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Beschluss

9 O 1/09

LG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufungsinstanz hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Unterlassungsantrag zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos war (§114 ZPO). • Eine identifizierende Berichterstattung über ein Strafverfahren unter Nennung des vollständigen Namens eines Angeklagten berührt dessen Persönlichkeitsrecht, kann aber durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Pressefreiheit nach Art. 5 GG gerechtfertigt sein. • Bei der Abwägung sind die Intensität des Eingriffs in die Persönlichkeit, die Schwere der Tat, der Kontext (z. B. politische Relevanz, Teilnahme an extremistischen Veranstaltungen) sowie die Unschuldsvermutung zu berücksichtigen; hier überwiegen die Presse- und Informationsinteressen.
Entscheidungsgründe
Berichterstattung über Straftat: Namensnennung bei erheblichem öffentlichem Informationsinteresse zulässig • Die Berufungsinstanz hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Unterlassungsantrag zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos war (§114 ZPO). • Eine identifizierende Berichterstattung über ein Strafverfahren unter Nennung des vollständigen Namens eines Angeklagten berührt dessen Persönlichkeitsrecht, kann aber durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Pressefreiheit nach Art. 5 GG gerechtfertigt sein. • Bei der Abwägung sind die Intensität des Eingriffs in die Persönlichkeit, die Schwere der Tat, der Kontext (z. B. politische Relevanz, Teilnahme an extremistischen Veranstaltungen) sowie die Unschuldsvermutung zu berücksichtigen; hier überwiegen die Presse- und Informationsinteressen. Der Antragsteller ist in einem Strafverfahren am Amtsgericht Z. wegen Beteiligung an einer Körperverletzung angeklagt; das Verfahren gegen ihn wurde abgetrennt, ein Mitangeklagter wurde verurteilt. Die Antragsgegnerin betrieb eine Internetseite, auf der über die Verhandlung berichtet und der vollständige Name des Antragstellers genannt wurde; der Artikel ist auch über Suchmaschinen auffindbar. Der Antragsteller verlangte Unterlassung und drohende Ordnungsmittel und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; die Antragsgegnerin verweigerte dies. Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten einstweiligen Unterlassungsantrag. Das Landgericht prüfte, ob sein Persönlichkeitsrecht überwiegt oder die Pressefreiheit und das öffentliche Informationsinteresse den Vorrang haben. • Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§114 ZPO). • Die Namensnennung berührt das in Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, dieser Eingriff ist jedoch im konkreten Abwägungsfall durch die Pressefreiheit Art.5 Abs.1 GG und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. • Bei der Abwägung sind zu berücksichtigen: Intensität des Eingriffs (schriftliche Berichterstattung ohne Bild vs. Bild/TV), Reichweite (Internetauffindbarkeit), Schwere der Tat, besondere Umstände (Teilnahme an neonazistischem Treffen, Opfer sind Journalistinnen/Journalisten), sowie die Unschuldsvermutung. • Die Berichterstattung diente nicht bloßer Neugierbefriedigung, sondern der öffentlichen Meinungsbildung zu einem zeitgeschichtlichen, politisch relevanten Geschehen; die beteiligten Personen sind als relative Personen der Zeitgeschichte anzusehen. • Auch wenn die Tat der Körperverletzung der unteren/mittleren Kriminalität zuzuordnen ist, rechtfertigen der Kontext und die Verletzung von Pressefreiheit durch die Angriffe auf Journalisten eine identifizierende Berichterstattung. • Eine übermäßige Gefährdung des Antragstellers oder eine unzumutbare Verletzung seines Persönlichkeitsrechts ist nicht ersichtlich; daher überwiegen die Informations- und Presseinteressen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für den geplanten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht stellt fest, dass die identifizierende Berichterstattung der Antragsgegnerin über das Strafverfahren unter Nennung des vollständigen Namens des Antragstellers verfassungsgemäß ist, weil das öffentliche Informationsinteresse und die Pressefreiheit in der Gesamtabwägung überwiegen. Relevante Umstände sind die politische Einordnung des Vorfalls (Teilnahme an einem Neonazitreffen), die Tatsache, dass Opfer Journalisten sind, sowie die Internetverbreitung des Artikels, die die Informationsfunktion der Presse stärkt. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.