Urteil
10 O 185/09
LG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Voraussetzung eines mittelbaren Besitzes ist ein Besitzmittlungsverhältnis, bei dem der unmittelbare Besitzer seinen Besitz dem Mittelbaren zuordnet und dessen Herausgabepflicht anerkennt.
• Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich als reine Verwaltungsgesellschaft darstellen, ohne selbst Besitzer der von ihren Mitgliedern genutzten Sachen zu sein.
• Eine Vergleichsvereinbarung, die als bloßes Stilhalteabkommen getroffen wurde, kann mit Zeitablauf ihre rechtliche Wirkung verlieren und keinen Herausgabeanspruch begründen.
Entscheidungsgründe
Kein mittelbarer Besitz der GbR; Herausgabeanspruch mangels Besitzverhältnisses • Voraussetzung eines mittelbaren Besitzes ist ein Besitzmittlungsverhältnis, bei dem der unmittelbare Besitzer seinen Besitz dem Mittelbaren zuordnet und dessen Herausgabepflicht anerkennt. • Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich als reine Verwaltungsgesellschaft darstellen, ohne selbst Besitzer der von ihren Mitgliedern genutzten Sachen zu sein. • Eine Vergleichsvereinbarung, die als bloßes Stilhalteabkommen getroffen wurde, kann mit Zeitablauf ihre rechtliche Wirkung verlieren und keinen Herausgabeanspruch begründen. Die Klägerin ist grundbuchmäßige Eigentümerin zweier Flurstücke mit zahlreichen Bungalows, die von jeweiligen Pächtern/Nutzern bewohnt werden. Die Beklagte ist eine GbR, in der sich die Pächter zusammengeschlossen haben. Die Klägerin verlangt Herausgabe der Grundstücksflächen und der darauf stehenden Bungalows von der GbR und beruft sich insoweit auf ihr Eigentum; sie verweist auf ein abgelaufenes gerichtliches Vergleichsabkommen von 2005 und ein amtsgerichtliches Urteil von 2004. Die GbR bestreitet, unmittelbare oder mittelbare Besitzrechte zu haben, und hält die Klage für unzureichend substantiiert. Streitgegenstand ist somit, ob die GbR als mittelbare Besitzerin Herausgabeansprüche der Eigentümerin vereitelt oder ob die Klage aus §§ 958, 812, 546 BGB bzw. aus dem Vergleich herleitbar ist. • Die Klage ist mangels schlüssiger Darlegung eines Herausgabeanspruchs abzuweisen. • Für einen Herausgabeanspruch nach § 958 BGB kommt es nicht allein auf die grundbuchliche Eintragung an; erforderlich ist, dass der Beklagten Besitz zukommt. Unmittelbaren Besitz haben hier die jeweiligen Pächter/Nutzer, was unstreitig ist. • Mittelbarer Besitz setzt ein Besitzmittlungsverhältnis voraus, bei dem die unmittelbaren Besitzer ihren Besitz gerade für den mittelbaren Besitzer ausüben und dessen Herausgabepflicht anerkennen (§§ zum Besitzverhältnis; vgl. § 868 BGB-Rechtsprechungslage). Solche Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht vorgetragen. • Die tatsächlich vorliegenden Umstände sprechen dafür, dass die GbR lediglich verwaltend tätig ist (Erleichterung der Versorgungsanschlüsse und Abrechnungen) und die Pächter nicht den Willen zeigen, für die GbR zu besitzen; das amtsgerichtliche Urteil 2004 stützt diese Sicht. • Entsprechendes gilt für einen Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) und aus Rückgabe nach Beendigung eines Miet-/Pachtverhältnisses (§ 546 BGB): die Klägerin hat die zur Begründung notwendigen Besitz- und Bereicherungsumstände nicht substantiiert dargelegt. • Die Vergleichsvereinbarung von 2005 stellt nach ihrem Wortlaut ein Stilhalteabkommen dar; das Gericht wertet dieses als zeitlich begrenzte Zwischenlösung ohne andauernde rechtliche Wirkung, sodass hieraus kein eigenständiger Herausgabeanspruch folgt. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften; Streitwertfestsetzung nach GKG. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin keinen schlüssigen Herausgabeanspruch nach §§ 958, 812 oder 546 BGB geltend gemacht hat, weil der unmittelbare Besitz den Pächtern/Nutzern zukommt und ein mittelbarer Besitz der GbR nicht dargelegt ist. Die GbR ist nach den vorgetragenen Tatsachen als reine Verwaltungsgesellschaft anzusehen, ohne dass die Pächter erklärt hätten, gerade für sie zu besitzen. Der Vergleich von 2005 stellt lediglich ein zeitlich begrenztes Stilhalteabkommen dar und begründet keine andauernden Herausgabeansprüche; daher fehlt es an der rechtlichen Grundlage für eine Herausgabe.