 96/04; LG Hamburg, Urt. v. 10.02.2016 – 303 S 11/15; OLG Köln, NZI 2007, 530). III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Bezüglich des in der Anspruchsbegründung nicht mehr weiterverfolgten Betrages von 200 € ist von einer konkludenten Klagerücknahme auszugehen, die aufgrund ihrer verhältnismäßigen Geringfügigkeit auf die Kostenverteilung keinen Einfluss hat (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 ZPO sind nicht gegeben.