OffeneUrteileSuche
Urteil

9 O 174/10

LG ROSTOCK, Entscheidung vom

5mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Für eine Reisepreisminderung wegen Lärms muss die erhebliche Beeinträchtigung substantiiert dargelegt oder beweisbar angeboten werden. • Hinweise im Prospekt, dass Motoren- und Anlagenlärm an Bord unvermeidbar sein kann, können Lärmansprüche begrenzen. • Bezeichnungen wie "Premium-Suite" begründen ohne konkrete Zusicherung besonderer Ruhigkeit keinen Mangel. • Ohne nachvollziehbare Darstellung der Intensität des Lärms und ohne Beweisangebot lässt sich ein Reisemangel nicht feststellen.
Entscheidungsgründe
Keine Reisepreisminderung wegen unsubstantiierter Lärmklage in Premium-Suite • Für eine Reisepreisminderung wegen Lärms muss die erhebliche Beeinträchtigung substantiiert dargelegt oder beweisbar angeboten werden. • Hinweise im Prospekt, dass Motoren- und Anlagenlärm an Bord unvermeidbar sein kann, können Lärmansprüche begrenzen. • Bezeichnungen wie "Premium-Suite" begründen ohne konkrete Zusicherung besonderer Ruhigkeit keinen Mangel. • Ohne nachvollziehbare Darstellung der Intensität des Lärms und ohne Beweisangebot lässt sich ein Reisemangel nicht feststellen. Die Kläger buchten eine Pauschalkreuzfahrt (26.12.2009–09.01.2010) mit Aufenthalt in einer als "Premium-Suite SB" ausgewiesenen Kabine auf dem Schiff A. Zum Beginn der Reise meldeten die Kläger am 27.12.2009 an der Rezeption erhebliche Lärmbelästigungen durch eine Lüftungsanlage unter dem Sonnendeck der Kabine. Ein von der Beklagten angebotenes Kabinenangebot wurde abgelehnt; die Kläger tauschten die gebuchte Suite noch am 27.12.2009 eigenständig und bewohnten anschließend eine Außenkabine mit Balkon. Mit Schreiben vom 04.02.2010 machten die Kläger Reisemängel geltend und forderten 50 % Reisepreisminderung sowie Erstattung von Anwaltskosten. Die Beklagte hielt die Geräusche für zumutbare, typische Schiffsemissionen und berief sich auf Hinweise im Reisekatalog, dass Motorengeräusche unvermeidbar sein können. • Zulässigkeit: Die Anzeige an Bord und die Geltendmachung der Minderung erfolgten fristgerecht (§§ 651d Abs.1, 641g BGB). • Mangelbegriff: Reisemangel liegt vor, wenn die Reise den vertraglich geschuldeten Nutzen beeinträchtigt oder zugesicherte Eigenschaften fehlen (§ 651c Abs.1 BGB). • Substantiierung: Die Kläger haben die behauptete erhebliche Lärmbelästigung nicht hinreichend konkretisiert; es fehlen objektiv nachvollziehbare Angaben zur Intensität und ein Beweisangebot (z. B. Messungen, Gutachten, Zeugen). • Prospektinformation: Der Reisekatalog enthielt einen Hinweis, dass Motoren- und damit auch Anlagenlärm an Bord unvermeidbar sein kann, sodass bestimmte Geräuschimmissionen als zumutbar anzusehen sind. • Folgen der unzureichenden Darlegung: Ohne konkrete bzw. beweisbare Darlegung der Überschreitung des zumutbaren Lärms kann kein Reisemangel festgestellt werden; die bloße subjektive Schilderung genügt nicht. • Bezeichnung "Premium": Die Marketingbezeichnung rechtfertigt ohne zusätzliche Zusicherung besonderer Lärmarmut keine andere Beurteilung der Soll-Beschaffenheit. • Rechtsfolge: Mangels Reisemangels besteht weder Anspruch auf Reisepreisminderung (§§ 651a, 651d, 651c BGB) noch auf Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude (§ 651f Abs.2 BGB) oder Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Klage wurde abgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf Reisepreisminderung oder weiteren Schadensersatz, weil die behauptete Lärmbelästigung nicht substantiiert und nicht hinreichend belegt wurde. Hinweise im Prospekt, dass Motoren- und Anlagenlärm an Bord unvermeidbar sein können, unterstützen die Zumutbarkeitsbeurteilung. Bezeichnungen wie "Premium-Suite" begründen ohne konkrete Zusicherung besonderer Ruhigkeit keinen Reisemangel. Die Kläger tragen daher die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.