Urteil
10 O 10/15 (1)
LG Rostock 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es liegt eine faktische Übernahme der Aufsichtspflicht vor, wenn ein Kind in Absprache mit dessen Vater zu einer Veranstaltung mitgenommen wird. Denn aus der tatsächlichen Übernahme einer Beaufsichtigung von Kindern entsteht auch bei Annahme eines Gefälligkeitsverhältnisses eine Garantenstellung, bei der der Aufsichtspflichtige für die unterlassene Beaufsichtigung haftet. es ist danach eine Aufsichtspflichtverletzung gegeben, wenn ein fünfjähriges Kind bei einer besonderen Gefahrenlage durch einen Teich, welcher teils von dichtem Buschwerk umgeben, nicht eingezäunt und leicht zugänglich ist, für einen Zeitraum von 20 Minuten unbeaufsichtigt gelassen wird. (Rn.53)
2. Bei einem Zusammentreffen von Verkehrssicherungspflichten und Aufsichtspflichten, wirkt das berechtigte Vertrauen in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht auf den Umfang der Verkehrssicherungspflicht zurück. Denn Art und Umfang der Verkehrssicherungspflichten bestimmen sich nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern auch nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs. Werden Gefahren für Kinder durch die gebotene Beaufsichtigung von dritter Seite gleichsam neutralisiert, so reduzieren sich auch die Sicherheitserwartungen an den Grundstückseigentümer, der auf eine solche Beaufsichtigung vertrauen darf. Bei einem fünfjährigen Kind kann ein Verkehrssicherungspflichtiger jedoch nicht auf wirksame Absicherungsmaßnahmen verzichten und darauf vertrauen, dass die jeweiligen Aufsichtspflichtigen alle Gefahren von den Kindern abschirmen. (Rn.82)
(Rn.76)
Tenor
1. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagten zu 1) bis 3) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wobei die Beklagten zu 1) bis 3) zu 50% als Gesamtschuldner haften und der Beklagte zu 2) zu weiteren 50 % allein.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 50% gesamtschuldnerisch, zu weiteren 50% allein der Beklagte zu 2), verpflichtet sind, dem Kläger alle zukünftigen und aus dem Unfallhergang vom 02.06.2012 herrührenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit eine Haftung der Beklagten zu 1) und zu 3) von über 50% begehrt wird.
4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt eine faktische Übernahme der Aufsichtspflicht vor, wenn ein Kind in Absprache mit dessen Vater zu einer Veranstaltung mitgenommen wird. Denn aus der tatsächlichen Übernahme einer Beaufsichtigung von Kindern entsteht auch bei Annahme eines Gefälligkeitsverhältnisses eine Garantenstellung, bei der der Aufsichtspflichtige für die unterlassene Beaufsichtigung haftet. es ist danach eine Aufsichtspflichtverletzung gegeben, wenn ein fünfjähriges Kind bei einer besonderen Gefahrenlage durch einen Teich, welcher teils von dichtem Buschwerk umgeben, nicht eingezäunt und leicht zugänglich ist, für einen Zeitraum von 20 Minuten unbeaufsichtigt gelassen wird. (Rn.53) 2. Bei einem Zusammentreffen von Verkehrssicherungspflichten und Aufsichtspflichten, wirkt das berechtigte Vertrauen in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht auf den Umfang der Verkehrssicherungspflicht zurück. Denn Art und Umfang der Verkehrssicherungspflichten bestimmen sich nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern auch nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs. Werden Gefahren für Kinder durch die gebotene Beaufsichtigung von dritter Seite gleichsam neutralisiert, so reduzieren sich auch die Sicherheitserwartungen an den Grundstückseigentümer, der auf eine solche Beaufsichtigung vertrauen darf. Bei einem fünfjährigen Kind kann ein Verkehrssicherungspflichtiger jedoch nicht auf wirksame Absicherungsmaßnahmen verzichten und darauf vertrauen, dass die jeweiligen Aufsichtspflichtigen alle Gefahren von den Kindern abschirmen. (Rn.82) (Rn.76) 1. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagten zu 1) bis 3) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wobei die Beklagten zu 1) bis 3) zu 50% als Gesamtschuldner haften und der Beklagte zu 2) zu weiteren 50 % allein. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 50% gesamtschuldnerisch, zu weiteren 50% allein der Beklagte zu 2), verpflichtet sind, dem Kläger alle zukünftigen und aus dem Unfallhergang vom 02.06.2012 herrührenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit eine Haftung der Beklagten zu 1) und zu 3) von über 50% begehrt wird. 4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Über den Grund der Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ist gemäß § 304 ZPO vorab zu entscheiden, weil der Rechtsstreit insoweit zur Entscheidung reif ist, während über die einzelnen Ersatzansprüche und ihre Höhe noch nicht entschieden werden kann. Die Feststellungsanträge sind bereits jetzt entscheidungsreif. Der Kläger hat dem Grunde nach Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagten (unten I. bis III.), und zwar zu 50% gegen die Beklagten als Gesamtschuldner, zu weiteren 50% allein gegen den Beklagten zu 2) (unten IV.). Die Feststellungsanträge des Klägers sind zulässig und in Höhe der vorgenannten Haftungsquote begründet (unten V). Im Einzelnen: I. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB. Dementsprechend kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch auch aus § 280 Abs. 1 BGB und einem konkludent geschlossenen Vertrag über die Beaufsichtigung des Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 02. Juli 1968 – VI ZR 135/67 –, Rn.15 ff., zitiert nach juris) begründet wäre. I. Durch den Unfall vom 02.06.2012 ist der Kläger an Körper und Gesundheit verletzt worden. Zwar ist das genaue Ausmaß der Schäden durch die Beklagten bestritten worden. Dass der Kläger aber bei dem Unfall körperlich zu Schaden kam, ist zwischen den Parteien unstreitig. I. Der Beklagte zu 2) war gegenüber dem Kläger aufsichtspflichtig (a.) und hat dessen Gesundheitsverletzung durch eine Verletzung seiner Aufsichtspflicht (b.) zurechenbar verursacht (c.). a) Den Beklagten zu 2) traf vorliegend eine Aufsichtspflicht für den Kläger, ohne dass hierfür eine vertragliche Übernahme notwendig wäre. Denn der Beklagte zu 2) hatte diese Pflicht jedenfalls faktisch übernommen, indem er den Kläger nach Absprache mit dessen Vater zur „5.Circus Convention“ in Herrmannshagen mitgenommen hatte. Aus der tatsächlichen Übernahme einer Beaufsichtigung von Kindern entsteht auch bei Annahme eines Gefälligkeitsverhältnisses eine Garantenstellung, bei der der Aufsichtpflichtige für die unterlassene Beaufsichtigung haftet (jeweils m.w.N.: OLG Hamm, Urteil vom 29. Oktober 1998 – 6 U 208/96 –, Rn. 19f., zitiert nach juris; Bernau in: Staudinger, BGB, Stand: 2018, § 832 Rn. 218; J. Lange in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 823 Abs. 1 BGB, Rn. 48, zitiert nach juris). Denn der notwendige Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Kindern begründet eine Beschützergarantenstellung desjenigen, der die Aufsicht über Kinder faktisch übernimmt (Lange, a.a.O.). Ob hier zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Vater des Klägers - neben der faktischen Übernahme - auch ein von Rechtsbindungswillen getragener Vertrag zur Übernahme der Aufsicht über den Kläger geschlossen worden ist (vgl. zu den Kriterien: BGH, Urteil vom 02. Juli 1968 – VI ZR 135/67 –, Rn.15 ff. zitiert nach juris), bedarf mithin keiner Entscheidung. b) Der Beklagte zu 2) hat am Unfalltag seine Aufsichtspflicht verletzt: Angesichts der besonderen Gefahrenlage durch den Teich hätte er den noch fünfjährigen Kläger nicht für einen Zeitraum von zwanzig Minuten unbeaufsichtigt lassen dürfen.Aufgrund seiner Aufsichtspflicht hätte der Beklagte zu 2) den Kläger wirksam vor den Gefahren des Teiches schützen müssen. Das Maß an gebotener Aufsicht bestimmt sich entsprechend der zu § 832 BGB entwickelten Grundsätze (aa.) nach Alter und Eigenart des aufsichtsbedürftigen Kindes (bb.) und dem örtlichen Umfeld einschließlich der drohenden Gefahren (cc.). Der Beklagte zu 2) hat notwendige Aufsichtsmaßnahmen unterlassen (dd.). Im Einzelnen: 1) Zur inhaltlichen Bestimmung der Aufsichtspflicht sind die zu § 832 BGB entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Zwar ist § 832 BGB nach seiner Schutzrichtung drittbezogen und begründet keine Haftung des Aufsichtpflichtigen bei einer Selbstschädigung des Aufsichtsbedürftigen. Die zu Inhalt und Grenzen der Aufsichtspflicht für § 832 BGB entwickelten Kriterien und Abstufungen sind gleichwohl auch bei einer Selbstschädigung des Beaufsichtigten heranzuziehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13. August 2015, - I-8 U 67/24 -, Rn. 23 m.w.N., zitiert nach juris). Denn für den Umfang der Aufsichtspflicht macht es keinen Unterschied, ob durch die Aufsicht eine Selbstschädigung oder eine Schädigung Dritter verhindert werden soll (Bernau in: Staudinger, BGB, Stand: 2018, § 832 Rn. 217 m.w.N.). Für die Art und den Umfang der durch den Pflichtigen zu leistenden Aufsicht sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Zu berücksichtigen sind insbesondere Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen, das örtliche Umfeld, das Ausmaß der drohenden Gefahren, die Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie die Zumutbarkeit der Aufsichtsmaßnahme für den Aufsichtspflichtigen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1984 – VI ZR 273/82 –, Rn. 12, zitiert nach juris). Die konkrete Aufsichtspflicht wird mithin zum einen durch Eigenschaften des aufsichtsbedürftigen Kindes und zum anderen durch die Schadensgeneigtheit des Unfallbereichs und der danach gegebenen und zu erwartenden konkreten Gefahrensituation bestimmt. Dabei hat der Aufsichtspflichtige zu berücksichtigen, dass beides in einer inhaltlichen Wechselbeziehung steht: Je gefahrenträchtiger die objektiven Umstände sind, um so größere Anforderungen sind an die Eigenschaften und Fähigkeiten des Kindes zu stellen, um es unbeaufsichtigt lassen zu können (OLG Hamm, Urteil vom 09. Juni 2000 – 9 U 226/99 –, Rn. 9 zitiert nach juris). Zwar muss die Aufsicht über fünfjährige Kinder nicht mehr lückenlos geführt werden. Fünfjährigen Kindern ist bereits die Möglichkeit zum Aufenthalt und Spielen ohne unmittelbare Gegenwart von Aufsichtspersonen zu gewähren. Auf Sport- oder Spielplätzen in Wohngegenden ohne besondere Gefahrenquellen dürfen sie beispielsweise zeitweise allein spielen, solange dem Aufsichtspflichtigen die Möglichkeit sofortigen Einschreitens verbleibt (Bernau in: Staudinger, BGB, Stand: 2018, § 832 Rn. 79 m.w.N.). Sie sind dabei in regelmäßigen Abständen von 15 bis 30 Minuten zu kontrollieren (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 51/08 –, Rn. 14, zitiert nach juris; Bernau in: Staudinger, a.a.O.). 2) Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls 5,75 Jahre alt. Er war bis zum Unfall altersgerecht entwickelt. Wenn der Kläger durch andere Teilnehmer der Circus Convention als sehr lebendiges und unfolgsames Kind - und durch den Beklagten zu 2) im Rahmen persönlicher Anhörung als „Tobekind und pfiffiges Kerlchen“ - beschrieben worden ist, widerspricht dies der Annahme altersgerechter Entwicklung nicht. Denn bei fünfjährigen Kindern ist anerkannt, dass sie noch recht impulsiv sind und ihre Gefühle nicht immer zügeln können; sie geben bis zu einem gewissen Grad Handlungsimpulsen nach, sodass es zu Regelverstößen kommen kann (vgl. Bernau in: Staudinger, BGB, Stand: 2018, § 832 Rn. 79 m.w.N.). Dies war bei dem Kläger offenkundig der Fall. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Anlass, den Kläger wegen des zum Unfallzeitpunkt bereits fortgeschrittenen sechsten Lebensjahrs bereits mit einem sechsjährigen Kind gleichzusetzen. 3) Vorliegend bestand auch keine gefahrlose Umgebung, sondern eine erhebliche Gefahrenlage in Form des ungesicherten Teichs. Diese Gefahrenquelle verbot es dem aufsichtspflichtigen Beklagten zu 2), den Kläger für ein Intervall von 15 bis 30 Minuten unbeaufsichtigt zu lassen. Denn der auf dem Veranstaltungsgelände gelegene Teich war aufgrund seiner Lage, Zuwegung und Tiefe sowie der Eigenart der Steganlage für Kinder im Alter des Klägers lebensgefährlich. Der Teich war teils von dichtem Buschwerk umgeben, nicht eingezäunt und über einen Steg problemlos erreichbar. Er war wenige Meter von der als Gästehaus genutzten Villa gelegen, von dort aber nicht einsehbar. Bereits ab einer Uferentfernung von einem Meter wies der Teich eine durchschnittliche Tiefe von 1,20 Metern auf, die zur Gewässermitte hin weiter zunahm. Für fünf- bis sechsjährige Kinder, die - wie der Kläger - noch Nichtschwimmer und im Durchschnitt nicht größer als etwa 1,20 Meter sind, bedeutete ein Sturz in den Teich sofortige Lebensgefahr und jedes unbeaufsichtigte Spiel auf dem Steg mithin potentielle Lebensgefahr. Denn die Steganlage war ungesichert, ragte etwa sieben Meter in den Teich hinein und lag mit ihrer Lauffläche ca. 0,60 Metern über dem Wasserspiegel. Für ein vom Steg in den Teich gefallenes fünf- bis sechsjähriges Kind war sie unerreichbar hoch. Trotz dieser ersichtlichen Gefahrenlage für Kinder befand sich am Steg keinerlei Geländer, Absicherung oder Warnung, sondern der eher einladende Schriftzug „Strandzugang“. Angesichts der unstreitigen Lebhaftigkeit des Klägers bedurfte es wirksamer Aufsichtsmaßnahmen, um den Kläger vor den besonderen Gefahren des Teichs abzuschirmen. Dies ergab sich auch daraus, dass der Kläger bereits am Abend vor dem Unfall allein auf dem Veranstaltungsgelände herumgelaufen war. Der Beklagte zu 2) war von anderen anwesenden Erwachsenen hierauf angesprochen worden, nachdem er an jenem Abend die dortige Sauna besucht hatte. Dies hat der Beklagte zu 2) im Rahmen seiner mündlichen Anhörung eingeräumt. Er wusste mithin, dass dem Kläger das Herumstreunen auf dem Veranstaltungsgelände nicht fernlag und er dies bereits am Vortag getan hatte, als er ihn am Morgen des Unfalltags für zumindest 20 Minuten unbeaufsichtigt ließ, um zu rauchen und zu duschen. Der Beklagte zu 2) wusste nach seinen Angaben in der mündlichen Anhörung außerdem, dass die Villa mehrere Ausgänge nach draußen sowie einen Zugang zur anliegenden Scheune - mit weiteren Ausgängen - hatte. Auch deshalb durfte er nicht darauf vertrauen, dass ein unbeobachtetes Entfernen des Klägers durch andere Erwachsene bemerkt und verhindert werden würde. 4) Vor dem Hintergrund dieser Gefahrenlage hätte der Beklagte zu 2) die Aufsicht während seiner Abwesenheit auf einen Dritten übertragen müssen, während er duschte. Dies wäre ihm ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen. Insbesondere hätte er die Mutter des Spielkameraden …, die Zeugin …, oder einen anderen der anwesenden Erwachsenen darum bitten können, den Kläger bis zu seiner Rückkehr in der Villa zu beaufsichtigen. Dass die Zeugin … im Rahmen ihrer Aussage bekundet hat, sie habe ihren Kindern am Morgen des Unfalltags gesagt, sie sollten oben im Haus bleiben, sie gehe frühstücken, ändert hieran nichts. Denn wenn sich weder die Zeugin … noch einer der übrigen anwesenden Erwachsenen bereit erklärt hätte, die Aufsicht über den Kläger zeitweilig zu übernehmen, wäre es dem Beklagten zu 2) möglich und zumutbar gewesen, das Duschen zu verschieben oder an diesem Morgen ggfs. ganz hierauf zu verzichten. Auch die Zigarette vor dem Duschen hätte der Beklagte zu 2) entweder zumutbar für einige Minuten aufschieben oder den Kläger hierzu nach draußen mitnehmen können. Es kommt daher nicht entscheidend auf die - zwischen den Parteien streitige - Frage an, ob der Beklagte zu 2) zu dem Kläger und dessen Spielkameraden gesagt hat, sie sollten bis zu seiner Rückkehr im Haus verbleiben. Denn erstens hat der Beklagte zu 2) diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2018 nicht mehr aufrechterhalten. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat er vielmehr angegeben, er habe zu dem Kläger und seiner Tochter nach dem Zähneputzen gesagt, er gehe duschen und sie könnten „solange noch spielen“ - also ohne Eingrenzung auf das Verbleiben im Haus. Zweitens hätte auch eine Ermahnung an den Kläger, im Haus zu bleiben, zur Erfüllung der Aufsichtspflicht nicht ausgereicht. Denn angesichts des Alters des Klägers, seiner unstreitigen Lebhaftigkeit und der besonderen Gefahr, die dieser Teich für Nichtschwimmer wie den Kläger mit sich brachte, konnte eine solche Ermahnung nicht genügen. c) Durch seine Pflichtverletzung hat der Beklagte zu 2) den Unfall und die daraus entstandenen Gesundheitsschäden des Klägers zurechenbar verursacht. Eine - hier vorliegende - pflichtwidrige Unterlassung ist nach der Rechtsprechung des BGH für eine Verletzung kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des schädigenden Erfolges mit Sicherheit verhindert hätte. Eine bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nicht, wenn sich letztere nicht in einem Ausmaß verdichtet, die an Sicherheit grenzt (vgl. Urteil vom 30.01.1961 – III ZR 225/59 –, Rn. 20, zitiert nach juris; Ebert in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, Vorbemerkung vor § 249, Rn. 37 m.w.N., zitiert nach juris). Dies ist hier der Fall. Hätte der Beklagte zu 2) den Kläger nicht unbeaufsichtigt gelassen oder in die Obhut anderer Erwachsener gegeben, während er rauchte und duschte, wäre der Kläger nicht unbemerkt zum Teich gelangt und verunglückt. Dies steht auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest. Denn nach Überzeugung der Kammer kann ausgeschlossen werden, dass der Kläger im Fall tatsächlich ausgeübter Aufsicht gleichsam davongeschlichen, unbemerkt zum Teich gelangt und dort in der konkret eingetretenen Weise verunglückt wäre. I. Der Beklagte handelte rechtswidrig und auch fahrlässig, mithin schuldhaft. Fahrlässig handelt gemäß § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt nach § 276 Abs. 2 BGB ist dabei anhand eines auf allgemeine Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstabs zu bestimmen (Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Aufl., § 276 Rn. 15 m.w.N.). Gemessen hieran handelte der Beklagte zu 2) fahrlässig. Denn ihm hätte bewusst sein müssen, dass sich auf dem Veranstaltungsgelände eine besondere Gefahrenquelle befand. Der eingetretene Unfall lag im Bereich des Vorhersehbaren. Dass dem Beklagten zu 2) nach seinem eigenen Vortrag die konkrete Eigenart des Teichs unbekannt war und er den Teich selbst überhaupt nicht wahrgenommen hatte, lässt den Fahrlässigkeitsvorwurf unberührt. Denn es wäre seine Pflicht gewesen, sich einen Eindruck von dem Veranstaltungsgelände und dem Teich und dessen Gefahren zu verschaffen. Dies wäre ihm sowohl möglich als auch zumutbar gewesen. Eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf den Maßstab des § 277 BGB ist vorliegend weder durch die Parteien dargelegt worden, noch konnte eine solche - vor dem Hintergrund des zu schützenden Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit des Klägers - ohne weitere Anhaltspunkte angenommen werden (vgl. zu Haftungsbeschränkungen in Gefälligkeitsverhältnissen: Grüneberg in: Palandt, BGB. 77. Aufl, Vor § 241 Rn. 8 m.w.N.). Der Beklagte zu 2) kann sich zudem nicht auf eine entsprechende Anwendung von § 1664 Abs. 1 BGB und den Sorgfaltsmaßstab für eigene Angelegenheiten berufen. Denn eine analoge Anwendung von § 1664 BGB auf andere Personen als die Eltern kommt wegen des familienrechtlich geprägten Ausnahmecharakters dieser Vorschrift nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 358/94, Rn. 9 zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 13. August 2015 – I-8 U 67/14 – Rn. 31, zitiert nach juris). II. Der Kläger hat auch gegen den Beklagten zu 3) Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB. Offenbleiben kann wiederum, ob ein solcher Anspruch gegen den Beklagten zu 3) auch gemäß §§ 280, 241 Abs. 2 BGB wegen Nebenpflichtverletzung des Teilnahmevertrags begründet wäre. II. Durch den Unfall vom 02.06.2012 ist der Kläger unstreitig an Körper und Gesundheit verletzt worden. II. Der Beklagte zu 3) war für den Teich verkehrssicherungpflichtig (a.) und hat die Gesundheitsverletzung des Klägers durch eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht (b.) zurechenbar verursacht (c.). a) Eine Verkehrssicherungspflicht entsteht nach ständiger Rechtsprechung des BGH für jeden, der - z.B. durch Eröffnung eines Verkehrs - eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern lässt, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 77. Auflage, § 823 Rn. 46 m.w.N.). Dass Teiche auf Privatgrundstücken eine erhebliche Gefahrenquelle darstellen und darum Verkehrssicherungspflichten begründen, wird durch vielfältige Rechtsprechung bestätigt und ist einhellig anerkannt (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. September 1994 – VI ZR 162/93 –, Rn. 9ff. m.w.N., zitiert nach juris). Auf das Eigentum an der Gefahrenquelle kommt es dabei nicht an (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 77. Auflage, § 823 Rn. 46 m.w.N.). Den Beklagten zu 3) traf danach eine Verkehrssicherungspflicht. Denn durch die Anmietung des Grundstücks des Beklagten zu 1) und die Durchführung der Circus Convention hat der Beklagte zu 3) einen zeitweiligen Publikumsverkehr geschaffen, der Erwachsene und Kinder verschiedenen Alters in die Nähe des Teichs führte. Teiche üben auf Kinder - auch dies wird durch die vielfältige hierzu ergangene Rechtsprechung eindrucksvoll belegt - eine gewisse Anziehung aus. Es war daher nicht fernliegend, dass teilnehmende Kinder den Teich im Rahmen ihres Spiel- und Erkundungsverhaltens aufsuchten. Der Beklagte zu 3) war als Veranstalter originär verkehrssicherungspflichtig und musste diejenigen Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar waren, um die Schädigung Dritter – insbesondere der teilnehmenden Kinder – möglichst zu verhindern (vgl. BGH, NJW 2013, S. 48 Rz 6). Dies ist nicht geschehen. b) Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen muss nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden; eine absolute Sicherheit kann und muss nicht gewährleistet werden. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Es bedarf immer nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch aus "ex-ante" Sicht für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1994 – VI ZR 162/93 –, Rn. 10f m.w.N., zitiert nach juris). Das gilt grundsätzlich auch für den Schutz von Kindern. Bei ihnen ist allerdings in besonderem Maß auf diejenigen Gefahren Bedacht zu nehmen, die ihnen aufgrund ihrer Unerfahrenheit, ihres Leichtsinns und Spieltriebs drohen. Jeder Grundstückseigentümer muss deshalb in der Regel wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muss, dass sie sein Grundstück - befugt oder unbefugt - zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, dass sie sich dort an gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. BGH a.a.O.). Beim Zusammentreffen von Verkehrssicherungspflichten und Aufsichtspflichten ist zudem zu beachten, dass das berechtigte Vertrauen in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht auf den Umfang der Verkehrssicherungspflicht zurückwirkt. Denn Art und Umfang der Verkehrssicherungspflichten bestimmen sich nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern auch nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs. Werden Gefahren für Kinder durch die gebotene Beaufsichtigung von dritter Seite gleichsam neutralisiert, so reduzieren sich auch die Sicherheitserwartungen an den Grundstückseigentümer, der auf eine solche Beaufsichtigung vertrauen darf (vgl. BGH, a.a.O, Rn. 16 m.w.N.). 1) Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Beklagte zu 3) die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht bei Durchführung der „5.Circus Convention“ verletzt. Ob der Beklagte zu 3) - wie behauptet und durch den Kläger bestritten - am Vorabend des Unfalls im Rahmen der allgemeinen Einweisung und Belehrung den teilnehmenden Kindern verboten hat, zum Teich zu gehen, ist dabei ohne Belang. Denn selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung wäre ein solches Verbot angesichts der besonderen Gefahren dieses Teichs gerade für Kinder nicht ausreichend gewesen. Aufgrund der dargelegten Wassertiefe, Steghöhe und des Fehlens jedweder Absicherung bestand für Kinder im Alter des Klägers bei einem Sturz vom Steg sofortige Lebensgefahr (siehe oben unter I.2.b.cc.). Bei einer solchen Gefahrenlage und der bekannten Eigenart von Kindern, sich trotz - mitunter gerade wegen - Verboten aufgrund ihrer Unerfahrenheit, ihres Leichtsinns und Spieltriebs Gefahren auszusetzen, war ein solches Verbot keine ausreichende Vorkehrung. Der Beklagte zu 3), dessen Vorstandsmitgliedern das Grundstück unstreitig anvertraut war, hätte sich im Vorfeld der Veranstaltung mit dem Beklagten zu 1) als Eigentümer des Teichs ins Benehmen setzen und geeignete Sicherungsmaßnahmen einfordern oder selbst durchführen müssen. Da der Beklagte zu 3) auf dem dortigen Veranstaltungsgelände wiederholt Veranstaltungen durchführt, wären ihm selbst dauerhafte Sicherungsmaßnahmen in Form einer ständigen Einzäunung des Teichs oder des Teichzugangs zumutbar gewesen. Zumutbar wäre aber insbesondere auch eine zeitweilige Absperrung bzw. Einzäunung – z.B. durch Bauzaun – des Stegs und erforderlichenfalls weiterer Stellen gewesen, an denen der von dichtem Buschwerk umgebene Teich möglicherweise zugänglich war. Die vorgenannten Vorkehrungen hätte er von dem Beklagten zu 1) entweder einfordern oder selbst treffen müssen, bevor er auf diesem Grundstück die „5.Circus Convention“ durchführte. Und falls die gebotenen Abstimmungen mit dem Beklagten zu 1) ergeben hätten, dass - beispielsweise mangels Bereitschaft oder Zustimmung des Beklagten zu 1) - eine wirksame Absicherung des Teichs nicht möglich war, wäre es dem Beklagten zu 3) zumutbar gewesen, die Circus Convention auf diesem Grundstück nicht durchzuführen oder den Teilnehmerkreis z.B. durch ein Mindestalter zu beschränken. Auch der vollständige Verzicht auf die Durchführung der Veranstaltung oder deren Durchführung auf einem anderen Gelände wären denkbare und zumutbare Handlungsalternativen gewesen. 2) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und weiterer Gerichte (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 16, OLG Hamm, Urteil vom 23. Mai 2001 – 13 U 253/00 – Rn. 24, LG Bonn, Urteil vom 16. Mai 2008 – 3 O 503/07 – Rn. 16; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 1995 – 5 U 39/95 –, Rn. 1 u 8, zitiert nach juris; Hager in: Staudinger, BGB, Stand: 2009, § 823 Rn. E 45) zu einer Neutralisierung der Verkehrssicherungspflicht durch eine Aufsichtspflicht ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis. Denn der vorliegende Fall unterscheidet sich von den Fallkonstellationen jener Rechtsprechung wesentlich. Den dortigen Fallkonstellationen lagen - soweit ersichtlich durchweg - Aufsichtspflichten über Kleinkinder im Alter von einem Jahr bis drei Jahren zugrunde (1,5 Jahre bei BGH, a.a.O., Rn. 1 u 15f.; 3 Jahre bei LG Bonn, a.a.O, Rn. 1 u 16; 2,5 Jahre bei OLG Koblenz, a.a.O. Rn. 1 u 8, lediglich „Kleinkind“ ohne Altersangabe bei OLG Hamm, a.a.O. Rn. 22ff.). Kleinkinder dieses Alters bedürfen einer ständigen Aufsicht, weil für sie Gefahren allgegenwärtig sind. Zur Abwehr dieser Gefahren ist primär der Aufsichtspflichtige zuständig (BGH, a.a.O, Rn. 15). Wird eine Beaufsichtigung von Kleinkindern in diesem Alter nicht lückenlos durchgeführt, handelt es sich grundsätzlich um ein Aufsichtsversagen der mit der Aufsicht betrauten Person (OLG Koblenz, a.a.O. Rn. 8), mit dem der Verkehrssicherungspflichtige nicht ohne Weiteres zu rechnen braucht. Bei dem Kläger handelte es sich jedoch nicht um ein Kleinkind, sondern um einen 5,75 Jahre alten Jungen. Die gesamte Veranstaltung war nicht an Kleinkinder, sondern neben Erwachsenen an Kinder und Jugendliche gerichtet. Bei Kindern im Alter des Klägers ist gerade keine lückenlose Aufsicht mehr geboten. Bereits deshalb kann ein Verkehrssicherungspfichtiger nicht auf wirksame Absicherungsmaßnahmen verzichten und darauf vertrauen, dass die jeweiligen Aufsichtspflichtigen alle Gefahren von den Kindern abschirmen. Ein solches Vertrauen war nicht gerechtfertigt und konnte die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 3) weder wesentlich reduzieren noch neutralisieren. Dahinstehen kann insoweit, ob sich der Beklagte zu 3) den Vortrag des Beklagten zu 1) zu eigen macht, bei der Belehrung am Vorabend des Unfalls sei darauf hingewiesen worden, dass sich Kinder nur in Begleitung Erwachsener zum Teich begeben dürften. Denn einen solchen Hinweis, der durch die vernommenen Zeugen … und … nicht bestätigt worden ist, hat die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht feststellen können. Gegen eine solche Neutralisierung der Verkehrssicherungspflicht sprechen neben dem Alter des Klägers noch weitere Gesichtspunkte und das Gesamtgepräge der Veranstaltung: Der Beklagte zu 3) war mit den Örtlichkeiten des ungesicherten Teichs besser vertraut als die Aufsichtspersonen der teilnehmenden Kinder. Mit der Durchführung der Circus Convention hatte er den Publikumsverkehr zudem selbst initiiert und zwangsläufig in die Nähe der Gefahrenstelle gelenkt. Dieser Publikumsverkehr bestand aus einer Vielzahl von Erwachsenen und Kindern, von denen letztere - wie der Kläger und der Sohn der Zeugin … - zu spontanem gemeinsamem und mitunter eigendynamischem Spiel neigen. Die Erfüllung der individuellen Aufsichtspflicht über ein einzelnes Kind ist unter solchen Bedingungen erschwert und nicht zu vergleichen mit der übersichtlichen Konstellation der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, in der es um einen Teich auf einem Nachbargrundstück und die Bewertung der Tatsache ging, dass beide Nachbarn in Kenntnis des Teichs einvernehmlich auf einen Grenzzaun verzichtet hatten. In der vorliegenden - eher unübersichtlichen - Situation verbietet sich die Annahme, der Beklagte zu 3) habe auf eine Absicherung des gefährlichen Teichs im Vertrauen auf die Erfüllung der Aufsichtspflicht verzichten können. Der Beklagte zu 3) hatte die Veranstaltung überdies in Flyern mit Äußerungen beworben, die Teilnehmer erwarte eine „schickes Wochenende im Grünen“, zu dem Teilnehmer unter 14 Jahren eine Betreuungsperson mitbringen „sollten“. Dies weckte nicht die Erwartung gravierender Gefahrenstellen bei den potentiellen Teilnehmern und Aufsichtspersonen. Die sodann am ersten Abend durchgeführte Einweisung, die nach bestrittenem Vortrag des Beklagten zu 3) ein Verbot für Kinder enthielt, sich dem Teich ohne Erwachsene zu nähern, konnte nicht dazu führen, dass der verkehrssicherungspflichtige Beklagte zu 3) nunmehr darauf vertrauen durfte, dass alle anwesenden Kinder von ihren jeweiligen Aufsichtspflichtigen lückenlos vor den besonderen Gefahren des Teichs beschützt würden. Denn zum einen hat sich ein solches Verbot im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung der Zeugen … und …, nicht bestätigt. Zum anderen wäre ein solches mündliches Verbot auch nicht dazu geeignet gewesen, die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 3) gleichsam auf Null zu reduzieren. Die fehlende Eignung, ein solches Vertrauen in die Erfüllung der Aufsichtspersonen zu begründen, zeigte sich bereits darin, dass bei der Einweisung unstreitig nicht alle Teilnehmer zugegen waren und das Verbot damit nicht alle Kinder und Aufsichtspflichtigen erreichte: Zumindest die Zeugin … und ihre drei Kinder waren nicht anwesend. In Gesamtschau der dargelegten Umstände erscheint es nicht vertretbar, die für die Aufsicht über Kleinkinder entwickelten Grundsätze der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siehe oben) im vorliegenden Fall anzuwenden. c) Durch die Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht hat der Beklagte zu 3) den Unfall des Klägers und seine daraus entstandenen Gesundheitsschäden zurechenbar verursacht. Denn eine Absperrung des Teichzugangs und insbesondere des ungesicherten Stegs wäre zumutbar und mit vergleichsweise geringem Aufwand möglich gewesen und hätte den Unfall des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert. II. Die Gesundheitsverletzung des Klägers erfolgte rechtswidrig, die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 3) fahrlässig. Dem Beklagten zu 3) ist das Verschulden seiner für ihn handelnden Vorstandsmitglieder gemäß § 31 BGB zuzurechnen. II. Der Anspruch des Klägers ist allerdings gemäß §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB auf eine Quote von 50% gemindert. Denn der Kläger muss sich gegenüber dem Beklagten zu 3) als Veranstalter ein entsprechendes Aufsichtsverschulden des Beklagten zu 2) zurechnen lassen. Dies folgt aus den zitierten Vorschriften nach Maßgabe höchstrichterlicher Rechtsprechung. Eine Anrechnung des Mitverschuldens Dritter ist nur nach Maßgabe der insoweit von § 254 Abs. 2 S. 2 BGB getroffenen Rechtsgrundverweisung (vgl. hierzu: Schiemann in: Staudinger, BGB, Stand 2017, § 254 Rn. 95 ff.) möglich. Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht ist danach dem Aufsichtsbedürftigen gemäß § 278 BGB zuzurechnen, wenn der Aufsichtspflichtige gesetzlicher Vertreter des aufsichtsbedürftigen Geschädigten ist und zwischen diesem und dem Ersatzpflichtigen schon vor dem Schadenseintritt eine rechtliche Sonderverbindung, vor allem schuldrechtlicher oder schuldrechtsähnlicher Art bestand, welche die Anwendbarkeit des § 278 BGB rechtfertigt (Bernau in: Staudinger, BGB, Stand 2017, § 832 Rn. 223 m.w.N.). Als Sonderverbindungen kommen beispielsweise alle für den Aufsichtsbedürftigen durch seinen Vertreter abgeschlossenen Verträge in Betracht, z.B. Beförderungs- und Behandlungsverträge. Gleiches gilt, wenn und soweit das zwischen dem Schädiger und dem Aufsichtspflichtigen begründete Schuldverhältnis eine Schutzwirkung zugunsten des Aufsichtsbedürftigen entfaltet (vgl. Bernau in: Staudinger, a.a.O.). In diesem Rahmen ist auch das Mitverschulden von Personen anrechenbar, welche der Aufsichtspflichtige mit der Beaufsichtigung betraut hat (BGH, Urteil vom 28. Mai 1957 – VI ZR 136/56 – Rn. 9 zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3) bestand eine schuldrechtliche Sonderbeziehung in Form des Teilnahmevertrags an der Cirus Convention, den der Beklagte zu 2) mit Vertretern des Beklagten zu 3) geschlossen hatte. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Kläger selbst Vertragspartei geworden ist und der Beklagte zu 2) den Vertrag stellvertretend für ihn mit dem Beklagten zu 3) geschlossen hat. Ausreichend für eine zurechnungsfähige Sonderverbindung ist, dass der Geschädigte in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen worden ist (BGH, a.a.O., Rn. 9, vgl. auch Bernau in: Staudinger, a.a.O, m.w.N.). Zumindest dies war hier der Fall, denn zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3) war ein Vertrag über die Teilnahme an der Circus Convention geschlossen worden, und der Kläger kam mit den vertraglichen Leistungen der Beklagten zu 3) - Nutzung der Villa, Mahlzeiten und Spielangebote etc. - bestimmungsgemäß in Berührung. Dem Kläger ist das festgestellte Aufsichtsverschulden des Beklagten zu 2) gemäß § 278 BGB zuzurechnen, auch wenn der Beklagte zu 2) nicht gesetzlicher Vertreter des Klägers war. Der seinerzeit fünfjährige Kläger war selbst nicht in der Lage, die mit der Teilnahme verbundenen Regeln zum Ablauf und sonstigen Verhalten ohne Aufsicht einzuhalten. Dies wird dadurch belegt, dass der Beklagte zu 3) in den Flyern zu der Veranstaltung verlautbart hatte, dass Kinder unter 14 Jahren eine Aufsichtsperson mitbringen sollten. Insoweit gehörte die Beaufsichtigung zum Rechtskreis des Klägers (vgl. BGH, a.a.O, Rn. 9) und der Beklagte zu 2) war Hilfsperson bzw. Erfüllungsgehilfe der nicht anwesenden aufsichtspflichtigen Eltern. Nach Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere der Verursachungsbeiträge und des Maßes des beiderseitigen Verschuldens ist ein Mitverschuldensanteil von 50% anzunehmen. Denn die fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten zu 2) wiegt im Ergebnis ebenso schwer wie die fahrlässig unterbliebene Absicherung des Teiches durch den Beklagten zu 3). Beide Verursachungsbeiträge haben den Unfall zu gleich gewichtigen Teilen verursacht; auch das Ausmaß des Verschuldens - einfache Fahrlässigkeit - ist gleich hoch. III. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) ebenfalls Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB. III. Der Kläger wurde unstreitig an Körper und Gesundheit verletzt (siehe oben). III. Der Beklagte zu 1) war für den Teich verkehrssicherungspflichtig (a.) und hat die Gesundheitsverletzung des Klägers durch eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht (b.) zurechenbar verursacht (c.). a) Eine Verkehrssicherungspflicht entsteht nach ständiger Rechtsprechung des BGH für denjenigen, der eine Gefahrenlage für Dritte geschaffen hat oder andauern lässt, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, z.B. durch die Eröffnung eines Verkehrs. Dies war hier der Fall. Der Beklagte zu 1) war Eigentümer jener Teichfläche, auf der sich die Steganlage befand und der Unfall des Klägers ereignete. Der Teich stellte nach seiner Eigenart eine gravierende Gefahrenquelle für Kinder dar. Der Beklagte zu 1) hat durch die Vermietung seines Grundstücks an den Beklagten zu 3) zum Zwecke der – auch an Kinder gerichteten – Circus Convention zugelassen, dass ein zeitweiliger Publikumsverkehr auf seinem Grundstück entsteht, der unweigerlich Erwachsene und Kinder in die Nähe des Teichs führen musste. b) Der Beklagte zu 1) hat seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Als Verkehrssicherungspflichtigen traf auch ihn die Pflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar waren, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (vgl. BGH, NJW 2013, S. 48 Rz 6). Als Teilnehmer der „5.Circus Convention“ gehörte der Kläger zu dem Personenkreis, den der Beklagte zu 1) gemäß Verkehrssicherungspflicht von den Gefahren des Teichs abzuschirmen hatte. 1) Erforderlich und zumutbar wäre es für den Beklagten zu 1) gewesen, die Steganlage und den Zugang zum Teich entweder ständig einzuzäunen oder für die Dauer der Veranstaltung zeitweilig abzusperren. Vor dem Hintergrund der besonderen Gefährlichkeit des Teichs für Kinder waren die mit einer ständigen Einfriedung oder zeitweiligen Absperrung verbundenen Aufwände für den Beklagten zu 1) aus der Sicht eines verständigen und umsichtigen, in vernünftigen Grenzen vorsichtigen Menschen nicht unzumutbar. Denn dem Beklagten zu 1) stand als aufwandsneutrale Alternative offen, sein Grundstück schlicht nicht für an Kinder gerichtete Veranstaltungen zu vermieten. Es oblag seiner Entscheidung, zuzulassen oder nicht zuzulassen, dass Kinder im Rahmen einer Veranstaltung auf das Grundstück und damit in die Nähe der Gefahrenquelle gelangten. Auch der Verzicht auf eine derartige Vermietung wäre eine zumutbare und wirksame Handlungsalternative präventiver Gefahrvermeidung gewesen, wenn der Beklagte zu 1) die Aufwände einer ständigen oder zeitweiligen Absicherung des Teichs gescheut hätte. Wenn er sich aber für diese Vermietung entschied, hätte er auch die Aufwände einer wirksamen – ständigen oder zeitweiligen – Absicherung auf sich nehmen müssen. 2) Der Beklagte zu 1) kann sich dabei nicht auf eine Übertragung seiner Verkehrssicherungspflicht auf den Beklagten zu 3) berufen, die seine Haftung entfallen ließe. Zwar ist die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten im Grundsatz übertragbar. Der Übertragende kann sich seiner Pflichten aber nicht vollständig entledigen (BGH, Urteil vom 02. Oktober 1984 – VI ZR 125/83 –, Rn. 11, zitiert nach juris), sondern haftet für Fehler bei der Übertragung und Überwachung (Wilhelmi in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 823 BGB Rn. 85 m.w.N., zitiert nach juris). Der Übertragende darf darauf vertrauen, dass der Übernehmer seinen Verpflichtungen nachkommt, solange nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die dieses Vertrauen erschüttern (BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 – III ZR 198/98 Rn. 13, zitiert nach juris). Er ist zu eigenem Eingreifen verpflichtet, wenn er Gefahren sieht oder hätte sehen müssen oder wenn er Anlass zu Zweifeln hat, ob der von ihm Beauftragte den Gefahren und Sicherungserfordernissen in der gebührenden Weise Rechnung trägt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. Juli 1998 – 11 U 36/97 – Rn. 42, zitiert nach juris). Gemessen an diesen Grundsätzen durfte der Beklagte zu 1) nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 3) die Teilnehmer der 5.Circus Convention ausreichend vor den Gefahren des Teichs schützt. Er hätte nicht nur Zweifel an der ordnungsgemäßen Absicherung des Teichs durch den Beklagten zu 3) haben müssen, sondern hatte sogar Gewissheit über das Gegenteil: Der Beklagte zu 1) wusste unstreitig, dass weder er noch der Beklagte zu 3) den Teichzugang für den Zeitraum der Circus Convention physisch absperren, einzäunen oder anderweitig absichern würde. Er hatte mithin Gewissheit darüber, dass der Teich nicht ordnungsgemäß abgesichert sein würde. Dass er die fehlende Absperrung subjektiv nicht als unzureichend bewertet und keine Zweifel gehabt haben mag, entlastet ihn nicht. Es zählt auch hier der Maßstab eines verständigen und umsichtigen, in vernünftigen Grenzen vorsichtigen Menschen. Der bestrittene Sachvortrag des Beklagten zu 1) zu einer ständigen Belehrungspraxis zwischen ihm und dem Beklagten zu 3) führt nicht zu einem Haftungsausschluss. Nach dem Vortrag des Beklagten zu 1) sei die Absicherung vor den Gefahren des Teichs in Form eines Verbots für die Kinder erfolgt, ohne Erwachsene zum Teich zu gehen; diese Belehrung führe er bei seinen eigenen Veranstaltungen persönlich durch, bei Veranstaltungen des Beklagten zu 3) dessen Vertreter. Eine solche Belehrung, nicht ohne Erwachsene zum Teich zu gehen, wurde durch die Zeugen … und … im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht bestätigt und kann von der Kammer nicht zugrundelegt werden. Sie hätte überdies auch nicht ausgereicht, um Kinder von den Gefahren des Teichs wirksam abzuschirmen (siehe bereits oben unter II.2.b.bb.). 3) Die Verkehrssicherungspflichten des Beklagten zu 1) wurde auch durch die Aufsichtspflicht des Beklagten zu 2) nicht entscheidend reduziert. Denn der Beklagte durfte nicht darauf vertrauen, dass die teilnehmenden Kinder durch ihre jeweiligen Aufsichtspersonen lückenlos von dem gefährlichen Teich ferngehalten würden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Neutralisierung von Verkehrssicherungspflichten durch Aufsichtspflichten über Kleinkinder kann aus bereits dargelegten Gründen vorliegend keine Anwendung finden (siehe oben unter II.2.b.bb.). c) Durch die Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht hat auch der Beklagte zu 1) den Unfall des Klägers zurechenbar verursacht. Denn eine Absperrung des Teichzugangs und insbesondere des ungesicherten Stegs hätte den Unfall des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert. III. Die durch den Unfall eingetretene Körperverletzung des Klägers erfolgte rechtswidrig und schuldhaft. Der Beklagte zu 1) handelte fahrlässig. III. Auch der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) ist allerdings gemäß §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB auf eine Quote von 50% gemindert. Denn der Kläger muss sich gegenüber dem Beklagten zu 1) als Eigentümer und Vermieter der Villa „Misthaufen“ wiederum das Aufsichtsverschulden des Beklagten zu 2) zurechnen lassen. Die für § 254 Abs. 2 S. 2 BGB erforderliche rechtliche Sonderverbindung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) im Sinne von § 278 bestand hier in der vertraglichen Überlassung der Villa Misthaufen durch den Beklagten zu 1) an den Beklagten zu 3) zwecks Beherbergung und Versorgung der Teilnehmer der Circus Convention. Als Teilnehmer der Convention ist der Kläger dabei zwar nicht Vertragspartei dieses Mietvertrags geworden. Er kam aber - dies war Sinn und Zweck der Anmietung - bestimmungsgemäß mit der Villa und dem zugehörigen Grundstück des Beklagten zu 1) in Berührung und war insofern in den Schutzbereich dieses Vertrags mittelbar einbezogen. Dies begründete eine für § 278 BGB ausreichende rechtliche Sonderverbindung zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Kläger (vgl. Bernau in Staudinger, BGB, Stand 2017, § 832 Rn. 223 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Auf dieser Grundlage ist dem Kläger das festgestellte Aufsichtsverschulden des Beklagten zu 2) gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Der Beklagte zu 2) war dabei nicht sein gesetzlicher Vertreter, aber Erfüllungsgehilfe bzw. Hilfsperson der Eltern bei der Beaufsichtigung des Klägers. Wie im Verhältnis des Klägers zum Beklagten zu 3) gehörte die Beaufsichtigung dabei nicht zum Rechts- und Pflichtenkreis des Beklagten zu 1), sondern zu dem des Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1957 – VI ZR 136/56 – Rn. 9). Nach Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere der Verursachungsbeiträge und des Maßes des beidseitigen Verschuldens ist hier - wie im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten zu 3) - ein Mitverschuldensanteil von 50% anzunehmen. Denn die fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten zu 2) wiegt im Ergebnis ebenso schwer wie die fahrlässig unterbliebene Absicherung des Teiches durch den Beklagten zu 1) als Eigentümer. Die beiderseitigen Verursachungsbeiträge und das jeweilige Verschulden (einfache Fahrlässigkeit) sind letztlich als gleich hoch zu bewerten. IV. Die Beklagten haften gemäß § 840 Abs. 1 BGB in Höhe eine Haftungsquote von 50% als Gesamtschuldner. In der darüber hinausgehenden Höhe haftet allein der Beklagte zu 2). Das Mitverschulden des Beklagten zu 2), das sich der Kläger gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) gemäß §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB zurechnen lassen muss, führt indes gegenüber dem Beklagten zu 2) nicht zu einer Haftungsminderung. Zwar geht der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 02.02.1984 davon aus, dass mitwirkendes Verschulden, das sich ein Geschädigter im Verhältnis zu einem von mehreren Gesamtschuldnern aufgrund einer zu diesem bestehenden Vertragsbeziehung gemäß §§ 254, 278 BGB anrechnen lassen muss, auch zugunsten der übrigen Gesamtschuldner wirke - und zwar auch dann, wenn diese allein aus unerlaubter Handlung haften (BGH, Urteil vom 02. Februar 1984 – I ZR 228/81 –, 3. Leitsatz sowie Rn. 38; zitiert auch von Sprau in: Palandt, BGB, 77. Auflage, § 840 Rn. 6). Dies betraf aber das Mitverschulden einer Hilfsperson, die nicht zugleich haftender Gesamtschuldner war, wohingegen es hier um ein zurechenbares Mitverschulden eines Gesamtschuldners selbst geht. Die Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung bei der hier vorliegenden Identität von Hilfsperson und Gesamtschuldner würde zu dem paradoxen Ergebnis führen, dass dem Beklagten zu 2) sein eigenes Aufsichtsverschulden - als Mitverschulden des Klägers - haftungsmindernd zu Gute käme. Aus diesem Grund ist die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorliegend nicht anzuwenden. Eine korrekturbedürftige sogenannte gestörte Gesamtschuld liegt ebenfalls nicht vor. Denn die Gesamtschuld besteht vor vornherein nur in Höhe der Haftungsquote von 50% und ist insoweit nicht gestört. In der darüber hinausgehenden Höhe besteht keine Gesamtschuld, weil der Beklagte insoweit allein haftet (vgl. zu Gesamtschuld in begrenzter Höhe bei unterschiedlichen Haftungsquoten: Sprau in: Palandt, BGB, 77. Auflage, § 840 Rn. 3 m.w.N.). Eine gestörte Gesamtschuld ergibt sich - anders als die Streithelferin des Beklagten zu 1) meint - auch nicht aus einer denkbaren Mithaftung der Eltern des Klägers bzw. deren Haftungsprivilegierung nach § 1664 Abs. 1 BGB. Denn selbst wenn die Eltern des Klägers diesem gegenüber wegen einer fahrlässigen Übergabe der Aufsicht an den Beklagten zu 2) haften bzw. eine solche Haftung an §§ 1664, 277 BGB scheitern würden, könnte dies den Beklagten zu 1) bis 3) vorliegend nicht zu Gute kommen: Denn in den Fällen, in denen eine Mithaftung an § 1664 BGB scheitert, fehlt es bereits an den Grundlagen für ein Gesamtschuldverhältnis, das „gestört“ werden könnte (BGH, Urteil vom 01. März 1988 – VI ZR 190/87 – Rn. 21f. zitiert nach juris). V. Die Feststellungsanträge (Klageanträge zu 2. und zu 13.) sind zulässig, in Höhe der dargelegten Haftungsquoten auch begründet und zudem entscheidungsreif. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Kläger nicht nur weitere materielle Schäden, sondern auch unvorhersehbare weitere immaterielle Schäden erleiden wird. Diese wären mit dem Schmerzensgeldantrag (Klageantrag zu 1.), der grundsätzlich auch künftige immaterielle Schäden mit einschließt, nicht vollständig abgedeckt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes werden bei erlittenen Körperverletzungen und uneingeschränkten Schmerzensgeldanträgen durch den zuerkannten Betrag nur diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.02.1995 – VI ZR 201/94 – Rn. 13, zitiert nach juris). Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Ertrinkungsunfalls als Gesamtschuldner auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden in Anspruch. Der am 07.09.2006 geborene Kläger befand sich am 01. und 02.06.2012 auf einer von dem Beklagten zu 3) - einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe - abgehaltenen Veranstaltung, der „5.Circus Convention“ in ….. Für diese Veranstaltung hatte der Beklagte zu 1) dem Beklagten zu 3) die auf dem Veranstaltungsgelände befindliche sogenannte „Villa Misthaufen“ nebst zugehörigem Grundstück entgeltlich überlassen. Grundlage dieser Überlassung waren eine mündliche Abrede zwischen dem Beklagten zu 1) und Vertretern des Beklagten zu 3) sowie eine spätere Kostenabrechnung (Bd. I Bl. 135 der beigezogenen Akte …. der StA Rostock). Die als Gruppengästehaus ausgebaute Villa diente der Beherbergung und Versorgung der Teilnehmer. Laut Abrechnung des Beklagten zu 1) waren von den 22 Teilnehmern zehn unter zehn Jahre alt, die übrigen älter. In einer Entfernung von wenigen Metern zur Villa befindet sich ein Teich mit einer Länge und Breite von jeweils mindestens 20 Metern. Die der Villa zugewandte Seite des Teichs liegt auf dem Grundstück des Beklagten zu 1). Die Zuwegung zum Teich befindet sich auf der Rückseite der Villa in ca. fünf Metern Entfernung. Der Teich ist von der Villa aus nicht einsehbar, weil seine Ufer mit hohen Büschen bewachsen sind. Am Ende der Zuwegung befindet sich ein Steg mit der Aufschrift „Strandzugang“, der ca. sieben Meter in den Teich hineinreicht. Der Steg ist frei zugänglich, ca. 1,30 Meter breit und war zum damaligen Zeitpunkt ohne Geländer oder sonstige Sicherung; seine Lauffläche liegt ca. 0,60 Meter über der Wasseroberfläche. Die durchschnittliche Gewässertiefe des Teichs beträgt bereits ab einer Entfernung von einem Meter von der Uferkante 1,20 Meter und nimmt zur Gewässermitte hin weiter zu. Dem Beklagten zu 3) waren die örtlichen Gegebenheiten des Grundstücks, auf dem er bereits vorhergehende Veranstaltungen durchgeführt hatte, bekannt. Er hatte die Veranstaltung unter anderem im Internet und durch Flyer beworben. In dem verwendeten Flyer hieß es auszugsweise: „Es erwartet Euch ein schickes Wochenende im Grünen“, sowie „wenn Ihr jünger als 14 seid, solltet Ihr eine Betreuungsperson mitbringen“ (Bd. II Bl. 127f.). Der Beklagte zu 1) bewarb und vermietete die Villa und das umliegende Grundstück für Veranstaltungen oder Freizeiten an Schulklassen, Vereine oder Gruppen. Im Rahmen eines diesbezüglichen Internetauftritts heißt es (Bd.I Bl. 75f.): „Um das Haus herum erstreckt sich ein großes Areal, mit Wiesen zum Ruhen oder Toben, einem Teich zur Naturbeobachtung oder zum Angeln (…)“. Während der Veranstaltung des Beklagten zu 3) am 01. und 02.06.2012 war der Beklagte zu 1) nicht vor Ort. Der Kläger wurde während der Veranstaltung von dem Beklagten zu 2), einem Freund der Eltern des Klägers, beaufsichtigt. Der Beklagte zu 2), dessen Tochter mit dem Kläger befreundet war, hatte die Aufsicht über den Kläger an diesem Wochenende in Abstimmung mit dem Vater des Klägers übernommen. Nachdem der Kläger schon öfter bei der Tochter des Beklagten zu 2) gespielt hatte, war es das erste Mal, dass der Beklagte zu 2) den Kläger fern von seinem Wohnort beaufsichtigte. Dem Beklagten zu 2) war bekannt, dass der fünfjährige Kläger noch Nichtschwimmer war. Auch wusste er von dem Teich neben der Villa. Am Abend des 01.06.2012 erfolgte eine Einweisung und Belehrung der Teilnehmer zum Ablauf, der Organisation und den Örtlichkeiten der Veranstaltung durch die Zeugen … und …, Mitglieder des Beklagten zu 3). Zumindest eine Teilnehmerin, die Zeugin …, war mit ihren drei Kindern bei der Einweisung nicht zugegen, sondern kam erst später an. Der Kläger wurde durch andere Veranstaltungsteilnehmer als sehr lebendiges und unfolgsames Kind beschrieben und hielt sich bereits am 01.06.2012 zeitweise am Teich auf (Bd. I Bl. 78). Am Abend des 01.06.2012 lief der Kläger zeitweise allein auf dem Veranstaltungsgelände umher, während der Beklagte zu 2) die dortige Sauna besuchte; andere Erwachsene sprachen den Beklagten zu 2) auf den herumlaufenden Kläger an. Nach dem Frühstück am Morgen des 02.06.2012 spielte der Kläger mit …, einem anderen Kind in seinem Alter, in der Villa. Der Beklagte zu 2) entfernte sich sodann von dem Kläger, um zu rauchen und zu duschen. Er bat weder die Zeugin …. noch einen anderen Erwachsenen, die Kinder zu beaufsichtigen. Während der Abwesenheit des Beklagten zu 2), die zumindest etwa 20 Minuten dauerte, ging der Kläger mit … nach draußen und zum Steg des Teiches. Beim Spielen an dem Teich fiel der Kläger in den Teich. Sein Spielkamerad … versuchte erfolglos, ihn herauszuziehen. Der Kläger geriet unter die Wasseroberfläche und aspirierte erhebliche Mengen Wasser, was zu einem Herzkreislaufstillstand führte. … ging zurück zum Haus. Nachdem der Beklagte zu 2) geduscht hatte, bemerkte er das Fehlen des Klägers in der Villa und begann, ihn zu suchen. Er fragte …. Dieser erklärte, der Kläger sei in den Teich gefallen. Der Beklagte zu 2) suchte daraufhin zunächst mittels einer Stange im Teich nach dem Kläger, fand ihn dort aber nicht und ging wieder zurück zum Haus. Er glaubte zu diesem Zeitpunkt nicht, dass der Kläger tatsächlich in den Teich gefallen sei, auch weil ihm … nicht beunruhigt schien. Daher suchte der Beklagte zu 2) zunächst in der Villa weiter. Als die Zeugin … nach einem weiteren Gespräch mit ihrem Sohn … berichtete, dieser habe nochmals bestätigt, dass der Kläger in den Teich gefallen sei, suchte und fand der Beklagte zu 2) den Kläger unter Wasser in Höhe des Stegs. Er barg ihn und begann mit Reanimationsmaßnahmen. Die nicht mehr ausreichende Sauerstoffversorgung des Gehirns des Klägers führte zu schweren Gesundheitsschäden, deren genaues Ausmaß durch den Beklagten zu 3) mit Nichtwissen bestritten wird (vgl. Bl. III Bd. 77). Der Kläger behauptet, dass bereits im Jahr 2009 ein fünfjähriges Mädchen in den Teich gefallen und von Erwachsenen unverletzt herausgezogen worden sei; den Beklagten zu 1) und zu 3) sei dies zum Zeitpunkt seines Unfalls bekannt gewesen. Der Kläger trägt ferner vor, der Unfall wäre bei einer ordnungsgemäßen Absicherung des Teichs verhindert worden (Bd. II Bl. 25 f.). Insbesondere hätte eine Sicherungsleine kurz über der Wasseroberfläche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass sich der Kläger bis zum Eintreffen von Hilfe Erwachsener hätte festhalten können. Auch das Aufstellen einer einfachen Einzäunung oder Absperrung oder die Verwendung altersgerechter Warnhinweise wäre dem Beklagten zu 1) möglich gewesen und hätte den Kläger, dem entsprechende Signalelemente und Farbkombinationen aus alltäglichen Verkehrssituationen bekannt gewesen seien, gewarnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 09.03.2015 nebst Anlagen verwiesen (Bd. I Bl. 120ff). Der Kläger trägt vor, die nicht mehr ausreichende Versorgung des Gehirns des Klägers mit Sauerstoff habe zu dauerhaften und schwersten Gesundheitsschäden in Form einer Tetraparese und -plegie mit Ataxie und Aphasie bei multiplen Hirninfarkten sowie vollständiger Harn- und Stuhlinkontinenz geführt. Er werde lebenslang auf umfassende Unterstützung in sämtlichen Bereichen seiner Aktivitäten des täglichen Lebens durch vollständige Übernahme durch Dritte angewiesen sein. Er bedürfe einer vollständigen und ununterbrochenen Hilfestellung durch Dritte; eine selbständige Nahrungsaufnahme sei ihm nicht möglich. Anforderungen aus der Außenwelt begegne er nonverbal und mimisch durch Lachen mit dem Mund oder Augenlidschluss als Zeichen von Zustimmung oder Ablehnung. Sein sprachliches Ausdrucksvermögen sei retardiert und beschränke sich auf Miss- oder Wohlgefallensbekundungen unter unverständlicher Artikulation (Bd. II Bl. 113f.). Der Kläger trägt vor, ihm würden aufgrund seiner unfallbedingten Gesundheitsschäden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe „3plus“ gewährt (Bd. V Bl. 93). Der Kläger behauptet ferner, ihm seien infolge des Unfalls diverse materielle Schäden entstanden (Klageanträge zu 3. bis zu 12.). Insbesondere trägt er Betreuungsmehraufwände (Antrag zu 3.) und Kosten für besondere Therapieformen (Antrag zu 4.), Fahrtkosten (Antrag zu 5.), Kosten eines Umbaus (Antrag zu 6.), Kosten für Haushaltshilfen (Antrag zu 7.) und Bekleidung (Antrag zu 8.), Zuzahlungen u.a. für besondere Nahrungsmittel (Antrag zu 9.), Taxikosten des Schulwegs (Antrag zu 10.), Kosten für Kommunikationshilfen (Antrag zu 11.) und für einen Kfz-Umbau (Antrag zu 12.) vor. Weitere materielle und auch immaterielle Schäden seien zu erwarten (Anträge zu 2. und 13.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 31.12.2015 (Bd. IV Bl. 17ff.) und 26.08.2016 (Bd. V Bl. 89 ff.) nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, jedoch einen Betrag von 300.000 € nicht übersteigen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2012 sowie an den Kläger als monatliche Geldrente einen Betrag von 500,00 € - beginnend ab dem 01.01.2015, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und zum 01.10. eines jeden Jahres – zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger gegenüber gesamtschuldnerisch zum Ersatz aller zukünftigen und aus dem Unfallhergang vom 02.06.2012 herrührenden immateriellen Schäden verpflichtet sind. 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 31.350,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 6.218,59 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 5. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 4.439,63 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 6. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 102.712,41 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 7. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 6.273,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 1.049,22 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 9. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 165,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 10. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 3.899,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 11. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 3.246,32 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 12. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 8.270,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 13. festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger gegenüber gesamtschuldnerisch zum Ersatz aller zukünftigen und aus dem Unfallhergang vom 02.06.2012 herrührenden materiellen Schäden verpflichtet sind. Die Beklagten sowie die Streithelferin des Beklagten zu 1) beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) vertritt die Ansicht, allein der Beklagte zu 2) hafte für den Unfall des Klägers wegen grober Aufsichtspflichtverletzung. Eine Haftung des Beklagten zu 1) wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung scheide hierneben aus (Bd. I Bl. 81ff.). Er behauptet, er nehme bei jeder von ihm selbst durchgeführten Veranstaltung eine Einweisung und Belehrung über den Teich als Gefahrenquelle vor. Sofern er – wie hier – nicht selbst Veranstalter sei, übertrage er die Pflicht zur Einweisung und Belehrung auf den Veranstalter. Demgemäß hätten die Zeugen … und … die Einweisung für den Beklagten zu 3) vorgenommen und darauf hingewiesen, dass der Teich ein Biotop sei, in dem nicht gebadet werden dürfe, und Kinder ohne Begleitung Erwachsener nicht zum Teich gehen dürften (Bd. I Bd. 77). Der Kläger bestreitet die Erteilung eines solchen Hinweises mit Nichtwissen (Bd. I Bl. 121 u 122). Der Beklagte zu 1) trägt vor – vom Kläger ebenfalls mit Nichtwissen bestritten -, zum Zeitpunkt des Unfalls des Klägers sei ihm nicht bekannt gewesen, dass bereits im Jahr 2009 ein Mädchen in den Teich gefallen sei. Er ist der Ansicht, seine Verkehrssicherungspflicht werde hier durch die grobe Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten zu 2) und der Eltern des Klägers derart überlagert, dass letztlich allein der aufsichtspflichtige Beklagte zu 2) für den Unfall haften müsse (Bd. I Bl. 81ff.). Hätte der Beklagte zu 2) seine Suche nach dem Kläger im Teich nicht zunächst abgebrochen, um sie nach kurzer Suche im Haus wieder fortzusetzen, wäre der Kläger zudem früher gerettet worden und hätte die eingetretenen Hirnschäden nicht erlitten (Bd. I Bl. 86). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten zu 1) vom 10.02.2015 (Bd. I Bl. 73ff.) und vom 18.12.2005 (Bd. III Bl. 97 ff.) nebst Anlagen verwiesen. Die Streithelferin des Beklagten zu 1) ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) habe seine Verkehrssicherungspflicht wirksam auf den Beklagten zu 3) übertragen und habe auch die bei ihm verbleibende Pflicht zur Kontrolle und Überwachung erfüllt. Sie meint zudem, im Falle einer Haftung des Beklagten zu 1) müsse sich der Kläger ein Mitverschulden des Beklagten zu 2) als zuständiger Aufsichtsperson gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Zudem liege eine gestörte Gesamtschuld vor mit der Folge einer Haftungsreduzierung zugunsten aller Gesamtschuldner. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Streithelferin vom 7.6.2015 Bezug genommen (Bd. V Bl. 47 u. 56 f.). Der Beklagte zu 2) trägt vor, er habe den Kläger lediglich gefälligkeitshalber mit zu der Veranstaltung genommen und es sei mangels Rechtsbindungswillens kein Vertrag geschlossen worden. Er meint, er hafte nicht für den Unfall des Klägers. Seine Aufsichtspflicht gegenüber dem beinahe sechsjährigen Kläger sei nur noch auf gelegentliche Beobachtung gerichtet gewesen (Bd. III Bl. 30f.). Der Beklagte zu 2) behauptet, im Rahmen der Einweisung sei der Hinweis zum Teich lediglich ein Randaspekt gewesen; mangels Führung oder Besichtigung sei ihm die Örtlichkeit und der Zustand des Teichs unbekannt geblieben (Bd. III Bl. 33f.). Daher habe er keinen Anlass zu der Annahme gehabt, dass sich auf dem Grundstück eine Gefahrenquelle befinde. Der Beklagte zu 2) behauptet weiter, am Morgen des 02.06.12 habe er dem Kläger und seinem Spielkameraden …, als er sie alleinließ, um zu rauchen und zu duschen, gesagt, sie sollten im Haus spielen, bis er zurück sei (Bd. III Bd. 35f). Nach seinem Kenntnisstand hätten die Kinder nur durch den Frühstücksraum nach draußen gelangen können; dort sei zu diesem Zeitpunkt die Zeugin … gewesen, die die Kinder erforderlichenfalls aufgehalten hätte. Der Beklagte zu 2) meint, weitere Vorsichtsmaßnahmen seien nicht geboten gewesen. Vorliegend habe der Kläger gewusst, dass er etwas Verbotenes tue, als er ungesehen zum Teich ging; dies sei durch ihn nicht zu verhindern gewesen. Der Beklagte zu 2) trägt des Weiteren vor, während der Veranstaltung habe praktisch jeder auf jeden aufgepasst, die Individualität der in kleinen Gruppen angereisten Familien habe sich aufgelöst. Als er dann seine Suche am Teich zunächst unterbrochen und in der Villa weitergesucht habe, seien die Hirnschäden beim Kläger bereits eingetreten; die verzögerte Bergung sei mithin nicht ursächlich für die schweren Unfallfolgen (Bd. III Bl. 36f.). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten zu 2) vom 12.11.2015 (Bd. III Bl. 28ff.) und vom 27.1.2016 (Bd. V Bl. 12ff.) nebst Anlagen Bezug genommen. Der Beklagte zu 3) vertritt die Ansicht, er sei nicht schadensersatzpflichtig, weil seine Verkehrssicherungspflicht von der Aufsichtspflicht des Beklagten zu 2) überlagert und gleichsam neutralisiert werde (Bd. III Bl 73ff.). Er behauptet, am Abend des 01.06.2012 hätten die Zeugen … und … im Rahmen der Einweisung darauf hingewiesen, dass der Teich für die Kinder „tabu“ sei und die Kinder dort nicht spielen dürften (Bd. III Bl. 71). Am Morgen des 02.06.2012 habe der Beklagte zu 2) den Kläger, der mit seinem Spielkameraden im Haus tobte, für mindestens 30 Minuten allein gelassen, um zu rauchen, Handtücher zu sammeln und zu duschen; eine Anweisung, im Haus zu bleiben, habe der Beklagte zu 2) den Kindern nicht gegeben (Bd. III Bl. 71). Der Beklagte zu 3) vertritt die Ansicht, er habe sich vorliegend darauf verlassen dürfen, dass der Beklagte zu 2) seiner Aufsichtspflicht gegenüber dem Kläger genüge. Eine Haftung des Beklagten zu 3) scheide daher aus. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten zu 3) vom 2.3.2015 (Bd. I Bl. 108), vom 11.12.2015 (Bd. III Bl. 68ff.), 1.3.2016 (Bd. III Bl. 25ff.) und vom 29.9.2017 (Bd. VI Bl. 9) sowie 5.3.2018 (Bd. VI Bl. 40) nebst Anlagen verwiesen. Der Beklagte zu 1) hat der Streithelferin, seiner privaten Haftpflichtversicherung, mit Schriftsatz vom 18.12.2015 (Bd. III Bl. 97) den Streit verkündet. Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 07.06.2015 (Bd. V Bl. 45) auf Seiten des Beklagten zu 1) beigetreten. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, … und … und den Beklagten zu 2) persönlich angehört. Zudem hat die Kammer die Strafakten … und ... beigezogen. Wegen der Ergebnisse wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2018 verwiesen.