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Urteil

1 S 141/08

LG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anmeldung eines Wildschadens nach § 34 BJagdG ist rechtzeitig, wenn der Landwirt die Schäden bei gehöriger Sorgfalt nicht früher hätte feststellen können. • Eine nach der Erstanmeldung eingetretene, erwartungsgemäße Ausweitung desselben Schadens auf derselben Fläche bedarf nicht zwingend einer erneuten Anzeige; die Ausschlussfrist dient der Beweissicherung und nicht der Verwirkung ordnungsgemäß angemeldeter Schäden. • Zur Fristwahrung trägt der Meldepflichtige die Darlegungs- und Beweislast; die Höhe des Schadens war hier nicht streitig und bleibt maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Wildschaden: Erstanmeldung schützt vor Ausschluss bei erwarteter Ausweitung • Die Anmeldung eines Wildschadens nach § 34 BJagdG ist rechtzeitig, wenn der Landwirt die Schäden bei gehöriger Sorgfalt nicht früher hätte feststellen können. • Eine nach der Erstanmeldung eingetretene, erwartungsgemäße Ausweitung desselben Schadens auf derselben Fläche bedarf nicht zwingend einer erneuten Anzeige; die Ausschlussfrist dient der Beweissicherung und nicht der Verwirkung ordnungsgemäß angemeldeter Schäden. • Zur Fristwahrung trägt der Meldepflichtige die Darlegungs- und Beweislast; die Höhe des Schadens war hier nicht streitig und bleibt maßgeblich. Kläger ist Jagdpächter, Beklagter Landwirt. Der Kläger hatte im Jagdpachtvertrag die Verpflichtung zum Wildschadenersatz übernommen. Der Beklagte meldete am 27.08.2007 Wildschäden an Maisflächen, die er am 20.08.2007 festgestellt hatte; zur Feststellung des Schadens wurde ein Ortstermin und eine Schätzung vereinbart, die einen Schaden von 1.684,00 Euro ergab. Die Behörde erließ am 17.10.2007 einen Vorbescheid über Ersatzpflicht, zugestellt am 22.10.2007. Der Kläger klagte auf Feststellung, dass er nicht eintrittspflichtig sei; das Amtsgericht gab der Klage statt und begründete dies mit unzureichender Meldung und mangelnder Abgrenzbarkeit der Schadenszeitpunkte. Der Beklagte legte Berufung ein und erhob Beweis durch Sachverständigen. Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage ab. • Zulässigkeit: Die Klagefrist nach § 7 Abs. 1 Wild- und JagdSVO M-V war durch rechtzeitige Einreichung und Rückwirkung der Zustellung gewahrt (§ 167 ZPO). • Beweislast: Für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist der Verpflichtete (Landwirt) darlegungs- und beweisbelastet, dass er Schäden bei gehöriger Sorgfalt früher hätte erkennen müssen. • Kontrollpflicht: Maßgeblich ist die Schadenträchtigkeit der Fläche; beim Mais treten erhebliche Wildschäden in der Regel erst ab Mitte/Ende August auf, weshalb eine Kontrolle in der ersten Woche der zweiten Monatshälfte ausreichend ist. • Auslegung § 34 BJagdG: Die Ausschlussfrist bezweckt Beweissicherung und Maßnahmenbewirkung; eine bloße, erwartungsgemäße Ausweitung desselben Schadens zwischen Anmeldung und Ortstermin erfordert keine Nachmeldung, weil der Verpflichtete durch die Erstanmeldung hinreichend informiert wird. • Anwendung auf den Fall: Der Beklagte erfüllte seine Anzeigeobliegenheiten mit der Meldung vom 27.08.2007; die zwischen 20.08.2007 und Ortstermin entstandenen Ausweitungen waren erwartungsgemäß und nicht ausschlussfähig. • Rechtsfolge: Der Kläger haftet dem Grunde und der Höhe nach nach §§ 29, 31 BJagdG; ein Mitverschulden des Beklagten liegt nicht vor, da behauptete Zugangsbeschränkungen nicht bewiesen wurden. • Revision: Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung des § 34 BJagdG zugelassen. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg; das Urteil des Amtsgerichts wurde abgeändert und die Klage des Klägers abgewiesen. Der Vorbescheid über einen Wildschaden in Höhe von 1.684,00 Euro bleibt als Vollstreckungstitel bestehen. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen; die Revision wurde zugelassen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Anmeldung fristgerecht war und eine erwartungsgemäße Ausweitung desselben Schadens nach der Erstanmeldung nicht zum Ausschluss des Anspruchs führt, sodass der Ersatzanspruch des Beklagten dem Grunde und der Höhe nach besteht.