Urteil
6 HK O 28/24, 6 HKO 28/24
LG Rostock 2. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGROSTO:2025:0107.6HK.O28.24.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einem Onlineshop Textilien anzubieten, ohne auf der Internetseite, auf welcher der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann, das zutreffende Material anzugeben, aus dem diese gefertigt sind, sofern dies geschieht wie in der Anlage K 4 wiedergegeben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einem Onlineshop Textilien anzubieten, ohne auf der Internetseite, auf welcher der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann, das zutreffende Material anzugeben, aus dem diese gefertigt sind, sofern dies geschieht wie in der Anlage K 4 wiedergegeben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b Abs. 1, 2 UWG. Zwischen den Mitgliedsunternehmen des Klägers und der Beklagten besteht ein Wettbewerbsverhältnis. Der in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG genannte Begriff der Waren- oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art ist weit auszulegen. Er erfasst solche Waren oder Dienstleistungen, die sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Absatz des einen Unternehmers durch wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeinträchtigt werden kann. Dies ist vorliegend gegeben. Der von der Beklagten angebotene Schal ist, auch wenn er sich als Angebot speziell an die Anhänger des Fußballvereins F.C. H. richtet, mit entsprechenden Textilien anderer Textilien anbietender Unternehmen vergleichbar. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Mitgliedsunternehmen des Klägers gleichfalls Fanartikel des F. C. H., sondern ob diese Textilien vertreiben. Das ist der Fall. Es ist nicht weiter darauf abzustellen, ob der Schal aufgrund seiner Ausgestaltung primär auf eine bestimmte Personengruppe zielt. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 3a, 5a, 5b UWG i.V.m. § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, Art. 8 Abs. 2 RL 2011/83/EU zu. Denn die Beklagte als Unternehmerin hat durch das abgemahnte Verhalten ihre Pflicht verletzt, dem Verbraucher unter anderen die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware angemessenen Umfang, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Bei dem Material des Schals handelt es sich um eine wesentliche Eigenschaft der Ware im Sinne des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. Für den durchschnittlichen Verbraucher ist es von erheblichem Interesse zu erfahren, welche Faserzusammensetzung ein beworbenes Kleidungsstück aufweist, um dessen Wert, sowie Trageeigenschaften, Verträglichkeit und Reinigungsmöglichkeiten beurteilen zu können (OLG Hamm, Beschluss vom 14. März 2017, Az.: 4 W 34/16, 4 W 35/16; juris). Das sieht offensichtlich auch die Beklagte selbst so. Denn anders ist nicht zu erklären, warum auch die Beklagte das Material der Kleidung mit der - irreführenden - Angabe, dass der streitbefangene Schal aus Seide bestehe, indem sie ihr Produkt als „VIP Seidenschal“ bezeichnet, herausstellt. Mit der Bezeichnung „VIP“- Schal in offensichtlicher Anspielung auf entsprechende privilegierte - und damit auch gegenüber dem Durchschnitt deutlich teurere - Bereiche in einem Sportstadion - wie auch beim F.C. H. - in Verbindung mit einem nach allgemeiner Ansicht besonders edlen Material (Seide) wird im potentiellen Käufer die Illusion einer Zugehörigkeit zu einem privilegierten Personenkreis geweckt. Nach den eigenen Vorstellungen der Beklagten ist die hervorgehobene Angabe des vermeintlichen Materials des Schals, nämlich Seide, damit ein wesentliches Argument, den Verbraucher vom Kauf des Produktes zu überzeugen. Ihre Einlassung, dies interessiere den Käufer nicht, steht daher im Widerspruch zu ihrem werblichen Handeln. Ansonsten ist kein Grund ersichtlich, warum das Produkt mit einem Materialhinweis beworben wird. Es ist offensichtlich, dass damit zumindest unterschwellig das Qualitätsgefühl des interessierten Personenkreises angesprochen werden soll, dem hier für kleines Geld ein zumindest der Bezeichnung nach äußerst hochwertiges Produkt angeboten wird, eine - nicht existierende - Zugehörigkeit (“VIP“) vorgegaukelt und das damit getäuscht wird. Es handelt sich demnach auch aus Sicht der Beklagten um eine wesentliche - allerdings nicht vorhandene - Eigenschaft des Schals. Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Das ist vorliegend schon deshalb der Fall, weil der Käufer hier getäuscht wird. Die Informationen stehen zudem nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung. Nicht ausreichend ist die Ausgestaltung der Informationen auf der Website der Beklagten. Das Vorenthalten der Informationen zur Textilfaserzusammensetzung unmittelbar vor dem Kaufabschluss ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei den gebotenen Informationen möglicherweise nicht getroffen hätte (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018, Az.: I ZR 73/17 - „Jogginghosen“). Ob der Verbraucher bereits im Verlauf des Bestellvorgangs die Materialeigenschaft des Produktes überprüft hat, kann dahinstehen, da die wesentlichen Eigenschaften unmittelbar vor der Bestellung angegeben werden müssen. Ob die Produktbezeichnung auf der Bestellseite verlinkt war, kann dahinstehen, weil eine Verlinkung keine unmittelbare Angabe der wesentlichen Eigenschaften darstellt. Das Vorenthalten der als wesentlich zu wertenden Information zur Materialzusammensetzung ist auch erheblich im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG. Gegenteiliges ist weder erkennbar noch vorgetragen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 51 GKG. Der Kläger ist ein eingetragener Verein (AG Charlottenburg - XXX), zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbes zu beraten und zu informieren. Seine Klagebefugnis folgt aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b Abs. 1, 2 UWG. Der Kläger ist seit dem 15. November 2021 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Dem Kläger gehört eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Textilwaren oder darauf bezogene gewerbliche Leistungen vertreiben. Die Beklagte vertreibt im Fernabsatz über den von ihr unter der Domain www.fc-XXX.de unterhaltenen Onlineshop diverse Artikel. Hierunter auch das Produkt „VIP Seidenschal“. Zu diesem Produkt findet sich eine Materialangabe, zwar auf der Produktdetailseite, nicht aber auf der finalen Bestellseite, auf der sich der den Kauf auslösenden Button „Bestellung abschließen“ des Produktes befindet. Im Einzelnen lief der Kaufvorgang wie folgt ab: Die Beklagte bot den Verbrauchern im Fernabsatz in ihrem Onlineshop unter www.fc-XXX.de unter der Bezeichnung „VIP Seidenschal“ einen Schal zum Preis von 19,90 EUR an. Der Kunde erhielt auf der Produktdetailseite (Anlage A 4) Informationen zum Produkt, neben dem Preis, zu den verfügbaren Größen auch zur Zusammensetzung und zur Pflege. Dem Hinweis zur Zusammensetzung kann entnommen werden, dass das Produkt aus 100% Polyester hergestellt wurde und nicht aus Seide, wie in der Werbung ausgelobt. Legt der Kunde das Produkt über die Schaltfläche „In den Warenkorb“ in den digitalen Warenkorb, erscheint in diesem jedoch nur noch ein Foto des Produkts, der Produktname „VIP Seidenschal“, die gewählte Anzahl und der Preis. Über das Anklicken der Schaltfläche „WEITER ZUR KASSE“ gelangt der Kunde nach Eingabe seiner Daten zur Person, Anschrift und Zahlungsmittel auf die Bestellübersicht, auf der er durch Anklicken des Buttons „Bestellung abschließen“ ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages abgeben und den Bestellvorgang abschließen konnte. Neben der Abbildung eines Produktfotos finden sich auf der Bestellabschlussseite („BESTELLUNG ABSCHLIEßEN“) damit lediglich die Angaben zur Bezeichnung des Produktes die Anzahl und der Preis. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 19.12.2023 ab, da er der Auffassung ist, die Beklagte sei verpflichtet, die für den Verbraucher wesentlichen Eigenschaften der Ware, wozu seiner Ansicht nach das Material des Stoffes gehöre, unmittelbar vor der Bestellung in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche für die Bestellung anzugeben, ab. Mit Schreiben vom 12.01.2024 gab die Beklagte eine Teilunterlassungserklärung hinsichtlich ebenfalls abgemahnter anderer Wettbewerbsverstöße, nicht aber hinsichtlich der abgemahnten Nichtangabe des Materials ab. Der Kläger ist der Auffassung, das abgemahnte Verhalten sei wettbewerbswidrig. Die Parteien seien Wettbewerber, da auf das Produkt Textilien abzustellen sei. Es genüge nicht, nur auf der Angebotsseite die korrekte Materialzusammensetzung anzugeben, vielmehr sei eine Angabe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss des Onlinekaufs erforderlich. Dies sei aber nicht der Fall. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einem Onlineshop Textilien anzubieten, ohne auf der Internetseite, auf welcher der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann, das zutreffende Material anzugeben, aus dem diese gefertigt sind, sofern dies geschieht wie in der Anlage K 4 wiedergegeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die vom Kläger vertretenen Firmen und die Beklagte seien schon nicht Wettbewerber, da sich der Markt der Beklagten auf Kaufinteressenten von H.-Fanartikeln beschränke. Damit gäbe es keine Überschneidungen mit den vom Kläger vertretenen Verkäufern allgemeiner, nicht Fanartikel-spezifischer Textilien. Im Übrigen sei die Textilqualität des Produkts den Kunden egal.