Urteil
4 O 235/07
LG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Insolvenzverwalter kann in das bestehende Stromlieferungsverhältnis eintreten und die Fortlieferung zu den vereinbarten Konditionen verlangen.
• Ein Besprechungsprotokoll, das nur die Versorgung bis zur Insolvenzeröffnung regelt, begründet keine automatische auflösende Bedingung durch Insolvenzeröffnung.
• Altforderungen vor Insolvenzeröffnung begründen nach §105 InsO kein Kündigungs- oder Zurückbehaltungsrecht für den Energieversorger; Forderungen nach Eröffnung sind Masseforderungen.
Entscheidungsgründe
Insolvenzverwalter kann in Stromliefervertrag eintreten; Fortlieferung bis 31.12.2007 • Der Insolvenzverwalter kann in das bestehende Stromlieferungsverhältnis eintreten und die Fortlieferung zu den vereinbarten Konditionen verlangen. • Ein Besprechungsprotokoll, das nur die Versorgung bis zur Insolvenzeröffnung regelt, begründet keine automatische auflösende Bedingung durch Insolvenzeröffnung. • Altforderungen vor Insolvenzeröffnung begründen nach §105 InsO kein Kündigungs- oder Zurückbehaltungsrecht für den Energieversorger; Forderungen nach Eröffnung sind Masseforderungen. Die Verfügungsbeklagte lieferte Strom an die G.-GmbH und vereinbarte mit dieser per Nachtrag vom Mai 2006 Preise für 2007. Vor Insolvenzeröffnung bestanden erhebliche Zahlungsrückstände; Ratenzahlungsvereinbarungen wurden getroffen. Am 25.05.2007 wurde der Verfügungskläger vorläufiger Insolvenzverwalter; am 31.05.2007 vereinbarten die Parteien eine Fortlieferung während des Insolvenzeröffnungsverfahrens mit Abschlagszahlungen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 31.07.2007 erklärte die Verfügungsbeklagte die Vertragsbeendigung und kündigte Einstellung der Lieferung an; der Verfügungskläger erklärte am 01.08.2007 den Eintritt in den Liefervertrag. Der Verfügungskläger beantragte die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung zur Versorgung zu den vereinbarten Preisen bis zum 31.12.2007; die Beklagte hielt die Lieferung für beendet bzw. verlangte Grundversorgungspreise oder Anwendung eines Anpassungsrechts ihrer AGB. • Anspruch des Verfügungsklägers auf Lieferung bis zum 31.12.2007 besteht nach §§925,936 ZPO; die Sache ist eilbedürftig (§§935,940 ZPO). • Das Besprechungsprotokoll vom 31.05.2007 regelte nur die Fortlieferung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und begründete keine auflösende Bedingung durch Insolvenzeröffnung; eine solche Regelung hätte ausdrücklich und eindeutig vereinbart werden müssen. • Der Verfügungskläger ist gemäß §103 InsO zum Eintritt in den gegenseitigen Liefervertrag berechtigt, weil der Vertrag bei Insolvenzeröffnung nicht vollständig erfüllt war. • Altforderungen vor der Insolvenzeröffnung machen die Verfügungsbeklagte zwar Insolvenzgläubigerin, geben ihr aber nach §105 InsO weder Kündigungs- noch Zurückbehaltungsrechte für die Fortlieferung; Forderungen nach Eröffnung sind Masseforderungen. • Ein Anpassungsrecht nach §21 der AGB kommt nicht in Betracht, weil keine rechtsgeschäftliche Rechtsnachfolge des Verfügungsklägers vorliegt und keine vertragliche Mindestabnahme- oder Anpassungsklausel greift. • Eilgebot liegt vor: Die Differenz zwischen vereinbarten Preisen und Grundversorgungspreisen verursacht eine Liquiditätslücke, die die Sanierung des Betriebs gefährdet und damit irreparablen Schaden bewirken könnte. • Kosten- und Vollstreckungsregelungen folgen aus §§91,91a und §708 Nr.6 ZPO; Zwangsgeldantrag entfällt solange die Beklagte der Verfügung nachkommt. Die einstweilige Verfügung vom 16.08.2007 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Verfügungsbeklagte nur bis zum 31.12.2007 zur Lieferung elektrischer Energie zu den im Nachtrag vom 17.05.2006 vereinbarten Preisen verpflichtet ist. Der Verfügungskläger hat damit in das bestehende Vertragsverhältnis eintreten und die Belieferung zu den vereinbarten Konditionen verlangen können, da das Besprechungsprotokoll keine auflösende Bedingung durch Insolvenzeröffnung begründete und §103 InsO den Eintritt des Insolvenzverwalters rechtfertigt. Die Verfügungsbeklagte konnte wegen der vor Insolvenzeröffnung entstandenen Altforderungen kein Kündigungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen; die nach Eröffnung entstandenen Forderungen sind Masseforderungen. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.