Urteil
4 O 59/09
LG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG kommt nur gegen die tatsächlich anstellungstragende Körperschaft in Betracht.
• Bei gesetzlicher Aufgabendelegation an ein Amt haftet für Amtspflichtverletzungen das Amt, nicht die amtsangehörige Gemeinde.
• Die Passivlegitimation ist entscheidend; die Frage der konkreten Pflichterfüllung durch Anlieger oder die Ursachen des Unfalls kann offen bleiben, wenn die beklagte Gemeinde nicht anstellungstragend ist.
Entscheidungsgründe
Haftung für unterlassene Kontrolle des Winterdienstes trifft das Amt, nicht die amtsangehörige Gemeinde • Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG kommt nur gegen die tatsächlich anstellungstragende Körperschaft in Betracht. • Bei gesetzlicher Aufgabendelegation an ein Amt haftet für Amtspflichtverletzungen das Amt, nicht die amtsangehörige Gemeinde. • Die Passivlegitimation ist entscheidend; die Frage der konkreten Pflichterfüllung durch Anlieger oder die Ursachen des Unfalls kann offen bleiben, wenn die beklagte Gemeinde nicht anstellungstragend ist. Die Klägerin fordert aus übergegangenem Recht Schadensersatz für die Behandlungskosten eines Versicherten, der am 08.02.2006 auf einem vereisten Gehweg gestürzt und am Sprunggelenk verletzt worden sein soll. Die örtliche Straßenreinigungssatzung überträgt die Räum- und Streupflicht auf die Anlieger. Streitgegenstand ist, ob die Anlieger vor dem Grundstück ...straße 6-7 in L. ihre Pflicht erfüllt hatten und ob die beklagte amtsangehörige Gemeinde bzw. das Amt G. die Einhaltung ausreichend überwachte. Die Klägerin macht geltend, es habe eine geschlossene Schneedecke und vereiste Stellen gegeben und die Gemeinde habe nicht kontrolliert. Die Beklagte bestreitet dies und trägt vor, das Amt G. habe die laufende Verwaltung und Kontrolle wahrgenommen; die Beklagte selbst beschäftige kein Personal für den Winterdienst. Die Klägerin verlangt Ersatz von Behandlungskosten und vorprozessualen Anwaltskosten sowie Feststellung künftiger Ersatzpflichten. • Die Klage ist unbegründet; ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG besteht gegen die beklagte Gemeinde nicht. • Das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 S.2 BGB greift nicht generell ein, wenn die Gemeinde die Räum- und Streupflicht per Satzung den Anliegern überträgt; maßgeblich bleibt jedoch die zivilrechtliche Passivlegitimation. • Aufgrund der gesetzlichen Aufgabendelegation nach § 127 Abs.1 Satz 2 KV M-V obliegt die laufende Verwaltung und damit die Wahrnehmung der Straßenverkehrssicherungspflicht (einschließlich Kontrolle des Winterdienstes) dem Amt G.; daher haftet für Amtspflichtverletzungen das Amt als Anstellungskörperschaft nach Art. 34 S.1 GG. • Die beklagte amtsangehörige Gemeinde beschäftigt kein Personal für den Winterdienst; die relevanten Mitarbeiter (z. B. Ortsamtsleiter) sind beim Amt G. angestellt, sodass die Klägerin die anspruchsbegründende Tatsache der Anstellung bei der Gemeinde nicht dargetan hat. • Mangels Passivlegitimation der beklagten Gemeinde können weitere Feststellungen zur tatsächlichen Räumung, zur Intensität der Kontrolle durch das Amt oder zur Kausalität des Unfalls offen bleiben. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Ein Amtshaftungsanspruch gegen die beklagte amtsangehörige Gemeinde besteht nicht, weil die laufende Verwaltung und die Aufgabenerfüllung für den Winterdienst dem Amt G. übertragen sind und somit das Amt als haftende Anstellungskörperschaft gemäß Art. 34 S.1 GG in Betracht kommt. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass das einschlägige Personal bei der beklagten Gemeinde angestellt wäre; damit fehlt die erforderliche Passivlegitimation der Gemeinde. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und die Kostenverteilung folgen aus den einschlägigen prozessualen Vorschriften.