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Urteil

9 O 412/06

Landgericht Rostock, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, Euro 13.642,53 an die Klägerin zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2006. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Tatbestand 1 Die Klägerin macht einen Anspruch auf Ersatz für die Entfernung eines sogen. Litzenankers von einem ihr gehörenden Grundstück geltend. 2 Die Kläger ist seit dem 28.07.2005 als Eigentümerin eines Grundstückes in ... im Grundbuch eingetragen. Sie hatte das Grundstück mit Vertrag vom 18.02.2004 von den Voreigentümern ... erworben. Der in ... wohnhafte Beklagte war jedenfalls im Jahre 2003 Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Namen ... die als Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks ... im Grundbuch eingetragen ist. 3 Auf dem Grundstück ... befindet ein Hotel, dessen Namensgeber die ... AG in Hamburg ist und das von einer Hotel ... GmbH betrieben wird. Der Beklagte ist auf Aufsichtsratsvorsitzender ... und Geschäftsführer der Hotel ... GmbH. Der Beklagte war im Jahre 2003 auch Gesellschafter und Geschäftsführer einer Firma ... 4 Die "..." ließ im Jahre 2003 zwecks Erweiterung des Hotelbaus umfangreiche Baumaßnahmen auf dem Grundstück ... durchführen. Sie bat daher in einem vom Beklagten unterzeichneten Schreiben vom 25.04.2003 die damaligen Eigentümer des Grundstückes ..., ihr die Benutzung eines 5 – 10 m breiten und ca. 20 m langen Streifens des Grundstückes ... als Zufahrt und als Kranstellplatz zu gestatten (Anl. K 12 – Bl. 84 d. A.). Wer die Bauarbeiten durchführte und welche Firmen dort tätig waren, ist teilweise umstritten. Im Verlaufe der Bauarbeiten gab es auch Streit über die Inanspruchnahme des Grundstückes ... durch die Bauarbeiten. Im Zusammenhang damit ließ der Beklagte unter dem Briefkopf der ... den damaligen Eigentümern mit Schreiben vom 08.09.2002 /Anl. K 15 – Bl. 86 d. A.) u. a. mitteilen, er habe am folgenden Tag einen Termin auf der Baustelle für alle beteiligten Baufirmen anberaumt. 5 Nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin wurde ohne Erlaubnis der Grundstückseigentümer im Verlaufe der Bauarbeiten ein Litzenanker in den Erdboden eingebracht, der vom Grundstück ... ca. 7 – 8 m in das Grundstück ... hineinragt. Der Litzenanker wurde auch nach Abschluss der Bauarbeiten im Boden belassen. 6 Die Klägerin begann ihrerseits im Jahre 2005 mit Sanierungsarbeiten an einer alten Villa sowie der Errichtung eines Anbaus auf dem Grundstück .... Mit den Arbeiten beauftragte sie im April 2005 als Generalunternehmer die .... Während der Bauarbeiten stieß der Generalunternehmer am 12.07.2005 auf ein Bodenhindernis, als eine Spundwand in den Boden gepresst werden sollte. Es handelte sich um den Litzenanker. 7 Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wandten sich mit Schreiben vom 13.07.2005 an die ... und forderte diese auf, den Litzenanker umgehend zu entfernen. Auf Verlangen über sie der ... auch einen Kostenvoranschlag ihres Generalunternehmers für die Entfernung des Litzenankers vom 14.07.2005 (Anl. K 7 – Bl. 29 ff. d. A.). Der Vorstand der ... AG informierte den Beklagten über die Schreiben. Nachdem weitere Aufforderungen erfolglos blieben, beauftragte die Klägerin ihren Generalunternehmer Mitte August 2005 mit der Entfernung des Litzenankers. Dieser stelle ihr unter dem 04.10.2005 für die Arbeiten einen Betrag von Euro 13.642,53 in Rechnung (Anl. K 10 – Bl. 36 f. d. A.), den die Kläger beglich. 8 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Ersatz der Euro 13.642,53 vom Beklagten. Sie ist der Auffassung ihr stehe ein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB gegen den Beklagten zu, ggfs. auch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB und ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Bauarbeiten habe der Beklagte mit seiner Fa ... als Generalübernehmer durchgeführt. Der Beklagte sei auch ständig persönlich auf der Baustelle als Bauleiter tätig gewesen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Euro 13.642,53 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.10.2005 zu zahlen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig und unbegründet. Für eine unerlaubte Handlung des Beklagten seien keine Anhaltspunkte gegeben, folglich sei das Gericht auch örtlich unzuständig. Die Bauarbeiten habe nicht der Beklagte durchgeführt, sondern ein Generalübernehmer. Dieser habe wiederum verschiedene Nachunternehmer beauftragt, darunter die Fa. ... für den Bereich Erdbau. Zunächst hat er vorgetragen er vermöge nicht zu sagen, ob eine Rückverankerung zwischen den beiden Grundstücken erfolgt sei. Später hat er dann vorgetragen, die angeblich über die Grundstücksgrenze ragenden Litzenanker seien ohne sein Wissen und Wollen in den Erdboden eingebracht worden. 14 Im übrigen habe die Klägerin sich vorprozessual in erster Linie an die ... gewandt und nicht an ihn. 15 Der Beklagte bestreitet weiter, dass es zu Behinderungen der Bauarbeiten auf dem klägerischen Grundstück gekommen sein soll. Auch bestreitet er den Aufwand und die Angemessenheit der Arbeiten. Ein einfaches Durchtrennen der Litzenanker wäre einfacher gewesen. 16 Im übrigen sei er zwar 2003 Mitglied der ... GbR gewesen. Im Jahre 2005 sei er jedoch nicht mehr Mitglied er Gesellschaft gewesen, da er seinen Anteil abgetreten habe. 17 Für den weitergehenden Sachvortrag wird Bezug genommen auf die gegenseitig ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen. 18 Das Gericht hat die Parteien im Termin vom 02.02.2007 darauf hingewiesen, dass sich der geltend gemachte Anspruch auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben könne. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet. Zum kleineren Teil ist sie als unbegründet abzuweisen. I. 20 Die Klage ist zulässig. Das Landgericht ist nach § 32 ZPO örtlich zuständig. Die Klägerin hat die Klage vorrangig auf § 823 BGB gestützt und die Ansicht vertreten, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu, da dieser für die Beschädigung ihres Grundeigentums in ... durch das Einbringen des Litzenankers einzustehen habe. Insoweit hat sie einen Anspruch aus einer im Landgerichtsbezirk Rostock begangenen unerlaubten Handlung geltend gemacht. Damit ist das Gericht nach der seit 2002 herrschenden Auffassung auch zuständig, soweit die Klage neben Ansprüchen aus unerlaubter Handlung noch auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt wird, für die an sich die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben wäre (vgl. zu diesen Fragen Zöller-Vollkommer § 12 Rz. 20 sowie die grundlegende Entscheidung des 10. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2002 – Az. X ARZ 208/02). 21 II. Die Klage ist auch bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Euro 13.642,53 aus Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683, 670 BGB gegen die ... zu, für den der Beklagte analog § 128 HGB einzustehen hat. 22 1. Der Klägerin steht ein Anspruch aus den §§ 677, 683, 670 BGB gegen die ... zu. 23 a) Die Klägerin hat mit der Entfernung des Litzenankers vom Grundstück ... im August/September 2005 ein Geschäft der ... GbR besorgt. Zwar stand das Grundstück im Zeitpunkt der Entfernung vom Grundstück im Eigentum der Klägerin, so dass die Entfernung des Litzenankers auch ein eigenes Geschäfts war. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt jedoch auch vor, wenn jemand ein eigenes Geschäft besorgt, dass zugleich ein fremdes Geschäft ist (vgl. Pal. -Sprau § 677 Rz. 6). 24 b) Die Entfernung des Litzenankers war auch ein Geschäft der ... da diese gemäß § 1004 BGB zur Entfernung des Litzenankers verpflichtet war. Es ist in der Rechtspraxis anerkannt, das dem der Eigentümer, der eine Beeinträchtigung seines Eigentums selbst beseitigt, von dem hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zur Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, weil er ein Geschäft des Störers besorgt hat (BGH NJW 2005, 1366 m. w. N.; Pal. -Bassenge § 1004 Rz. 30). Sollten die Voraussetzungen der §§ 677, 683 ff. BGB in einem solchen Fall nicht vorliegen, so steht dem beeinträchtigten Eigentum ggfs. auch ein Anspruch aus den §§ 812, 818 BGB zu, da der Störer unter Ersparnis eigener Aufwendungen ohne Rechtsgrund von seiner Beseitigungsverpflichtung frei geworden ist (BGH NJW 2005, 1366). 25 c) Der Klägerin stand ein Anspruch auf Entfernung des Litzenankers aus § 1004 Abs. 1 BGB gegen die ... GbR zu. 26 aa) Der im Boden befindliche Litzenanker ist eine Beeinträchtigung des Eigentums am Grundstück. Kein Grundeigentümer hat es zu dulden, dass auf seinem Grundstück ohne sein Wissen bauliche Einrichtungen zur Stabilisierung von Bauten auf dem Nachbargrundstück in den Boden eingebracht und dort ohne Notwendigkeit belassen werden. Die Beeinträchtigung liegt bereits in dem Einbau in den Boden, unabhängig davon, ob eine konkrete Behinderung der Grundstücksnutzung davon ausgeht. Dies ergibt sich aus § 903 BGB vgl. z. B. für Grundeigentümer die über Jahrzehnte keine Kenntnis von einem auf ihrem Grundstück verlegten unterirdischen Kabel hatten (BGH NJW 1994, 999). 27 Sollte der Beklagte bestreiten wollen, dass der Litzenanker auf das Grundstück der Klägerin herüberreicht, so hat er dies nicht in ausreichender Form getan. Während er in der Klagerwiderung zunächst ausweichend vorgetragen hat, er vermöge nicht zu sagen, ob eine entsprechende Rückverankerung erfolgt sei, so hat er im nachgelassenen Schriftsatz vom 02.03.2007 zum Vorwurf der unerlaubten Handlung vorgetragen, die "angeblich über die eigene Grundstücksgrenze hinausreichenden Litzenanker.." seien "..ohne sein Wissen und Wollen in das Erdreich eingebracht worden" und damit grundsätzlich die Existenz der Litzenanker bestätigt. Soweit er mit dem Wort "angeblich" das Hinüberreichen der Litzenanker auf das klägerische Grundstück bestreiten wollte, ist dies im Hinblick auf den überaus umfangreichen und zum Teil mit Bildern versehenen Klagvortrag nicht ausreichend. 28 bb) Die ... GbR hatte die Bauarbeiten auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück in Auftrag gegeben, in deren Vollzug der Litzenanker in den Boden eingebracht wurde. Sie war insoweit jedenfalls als Zustandsstörerin, die die Bauarbeiten veranlasst hatte, für die Beeinträchtigung verantwortlich. 29 cc) Die Klägerin hatte auch einen Anspruch aus § 1004 BGB gegen die ... GbR. Zwar die Klägerin im Zeitpunkt der Einbringung der Litzenanker in den Boden im Jahre 2003 noch nicht Eigentümerin des Grundstückes ... Vielmehr waren Eigentümer noch die Herren ... und .... Die Beeinträchtigung des Grundstückes dauerte jedoch auch im Zeitpunkt des Erwerbes des Grundstückes durch die Klägerin am 26.07.2005 (Grundbucheintragung) noch an. Somit stand an sich den Herren ... und ... ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB zu. Veräußert aber ein beeinträchtigter Eigentümer sein Eigentum und dauert die Beeinträchtigung noch an, so geht der Anspruch aus § 1004 BGB auf den neuen Eigentümer über (BGHZ 98, 235 ff.; zitiert nach juris dort Rz. 32; Pal. -Bassenge § 1004 Rz. 14). 30 d) Auch die Voraussetzungen des § 683 S. 1 BGB sind gegeben. Die Entfernung des Litzenankers erfolgte auch im Interesse und im mutmaßlichen Willen der ... GbR. 31 aa) Das seitens der Gesellschaft ein entgegenstehender Wille bestanden hätte, ist von keiner Seite vorgetragen, obwohl das Gericht im Termin darauf hingewiesen hatte, dass auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht komme. 32 bb) Die Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung erfolgt regelmäßig im Interesse und im mutmaßlichen Willen, des oder der für die Beseitigung verantwortlichen Störers, wenn diesem dadurch Kosten erspart bleiben (vgl. BGHZ 52, 393; OLG Frankfurt WRP 1978, 461; HansOLG Hamburg OLG-Report Hamburg 2001, 294). Vorliegend hätte die Klägerin auch die ... GbR auf Beseitigung verklagen können. Im Zweifel hätte diese dann nicht nur für die dadurch entstehenden Prozesskosten einzustehen gehabt, sondern auch – aus dem Gesichtspunkt des Verzuges – für die durch den Stillstand der Bauarbeiten auf dem Grundstück der Klägerin entstehenden Kosten. In dem die Klägerin die Störung selber beseitigte, entsprach dies dem mutmaßlichen Willen und dem Interesse der ... GbR. 33 e) Gemäß den §§ 683 S. 1 670 BGB kann die Klägerin somit Ersatz für die Aufwendungen verlangen, die sie für erforderlich halten durfte. Dies sind im Falle der Beseitigung einer Störung im Sinne des § 1004 BGB die Beseitigungskosten. Die Klägerin hat mit der Beseitigung die ... GmbH beauftragt, die ihr dafür einen Betrag von Euro 13.642,53 in Rechnung gestellt. 34 Der Beklagte hat hierzu keine erhebliche Einwände vorgebracht. Sein Einwand, der Aufwand und die Angemessenheit sei zu bestreiten, weil auch ein Durchtrennen der Litzenanker ausreichend gewesen wäre, verkennt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Entfernung der Litzenanker hatte. Konkrete Einwände zur Höhe hat der Beklagte sonst nicht vorgetragen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die ... GmbH zu überhöhten Preisen abgerechnet hat oder Arbeiten abgerechnete, die nicht für die Entfernung der Litzenanker notwendig waren. Vielmehr dürfte gerade die Einschaltung der ... als Generalunternehmer auf der Baustelle tätigen und mit den örtlichen Gegebenheiten vertrauten Firma eher kostengünstig gewesen sein. 35 2. Für den Anspruch der Klägerin gegen die ... GbR hat der Beklagte entsprechend § 128 HGB einzustehen. Der Beklagte war im Jahre 2003 unstreitig Gesellschafter der GbR. Soweit er später, zu einem unbekannten Zeitpunkt ausgeschieden sein sollte, ist dies unerheblich. Gemäß § 736 Abs. 2 BGB geltend für die Nachhaftung eines aus einer GbR ausscheidenden Gesellschafters die Regeln über das Ausscheiden aus einer Personenhandelsgesellschaft sinngemäß, d. h. die §§ 159, 160 HGB. Danach haftet ein ausscheidender Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die während seiner Zeit als Gesellschafter begründet wurden, jedenfalls 5 Jahre. 36 3. Da der Klägerin ein Anspruch aus den §§ 677, 683, 670 BGB i. V. m. § 128 HGB zusteht, kann dahin gestellt bleiben, ob ihr auch ein Anspruch aus § 823 BGB oder analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zusteht. 37 4. Zinsen stehen der Klägerin in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu §§ 291, 288 BGB. 38 Einen weiter gehenden Zinsanspruch hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Soweit sie vorgetragen hat, sie habe den Beklagten mit Schreiben vom 10.10.2005 gemahnt, ist dies nicht nachvollziehbar. Das Mahnschreiben vom 10.10.2005 (Anl. K 5 – Bl. 38 d. A) betrifft ganz offensichtlich die ... wie die Betreffzeile erkennen lässt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits in der Klagschrift mehrfach den Beklagten mit der ... gleichgesetzt hat, wie ihr Vortrag zu den Anlagen K 6 und 8 erkennen lässt. 39 Was die Höhe des Zinsanspruches angeht, hat die Klägerin verkannt, dass der Verzugszinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nur für (bestimmte) "Rechtsgeschäfte", gilt nicht jedoch für gesetzliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Geschäftsführung ohne Auftrag. III. 40 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 ZPO (Kosten) und § 709 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).