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Urteil

9 O 333/08

LG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Inhaberin einer Grundschuld verletzt keine Pflichten gegenüber dem Zessionar eines Rückgewähranspruchs, wenn sie ihre erstrangigen Grundschulden in voller Höhe an einen Dritten überträgt, auch soweit diese nicht (mehr) valutieren. • Aus der bloßen Anzeige einer Abtretung entsteht gegenüber dem Inhaber der Grundschuld keine vertragliche Pflicht; Schweigen begründet grundsätzlich keine Obliegenheit. • Neuvalutierung oder Übertragung einer Grundschuld führt dazu, dass dingliche Rückgewähransprüche mit der Neuvalutierung erlöschen; das schützt nicht vor Verlust der rückgewährungsrechtlichen Position des Zessionars. • Geschäftsgebrauch oder schuldrechtliche Sicherungszweckabreden zwischen dem Zessionar und dem Grundstückseigentümer begründen keine dingliche Pflicht des Grundschuldeninhabers, den Sicherungsrahmen nicht auszuschöpfen.
Entscheidungsgründe
Keine Schadensersatzpflicht des Grundschuldeninhabers bei Übertragung bzw. Neuvalutierung • Die Inhaberin einer Grundschuld verletzt keine Pflichten gegenüber dem Zessionar eines Rückgewähranspruchs, wenn sie ihre erstrangigen Grundschulden in voller Höhe an einen Dritten überträgt, auch soweit diese nicht (mehr) valutieren. • Aus der bloßen Anzeige einer Abtretung entsteht gegenüber dem Inhaber der Grundschuld keine vertragliche Pflicht; Schweigen begründet grundsätzlich keine Obliegenheit. • Neuvalutierung oder Übertragung einer Grundschuld führt dazu, dass dingliche Rückgewähransprüche mit der Neuvalutierung erlöschen; das schützt nicht vor Verlust der rückgewährungsrechtlichen Position des Zessionars. • Geschäftsgebrauch oder schuldrechtliche Sicherungszweckabreden zwischen dem Zessionar und dem Grundstückseigentümer begründen keine dingliche Pflicht des Grundschuldeninhabers, den Sicherungsrahmen nicht auszuschöpfen. Die Beklagte hielt drei erstrangige Grundschulden auf Grundstücken des Eigentümers; die Klägerin war mit einer nachrangigen Gesamtgrundschuld sowie abgetretenen Rückgewähransprüchen belastet. Die Klägerin teilte die Abtretung der Beklagten mit. Die Beklagte veräußerte ihre erstrangigen Grundschulden vollständig an eine Erwerberin, wobei bereits bestehende Kredite des Eigentümers in Höhe von 146.765,12 € abgelöst und freie Teile durch neue Darlehen neu valutiert wurden. Später erteilte die Erwerberin Löschungsbewilligungen im Zuge des Grundstücksverkaufs gegen Zahlung von etwa 450.000 €. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe durch die vollständige Übertragung und dadurch bewirkte Vereitelung der Rückgewähransprüche einen Schaden von 300.000 € verursacht. Sie verlangt Schadensersatz; die Beklagte beantragt Abweisung der Klage. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht. • Kein vertragliches Schuldverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter begründet eine Ersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB; die Parteien schlossen jeweils eigenständige Verträge mit dem Grundstückseigentümer, nicht untereinander. • Die bloße Mitteilung der Abtretung begründet kein für eine Verpflichtung relevantes Rechtsgeschäft der Beklagten; Schweigen löst keine Pflichten aus. • Auch aus abgetretenem Recht ergeben sich keine Nebenpflichten der Beklagten nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, die sie verpflichten würden, die Zustimmung der Klägerin zur Übertragung einzuholen. • Der Inhaber einer Grundschuld kann den durch den Rang bestimmten Sicherungsrahmen voll ausschöpfen; Neuvalutierung und Übertragung sind zulässig und führen zum Erlöschen der Rückgewähransprüche gegen den ursprünglichen Inhaber. • § 1179a BGB und der dingliche Charakter des Grundpfandrechts schließen nicht aus, dass eine (teilweise) nicht valutierte Fremdgrundschuld anderen Forderungen unterlegt wird; ein Verbot der Neuvalutierung folgt hieraus nicht. • Schließlich beruhen keine Auskunfts- oder Durchsetzungspflichten gegenüber der Klägerin auf der Sicherungszweckabrede mit dem Grundstückseigentümer; die Klägerin muss ihre Ansprüche gegen ihren unmittelbaren Vertragspartner, den Eigentümer, geltend machen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Es besteht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weil zwischen den Parteien kein vertragliches Schuldverhältnis begründet wurde und der dingliche Charakter der Grundschuld sowie die zulässige Neuvalutierung/Übertragung dazu führen, dass die Rückgewähransprüche mit der Neuvalutierung erlöschen. Soweit die Klägerin Auskunft oder Information über Rückzahlungen verlangt, kann sie diese nur vom Grundstückseigentümer als ihrem Vertragspartner verlangen. Insgesamt ist die Beklagte berechtigt gewesen, den Sicherungsrahmen ihres Grundpfandrechts auszuschöpfen, sodass kein ersatzfähiger Verlust der Klägerin vorliegt.