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Urteil

10 O 445/10

LG Rostock 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGROSTO:2013:0807.10O445.10.00
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat im Ergebnis der Beweisaufnahme den Nachweis einer fehlerhaften Behandlung nicht führen können. Dem Kläger steht ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch weder aus Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages nach §§ 611, 280, 241, 253 Abs. 2 BGB noch aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823, 831, 253 Abs. 2 BGB zu. Bei dem zwischen dem Patienten und dem Arzt geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag. Der Arzt schuldet dem Patienten regelmäßig nur eine fachgerechte, dem wissenschaftlichen Stand entsprechende Behandlung als Dienstleistung, keinen Behandlungs- oder Heilerfolg (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1975, 305; OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2005, 1 U 34/04). Allein der Misserfolg der eingeleiteten Behandlungsmaßnahme begründet deshalb keinen Behandlungsfehler. Die einem Arzt bei der Behandlung seines Patienten obliegenden (dienst-)vertraglichen Sorgfaltspflichten und die deliktischen Sorgfaltspflichten sind dabei grundsätzlich identisch. Für die den Arzt treffende Verantwortung macht es keinen Unterschied, ob das Schwergewicht seines Handelns in der Vornahme einer sachwidrigen oder in dem Unterlassen einer sachlich gebotenen Heilmaßnahme liegt. Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten nach dem anerkannten und gesicherten Standard der medizinischen Wissenschaft zu behandeln. Als Behandlungsfehler ist dabei jeder Verstoß gegen die Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft zu verstehen; ob ein Arzt einen Behandlungsfehler begangen hat, beantwortet sich danach, ob er nach den von ihm zu fordernden medizinischen Kenntnissen und Erfahrungen im konkreten Fall diagnostisch und therapeutisch vertretbar und sorgfältig zu Werke gegangen ist oder nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, VersR 1997, 770, 771; OLG Brandenburg, Urteil vom 09.10.2002, 1 U 7/02). Bei Anwendung vorgenannter Grundsätze und im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann der Kläger, der insoweit grundsätzlich beweispflichtig ist und zu dessen Gunsten vorliegend keine Beweiserleichterungen zum Tragen kommen, einen Behandlungsfehler der Beklagten nicht nachweisen. Der Sachverständige hat einen Behandlungsfehler nicht bestätigt. Der Sachverständige konnte die Notwendigkeit einer früheren Sectio-Entscheidung, als sie von Behandlerseite getroffen wurde, im Ergebnis der Beweisaufnahme nach der Überzeugung der Kammer nicht feststellen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es sich bei einer Notsectio um eine abdominelle Schnittentbindung bei akuter nicht behebbarer Gefährdung handele, wobei sowohl der mütterliche als auch der kindliche Zustand eine sofortige Entbindung notwendig machen könne. Indikationen für eine Notsectio sind in erster Linie zwingende geburtshilfliche Gründe zur Rettung von Leben und Gesundheit der Mutter oder des Kindes, wie Uterusruptur, vorzeitige Plazentalösung, fetale Azidose u.a.. Die von der Kindsmutter gezeigte Klinik habe nicht sofort auf einen geburtshilflichen Notfall mit Gefahrensituation für Mutter und Kind schließen lassen. Eine vorzeitige Plazentalösung mit Indikation zur Notsectio konnte vom Sachverständigen nicht festgestellt werden. Von einer vorzeitigen Plazentalösung wird gesprochen, wenn noch vor der Geburt des Kindes eine Separation der Plazenta von der uterinen Anhaftungsstelle auftritt. Das individuelle Risiko der Mutter wird durch das Ausmaß der Blutung bestimmt, während das des Feten auch vom Schwangerschaftsalter zum Zeitpunkt der Ablösung abhängt. Die Entscheidung über das weitere geburtshilfliche Vorgehen hängt direkt von der Schwere der Ablösung und dem Zustand des Feten ab. Zur Klinik einer vorzeitigen Plazentalösung gehören neben einer Blutung in unterschiedlicher Stärke auch starke kontinuierliche Schmerzen mit dauerhaftem Hartwerden der Gebärmutter. In der kindlichen Herztonableitung (CTG) finden sich Zeichen des akuten Sauerstoffmangels. Eine regelmäßige Wehentätigkeit, stärkere Schmerzen oder gar ein sog. Holzuterus fehlten nach den Feststellungen des Sachverständigen. Daher sei die Entscheidung der Beklagten zu 2. aus medizinischer Sicht richtig und nachvollziehbar, sich zunächst initial einen Überblick über den fetalen Zustand zu verschaffen und ein CTG abzuleiten. Die zentrale Frage aller zur Aufnahme kommender Frauen sei, wie der augenblickliche Zustand des Kindes in utero ist. Dieses sei von nicht-ärztlicher Seite nur mittels CTG möglich. Im Falle einer tatsächlichen Blutung ist, so der Sachverständige, die Frage nach der Blutungsquelle zu klären. In den allermeisten Fällen bestehe eine maternale (auf die Mutter bezogene) Ursache. Hier sollte zum einen eine sonografische Lagekontrolle der Plazenta zum Ausschluss einer Plazenta praevia (vorliegender Mutterkuchen) erfolgen, zum anderen sollte bis zum Ausschluss dieser möglichen Komplikation keine vaginale Manipulation erfolgen. Eine Blutung, regelstark oder unterregelstark, lasse keine unmittelbare Diagnose einer vorzeitigen Lösung zu. Eine Blutung in Terminnähe sei vielmehr eine mögliche Manifestation der anstehenden Geburt mit Muttermundseröffnung. Im Falle eines nach Aktenlage von der Hebamme angenommenen vorzeitigen Blasensprungs sei die primäre Rückversicherung durch CTG-Ableitung tatsächlicher Bestandteil der initialen Versorgung einer Schwangeren in Terminnähe im Kreißsaal. Das vorgelegte CTG zeigt in der Zeit zwischen 02.57 Uhr und 03.20 Uhr eine eingeengte Oszillationsamplitude der fetalen Herzfrequenz bei niedrig-normaler Baseline von etwa 110 bpm. Auffällig sind drei Episoden eines HF-Abfalls, wobei die ersten beiden als variable und letztere eindeutig als späte Dezeleration einzuordnen sind. Das CTG lässt aber jedenfalls keinen Rückschluss auf eine zugrunde liegende Abruptio placentae zu. Zugunsten des Klägers kommen keine Beweiserleichterungen im Sinne einer unterlassenen Befunderhebung zum Tragen. Im Fall der Nichterhebung von gebotenen Befunden können dem Patienten auch bei Vorliegen nur eines einfachen Behandlungsfehlers Beweiserleichterungen zugute kommen. Danach greift auch in der Kausalitätsfrage eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten ein, wenn sich bei Durchführung einer fehlerhaft unterlassenen Untersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental und die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen müsste (BGH, Urt. v. 23.03.2004, VI ZR 428/02 zit. nach juris). Das Unterlassen der Heranziehung eines Facharztes durch die Beklagte zu 2. stellt sich nicht als standardunterschreitende Maßnahme dar. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Frage, bei welchen Risikofaktoren sich unabhängig vom Geburtsfortschritt eine Indikation zur Benachrichtigung des Arztes ergibt, CTG-Auffälligkeiten und Blutungen einschließen. Bei Blutungen ist nicht klar umrissen, wie stark eine solche sein muss, um ärztlich abklärungsbedürftig zu sein. Neben der beruflichen Erfahrung ist letztlich die Einschätzung des fetalen Zustandes von maßgeblicher Bedeutung. Bei einem hier angenommenen Blasensprung entspreche es üblichem Standard, primär keinen Arzt hinzuzuziehen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte zu 2. schuldhaft eine Vorlagenkontrolle unterlassen hat. Eine solche Unterlassung führt nur dann zu einer Beweiserleichterung für den Patienten, wenn sich mit hinreichender Deutlichkeit ein so gravierender Befund ergeben hätte, dass sich die Verkennung hierauf als fundamental dargestellt hätte. Dabei bedeutet hinreichende Wahrscheinlichkeit eine solche von zumindest mehr als 50%. Die Vorlagenkontrolle hätte die tatsächliche Blutungsstärke nicht mit der erforderlichen Sicherheit adäquat abgebildet. Anhand des Ausmaßes der Blutung sind zudem keine sicheren Rückschlüsse auf die Ursache und Dauer der Blutung sicher möglich. Eine Blutung, regelstark oder unterregelstark, lässt keine sichere Diagnose einer vorzeitigen Plazentalösung zu. Eine Blutung in Terminnähe ist vielmehr eine mögliche Manifestation der Geburt mit Muttermundöffnung. Im Übrigen ist ein insgesamt größerer Blutverlust der Kindsmutter eher auszuschließen. Hiergegen sprechen zum einen die normale Kreislaufsituation der Schwangeren als auch die (retrospektiv) moderat abgefallene Hämoglobinkonzentration im Blut der Mutter. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Der Kläger, geboren am ..., macht, vertreten durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter, Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit seiner Geburt geltend. Die Beklagte zu 1) ist Trägerin des S.-klinikums, die Beklagte zu 2) die Hebamme, die vor der Geburt die Behandlung durchgeführt hat. Um 02.55 Uhr traf die Mutter des Klägers im S.-klinikum der Beklagten zu 1) ein. Die Kindsmutter hatte keine Wehen oder Schmerzen. Um 02.57 Uhr wurde ein CTG angelegt, eine Voruntersuchung bzw. eine vaginale Untersuchung nahm die Beklagte zu 2) nicht vor. Gegen 03.15 Uhr traf Frau Dr. G. ein, die sich nach dem Zustand der Kindsmutter erkundigte. Um 03.20 Uhr erfolgte eine vaginale Untersuchung durch Frau Dr. G.. Bei der vaginalen Untersuchung zeigte sich ein geschlossener Muttermund und eine Blutung etwa in Regelstärke. Um 03.26 Uhr wurde Alarm für einen Notkaiserschnitt ausgelöst und um 03.34 Uhr wurde der Kläger mit einem Kaiserschnitt geboren. Neben einer Sauerstoffunterversorgung lagen eine Herzfrequenz von 40 / Minute und ein akutes Nierenversagen vor. Der Kläger wurde schließlich in die Uni-Klinik S. verlegt. Der Kläger behauptet, um ca. 02.20 Uhr sei es bei seiner Mutter zu einer Plazentaablösung gekommen, die zu starken Blutungen der Mutter und Sauerstoffunterversorgung des Klägers geführt habe. Die Mutter des Klägers habe um 02.24 Uhr ihre Hebamme, Frau C., angerufen und ihr ihre Situation mit den starken Blutungen geschildert. Beim Eintreffen der Mutter des Klägers im Krankenhaus der Beklagten habe die Zeugin K. die Situation der Beklagten zu 2) mit Hinweis auf die starken Blutungen und darauf, dass sie nicht wisse, ob die Fruchtblase geplatzt sei, geschildert. Die Mutter des Klägers habe viel Blut und Blutstücke verloren. Gegenüber der Ärztin Frau Dr. G. hätten die Zeugin K. als auch der Lebensgefährte der Mutter des Klägers erneut von den starken Blutungen berichtet. Der Kläger behauptet, die geschilderten Blutungen in der 40. Schwangerschaftswoche stellten einen geburtshilflichen Notfall dar, der obligat und umgehend ausgeschlossen bzw. bewiesen gehöre. Neben dem Anlegen des CTG sei daher unbedingt eine vaginale Untersuchung erforderlich gewesen. Das Unterlassen dieser Untersuchungsmöglichkeit stelle eine nicht mehr nachvollziehbare Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht dar. Bei richtiger und rechtzeitiger Befunderhebung hätte der Kaiserschnitt mindestens 20 Minuten früher ausgeführt werden können. Durch die Verzögerung um 20 Minuten sei es zu einer Verlängerung des Sauerstoffmangels und der daraus resultierenden Schädigung des Klägers gekommen. Es sei daher die 24-tägige Behandlung auf der Intensivstation der Universitätsklinik SH in Lübeck erforderlich gewesen. Die geistigen, motorischen, sprachlichen und seelisch-psychischen Fähigkeiten seien beeinträchtigt, wodurch eine dauernde Betreuung (Frühförderung) und Behandlung (Physiotherapie und Ergotherapie) erforderlich sei. Der Kläger leide unter Krampfanfällen und müsse vorbeugend pro Tag das Medikament Ospolot einnehmen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger für die bis zum 15.12.2010 erlittenen Schmerzen ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.500,- EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.768,50 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm in Folge der fehlerhaften Behandlung vom 27.10.2007 entstehen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. 4. die Beklagten zu verurteilen, 1.466,08 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Gegenüber der Beklagten zu 2) habe die Kindsmutter lediglich angegeben, sie glaube, einen Blasensprung zu haben, da etwas Flüssigkeit abgegangen sei. Die Anlage des CTG sei richtig gewesen, es fehlten die typischen Leitsymptome einer vorzeitigen Plazentalösung, nämlich schmerzhafte Wehen, starke, verlängerte Kontraktionen der Gebärmutter bis hin zur unbeeinflussbaren Dauerkontraktion, Unwohl, Angst und Kreislaufprobleme. Selbst wenn daher die Kindsmutter über Blutungen berichtet hätte, wäre auch dann das Schreiben eines CTG die zunächst durchzuführende Maßnahme gewesen. Erst nach Eintreffen der Assistenzärztin Dr. G. habe die Kindsmutter erstmals das Auftreten einer vaginalen Blutung angegeben. Aufgrund der sich intraoperativ darstellenden Verhältnisse sei nach dem Eingriff der Kindsvater nochmals nach der anamnestischen Situation befragt worden. Erst jetzt sei das erste Mal erwähnt worden, dass die Kindsmutter bereits zu Hause eine vaginale Blutung gehabt haben soll. Unterstelle man mit dem Kläger, dass die Blutungen bereits in der Häuslichkeit eingesetzt hätten, so hieße dies, dass die vorzeitige Plazentaablösung bereits beim Aufwachen der Kindsmutter um 02.20 Uhr begonnen habe, d.h. mindestens 37 Minuten vor Eintreffen im Krankenhaus der Beklagten. Von daher sei fraglich, ob eine sofortige Sectio zu einem anderen Ergebnis im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des Klägers geführt hätte. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.09.2011 nach § 358 a ZPO durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Der mit weiterem Beschluss vom 02.12.2011 bestellte Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten unter dem 03.05.2012 erstattet.