Urteil
9 O 412/06
LG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Eigentümer kann von demjenigen Ersatz der Aufwendungen verlangen, der zur Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung nach § 1004 BGB verpflichtet ist, wenn der Eigentümer die Störung selbst beseitigt (Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683, 670 BGB).
• Die Haftung eines ehemaligen Gesellschafters einer GbR für Verbindlichkeiten der Gesellschaft wird nach den für das Ausscheiden aus einer Personenhandelsgesellschaft geltenden Regeln analog beurteilt; danach haftet der frühere Gesellschafter für während seiner Gesellschafterzeit begründete Verbindlichkeiten bis zu fünf Jahre.
• Bei gesetzlichen Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder unerlaubter Handlung gilt der erhöhte Verzugszinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht; die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
Entscheidungsgründe
Ersatz der Aufwendungen für Beseitigung eines auf Nachbargrundstück ragenden Litzenankers • Ein Eigentümer kann von demjenigen Ersatz der Aufwendungen verlangen, der zur Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung nach § 1004 BGB verpflichtet ist, wenn der Eigentümer die Störung selbst beseitigt (Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683, 670 BGB). • Die Haftung eines ehemaligen Gesellschafters einer GbR für Verbindlichkeiten der Gesellschaft wird nach den für das Ausscheiden aus einer Personenhandelsgesellschaft geltenden Regeln analog beurteilt; danach haftet der frühere Gesellschafter für während seiner Gesellschafterzeit begründete Verbindlichkeiten bis zu fünf Jahre. • Bei gesetzlichen Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder unerlaubter Handlung gilt der erhöhte Verzugszinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht; die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Die Klägerin erwarb 2004/2005 ein Grundstück, auf dem während früherer Baumaßnahmen ein Litzenanker vom Nachbargrundstück in den Boden ragte. Auf dem Nachbargrundstück ließ die Eigentümer-GbR umfangreiche Bauarbeiten durchführen; der Beklagte war 2003 Gesellschafter der GbR und in Organisationsfunktionen der an der Baumaßnahme beteiligten Hotelgesellschaft eingebunden. Ohne Erlaubnis des (späteren) Eigentümers wurde der Litzenanker in den Boden eingebracht und blieb dort. Bei eigenen Bauarbeiten 2005 stieß der Generalunternehmer der Klägerin auf den Anker; die Klägerin forderte die verantwortliche Gesellschaft vergeblich zur Entfernung auf und ließ den Anker selbst entfernen. Die Klägerin zahlte 13.642,53 EUR und verlangte Ersatz vom Beklagten unter Berufung auf § 823 BGB, nachbarrechtliche Ansprüche und Geschäftsführung ohne Auftrag. • Zulässigkeit: Das Landgericht ist örtlich zuständig, weil die Klägerin vorrangig eine unerlaubte Handlung geltend machte und damit örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO gegeben ist. • Anspruchsgrundlage: Die Klägerin hat einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) gegen die Eigentümer-GbR, weil sie ein Geschäft der GbR besorgte, indem sie die zur Störungsbeseitigung erforderliche Entfernung des Litzenankers vornahm. • Recht zur Beseitigung: Die GbR war aufgrund von § 1004 Abs. 1 BGB zur Beseitigung verpflichtet; das Einbringen des Litzenankers stellt eine Beeinträchtigung des Eigentums dar, die auch ohne konkrete Nutzungseinschränkung beseitigt werden kann. • Mutmaßlicher Wille: Die Beseitigung der Störung entsprach dem mutmaßlichen Interesse und Willen der GbR, weil der GbR dadurch Kosten erspart worden wären und sie selbst auf Beseitigung hätte in Anspruch genommen werden können (§ 683 S.1 BGB). • Höhe der Forderung: Die Aufwendungen der Klägerin in Höhe von 13.642,53 EUR gelten als erforderlich und ersatzfähig; der Beklagte hat keine substantiierten Einwände zur Erforderlichkeit oder Höhe vorgebracht. • Haftung des Beklagten: Der Beklagte haftet nach § 128 HGB analog für die Verbindlichkeiten der GbR, weil er 2003 Gesellschafter war und damit für während seiner Gesellschafterzeit begründete Verbindlichkeiten nach den für das Ausscheiden geltenden Regeln nachhaftet. • Zinsen: Verzugszinsen stehen der Klägerin ab Rechtshängigkeit zu, allerdings in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, nicht in der von der Klägerin verlangten Höhe von 8 Prozentpunkten, da es sich um einen gesetzlichen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag handelt. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Der Beklagte ist zu verurteilen, an die Klägerin 13.642,53 EUR zu zahlen nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2006. Die weitergehenden Zinsforderungen der Klägerin sind unbegründet, weil der erhöhte Verzugszinssatz nicht anwendbar ist. Der Beklagte haftet als früherer Gesellschafter der die Baumaßnahmen veranlassenden GbR nach § 128 HGB analog für die Aufwendungen der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.