Urteil
2 O 450/24
LG Rostock 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGROSTO:2024:1120.2O450.24.00
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Leitsätze
1. Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Mit der Angabe eines bestimmten Girokontos ist regelmäßig nicht das Einverständnis mit der Überweisung auf ein anderes Konto verbunden.(Rn.19)
(Rn.20)
2. Das Schuldverhältnis verpflichtet jeden Teil zur Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Zu diesen Pflichten gehören insbesondere die Schutzpflichten, nach denen die Parteien verpflichtet sind, sich so zu verhalten, dass Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. (Rn.22)
3. Wird E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien genutzt, existieren grundsätzlich keine Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen.(Rn.23)
4. Allerdings ist die Verursachung für eine fehlerhafte Überweisung ganz erheblich auf Seiten der Beklagten verortet, wenn sie den deutlichen Hinweisen auf eine Manipulation der erhaltenen E-Mail nicht nachging. Anhaltspunkte für eine Manipulation, die auch Dritte erkennen können, sind gegeben, wenn die Umlaute in der E-Mail nicht als Umlaut dargestellt, sondern mit HTML-Sonderzeichen dargestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagten jedenfalls hat auffallen können und müssen, dass sich die Bankverbindung im Vergleich zu den vorherigen Zahlungen an die Klägerin geändert hatte oder eine Änderung der Bank vorliegt. Diese Umstände sind jedenfalls so ungewöhnlich, dass die Beklagte sich bei der Klägerin hätte vergewissern müssen, dass die Bankverbindung korrekt ist, bevor sie die Zahlung vornahm (Anschluss OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. Juli 2023 - 19 U 83/22).(Rn.24)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 38.534,67 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 37.730,00 € seit dem 29.03.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.472,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 37.730,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Mit der Angabe eines bestimmten Girokontos ist regelmäßig nicht das Einverständnis mit der Überweisung auf ein anderes Konto verbunden.(Rn.19) (Rn.20) 2. Das Schuldverhältnis verpflichtet jeden Teil zur Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Zu diesen Pflichten gehören insbesondere die Schutzpflichten, nach denen die Parteien verpflichtet sind, sich so zu verhalten, dass Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. (Rn.22) 3. Wird E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien genutzt, existieren grundsätzlich keine Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen.(Rn.23) 4. Allerdings ist die Verursachung für eine fehlerhafte Überweisung ganz erheblich auf Seiten der Beklagten verortet, wenn sie den deutlichen Hinweisen auf eine Manipulation der erhaltenen E-Mail nicht nachging. Anhaltspunkte für eine Manipulation, die auch Dritte erkennen können, sind gegeben, wenn die Umlaute in der E-Mail nicht als Umlaut dargestellt, sondern mit HTML-Sonderzeichen dargestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagten jedenfalls hat auffallen können und müssen, dass sich die Bankverbindung im Vergleich zu den vorherigen Zahlungen an die Klägerin geändert hatte oder eine Änderung der Bank vorliegt. Diese Umstände sind jedenfalls so ungewöhnlich, dass die Beklagte sich bei der Klägerin hätte vergewissern müssen, dass die Bankverbindung korrekt ist, bevor sie die Zahlung vornahm (Anschluss OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. Juli 2023 - 19 U 83/22).(Rn.24) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 38.534,67 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 37.730,00 € seit dem 29.03.2024 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.472,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2024 zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 37.730,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klägerin hat Anspruch aus dem geschlossenen Bauvertrag auf die vereinbarte Vergütung. Diese ist nach Grund und Höhe unstreitig. Soweit die Beklagte einwendet, durch Zahlung vom 22.11.2023 sei Erfüllung eingetreten bzw. bestünde jedenfalls wegen Nebenpflichtverletzung mit dem sog. „dolo-agit-Einwand“ keine Zahlungspflicht, ist dem nicht zu folgen. a) Erfüllung ist nicht eingetreten. Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Überweisung und damit die Zahlung nicht an die Klägerin und damit nicht an den Gläubiger im Sinne der Vorschrift erfolgt ist. Unstreitig ist auch, dass die zeitlich spätere der beiden hier gegenständlichen E-Mails nicht von der Klägerin stammt. Ein Fall von §§ 362 Abs. 2, 185 BGB liegt ebenfalls nicht vor, da unstreitig keine Ermächtigung zur Leistung an einen Dritten erteilt worden ist; die spätere der beiden E-Mails wies weiterhin die Klägerin als Zahlungsempfänger aus, lediglich mit falschen Bankverbindungsdaten. Die Überweisung von Buchgeld auf ein Girokonto des Gläubigers setzt das Einverständnis des Gläubigers oder sonst Verfügungsberechtigten voraus. (BeckOK BGB/Dennhardt, 71. Ed. 1.8.2024, BGB § 362 Rn. 25, beck-online m.w.N.) Mit der Angabe eines bestimmten Girokontos ist grds. nicht das Einverständnis mit der Überweisung auf ein anderes Konto verbunden. (BeckOK BGB/Dennhardt, 71. Ed. 1.8.2024, BGB § 362 Rn. 26, beck-online.) Vorliegend hatte die Klägerin der Beklagten gegenüber für das hier streitige Rechtsverhältnis keine Erklärung abgegeben, wonach die Beklagte auf ein Konto der Klägerin zu leisten hatte. Denn die E-Mail vom 08.11.2023 von 14:14 Uhr ist der Beklagten nicht zugegangen und diejenige von 14:35 Uhr stammte nicht von der Klägerin. (Vgl. hierzu: OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.7.2023 – 19 U 83/22, MMR 2023, 761 Rn. 20 ff, beck-online.) b) Es liegt keine Nebenpflichtverletzung der Klägerin vor, mit der diese schuldhaft eine Ursache dafür gesetzt hätte, dass der Beklagten die spätere der hier gegenständlichen E-Mails zuging. Der schon nicht hinreichend substantiierten Behauptung der Beklagten, das System der Klägerin sei gehackt worden, brauchte nicht nachgegangen werden, weil ursächlich letztlich nicht eine Pflichtverletzung der Klägerin, sondern das nach § 254 BGB zu berücksichtigende Verschulden der Beklagten selbst war. Nach dem Einwand „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ besteht kein Anspruch, wenn dasjenige, was verlangt wird, vom Gläubiger sogleich zurückgegeben werden müsste. Ein solches Verhalten wäre treuwidrig. (BeckOGK/Kähler, 1.5.2024, BGB § 242 Rn. 1421, beck-online.) Das setzt voraus, dass die Klägerin bei Erhalt der Forderung diese sogleich wieder zurückzugeben hätte, d.h. dass der Beklagten ein fälliger, einredefreier Anspruch in gleicher Höhe aus gleichem Sachverhalt zusteht. Die Beklagte macht insofern einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB geltend. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet das Schuldverhältnis jeden Teil zur Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Zu diesen Pflichten gehören insbesondere die Schutzpflichten, nach denen die Parteien verpflichtet sind, sich so zu verhalten, dass Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. (BeckOK BGB/Sutschet, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 241 Rn. 89, beck-online.) Diese Schutzpflichten entsprechen in der Regel den deliktischen Verkehrssicherungspflichten. (BeckOK BGB/Sutschet, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 241 Rn. 92, beck-online.) Gegen die Verletzung einer Schutzpflicht spricht vorliegend schon die Überlegung, dass es dem beiderseitigen Parteiwillen entsprochen haben dürfte, für die Kommunikation zur Abwicklung des Vertrages E-Mails zu benutzen. Dass E-Mails ein unsicherer Übertragungsweg und anfällig für externe Angriffe sind, ist seit Jahren allgemein bekannt. Wird E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien genutzt, existieren grundsätzlich keine Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen insoweit. Zudem ist fraglich, ob es überhaupt in der Macht der Klägerin stand, ihr System weiter abzusichern und selbst, wenn das möglich gewesen sein sollte, ob nicht gleichwohl ein Angriff durch etwa Abfangen der E-Mail hätte erfolgreich durchgeführt werden können. Eine Pflichtverletzung lässt sich nach derzeitigem Stand auch nicht ohne Weiteres aus den Vorschriften der DSGVO ableiten, weil diese sich vom Anwendungsbereich auf den Schutz personenbezogener Daten bezieht. (Vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.7.2023 – 19 U 83/22, MMR 2023, 761, 763, Rn. 29, beck-online.) Aus § 254 Abs. 1 BGB folgt, dass in den Fällen, in denen bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat, die Schadensersatzpflicht insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Vorliegend ist die Verursachung für die fehlerhafte Überweisung ganz erheblich auf Seiten der Beklagten verortet, die deutlichen Hinweisen auf die Manipulation der erhaltenen E-Mail nicht nachging. Entscheidend ist, dass die in der Anlage B1 vorgelegte E-Mail deutliche Anhaltspunkte für eine Manipulation durch Dritte erkennen lässt. So sind die Umlaute in der E-Mail nicht als Umlaut dargestellt, sondern mit der als HTML-Sonderzeichen, wie z.B. „Ü“ für „Ü“ oder „ “ für ein sog. „geschütztes Leerzeichen“. Hinzu kommt, dass der Beklagten jedenfalls hat auffallen können und müssen, dass sich die Bankverbindung im Vergleich zu den vorher – zuletzt im August desselben Jahres erfolgten – Zahlungen an die Klägerin geändert hatte. Das gilt insbesondere für die geänderte Bank, die sich von „B ...kasse“ auf „B Bank“ änderte, bei der es sich um eine Bank mit Sitz in den Niederlanden handelt. Diese Umstände sind jedenfalls so ungewöhnlich, dass die Beklagte sich bei der Klägerin hätte vergewissern müssen, dass die Bankverbindung korrekt ist, bevor sie die Zahlung vornahm. (Vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.7.2023 – 19 U 83/22, MMR 2023, 761, 763, Rn. 42, beck-online.) c) Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen in der beantragten Höhe aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. Die Beklagte befand sich jedenfalls seit 28.12.2023 in Zahlungsverzug. Die Verzugszinsen hat die Klägerin für die Zeit vom 28.12.2023 bis 27.02.2024 selbst berechnet (Anlage K11) und den Betrag von 804,67 € der Klageforderung hinzugerechnet. Zwar bezieht sich diese Verzugsforderung auf die Abschlagsrechnung, jedoch war diese bereits fällig gem. § 16 Abs. 5 VOB/B. Die weiteren Verzugszinsen ergeben sich sodann aus der später fällig gewordenen Schlussforderung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B i.V.m. 288 Abs. 2 BGB. Zwar ging die die Fälligkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B auslösende Rechnung vom 27.11.2023 erst an diesem Tage zu, sodass Fälligkeit erst 21 Tage nach dem 27.11.2023 eintrat und grundsätzlich ab dann erst die nach § 286 Abs. 1 BGB erforderliche Mahnung hat ausgesprochen werden können, die (Anlage K5) eine Zahlungsfrist zum 03.01.2024 vorsah. Jedoch war die Mahnung vorliegend gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich, weil die Beklagte die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigerte. d) Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zzgl. Verzugszinsen hierauf gem. §§ 286, 288, 291 BGB. Die vorgerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit zur Durchsetzung der Forderung ist verzugsbedingter Schaden. Die Verzinsungspflicht der Forderung ergibt sich gem. § 291 BGB verzugsunabhängig ab Rechtshängigkeit. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO. 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. 4. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 39, 48 GKG, 3 ZPO. Maßgebend war der Wert der Hauptforderung, nicht auch der Wert der zur Hauptforderung hinzugerechneten Zinsen entsprechend der Anlage K11. Die Zinsen sind gleichwohl noch als Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO geltend gemacht worden, weil sie weiterhin vom Bestand der Hauptforderung abhängig waren. Die Zinsen wirkten sich als Nebenforderung daher nicht streitwerterhöhend aus. Die Parteien sind mit dem als Anlage K1 vorgelegten Bauvertrag vom 16.10.2023 über die Erbringung von Maler- und Trockenbauarbeiten am Bauvorhaben N. Berlin verbunden. Die VOB/B ist Vertragsbestandteil geworden. Während des Bauablaufs legte die Klägerin verschiedene Abschlagsrechnungen u.a. die Abschlagsrechnung Nr. 1 vom 08.11.2023 über einen Betrag von 37.730 €. Die als Anlage K2 vorgelegte Rechnung sah eine Zahlungsfrist von 8 Tagen vor. Die Bezahlung dieser Abschlagsrechnung steht zwischen den Parteien im Streit. Auf die übrigen Abschlagsrechnungen wie auch die Schlussrechnungen leistete die Beklagte die entsprechenden Zahlungen. In Höhe des Betrages der 1. Abschlagsrechnung leistete die Beklagte an die Klägerin keine Zahlung. Die Klägerin versandte am 08.11.2023 um 14:14 Uhr eine E-Mail, der eine PDF-Datei angehängt war, die die erste Abschlagsrechnung und die Bankverbindung der Klägerin enthielt. Die E-Mail und die PDF-Datei sind abgereicht worden als Anlagen K2 und K3, sowie auch als Anlage B3. Die Beklagte erhielt eine E-Mail vom 08.11.2023 um 14:35 Uhr, der eine PDF-Datei beigefügt war, die optisch nahezu identisch mit der zuvor genannten PDF-Datei war. Sie unterschied sich aber hinsichtlich der oben rechts im Briefkopf angegebenen Bankverbindungsdaten, die nicht diejenigen der Klägerin waren, sondern eine „B Bank“ (statt „B ...kasse“ in der vorgenannten PDF-Datei) auswiesen. Die E-Mail vom 08.11.2023, 14:35 Uhr, enthielt zudem an verschiedenen Stellen Hinweise auf fehlerhafte HTML-Formatierungen. So sind die Umlaute in der E-Mail nicht als Umlaut dargestellt, sondern als Zeichen wie z.B. „Ü“ für „Ü“ oder „ “ für ein sog. „geschütztes Leerzeichen“. Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass der Beklagten aus einer vorherigen Geschäftsbeziehung jedenfalls die korrekte Bankverbindung der Klägerin mitgeteilt worden war und sie auf diese Bankverbindung in Abwicklung der vorherigen Geschäftsbeziehungen Zahlungen geleistet hatte. Diese Zahlungen erfolgten am 26.04.2023 und am 17.08.2023 (Anlagen K12 und K13). Die Klägerin übersandte der Beklagten die erste Abschlagsrechnung am 27.11.2023 erneut. Mit Schreiben vom 27.12.2023 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung bis 03.01.2024 auf. Die Beklagte zahlte hierauf nicht. Die Klägerin hat auf den Betrag von 37.730 € für den Zeitraum vom 28.12.2023 bis 27.02.2024 eine Zinsforderung von 804,67 € errechnet (vgl. Anlage K11), sodass sich der Betrag des Klageantrags zu 1. von 38.574,67 € ergibt. Die Klägerin behauptet, dass die 1. Abschlagsrechnung nicht bezahlt worden sei, sondern die Bezahlung trotz Mahnungen noch ausstehe. Übersandt worden sei die Rechnung Nr. 2311-190, wie in Anlage K2 zu sehen per E-Mail vom 08.11.2023 um 14:14 Uhr (Anlage K3). Erfüllung sei nicht eingetreten, weil die Beklagte unstreitig nicht auf das Konto der Klägerin geleistet habe. Die richtige Kontoverbindung sei ihr zudem aus vorherigen Geschäftsvorgängen bekannt gewesen, weil sie die Zahlungen am 26.04.2023 und 17.08.2023 geleistet hatte. Die geänderte Kontoverbindung hätte der Beklagten daher auffallen müssen. Die Klägerin habe ihr IT-System ausreichend gesichert. Die Klägerin bestreitet, dass der Zeuge D. gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten eingeräumt habe, dass das E-Mail-System der Klägerin gehackt wurde. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 38.534,67 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 37.730,00 € seit dem 29.03.2024 zu zahlen. 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 37.730,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem 28.12.2023 zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.472,10 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, allein am 08.11.2023 um 14:35 Uhr per E-Mail eine Abschlagsrechnung (Anlage B1) erhalten zu haben, die – wie sich nachträglich herausstellte – eine falsche Bankverbindung enthielt. Auf das in der Anlage B1 angegebene Konto sei sodann am 22.11.2023 gezahlt worden. Die E-Mail der Klägerin vom 08.11.2023 um 14:14 Uhr (Anlage K2) sei durch Dritte (außerhalb des Systems der Beklagten) kompromittiert worden, sodass die Beklagte nur die E-Mail vom 08.11.2023 um 14:35 Uhr (Anlage B1) erhalten habe. Das sei durch den Zeugen A. bestätigt worden, der das System der Beklagten auf den Vorfall hin untersucht hatte. Es stehe daher fest, dass das E-Mail-System der Klägerin gehackt wurde. Dies habe auch der Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge D., eingeräumt. Die Beklagte meint, die Klägerin habe schuldhaft die Ursache dafür gesetzt, dass die Beklagte eine manipulierte E-Mail erhalten habe, sodass sie hierfür aus § 241 Abs. 2 BGB hafte und macht „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ geltend. Die Beklagte habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass sie eine manipulierte E-Mail erhalten hatte. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.