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Urteil

2 O 17/17 (1)

LG Rostock 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung der Klägerin in das Grundstück O., ... K... , eingetragen im Grundbuch von K.... Blatt xxx, Flur x, Flurstücke xx und xx4 wegen der in Abteilung III, lfd. Nr. 3 eingetragenen Buchgrundschuld in Höhe 500.000 € nebst 15 % Zinsen p. a. seit dem 01.01.2014 zu dulden. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 895.200 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung der Klägerin in das Grundstück O., ... K... , eingetragen im Grundbuch von K.... Blatt xxx, Flur x, Flurstücke xx und xx4 wegen der in Abteilung III, lfd. Nr. 3 eingetragenen Buchgrundschuld in Höhe 500.000 € nebst 15 % Zinsen p. a. seit dem 01.01.2014 zu dulden. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 895.200 € vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist trotz des in der Berufungsinstanz noch anhängigen Vorprozesses (OLG Rostock, Az 1 U 57/16; LG Rostock, 9 O 727/15) zulässig. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, wonach während der Dauer der Rechtshängigkeit der Streitsache diese nicht anderweitig geltend gemacht werden kann, steht dem nicht entgegen. Eine erneute Klage ist zwischen denselben Parteien nur dann unzulässig, wenn Identität der Streitsache besteht. Davon kann hier schon wegen der unterschiedlichen Anträge im hiesigen Verfahren und dem Vorprozess nicht ausgegangen werden. Denn die hiesige Klage ist gerichtet auf Verurteilung des Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück aus einer im Grundbuch eingetragenen brieflosen Grundschuld. In dem Vorprozess geht es hingegen um die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung der hiesigen Klägerin aus einer notariellen Urkunde über die Bestellung dieser Grundschuld (Anlage B 1), in der sich der Schuldner zugleich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, d.h. um eine Vollstreckungsgegenklage i. S. d. § 767 ZPO und um eine Klage gegen die erteilte Vollstreckungsklausel i. S. d. § 768 ZPO. Mit der hiesigen Klage verfolgt die Klägerin auch nicht lediglich das kontradiktatorische Gegenteil des im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Antrages des hiesigen Beklagten auf Bewilligung der Eintragung, dass die streitgegenständliche Grundschuld dem Eigentümer des Grundstücks zusteht. Denn der hiesige Klageantrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld geht über den Streitgegenstand des Hilfsantrages im Berufungsverfahren hinaus, da die Klägerin eine eigene Leistungsklage erhebt, die ihr – unabhängig von einer etwaigen zusätzlichen Vollstreckungsmöglichkeit aus der notariellen Urkunde – eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung ermöglichen soll (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2005 – III ZR 10/05 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 17.05.2000 – 4 W 101/00 -, juris). Gleiches gilt in Bezug auf den Antrag des hiesigen Beklagten auf Titelherausgabe. Soweit der Beklagte dem entgegenhält, dass das Gericht übersehe, dass sein Antrag zu Ziffer 1 im Vorprozess – darauf ausgerichtet, die Zwangsvollstreckung aus der zweiten vollstreckbaren Teilausfertigung der notariellen Urkunde vom 22.02.2003 grundsätzlich für unzulässig zu erklären – und der Antrag der hiesigen Klägerin auf Klagabweisung echte kontradiktorische Anträge seien, ist diese Argumentation nicht nachvollziehbar. Denn es ist insoweit nicht auf das Verhältnis der im Vorprozess gestellten Anträge der Parteien zueinander abzustellen, die naturgemäß kontradiktatorischer Natur sind, sondern auf das Verhältnis der Anträge der Klägerin im hiesigen Rechtsstreit zu den Anträgen des hiesigen Beklagten im Vorprozess. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die hiesige Klage, da die Klägerin gegenwärtig aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 02.06.2016, Az 9 O 727/15, daran gehindert ist, aus der notariellen Urkunde Nr. XXX/2003des Notars B. vom 22.02.2003 die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten zu betreiben und ungewiss ist, ob die Berufung der hiesigen Klägerin diesbezüglich Erfolg haben wird. II. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus §§ 1147, 1192 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aufgrund der in dritten Abteilung unter der laufenden Nr. 3 im Grundbuch von K..., Blatt YYY, Flur 2, Flurstücke XX/3 und XX/4 eingetragenen Grundschuld zu. 1. Die Grundschuld wurde im Jahr 2003 zu Gunsten der Landesbank Schleswig-Holstein rechtswirksam bestellt. Die erforderliche Einigung über die Grundschuldbestellung gemäß § 873 BGB enthält die notarielle Urkunde des Notars B., Urkundenrollen-Nr. XXX/2003gemäß Anlage B 1. Dass bereits diese Einigung gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein könnte, weil mit der Grundschuldbestellung im kollusivem Zusammenwirken die Rückerlangung des Eigentums durch den Beklagten habe erschwert werden sollen, kann nicht angenommen werden. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Landesbank Schleswig-Holstein eine solche Intention der übrigen an der Grundschuldbestellung Beteiligten bekannt gewesen sein könnte. Solches legt der Beklagte nicht dar. Auch der Umstand, dass die Landesbank Schleswig-Holstein im nach hinein auf die persönliche Haftung der bei der Grundschuldbestellung nicht vertretenen Gesellschafter verzichtete und diese Gesellschafter erst daraufhin die Grundschuldbestellung genehmigt haben, berührt die Wirksamkeit der Einigung über die Grundschuldbestellung als solches nicht. Selbst wenn dieser Umstand Einfluss auf die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Übernahme der persönlichen Haftung der Gesellschafter in der notariellen Urkunde gemäß Anlage B 1 haben sollte, beeinträchtigt dies die Bestellung weiterer Sicherheiten in der notariellen Urkunde nicht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.11.2008, Az 5 U 170/07, Rz 54, juris). Die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch erfolgte ausweislich des Grundbuchauszuges gemäß Anlage B 3 am 11.08.2003. Dass am 14.04.2003 aufgrund einstweiliger Verfügung des Amtsgerichts Rostock vom 04.03.2003, Az 1 C 19198/03, in der zweiten Abteilung des Grundbuches zur laufenden Nr. 5 für den Beklagten ein Widerspruch gegen die Eigentumseintragung der Gesellschafter der GbR in Abteilung 1 zur laufenden Nr. 2 eingetragen wurde, hat ebenfalls keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Grundschuldbestellung. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Löschung des Widerspruches am 25.09.2003 aufgrund des Umstandes, dass diese ausweislich des Grundbuchauszuges gemäß Anlage B 3 auf einer Bewilligung des Berechtigten im Protokoll des Oberlandesgerichts Rostock vom 17.07.2003 beruht, nicht rückwirkend jede Wirkung verloren hat. Denn ein Widerspruch gegen eine Eintragung im Grundbuch verhindert gemäß § 899 BGB bei Unrichtigkeit des Grundbuchs lediglich den gutgläubigen Erwerb i. S. d. § 892 BGB vom Buchberechtigten, der zu Unrecht in das Grundbuch eingetragen wurde und gegen den gemäß § 894 BGB ein Grundbuchberichtigungsanspruch besteht. Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs lag jedoch hier nicht vor, da dem Beklagten aufgrund seines Rücktritts vom Kaufvertrag gemäß § 346 BGB lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückauflassung zustand. Ein solcher schuldrechtlicher Anspruch auf Änderung der im Grundbuch dargestellten Rechtslage genügt für einen Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB nicht (vgl. Palandt, BGB, 77. A., § 894 Rz 2). Aus den gleichen Erwägungen ist auch der ausweislich der Anlage B 3 in Abteilung 2 zur laufenden Nr. 4 am 27.03.2003 eingetragene und am 30.06.2003 wieder gelöschte Rechtshängigkeitsvermerk für die Wirksamkeit der Bestellung der Grundschuld ohne Bedeutung. Auch die zu Gunsten des Beklagten am 25.09.2003 aufgrund Bewilligung vom 17.07.2003 im Protokoll des Oberlandesgerichts Rostock eingetragene Auflassungsvormerkung hindert den Inhaber der Grundschuld nicht daran, aus dieser gegen den Beklagten als Eigentümer des Grundstücks vorzugehen. Denn für die Eintragung der Grundschuld wurde bereits am 07.04.2003 eine Vormerkung eingetragen, die Eintragung der Grundschuld selbst erfolgte am 11.08.2003. Gemäß § 883 Abs. 3 BGB geht die Grundschuld damit der zu Gunsten des Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung im Rang vor. 2. Die H. Bank AG hat die streitgegenständliche Grundschuld auch rechtswirksam an die D. Bank abgetreten. Eine Buchgrundschuld wird durch Einigung und Eintragung der Abtretung im Grundbuch abgetreten (§§ 1191 Abs. 1, 1154 Abs.3, 873 BGB). Die erforderliche Einigung enthält die schriftliche Abtretungserklärung der H. Bank AG vom 17.09.2008 (Anlage K 13, Bl. 85 f. Bd. I d. BA). Die Eintragung dieser Abtretung in das Grundbuch erfolgte ausweislich des Grundbuchauszuges gemäß Anlage B 3 am 26.11.2008. Die H. Bank AG war im Zeitpunkt der Abtretung auch Inhaberin der Grundschuld. Diese hatte sich nicht durch Ablösung der Kreditverbindlichkeiten der Villa K. GbR gegenüber der H. Bank AG durch die P.-Hotel GmbH in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt. Die Frage, ob eine Zahlung an den Gläubiger einer Grundschuld auf diese oder auf die durch die Grundschuld gesicherte Forderung geleistet ist, lässt sich nicht ohne weiteres in dem einen oder anderen Sinn beantworten. Falls nicht eine ausdrückliche Vereinbarung dahin vorliegt, dass Zahlungen nicht Grundschuldablösungen sein sollen, hängt ihre Beantwortung vielmehr von den Umständen des einzelnen Falles und letzten Endes von dem Willen des Zahlenden ab (BGH, Urteil vom 29.04.1964, Az V ZR 119/63, juris; Urteil vom 13.07.1983, Az VIII ZR 134/82, juris). Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass ausweislich des Kreditvertrages zwischen der D. Bank und der P.-Hotel GmbH vom 19.06.2008 (Anlage B 2) die streitgegenständliche Grundschuld auch als Sicherheit für diesen neuen Kreditvertrag dienen und an die D. Bank abgetreten werden sollte. Diese Abtretung erfolgte dann auch durch die ursprüngliche Grundschuldgläubigerin, die H. Bank AG. Wären die Beteiligten von einer Zahlung der Hotel-P. GmbH auf die Grundschuld ausgegangen mit der Folge der Umwandlung der Fremdgrundschuld in eine Eigentümergrundschuld, hätte die Abtretung der Grundschuld nicht durch die H. Bank AG, sondern den Grundstückseigentümer erklärt werden müssen. Der Umstand, dass so nicht verfahren wurde, lässt den Schluss zu, dass alle an der Umschuldung Beteiligten von einer Zahlung auf die persönliche Darlehensschuld der Villa K. GbR und den Fortbestand einer Fremdgrundschuld ausgingen. Dies gilt unabhängig von der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob die P.-Hotel GmbH durch identitätswahrenden Formwechsel aus der Hotel-P. GbR entstanden oder als nicht ablösungsberechtigter Dritter Zahlungen geleistet hat. Bei der Ablösung der Kreditverbindlichkeiten der Villa K. GbR gegenüber der H. Bank AG durch die P.-Hotel GmbH handelt es sich – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch nicht um eine Schuldübernahme i. S. d. § 415 BGB, die zur Folge hätte, dass gemäß § 418 Abs. 1 S. 2 BGB und §§ 1192 Abs. 1, 1168 Abs. 1 BGB eine für die übernommene Schuld bestehende Grundschuld auf den Grundstückseigentümer übergeht. Eine Schuldübernahme setzt voraus, dass es unter Wahrung der Identität der Schuld und des bisherigen Gläubigers zu einem Schuldnerwechsel kommt. Hier aber wurde die alte Schuld der Villa K. GbR gegenüber der H. Bank AG abgelöst und eine neue Schuld mit dem Inhalt der Anlage B 2 zwischen der P.-Hotel GmbH als neuer Schuldnerin und der D. Bank als neuer Gläubigerin begründet. 3. Die Klägerin hat die streitgegenständliche Grundschuld über 500.000 € aufgrund der seitens der D. Bank als Inhaberin der Grundschuld erklärten Abtretung vom 11.11.2014 (Anlage B 19) und Eintragung dieser Abtretung in das Grundbuch am 30.12.2014 rechtswirksam erworben. Dem steht nicht entgegen, dass die D. Bank mit der P.-Hotel GmbH und der Villa K. GmbH am 13.12.2013 die aus der Anlage B 18 (1. Teil) Schuldübernahmevereinbarung geschlossen hatte und infolgedessen nicht mehr Inhaberin der Grundschuld sein könnte. Denn zum einen bezieht sich diese Schuldübernahme nur auf einen Teilbetrag der Verbindlichkeiten der P.-Hotel GmbH gegenüber der D. Bank. So werden diese Verbindlichkeiten in der Anlage B 18 (1. Teil) per 16.10.2013 auf 2.882.374,00 € unter Hinweis auf das Hinzukommen noch weiterer Forderungen beziffert, von denen nur ein Differenzbetrag über 2.432.568,28 € von der Villa K. GmbH übernommen wurde. Nur insoweit käme gemäß § 418 Abs. 1 S. 2 BGB und §§ 1192 Abs. 1, 1168 Abs. 1 BGB eine Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld in Betracht, nicht aber in Höhe des Differenzbetrages zu den tatsächlichen Verbindlichkeiten über mehr als 2.882.374,00 €. Zum anderen war die D. Bank im Zeitpunkt der Abtretung der Grundschuld an die Klägerin weiterhin als Berechtigte im Grundbuch eingetragen. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Abtretung der Grundschuld an sie positive Kenntnis davon hatte, dass sich die streitgegenständliche Grundschuld aufgrund einer Schuldübernahme in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt haben könnte. An der Vereinbarung gemäß Anlage B 18 (1. Teil) war die Klägerin nicht beteiligt. Auch die beiden Forderungs- und Abtretungsverträge gemäß Anlage B 26 enthalten keinen Hinweis auf die Schuldübernahmevereinbarung gemäß Anlage B 18 (1. Teil). Daraus folgt, dass die Klägerin selbst im Falle der Umwandlung der Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld die Grundschuld gutgläubig von der D. Bank erworben hätte. Soweit der Beklagte meint, es gebe keinen gutgläubigen Erwerb einer Sicherungsgrundschuld, ist dies unzutreffend. § 1192 Abs. 1 a BGB schließt im Rahmen seines Anwendungsbereiches lediglich den gutgläubigen einredefreien Erwerb einer Grundschuld, nicht aber den gutgläubigen Erwerb der Grundschuld von einem Nichtberechtigten aus. 4. Der Beklagte kann der Vollstreckung aus der Grundschuld auch etwaige Einreden aus Sicherungsverträgen mit der HSH-Nordbank AG bzw. der D. Bank, insbesondere einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld aus dem Sicherungsvertrag wegen Erfüllung der gesicherten Forderung, nicht entgegenhalten. Dies ergibt sich nicht aus § 1192 Abs. 1 a BGB. Zwar ist der Anwendungsbereich dieser seit dem 19.08.2008 geltenden Vorschrift hier eröffnet, da sowohl die D. Bank als auch die Klägerin die Grundschuld erst nach dem 19.08.2008, nämlich am 26.11.2008 bzw. 30.12.2014 erworben haben. § 1192 Abs. 1 a BGB gelangt jedoch für einen Eigentümer, der nicht Partei der Sicherungsvereinbarung ist, sondern das Eigentum am Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt hat, nicht zur Anwendung. Nach herrschender Ansicht hat der Eigentümer ursprüngliche Partei des Sicherungsvertrages zu sein bzw. muss in diesen eingetreten sein. Auch der Sonderrechtsnachfolger im Eigentum tritt nicht kraft Gesetzes in den Sicherungsvertrag ein, so dass ihm auch die Einreden daraus nicht zustehen (Palandt, a. a. O., § 1192 Rz 3; Staudinger/Hans Wolfsteiner (2015) BGB § 1192 Rz 42 m. w. N.). Dass ihm schuldrechtliche Ansprüche der Sicherungsgeber aus den Sicherungsverträgen auf Rückgewähr der Grundschuld abgetreten wurden, behauptet der Beklagte nicht. Soweit er sich auf die aus der Anlage B 12 ersichtliche Pfändungsmaßnahme beruft, ist auch diese rechtlich ohne Relevanz. Gegenstand dieser Pfändung sind angebliche Rückgewähransprüche der P.-Hotel GbR gegenüber der Klägerin als Drittschuldnerin. Die P.-Hotel GbR war aber nicht Partei der Sicherungsverträge. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldner der zu sichernden Forderung auch dann Sicherungsgeber sein soll, wenn die Grundschuld auf einem Grundstück lastet, das einem Dritten gehört. Da er dem Gläubiger die Grundschuld durch entsprechende schuldrechtliche Abreden mit dem Dritten beschafft, soll er (der Schuldner) sie nach Tilgung der Darlehensschuld auch wieder bekommen (BGH, Urteil vom 20.11.2009, Az V ZR 68/09, Rz 14; Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. A., Rz 295). Schuldner der zu sichernden Forderungen und damit auch Sicherungsgeberin waren aber die Villa K. GbR gegenüber der H. Bank AG bzw. die P.-Hotel GmbH gegenüber der D. Bank. 5. Soweit der Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 20.11.2018 geltend macht, die Klägerin könne die Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld auch deshalb nicht fordern, weil sie sich die Grundschuld in kollusivem Zusammenwirken mit der Zedentin rechtswidrig verschafft habe (Vereitelung der Herstellung der Lastenfreiheit des Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung), dringt er auch mit diesem Einwand nicht durch. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zedentin, die D. Bank, gegenüber der P.-Hotel GmbH erhebliche Kreditforderungen hatte, für die auch die streitgegenständliche Grundschuld als Sicherheit diente. Dass die Zedentin versucht hat, durch Forderungsverkauf gemäß Anlage B 26 das Risiko eines Ausfalls dieser Forderungen unter Verwertung der an sie rechtswirksam abgetretenen Grundschuld zu minimieren, kann nicht als verwerflich angesehen werden. Deshalb besteht auch kein Anlass, auf das Vorbringen des Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 20.11.2018 gemäß § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. 6. Der Verwertung der Grundschuld steht – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch nicht der in Abteilung 3 zur laufenden Nr. 2 am 14.04.2003 eingetragene Widerspruch gegen die Belastung, soweit diese einen seinerzeit valutierenden Betrag der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld in Höhe von nominal 4.090.335,06 € übersteigt, entgegen. Der Widerspruch beschränkt sich auf diese unter der laufenden Nr. 2 eingetragene Grundschuld, die nicht streitgegenständlich ist. Streitgegenständlich ist hier lediglich die nachfolgende unter der laufenden Nr. 3 eingetragene Grundschuld. Soweit der Beklagte meint, das aus diesem Widerspruch resultierende Belastungsverbot erfasse auch Belastungen durch Bestellung einer weiteren Grundschuld, ist dies rechtlich unzutreffend. Ein Widerspruch zur Sicherung eines Grundbuchberichtigungsanspruches aus § 894 BGB entfaltet stets nur in Bezug auf das Recht Wirkung, zu dem er eingetragen ist. Ein generelles Belastungsverbot in Bezug auf weitere Grundpfandrechte ergibt sich hieraus nicht. Weiteren Grundstücksbelastungen ist vielmehr durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu begegnen, die hier zwar zu Gunsten des Beklagten auch eingetragen wurde, allerdings – wie oben unter Ziffer II. 1. auf Seite 18 und 19 ausgeführt – in Bezug auf die streitgegenständliche Grundschuld ohne Wirkung ist. 7. Soweit der Beklagte meint, jedenfalls wegen Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages zwischen der P.-Hotel GmbH und der D. Bank stehe ihm als Rechtsnachfolger der im Grundbuch eingetragenen GbR ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu, ist auch dies unzutreffend. Der Umstand, dass der Sicherungsgeber kein Verfügungsrecht über das belastete Grundstück hat und nicht dessen Eigentümer ist, führt nicht zur Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages. Bei dem Sicherungsvertrag handelt es sich um ein rein schuldrechtliches Grundgeschäft, das keine Verfügungsbefugnis über das zu belastende Grundstück voraussetzt, um wirksam zu sein. Im Übrigen stehen dem Beklagten – wie vorstehend ausgeführt – etwaige schuldrechtliche Ansprüche aus den Sicherungsverträgen auf Rückgewähr der streitgegenständlichen Grundschuld nicht zu. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO auf 500.000 € festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld in das in K... in der O.XX gelegene Grundstück des Beklagten, eingetragen im Grundbuch von K..., Blatt xxx, Flur x, Flurstücke xx und xx, in Abteilung III unter der laufenden Nummer 3. Der Beklagte war zunächst bis zum 10.06.1999 Eigentümer des Grundstücks in K..., O. Der Beklagte hatte dieses Grundstück 1997 an eine GbR verkauft. Gesellschafter dieser GbR waren im Zeitpunkt des Kaufes die Herren K., R., H., S., T., H. S., J-R sowie Frau B.. Diese GbR nannte sich später GbR II (Nr. 11), P. -Hotel GbR bzw. GbR Villa K. II (im folgenden P-Hotel GbR). Am 11.06.1999 wurden vorstehende Gesellschafter in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Am 09.08.2000 wurden als zusätzliche Gesellschafter dieser GbR Frau I., die Herren L., M., A. und H.M. sowie Frau L. M. in das Grundbuch eingetragen. Am 30.11.2009 wurde die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung P-Hotel GbR, bestehend aus M., K.. und MV H. Beteiligungs GmbH K... als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Als Grundlage dieser Eintragung wurde genannt: „Abtretung der Gesellschaftsanteile vom 16.06.2003, 06.08.2003, 08.09.2003, 22.09.2006, 29.09.2006, 04.10.2006, 09.10.2006, 11.10.2006“. Seit dem 06.10.2010 ist wieder der Beklagte als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Der P.-Hotel GbR war es 1999 gelungen, trotz Streits mit dem Beklagten über die Höhe des Kaufpreises als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen zu werden. Der Beklagte wiederum hatte der P.-Hotel GbR gemäß § 326 BGB a. F. erfolglos eine letzte Nachfrist zur Zahlung des streitigen Restkaufpreises gesetzt und für den Fall der Nichterfüllung angedroht, die Vertragserfüllung abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen. Die P.-Hotel GbR erhob gegen den Beklagten beim Landgericht Rostock unter dem Aktenzeichen 9 O 103/99 Klage auf Feststellung, dass der Grundstückskaufvertrag nicht infolge der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden sei, sondern fortbestehe. Der Beklagte erhob Widerklage mit dem Antrag, die P.-Hotel GbR zu verurteilen, seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch zuzustimmen und das Grundstück an ihn herauszugeben. Mit Urteil vom 28.07.2000, berichtigt mit Beschluss vom 29.09.2000, gab das Landgericht Rostock der Klage statt und wies die Widerklage ab. Das Oberlandesgericht Rostock (Az. 7 U 248/00) wies mit Urteil vom 21.08.2001 die Berufung des hiesigen Beklagten zurück. Der Bundesgerichtshof hob mit Urteil vom 07.02.2003 die Urteile des Landgerichts Rostock vom 28.07.2000 und des Oberlandesgerichts Rostock vom 21.08.2001 auf und wies die Klage ab. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich der Widerklage, verwies er den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an das Oberlandesgericht Rostock zurück. Im Verlaufe des sich anschließenden Verfahrens beim Oberlandesgericht Rostock erklärte der hiesige Beklagte seinen Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 02.07.2009 (Az. 3 U 2/08) wurden die P.-Hotel GbR sowie die ursprünglichen Gesellschafter im Wege der Widerklage u.a. dazu verurteilt, das Grundstück an den hiesigen Beklagten frei von den im Grundbuch in Abteilung III, laufenden Nummern 2, 3 und 4 eingetragenen Lasten herauszugeben, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 131.621,56 € samt Zinsen. Gegen das Urteil von beiden Parteien eingelegte Nichtzulassungsbeschwerden blieben erfolglos. Nach Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2003 hatte der hiesige Beklagte aufgrund eines Grundbuchberichtigungsantrages vom 10.02.2003 am 27.03.2003 die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in Abteilung II unter der laufenden Nummer 4 erreicht, wonach wegen des Eigentumsrechts ein Rechtsstreit rechtshängig sei. Dieser Rechtshängigkeitsvermerk wurde am 30.06.2003 wieder gelöscht. Mit einer einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Bad Doberan vom 04.03.2003, Aktenzeichen 1 C 198/03, erreichte der hiesige Beklagte am 14.04.2003 die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung der P.-Hotel GbR als Eigentümer unter der laufenden Nummer 5 in Abteilung II des Grundbuchs. Diese Eintragung wurde am 25.09.2003 wieder gelöscht. Ebenfalls am 25.09.2003 wurde eine Auflassungsvormerkung zugunsten des hiesigen Beklagten in der zweiten Abteilung unter der laufenden Nummer 6 im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin geht gegen den Beklagten aus der in Abteilung III unter der laufenden Nummer 3 eingetragenen Grundschuld vor. Diese Grundschuld ist wie folgt entstanden: Am 22.02.2003 beurkundete Notar B. aus Lübeck zur Urkundenrolle Nr. 130/2003 den Verkauf des Grundstücks K..., O.-allee xx, eingetragen im Grundbuch von K..., Blätter xx, xx, xx und xx an die Villa K. GbR zu einem Preis von insgesamt 1.925.000,- €. Ebenfalls am 22.02.2003 beurkundete Notar B. zur Urkundenrolle Nummer xx (Anlage B 1) zu Gunsten der Landesbank Schleswig-Holstein die Bestellung einer Grundschuld über 2.000.000 € nebst Zinsen in Höhe von 15 % jährlich an den im Grundbuch von K..., Blatt xx, xx, xx und xx (Ostseeallee xx) und Blatt xx (Ostseeallee yy) eingetragenen Grundstücken. Besteller der Grundschuld waren die P.-Hotel GbR sowie die Villa K. GbR. Mit dieser Grundschuld sollte ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises für das Grundstück Ostseeallee xx dinglich gesichert werden. In der Urkunde übernahmen die Gesellschafter beider GbR´s die persönliche Haftung für die Zahlung des Geldbetrages und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. Im Notartermin waren nicht alle Gesellschafter der P.-Hotel GbR sowie der Villa K. GbR anwesend, sondern wurden teilweise durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht vertreten. Mit Schreiben vom 24.02.2003 beantragte Notar B. die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf diese Grundschuld in Höhe von 2.000.000 € nebst Zinsen. Weiter bat Notar B. mit Schreiben vom 26.02.2003 die nicht bei der Beurkundung der Grundschuldbestellung anwesenden Gesellschafter der P.-Hotel GbR, die durch einen vollmachtlosen Vertreter am 22.02.2003 abgegebenen Erklärungen u.a. zur Grundschuldbestellung zu genehmigen. Am 05.03.2003 fand eine gemeinsame Gesellschafterversammlung der P.-Hotel GbR und der Villa K. GbR in K... statt. In der Versammlung wurde kontrovers über die Grundschuldbestellung diskutiert, insbesondere über die persönliche Haftung der Gesellschafter, die nicht auch Gesellschafter der Villa K. GbR waren. Die Versammlung fasste hierzu den Beschluss, dass die Gesellschafter K., T., Eheleute M. und S. der Grundschuldbestellung zustimmen, sofern sie nicht persönlich mit ihrem gesamten Vermögen haften würden, sondern nur die P.-Hotel GbR. Nach Verhandlungen mit K. teilte die Landesbank Schleswig-Holstein mit, dass sie darauf verzichte, die Gesellschafter Ko., T., Eheleute M. und S. aus der Grundschuldbestellungsurkunde persönlich in Anspruch zu nehmen. Mit Zwischenverfügung vom 31.03.2003 bat das Amtsgericht Bad Doberan – Grundbuchamt – Notar B. darum, die fehlenden Genehmigungen für die Grundschuld einzureichen und fragte hinsichtlich des Grundbuches K... Blatt xxx unter Verweis auf den zwischenzeitlich eingetragenen Rechtshängigkeitsvermerk und die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Bad Doberan zur Eintragung von Widersprüchen an, ob die Eintragung noch erfolgen solle. In der Folgezeit genehmigten die bei der Beurkundung am 22.02.2003 lediglich vollmachtlos vertretenen Gesellschafter der P.-Hotel GbR die Grundschuldbestellung. Danach erfolgte am 07.04.2003 unter der laufenden Nummer 3 in Abteilung III des Grundbuches die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer brieflosen Grundschuld über 2.000.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 15 % jährlich, vollstreckbar nach § 800 ZPO, gemäß Bewilligung vom 22.02.2003, Notar B., Lübeck, UR-Nr. xxx, zur Gesamthaft in K... Blatt xxx (= Grundstück Ostseeallee yy) und Blätter xx, xx, xx und xx (= Grundstück Ostseeallee xx). Die Eintragung dieser Grundschuld erfolgte am 11.08.2003. Eigentümer des in Gesamthaft genommenen Grundstücks Ostseeallee 10 war die GbR „Villa K.“, deren Gesellschafter die Herren R.F., T. J., H. P., K. K., Si. N., H. S. und J-R Z. sowie die Damen I. N. und B. W. waren. Mit Schreiben vom 19.06.2008, gerichtet an die P-Hotel GmbH, Herrn K. K., bot die D. Bank ein Annuitätendarlehen über einen Betrag in Höhe von 2.410.000 € an, dessen Verwendungszweck die Ablösung von Verbindlichkeiten bei der H. Bank AG, betreffend das P.-Hotel in K... war. Als Sicherheiten sollten unter anderem eine Reihe sofort vollstreckbarer Grundschulden dienen, darunter die vorstehende streitgegenständliche Grundschuld über 2.000.000 €, lastend auf den Objekt Villa K., eingetragen im Grundbuch von K... Blatt YYYY unter Gesamthaft der Blätter YYYY, VVVV, 10723, XXXX, 14273. Klaus Kermel erklärte schriftlich die Annahme des Angebots ohne Datum. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Angebotes wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen. Mit Erklärung vom 17.09.2008 (Anlage K 13, Bl. 85 f. Bd. I d. BA) trat die H. Bank AG als Rechtsnachfolgerin der Landesbank Schleswig-Holstein eine Reihe von Grundschulden an die D. Bank ab, u. a. die am 22.02.2003 bestellte streitgegenständliche Grundschuld über 2.000.000 € nebst 15 % Jahreszinsen seit dem 22.02.2003. Diese Abtretung wurde am 26.11.2008 in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 10.05.2011 (Anlage B 9) kündigte die D. Bank gegenüber der P.-Hotel GmbH die Geschäftsverbindung in Bezug auf das Annuitätendarlehen gemäß Anlage B 2. Die offene Hauptforderung wurde auf 2.354.928,15 € beziffert. Mit Schreiben vom 11.12.2013 (Anlage B 18, 2.Teil), gerichtet an die Villa K. GmbH, Herrn Kermel, bot die D. Bank ein Darlehen über 2.432.568,28 € an, dessen Verwendungszweck die Finanzierung der Alt-Verbindlichkeiten der P.-Hotel GmbH gegenüber der D. aus dem gekündigten Kreditvertrag vom 19.06.2008 (= Anlage B 2) war. Als Sicherheiten dienen sollten unter anderem eine Reihe sofort vollstreckbarer Grundschulden, darunter die vorstehende streitgegenständliche Grundschuld über 2.000.000 €, lastend auf den Objekt Villa K., eingetragen im Grundbuch von K... Blatt YYYY unter Gesamthaft der Blätter YYYY, VVVV, 10723, XXXX, 14273. Die Villa K. GmbH erklärte am 12.12.2013 schriftlich die Annahme dieses Angebots. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Angebots wird auf die Anlage B 18 (2. Teil) Bezug genommen. Außerdem schloss die D. Bank am 13.12.2013 eine als „Schuldübernahmevereinbarung“ bezeichnete Vereinbarung mit der P.-Hotel GmbH und der Villa K. GmbH. In dieser Vereinbarung heißt es wie folgt: „ Präambel Die D. hat von der H. Bank im Jahr 2008 durch Ablösung der dortigen Darlehen das Kreditengagement übernommen und der P.hotel hierzu ursprünglich einen Kredit in Höhe von EUR 2,410 Mio. ausgereicht. Der Kreditvertrag wurde durch die D. mit Schreiben vom 10.05.2011 gekündigt. Der D. standen aus diesem Kreditvertrag Konto # .... Forderungen zum 16.10.2013 in Höhe von Euro 2.882.374,00 gegen die P. Hotel zu. In der Zwischenzeit sind weitere Forderungen hinzugekommen. Die D. beabsichtigt, diese Forderung gegenüber der P. Hotel durch Forderungsverkäufe zu veräußern. Mit insgesamt zwei Verträgen werden die Forderung in Höhe von Euro 2.882.374,00 zu einem Kaufpreis von Euro 500.000,00 an die V.GmbH, xxx-straße, ... H..., veräußert. Die Differenz zwischen dem Nennwert der übertragenen Forderungen und deren Kaufpreis stellt nicht die Gegenleistung für eine Dienstleistung des Käufers der Forderungen dar, sondern spiegelt den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieser Forderungen zum Zeitpunkt ihre Übertragung wider, der auf die Zahlungsstörungen und ein erhöhtes Risiko des Ausfalls der P. Hotel zurückzuführen ist. Im Hinblick auf die dingliche Haftung der Villa K. für diese gesamten Verbindlichkeiten der P. Hotel gegenüber der D. durch entsprechende Grundpfandrechte haben die D. und die Villa K. vereinbart, dass die Villa K. den Differenzbetrag zwischen dem erlangten Kaufpreis und dem tatsächlichen Kreditbetrag der D. erstattet. Aus diesem Grund wird nachfolgendes geregelt. § 1 Die Villa K. wird mit gesondertem Kreditvertrag den Differenzbetrag der Verbindlichkeiten der P. Hotel in Höhe von EUR 2.432.568,28 übernehmen. P. Hotel stimmt dieser Übernahme ausdrücklich zu. Villa K. und P. Hotel beabsichtigen, bezüglich der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen eine weitere Vereinbarung abzuschließen.“ Auf die Anlage B 18 (1. Teil) wird insoweit Bezug genommen. Mit schriftlicher Abtretungserklärung vom 11.11.2014 (Anlage B 19) trat die D. Bank aus der streitgegenständlichen noch zu teilenden Grundschuld über Euro 2.000.000,00 nebst 15 % Jahreszinsen ab dem 22.02.2003 die auf dem Blatt YYY verbleibende brieflose Grundschuld über € 500.000,00 nebst Zinsen ab dem 22.02.2003 mit allen dinglichen Nebenrechten sowie die Ansprüche aus der persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages nebst Zinsen und der entsprechenden Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen an die Klägerin ab und bewilligte die Eintragung in das Grundbuch. Für diese Grundschuld wurde am 19.11.2014 der Betrag von 500.000 € eingetragen, mit der Eintragung: „nach Verteilung (§ 1132 BGB) lastet dieses Recht hier noch in Höhe von Fünfhunderttausend Euro nebst 15 % Jahreszinsen; die Mithaft von K... Blätter YYYY, XXXX, WWWW und VVVV ist erloschen.“ Am 30.12.2014 wurde die Abtretung dieser Grundschuld über 500.000 € mit Zinsen seit dem 22.03.2003 an die Klägerin in das Grundbuch eingetragen. Auf Antrag der Klägerin vom 11.02.2015 erteilte das Amtsgericht Lübeck mit Beschluss vom 13.05.2015 eine vollstreckbare Teilausfertigung der Urkunde des Notars B., UR-Nummer XXX/2003über die Bestellung der streitgegenständlichen Grundschuld in Höhe eines Teilbetrages von 500.000 €. Die Vollstreckungsklausel ist als Rechtsnachfolgeklausel bezeichnet worden. Mit Antrag vom 16.07.2015 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Rostock die Zwangsversteigerung sowie die Zwangsverwaltung des Grundstücks O.XX wegen einer Forderung in Höhe von 1.430.208,33 € (Hauptforderung 500.000 €, Zinsen in Höhe von 930.208,33 € sowie Kosten in Höhe von 2.909,79 €). Der hiesige Beklagte wehrte sich dagegen mit einer beim Landgericht Rostock unter dem Aktenzeichen 9 O 727/15 erhobenen Vollstreckungsgegenklage. Er begehrte die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der 2. vollstreckbaren Teilausfertigung der Notarurkunde zur Urkundenrolle Nr. XXX/2003vom 22.02.2003 des Notars B. sowie die Herausgabe dieser der Klägerin erteilten 2. vollstreckbaren Teilausfertigung. Hilfsweise beantragte der hiesige Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dieser Notarurkunde mit der Vollstreckungsklausel der Rechtspflegerin für unzulässig zu erklären. Mit Urteil vom 16. September 2016 (Anlage K 1) erklärte das Landgericht Rostock die Zwangsvollstreckung aus dieser 2. vollstreckbaren Teilausfertigung der Notarurkunde zur Urkundenrolle Nr. XXX/2003vom 22.02.2003 des Notars B. insoweit für unzulässig, als sie die Zahlung von Zinsen in Höhe von 15 % aus dem Grundschuldbetrag in Höhe von 2.000.000 € für die Zeit vom 22.03.2003 bis zum 31.12.2010 sowie Anwaltskosten betrifft, die einen Betrag von 1.553,19 € übersteigen. Außerdem wurde die Zwangsvollstreckung aus dieser 2. vollstreckbaren Teilausfertigung mit der von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Lübeck am 13.05.2015 unter dem Aktenzeichen 15 Urb II 243/14 erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig erklärt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da beide Parteien Berufung eingelegt haben, über die noch nicht entschieden wurde. Der hiesige Beklagte begehrt in diesem Berufungsverfahren hilfsweise die Verurteilung der hiesigen Klägerin zur Bewilligung eines Eintrags in das Grundbuch in Abteilung 3 zur lfd. Nr. 3, dass die streitgegenständliche Grundschuld dem Eigentümer des Grundstücks zusteht. Die Klägerin trägt vor: Sie könne trotz des noch laufenden Berufungsverfahrens zeitgleich ihren Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der streitgegenständlichen Grundschuld gerichtlich geltend machen. Hierfür bestehe wegen der seitens des Beklagten erhobenen und noch nicht rechtskräftig beschiedenen Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 22.02.2003 des Notars B., Urkundenrolle Nr. XXX /2003, ein Rechtsschutzbedürfnis. Auch für den Fall, dass das Oberlandesgericht Rostock ihre Berufung zurückweisen sollte, sei für sie ein weiterer Vollstreckungstitel notwendig. Es sei ihr nicht zuzumuten, die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock abzuwarten und erst danach Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld zu erheben. Auch eine anderweitige Rechtshängigkeit stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Der hiesige Streitgegenstand sei nicht mit dem Streitgegenstand des beim Oberlandesgericht Rostock anhängigen Berufungsverfahrens identisch. Dies ergebe sich bereits aus den unterschiedlichen Anträgen und unterschiedlichen Rechtsschutzzielen dieser beiden Verfahren. Die Grundschuld sei rechtmäßig bestellt worden. Die P.-Hotel GbR sei identitätswahrend in die P.-Hotel GmbH & Co. KG umgewandelt worden. Dies ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag gemäß Anlage K 2. Die Gesellschafterwechsel bei der GbR ergäben sich aus den Protokollen der Gesellschafterversammlung gemäß Anlage K 3. In der Gesellschafterversammlung vom 31. Januar 2008 sei ausweislich der Anlage K 4 einstimmig die Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft beschlossen worden. Sie, die Klägerin, habe nicht als nicht ablösungsberechtigter Dritter die Verbindlichkeiten der P.-Hotel GmbH getilgt. Gleiches gelte für die D. Bank. Eine Eigentümergrundschuld sei mangels Zahlungen auf die Grundschuld nie entstanden. Zahlungen seien ausschließlich auf die durch die Grundschuld gesicherte Forderung erfolgt. Der Sicherungsvertrag zwischen der D. Bank und der P.-Hotel GmbH sei rechtswirksam. Die P.-Hotel GmbH habe Sicherungsgeberin sein können, da ihr das Verfügungsrecht über das Grundstück zugestanden habe. Im Übrigen stehe nach einer Ablösung der Darlehensforderung nicht etwa dem jeweiligen Eigentümer die Grundschuld als Eigentümergrundschuld zu, sondern dem Sicherungsgeber als Vertragspartner des Sicherungsvertrages. Der Beklagte sei auch nicht Rechtsnachfolger der Sicherungsgeberin. Ihm stehe deshalb auch kein Rückgewähranspruch zu. Die vom Beklagten ausgebrachten Pfändungen seien nicht beständig. Es gebe keine Pfändungsansprüche. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, wegen der im Grundbuch von K..., Blatt YYY, Abteilung III unter der laufenden Nummer 3 eingetragenen Grundschuld die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung in Höhe von 500.000 € nebst Zinsen in Höhe von 15 % ab dem 1. Januar 2014 in das Grundstück, Gemarkung K..., Flur 2, Flurstücke XX/3 und XX/4 (O. XX),zu dulden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor: Die Klage sei im Hinblick auf das vor dem Oberlandesgericht Rostock noch anhängige Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Rostock gemäß Anlage K 1 wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Für die Dauer der Rechtshängigkeit dieses Vorprozesses könne der Rechtsstreit gemäß § 261 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO nicht anderweitig anhängig gemacht werden. In beiden Verfahren seien bei identischem Vortrag der Parteien dieselben Fragen zu klären. Zudem seien sein als Ziffer 1 gestellter Antrag im Vorprozess, gerichtet auf Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der 2. vollstreckbaren Teilausfertigung der Notarurkunde vom 22.02.2003, und der Antrag der hiesigen Klägerin, die Klage abzuweisen, echte kontradiktorische Anträge. Da der Vorprozess bereits in der 2. Instanz anhängig sei, sei nicht plausibel, dass ein weiterer erstinstanzlicher Rechtsstreit zu einer schnelleren Befriedigung des vermeintlichen Gläubigers führen könne. Die Klage sei auch unbegründet. Als Eigentümer des Grundstücks stünden ihm nach § 1192 Abs. 1a BGB Einreden, die aufgrund des Sicherungsvertrages mit dem bisherigen Gläubiger der Grundschuld und der Partei des Sicherungsvertrages entgegengehalten werden könnten, auch gegenüber der Klägerin zu. Dafür spreche auch der Inhalt des Schreibens der D. Bank vom 12.11.2012 gemäß Anlage B 4. Allerdings sei die D. Bank zu Unrecht davon ausgegangen, dass die P.-Hotel GmbH durch identitätswahrende Umwandlung Rechtsnachfolger der im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen P.-Hotel GbR geworden sei. Die P.-Hotel GbR und die P.-Hotel GmbH seien unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten. Zudem könne ein Dritter, hier die P.-Hotel GmbH bzw. die D. Bank, im Wege der Ablösung die Grundschuld nur erwerben, wenn er zum Zeitpunkt seiner Leistung entweder ein dingliches Recht, zumindest aber den Besitz an dem betreffenden Grundstück innehabe und diese Rechtsposition gefährdet sei (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1983, Az VIII ZR 143/82). Beide Voraussetzungen hätten hier nicht vorgelegen. Zahle wie hier ein nicht ablösungsberechtigter Dritter auf die Grundschuld, so erwerbe der Eigentümer die Grundschuld als Eigentümergrundschuld. Der Übergang des Rechtes an der Grundschuld vollziehe sich dabei kraft Gesetzes nach § 814 Nr. 3 BGB. Unerheblich sei dabei, dass der Dritte - wie hier die P.-Hotel GmbH - zur Erfüllung der Grundschuldablösung seinerseits ein Darlehen aufnehme. Erforderlich wäre die Zustimmung des Sicherungsgebers dafür gewesen, dass das Grundstück auch dem Darlehen des Dritten - hier zudem einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - als Sicherheit diene. Nachdem das Grundstück infolge Rücktritts vom Kaufvertrag wieder auf ihn, den Beklagten, übergegangen sei, wäre nur er zum Abschluss eines Sicherungsvertrages berechtigt gewesen. Jedenfalls mit Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die D. Bank gegenüber der P.-Hotel GmbH gemäß Schreiben vom 10.05.2011 (Anlage B 9) habe ihm der Rückgewähranspruch an der Sicherungsgrundschuld zugestanden (BGH, Urteil vom 19.04.2013, Az V ZR 47/12). Nach § 1192 Abs. 1a BGB sei zudem ein gutgläubiger, einredefreier Erwerb von Sicherungsgrundschulden ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 24.10.2014, Az V ZR 45/13). Zudem brauche derjenige, der wie hier die P.-Hotel GbR, zur Sicherung eines fremden Darlehens an seinem Grundstück eine Grundschuld zugunsten des Darlehensgebers bestelle, billigerweise nicht damit zu rechnen, dass ohne eine besondere, mit ihm ausgehandelte Vereinbarung die Grundschuld auch als Sicherheit anderweitiger Forderungen diene (BGH, Urteil vom 30.10.1987, Az V ZR 174/86). Selbst für den Fall, dass der nicht ablösungsberechtigte Dritte, d. h. die P.-Hotel GmbH, auf die gesicherte Forderung und nicht auf die Grundschuld geleistet habe, würde sich der bis zur Ablösung der Forderung aufschiebend bedingte Rückgewähranspruch in einen unbedingten Rückgewähranspruch wandeln. Ausweislich der Anlage B 12 habe er sich inzwischen den Rückgewähranspruch aus der strittigen Grundschuld auch bei der Klägerin als Drittschuldnerin pfänden lassen. Zudem seien mit der Schuldübernahme durch die Villa K. GmbH am 13.12.2013 in Höhe von 2.432.568,28 € gemäß Anlage B 18 die mit den Grundschulden besicherten Forderungen vollständig übernommen worden. Da mit der Beendigung der Geschäftsbeziehungen eine Revalutierung der Grundschuld nicht mehr in Betracht komme, sei die zwischenzeitliche Tilgung der Grundschuld durch Leistung der P.-Hotel GmbH und durch Schuldübernahme der K. GmbH auf die Grundschuld selbst anzurechnen, da mit Kündigung der Geschäftsbeziehungen regelmäßig die Grundschuld selbst fällig gestellt werde. Ob dem Sicherungsvertrag Absprachen der D. Bank mit der P.-Hotel GmbH zur vorsätzlichen Schädigung seiner Person zugrunde lägen, wofür es gewichtige Anzeichen gebe, könne dahinstehen. Jedenfalls sei der Sicherungsvertrag zwischen der D. Bank und der P.-Hotel GmbH unwirksam, da die P.-Hotel GmbH nicht habe Sicherungsgeberin sein können, da sie kein Verfügungsrecht über das im Grundbuch von K..., Blatt YYY, eingetragene Grundstück besessen habe. Bei Fehlen oder Unwirksamkeit eines Sicherungsvertrages bestehe ein Rückgewähranspruch des Rechtsnachfolgers der im Grundbuch eingetragenen GbR. Zudem habe die P.-Hotel GmbH mit der Vereinbarung gemäß Anlage B 2 die Schulden der P.-Hotel GbR übernommen. Gemäß § 418 Abs. 1 S. 2 BGB und §§ 1192 Abs. 1, 1168 Abs. 1 BGB gehe eine für die übernommene Schuld bestehende Grundschuld auf den Grundstückseigentümer über. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er, der Beklagte, das Grundstück nicht rechtsgeschäftlich erworben, sondern die Rückauflassung infolge Rücktritts vom Kaufvertrag erlangt habe. Da der Rücktritt ex tunc wirke und das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 02.07.2009 die Verpflichtung zur lastenfreien Rückübertragung des Grundeigentums bestätige, stehe ihm der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld unmittelbar zu, da er insoweit Rechtsnachfolger der P.-Hotel GbR sei. Auch aufgrund der Ermächtigung im Beschluss des Landgerichts Rostock vom 09.09.2010 zum Aktenzeichen 9 O 103/99 gemäß § 887 ZPO zur Herstellung der Lastenfreiheit anstelle der P.-Hotel GbR und deren Gesellschaftern seien Ansprüche des ursprünglichen Sicherungsgebers der Grundschuld unmittelbar auf ihn übergegangen. Der Verwertung der Grundschuld stehe auch der als vorrangig zu bewertende, am 14.04.2003 aufgrund einer einstweiligen Verfügung im Grundbuch in Abteilung 3 zur lfd. Nr. 2 eingetragene Widerspruch gegen eine Belastung, soweit das Recht den seinerzeit valutierenden Betrag der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld in Höhe von nominal 4.090.335,05 € übersteige, entgegen. Dieses Belastungsverbot beziehe sich auf alle über diesen valutierenden Betrag hinausgehenden Belastungen, d. h. auch auf Belastungen durch Bestellung einer weiteren Grundschuld. Zudem sei die Klägerin wirtschaftlich nicht tätig. Sie verfüge über kein Eigenkapital und weise gemäß Anlage B 8 in der letzten im Unternehmensregister veröffentlichten Bilanz 2015 Verbindlichkeiten in Höhe von 3.158,29 € aus. Sie sei eine typische Vorratsgesellschaft, die aktiviert worden sei, um risikobehaftete Rechtsgeschäfte mit einem begrenzten Haftungskapital zu schließen. Die Klägerin handle mit dem Erwerb der Grundschulden mit ganz offensichtlich fremdem Vermögen im Interesse der P.-Hotel GmbH. Ziel der Klägerin sei es, mit der Vollstreckung aus der erworbenen Grundschuld sein Grundstück zu verwerten und dadurch die von der Villa K. GmbH übernommene Schuld der P.-Hotel GmbH gegenüber der D. Bank ausgleichen zu können. Im nachgelassenen, am 20.11.2018 bei Gericht fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 20.11.2018 behauptet der Beklagte zudem: Um nach Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2003 die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu erschweren, habe der damalige Prozessbevollmächtigte der P.-Hotel GbR weitere Belastungen des Grundstücks vorgeschlagen. Dies belegten die Schreiben gemäß Anlage B 20. Zu diesem Zweck sei am 22.02.2003 die streitgegenständliche Grundschuld gemäß Anlage B 1 bestellt worden. Die Klägerin könne die Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld auch deshalb nicht geltend machen, weil sie sich die Grundschuld in kollusivem Zusammenwirken mit der Zedentin rechtswidrig verschafft habe und die beabsichtigte Zwangsvollstreckung den Tatbestand der unerlaubten Handlung (Vereitelung der Herstellung der Lastenfreiheit im Wege der Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gemäß § 288 StGB) erfülle. So bekenne die Klägerin in § 7 der Forderungskauf- und -abtretungsverträge vom 12.12.2013 (Anlage B 26), dass sie über die Vielzahl der Prozesse mit ihm, dem Beklagten, sowie dem Pächter der Immobilie und dem Zwangsverwalter umfassend informiert worden sei, dass ihr die sich daraus ergebenden Risiken bekannt seien und dass sie in sämtliche Prozessakten Einsicht habe nehmen können. Danach stehe fest, dass der Klägerin bekannt gewesen sei, dass die P.-Hotel GbR durch das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 02.07.2009 verurteilt worden sei, das Grundstück eingetragen im Grundbuch von K..., Blatt YYY, frei von den in der 3. Abteilung eingetragenen Belastungen - so auch der hier streitgegenständlichen Grundschuld - an ihn, den Beklagten, herauszugeben. Der Klägerin sei ferner bekannt gewesen, dass der Zwangsverwalter ausweislich der Anlage B 28 gegenüber der Mieterin der Immobilie, der Hotel Vier Jahreszeiten K... GmbH, rückständige Miete in Höhe von 387.388,26 € geltend mache, die diese aufgrund betrügerischer Angaben zur Miethöhe bei der Inbesitznahme der Immobilie durch den Zwangsverwalter geltend mache. Der Klägerin sei schließlich ausweislich der Anlage B 29 auch durch Akteneinsicht in das Verfahren 21 C 1700/11 des Amtsgerichts Lübeck bekannt gewesen, dass die Zedentin die Geschäftsbeziehungen zu ihrer Schuldnerin am 10.05.2011 gekündigt habe und die Grundschulden zu dieser Zeit noch mit 2.354.928,15 € nebst Verzugszinsen valutierten. Nach den manipulierten Forderungskauf- und -abtretungsverträgen der D. AG mit der Klägerin über angeblich über die Schuldübernahme durch die Villa K. GmbH hinausgehende Beträge hätten jedenfalls mit den in der dritten Abteilung zur laufenden Nr. 2 im Grundbuch des Grundstücks des Klägers eingetragenen Grundschulden abgesichert werden sollen. Damit sei der Klägerin jedenfalls bekannt gewesen, dass die hier strittige Grundschuld nicht mehr valutiert habe und dass die Zedentin die Abtretung nach Kündigung der Geschäftsbeziehungen vorgenommen habe, ohne dazu berechtigt zu sein, da der Sicherungsgeber bzw. der Eigentümer des Grundstücks einen Anspruch auf Rückgewähr dieser Grundschuld besitze (BGH, Urteil vom 19.04.2013, Az V ZR 47/12). Die Klägerin fungiere als Strohmann für die P.-Hotel GmbH. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten des Oberlandesgerichts Rostock, Az 1 U 57/16 (vormals 3 U 101/16), waren beigezogen.