Urteil
1 S 106/13
LG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei rechtmäßigem Überbau nach § 912 Abs.1 BGB besteht kein Anspruch auf Nutzungsersatz nach § 987 Abs.1 oder § 988 BGB.
• Wurde für einen rechtmäßigen Überbau unentgeltliche Nutzung vereinbart und dauerhaft praktiziert, ist eine Überbaurente nach §§ 912 Abs.2, 913 BGB durch Auslegung zu verneinen.
• Bei nicht entscheidungsreifen Streitpunkten kann das Gericht durch Teilurteil gemäß § 301 Abs.1 ZPO vorgehen.
Entscheidungsgründe
Kein Nutzungsersatz bei rechtmäßigem Überbau und vereinbarter Unentgeltlichkeit • Bei rechtmäßigem Überbau nach § 912 Abs.1 BGB besteht kein Anspruch auf Nutzungsersatz nach § 987 Abs.1 oder § 988 BGB. • Wurde für einen rechtmäßigen Überbau unentgeltliche Nutzung vereinbart und dauerhaft praktiziert, ist eine Überbaurente nach §§ 912 Abs.2, 913 BGB durch Auslegung zu verneinen. • Bei nicht entscheidungsreifen Streitpunkten kann das Gericht durch Teilurteil gemäß § 301 Abs.1 ZPO vorgehen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Straßengrundstücks; die Beklagte ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks und besitzt eine 26 qm große Veranda sowie eine 4 qm große Tüsche, die teilweise auf dem Straßengrundstück stehen. Die Klägerin verlangt Nutzungsersatz für die Veranda und die Tüsche für den Zeitraum Dezember 2010 bis Juni 2013. Das Amtsgericht hatte ergänzend ausgelegt, die Grundstücksleihe für die Veranda sei unkündbar, solange ein Abriss denkmalgeschützt nicht möglich ist; die Klägerin bestreitet inzwischen, dass Veranda und Haupthaus einheitlich errichtet wurden. Die Parteien streiten über die Anspruchsgrundlagen Nutzungsersatz (§§ 987, 988 BGB) und alternativ Überbaurente (§§ 912 Abs.2, 913 BGB). Für die Tüsche hält die Kammer die Entscheidung für noch nicht entscheidungsreif und erlässt ein Teilurteil. • Die Berufung ist zulässig; die Erweiterung der Klage über den erstinstanzlichen Betrag ist nach §§ 263, 533 ZPO zulässig. • Für die 26 qm Verandafläche liegt ein rechtmäßiger Überbau im Sinne des § 912 Abs.1 BGB vor, weil Veranda und Haupthaus gemeinsam auf einem durchgehenden Fundament errichtet wurden und funktionell eine Einheit bilden; abweichender neuer Vortrag der Klägerin ist nach § 531 Abs.2 ZPO unzulässig. • Bei rechtmäßigem Überbau schuldet der Überbauende keinen Nutzungsersatz nach § 987 Abs.1 oder § 988 BGB, da der Eigentümer des überbauten Grundstücks das Besitzrecht des Überbauenden zu dulden hat (§ 986 Abs.1 BGB) und Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht vorliegen. • Zwischen den damaligen Parteien bestand bei Errichtung Unentgeltlichkeit für die Nutzung der Veranda; diese Vereinbarung wurde fortgeführt und spricht gegen die Zahlung einer Überbaurente nach §§ 912 Abs.2, 913 BGB; insoweit ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Entschädigung gewollt war. • Selbst bei Berechnung einer theoretischen Überbaurente ergäbe sich nach früheren Grundstückspreisen nur ein minimaler Betrag, der die Annahme der Abdingung der Rente stützt. • Bezüglich der 4 qm Tüsche ist die Rechtslage nicht entscheidungsreif: Hier liegt kein Überbau vor und die Grundstücksleihe war kündbar nach langer Nutzung; die Höhe des Nutzungsersatzes kann derzeit nicht festgestellt werden, weil das vorgelegte Gutachten nicht den konkreten Fall ausreichend abdeckt und weitere Vergleichsverträge zu berücksichtigen sind. • Eine Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen. Die Berufung der Klägerin wird insoweit zurückgewiesen, als sie für die 26 qm Verandafläche Nutzungsersatz in Höhe von 3.627,– € begehrt. Die Kammer gelangt zu dem Ergebnis, dass ein rechtmäßiger Überbau nach § 912 Abs.1 BGB vorliegt und die Beklagte daher kein Nutzungsersatzanspruch der Klägerin nach §§ 987, 988 BGB trifft; zudem war für die Veranda unentgeltliche Nutzung vereinbart, sodass eine Überbaurente nach §§ 912 Abs.2, 913 BGB nicht geschuldet wird. Hinsichtlich der 4 qm Tüsche ist die Entscheidung nicht reif; hierzu ergeht ein gesondertes Teilurteil, weil die Höhe des Nutzungsersatzes noch festzustellen ist. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.