Urteil
4 O 235/07
Landgericht Rostock, Entscheidung vom
2mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16.08.2007 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Stromlieferungsverpflichtung der Verfügungsbeklagten nur bis zum 31.12.2007 besteht. 2. Die Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Verfügungskläger verlangt Erfüllung eines Stromlieferungsvertrages, den die Verfügungsbeklagte für beendet hält. 2 Die Verfügungsbeklagte ist ein Stromversorgungsunternehmen und schloss mit der G.-GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) am 20.12.2001/08.01.2002 einen Stromliefervertrag. Die AGB der Verfügungsbeklagten wurden vereinbart, die Insolvenzschuldnerin war weder Tarif- noch Haushaltskunde. Mit Nachtrag vom 15./17.05.2006 vereinbarten die Insolvenzschuldnerin und die Verfügungsbeklagte für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 folgende Strompreise: 3 Leistungspreis 75,00 Euro/kW/a Arbeitspreis: HT 6,83 Cent/kWh NT 6,83 Cent/kWh Messpreis 127,00 Euro/Monat netto 4 zuzüglich Umlagen nach EEG-Gesetz sowie KWK-Gesetz. Der Vertrag sollte sich um jeweils ein Jahr verlängern, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt wird. 5 Für den Zeitraum Juli 2006 bis Januar 2007 hatte die Insolvenzschuldnerin Zahlungsrückstände von 113.343,18 €. Hierüber schlossen die Insolvenzschuldnerin und die Verfügungsbeklagte am 31.01.2007 eine Ratenzahlungsvereinbarung. Wegen eines Messfehlers bestanden zum 31.01.2007 ferner Zahlungsrückstände der Insolvenzschuldnerin von 182.388,24 €. Hierüber schlossen die Insolvenzschuldnerin und die Verfügungsbeklagte am 01.02.2007 ebenfalls eine Ratenzahlungsvereinbarung. 6 Am 25.05.2007 wurde der Verfügungskläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt. Am 31.05.2007 schlossen die Insolvenzschuldnerin, der Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagte eine Vereinbarung über die Fortsetzung der Lieferung von Elektroenergie und Wasser durch die Verfügungsbeklagte während des Insolvenzeröffnungsverfahrens (Anlage K 6: "Besprechungsprotokoll"). Die Verfügungsbeklagte sollte weiterhin Elektroenergie und Wasser auf Basis der bestehenden Lieferverträge bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens liefern. Hierfür wurden wöchentliche Abschlagszahlungen und eine persönliche Haftung des Verfügungsklägers vereinbart. Die Insolvenzschuldnerin zahlte die vereinbarten Abschläge für die Monate Juni und Juli 2007. 7 Am 31.07.2007 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Verfügungskläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Noch am 31.07.2007 erklärte die Verfügungsbeklagte den Stromliefervertrag für beendet und kündigte die Einstellung der Stromversorgung an. Zu einer weiteren Stromlieferung war die Verfügungsbeklagte nur auf Grundlage ihrer Grundversorgungspreise mit entsprechenden Vorauszahlungen bereit. Der Verfügungskläger erklärte am 01.08.2007 den Eintritt in den bestehenden Stromliefervertrag mit der Insolvenzschuldnerin. 8 Der Verfügungskläger führt den Betrieb der Insolvenzschuldnerin fort, wobei die Liquiditätslage extrem angespannt ist; auf Anlagen K 14 bis K 16 wird verwiesen. Unter Zugrundelegung der mit Nachtrag vom 17.05.2006 vereinbarten Strompreise ergibt sich eine Stromentgeltforderung der Verfügungsbeklagten für den Monat August 2007 von ca. 29.000,- €, bei Zugrundelegung der von der Verfügungsbeklagten geforderten Grundversorgungspreise ergibt sich eine Stromentgeltforderung von ca. 39.000,- €. 9 Mit einstweiliger Verfügung vom 16.08.2007 hat die Kammer die Verfügungsbeklagte verpflichtet, den Verfügungskläger an der Abnahmestelle im … in G. (Kunden-Nr.: …. ) mit elektrischer Energie zu folgenden Strompreisen gemäß dem zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Verfügungsbeklagten abgeschlossenen Nachtrag zum Stromliefervertrag vom 15.05./17.05.2006 zu versorgen: 10 Leistungspreis 75,00 Euro/kW/a Arbeitspreis 6,83 Cent/kWh Messpreis 127,00 Euro/Monat 11 zuzüglich der Umlagen nach dem EEG-Gesetz sowie dem KWK-Gesetz sowie Umsatz- und Stromsteuer. 12 Wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2007 hat die Verfügungsbeklagte den Stromliefervertrag hilfsweise ordentlich zum 31.12.2007 gekündigt. 13 Der Verfügungskläger beantragt, 14 die einstweilige Verfügung vom 16.08.2007 aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, dass die Belieferung bis zum 31.12.2007 zu erfolgen hat. 15 Die Verfügungsbeklagte beantragt, 16 die einstweilige Verfügung vom 16.08.2007 aufzuheben und den Antrag abzuweisen. 17 Hinsichtlich der Einschränkung der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2007 haben die Parteien übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits erklärt. 18 Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, im Besprechungsprotokoll vom 31.05.2007 sei eine auflösende Bedingung des Stromliefervertrages für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart worden, so dass der ursprüngliche Stromliefervertrag zu den für die Insolvenzschuldnerin sehr günstigen Bedingungen nur bis zum 31.07.2007 wirksam gewesen sei. Ab Insolvenzeröffnung habe die Stromversorgung deshalb für drei Monate nach der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) zu den entsprechenden Grundversorgungspreisen zu erfolgen. Ferner stehe der Verfügungsbeklagten für den hier vorliegenden Fall der Rechtsnachfolge gemäß § 21 der vereinbarten AGB ein Anpassungsrecht zu, da der Verfügungskläger als Insolvenzverwalter wesentlich weniger Strom als die Insolvenzschuldnerin abnehme, sodass die gesamte Kalkulation der im Nachtrag vereinbarten Strompreise gestört sei. Entscheidungsgründe 19 Die einstweilige Verfügung vom 16.08.2007 ist gemäß §§ 925, 936 ZPO mit einer zeitlichen Einschränkung bis zum 31.12.2007 aufrechtzuerhalten. Dem Verfügungskläger steht ein Anspruch auf Lieferung elektrischer Energie gegen die Verfügungsbeklagte zu den im Nachtrag vom 17.05.2006 vereinbarten Strompreisen zu, die Sache ist ferner auch eilbedürftig (§§ 935, 940 ZPO). 20 Der Stromliefervertrag zwischen den Parteien gilt zu unveränderten Bedingungen bis zum 31.12.2007. 21 Im Besprechungsprotokoll vom 31.05.2007 wurde nicht vereinbart, dass der Stromliefervertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Verfügungsbeklagten auflösend bedingt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein sollte. Die Vereinbarung verhält sich ihrem Wortlaut nach nur zum Zeitraum zwischen der Besprechung vom 31.05.2007 und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sinn und Zweck der Regelung war es, die Belieferung der Insolvenzschuldnerin während des Insolvenzeröffnungsverfahrens zu den ursprünglichen günstigen Stromlieferpreisen sicherzustellen. Damit korrespondierte das Interesse der Verfügungsbeklagten, für die weiteren Stromlieferungen während des Insolvenzeröffnungsverfahrens auch eine gesicherte Bezahlung zu erhalten. Aus diesem Grund wurden entsprechend auskömmliche wöchentliche Abschlagszahlungen und die persönliche Haftung des Verfügungsklägers vereinbart. Eine automatische Beendigung des Stromliefervertrages mit Insolvenzeröffnung widersprach - auch für die Verfügungsbeklagte erkennbar - dem Interesse des Verfügungsklägers, im Falle der Betriebsfortführung weiterhin dieselben günstigen Strompreise wie die Insolvenzschuldnerin ausnutzen zu können. Nach dem Vortrag der Parteien wurde über die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung des Stromliefervertrages während des Gespräches am 31.05.2007 nicht gesprochen. Wegen der nachteiligen Folgen für die vom Kläger verwaltete Insolvenzmasse hätte es einer ausdrücklichen und eindeutigen Vereinbarung bedurft, wenn der Stromliefervertrag auflösend bedingt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein sollte. 22 Der Verfügungskläger hat am 01.08.2007 den Eintritt in den bestehenden Stromliefervertrag erklärt. Die Voraussetzungen gemäß § 103 InsO lagen hier unstreitig vor, da der gegenseitige Stromliefervertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Insolvenzschuldnerin und der Verfügungsbeklagten nicht oder nicht vollständig erfüllt war. 23 Wegen der erheblichen Zahlungsrückstände der Insolvenzschuldnerin, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum 31.07.2007 entstanden sind, kann die Verfügungsbeklagte gemäß § 105 InsO weder ein Kündigungs- noch ein Zurückbehaltungsrecht herleiten. Stromlieferverträge sind nach einhelliger Ansicht teilbar und fallen deshalb unter § 105 InsO. Die Verfügungsbeklagte ist wegen der Entgelte für Stromlieferungen vor dem 31.07.2007 gemäß § 105 S. 1 InsO Insolvenzgläubigerin. Während die Entgelte für die Stromlieferungen nach dem 31.07.2007 Masseforderungen sind, kann die Verfügungsbeklagte gemäß § 105 S. 2 InsO wegen der vor Insolvenzeröffnung entstandenen Altforderungen nach herrschender Meinung weder kündigen noch ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB ausüben (vgl. Braun- Kroth , InsO, 3. Aufl., § 105 Rn. 8; Uhlenbruck- Berscheid , InsO, 12. Aufl., § 105 Rn. 24; Kübler/Prüting- Tintelnot , InsO, § 105 Rn. 16; Frankfurter Kommentar InsO- Wegener , 4. Aufl., § 105 Rn. 19). 24 Hinsichtlich der nach Insolvenzeröffnung entstandenen Stromentgelte liegen die Voraussetzungen für eine Kündigung bzw. Einstellung der Versorgung gemäß § 19 der AGB der Verfügungsbeklagten unstreitig nicht vor. 25 Die Verfügungsbeklagte kann keine Vertragsanpassung gemäß § 21 ihrer AGB verlangen. Abgesehen davon, dass die Verfügungsbeklagte keine Anpassung der Strompreise verlangt hat, sondern wegen Vertragsbeendigung ihre Grundversorgungspreise verlangt, liegt die in § 21 der AGB geregelte rechtsgeschäftliche Rechtsnachfolge nicht vor. Der Verfügungskläger als Insolvenzverwalter ist nicht Rechtsnachfolger der Insolvenzschuldnerin. 26 Der fortbestehende Stromliefervertrag sieht eine Mindestabnahme der Insolvenzschuldnerin bzw. jetzt des Verfügungsklägers und ein Anpassungsrecht bei sinkendem Verbrauch nicht vor. 27 Der gemäß §§ 935, 940 notwendige Verfügungsgrund für die vorliegende Leistungsverfügung liegt ebenfalls vor. Der Verfügungskläger bedarf der sofortigen Erfüllung des Stromliefervertrages, und zwar zu den im Nachtrag vom 17.05.2006 vereinbarten günstigen Konditionen. Die Liquiditätslage der vom Verfügungskläger verwalteten Insolvenzmasse ist angespannt. Schon durch die entstehende Liquiditätslücke von 10.000,- € pro Monat wird die beabsichtigte Sanierung des Betriebes offensichtlich erschwert. Die von der Verfügungsbeklagten geschuldete Lieferung zum vereinbarten Preis ist kurzfristig zu erbringen und die Erlangung eines Titels im ordentlichen Verfahren würde dazu führen, dass bis zu einem entsprechenden Urteil dem Verfügungskläger monatlich mindestens 10.000,- € zur Sanierung weniger zur Verfügung ständen. Über den hier relevanten Zeitraum von August bis Dezember 2007 beträgt die Preisdifferenz schon 50.000,- €. Dem Verfügungskläger droht irreparabler Schaden, wenn an dieser Liquiditätslücke die Sanierung des Betriebes zu scheitern droht. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO. 29 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6 ZPO. 30 Das vom Verfügungskläger gemäß § 888 ZPO beantragte Zwangsgeld ist nicht festzusetzen, solange die Verfügungsbeklagte der einstweiligen Verfügung vom 16.08.2007 nachkommt. Eine Androhung der Zwangsmittel findet hingegen nicht statt.