Urteil
1 S 16/07
Landgericht Rostock, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.01.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rostock – 52 C 219/07 – geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe 1 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat keinen materiellrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion) auf Rückzahlung von 30,94 EUR, zuviel gezahlt auf die Rechnung der Beklagten vom 25.07.2006 bei Zugrundelegung eines Tarifbetrages von 0,137588 EUR/kWh, von weiteren 30,00 EUR wegen einer zu hohen gezahlten Abschlagsforderung in Höhe von 115,00 EUR anstelle von 85,00 EUR auf die Rechnung von 25.07.2006 sowie eines weiteren Differenzbetrages zwischen den von der Beklagten geforderten 167,02 EUR und den von dem Kläger errechneten 41,18 EUR (Differenz: 125,84 EUR ) bei Zugrundelegung eines Tarifbetrages von 0,1486 EUR/kWh anstelle von 0,153100 EUR/kWh, insgesamt von 186,78 EUR . 2 Die vorgenannten Zahlungen des Klägers in Höhe von insgesamt 186,78 EUR an die Beklagte erfolgten nicht ohne rechtlichen Grund. 3 Die der Rechnung vom 25.07.2006 zugrundeliegenden Tarife von 0,153100 EUR/kWh sowie von 0,167200 EUR/kWh sind wirksamer Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien geworden. 4 Eine Billigkeitskontrolle des Gerichts im Hinblick auf die beiden Stromtarife findet im Streitfall nicht statt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 28.03.2007 (Az.: VIII ZR 144/06; BGHZ 171, 374 - 383) findet eine Billigkeitskontrolle des Strompreises jedenfalls bei anfänglich vereinbarten Strompreis gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB keine Anwendung, wenn der Vertrag keine betragsmäßige Festlegung des geltenden Tarifs enthält, sondern wenn sich die Preise für die Stromlieferungen aus den jeweiligen allgemeinen Tarifen für die Versorgung mit Elektrizität in Niederspannung ergeben und der Stromkunde die Möglichkeit hat, Strom von einem anderen Anbieter seiner Wahl zu beziehen. 5 Die frühere Rechtsprechung zu einer Billigkeitskorrektur von Stromtarifen nach § 315 BGB (vgl. BGH, NJW-RR 192, 183) muss nunmehr im Lichte dieser neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gesehen werden. 6 Die vorgenannten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 28.03.2007 gelten regelmäßig auch für den Fall einer Änderung des allgemeinen Tarifs nach § 4 Abs. 2 AVBEltV, da in entsprechenden Fällen in der Regel eine gleichgelagerte Interessenlage zwischen Stromanbieter und Kunde wie zwischen Stromanbieter und Neukunden besteht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Anwendungsbereich der AVBEltV es an der nach § 315 BGB geforderten Unterwerfung eines Vertragspartners an den anderen fehlt. Der jeweilige Stromtarif wird nicht etwa durch eine einseitige Willenserklärung nach § 315 Abs. 2 BGB Teil des Vertrags, sondern wird vielmehr durch Bescheid der zuständigen Energieaufsichtsbehörde nach § 36 EnWG festgesetzt. Diese Fachbehörde ist in erster Linie zu einer Kontrolle der Strompreise befugt. 7 Außerdem hat der Stromkunde bei entsprechenden Preiserhöhungen nach § 32 Abs. 2 AVBEltV ein Sonderkündigungsrecht und kann zu einem anderen Stromanbieter wechseln. Entgegen der Ansicht des Klägers ist für die Prüfung des Gerichts dabei nicht entscheidend, wie unabhängig und wettbewerbsfähig diese alternativen Stromanbieter sind und ob deren Preisgestaltung für den Kunden günstiger ist. Entscheidend ist nach dem Kriterium des Bundesgerichtshofes in der vorgenannten Entscheidung vielmehr, dass tatsächlich die Möglichkeit besteht, zu einem anderen Anbieter zu wechseln. 8 Ein diesbezüglicher Wechsel zu einem anderen Stromanbieter ist auch im Streitfall für den Kläger grundsätzlich unbestritten möglich. Vor diesem Hintergrund reicht der Sachvortrag des Klägers nicht aus, dass trotz der formalen Möglichkeit eines Anbieterwechsels faktisch eine "Monopolstellung" der Klägerin weiterbesteht. 9 Der Kläger steht nach der hier zu beurteilenden Interessenlage als Kunde im Ergebnis nicht anders dar als ein Neukunde, der erstmalig einen Stromversorgungsvertrag abschließt. 10 Soweit der Kläger vorträgt, Inhalt und Bedeutung der beiden Positionen Leistungspreis in Höhe von 36,75 EUR/Jahr und Verrechnungspreis in Höhe von 25,92 EUR/Jahr seien nicht nachvollziehbar, ist dieser Einwand im Streitfall unbeachtlich. Alle drei streitgegenständlichen Positionen (30,00 EUR: Differenz des ersten Abschlages; 30,94 EUR: Mehrbetrag bei einem Tarif von 0,137586 EUR/kWh und 125,84 EUR: Differenz bei Zugrundelegung eines Tarifs von 0,1486 EUR/kWh) lassen den Leistungspreis völlig unberührt. Die vom Kläger in seiner Berechnung vorgenommene Kürzung des Verrechnungspreises um 0,62 EUR in der Rechnung vom 25.07.2006 zeigt, dass der Kläger insoweit die Tarifgestaltung der Beklagten selbst jedenfalls teilweise nachvollzogen hat. Außerdem besteht wegen eines derart geringen Betrages keinen Anlass für eine Billigkeitskorrektur. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.